Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_617/2025 vom 4. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_617/2025 vom 4. Dezember 2025

1. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 1. Strafrechtliche Abteilung, Aktenzeichen 6B_617/2025 vom 4. Dezember 2025, behandelt eine Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis. Der Beschwerdeführer A.__ wurde wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) verurteilt. Die Beschwerde richtete sich primär gegen die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als Vergewaltigung.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen

2.1. Erstinstanzliches Urteil Das Kreisgericht Hérens und Conthey sprach A._ am 30. Oktober 2023 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung an B._ frei, verurteilte ihn aber wegen Vergewaltigung derselben Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit zwei Jahre). Ferner wurde er zur Zahlung von CHF 10'000.- Genugtuung an B.__ verpflichtet.

2.2. Kantonsgerichtliches Urteil Das Kantonsgericht Wallis, I. Strafkammer, wies am 3. Juni 2025 die Berufung von A.__ ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es bestätigte die Verurteilung wegen Vergewaltigung und erhöhte die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre), bestätigte aber im Übrigen die erstinstanzlichen Regelungen, einschliesslich der Genugtuungszahlung.

2.3. Festgestellter Sachverhalt (vom Bundesgericht übernommen) A._ und B._ lernten sich über Tinder kennen und tauschten Nachrichten über WhatsApp aus. Am Abend des 11. Februar 2021 trafen sie sich in B.__s Wohnung, wobei Familienmitglieder von ihr im Nachbarappartement logierten. In dieser Nacht kam es zu einem sexuellen Kontakt mit Oralverkehr und vaginalen Penetrationen.

  • Anfängliches Einverständnis: B._ willigte zunächst ein, bezeichnete sich selbst als "Schlampe" oder "Ferkel". A._ biss sie am Hals (ohne Widerspruch) und schlug ihr auf die linke Hüfte, als sie auf ihm ritt.
  • Widerstand und Gewalt: Die Partner wechselten die Position; A._ war nun über B._ und begann, sie am ganzen Körper zu beissen. B._ blieb zunächst stumm, widersetzte sich nicht verbal, äusserte dann aber Schmerz mit "aïe", "j'ai mal" und zappelte mit den Beinen bei den Bissen. Schliesslich drückte sie ihren klaren Widerwillen mit "non" aus, verspürte Angst vor A._ und wollte den sexuellen Akt nicht mehr fortsetzen. Nachdem A.__ sie fragte, ob ihr "non" ein "non/non" oder ein "non/oui" sei, sagte sie weiterhin "non".
  • Fortsetzung der Handlung: Obwohl A._ diese verschiedenen Ablehnungen kannte, setzte er den sexuellen Kontakt und die Bisse fort und hielt B._ zeitweise an den Handgelenken fest, um ihre Bewegung zu verhindern. Danach begann er einen Cunnilingus, bis sie "arrête" sagte und angab, ihr fehle Zucker, wobei ihre Beine zitterten. A.__ hob daraufhin den Kopf, und der Geschlechtsverkehr endete. Er schlief später im Bett ein.
  • Verhalten danach: Beim Aufwachen wünschte A._ eine weitere sexuelle Beziehung, die die Parteien ohne Bisse oder Schläge hatten. Es wurde festgestellt, dass B._ dabei nicht aktiv war, da sie es nicht wollte, dies aber nicht aussprach. Sie bot A._ danach ein Frühstück an, was dieser ablehnte, und gab dann einen Kurs um 9 Uhr vor, damit er gehe, und bat ihn, ihr Bescheid zu geben, wenn er zu Hause ankäme. A._ tat dies per WhatsApp-Nachricht ("I am at home"), worauf B.__ mit "cool" antwortete.
  • Folgen und Anzeige: Am selben Tag begab sich B._ ins Spital V._ zu einer rechtsmedizinischen Untersuchung, die mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen am Körper, insbesondere im Gesicht, an den Ohren, am Hals, am Brustkorb, im Gesässbereich und an den unteren Gliedmassen feststellte. A._ schickte ihr im Laufe des Tages mehrere Nachrichten. B._ antwortete ihm am nächsten Tag und erklärte, sie habe sein Verhalten nicht gemocht und er habe ihr nicht zugehört, als sie "non" gesagt habe, und bat ihn, sie nicht mehr zu kontaktieren. Sie erstattete am 17. Februar 2021 Anzeige wegen Vergewaltigung.

3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer A.__ rügte im Wesentlichen zwei Punkte: 1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 StPO): Er bestritt, dass die vom Kantonsgericht festgestellten Tatsachen, insbesondere bezüglich seines Wissens um B.__s fehlendes Einverständnis, haltbar seien. 2. Falsche Anwendung von Art. 190 aStGB: Er machte geltend, es habe kein Zwang im Sinne der Bestimmung vorgelegen, und er habe auch nicht gewusst, dass seine Partnerin dem sexuellen Kontakt, wie er praktiziert wurde, nicht zustimmte.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung (Erwägung 1)

  • Prüfungsstandard: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Recht (Willkür, Art. 9 BV) festgestellt. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, nicht schon, weil er diskussionswürdig oder kritisierbar ist. Bei der Beweiswürdigung gilt Willkür, wenn die Behörde ein entscheidungserhebliches Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Die Rüge muss präzise vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Unschuldsvermutung und in dubio pro reo: Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Beweislast der Anklage obliegt und der Zweifel dem Angeklagten zugutekommt. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass der Richter nicht von der Existenz einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte, unüberwindbare Zweifel an dieser Tatsache bestehen. In diesem Zusammenhang hat die Unschuldsvermutung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
  • Beweiswürdigung im Gesamten: Wenn das Gericht seine Überzeugung auf eine Vielzahl konvergierender Elemente oder Indizien stützt, genügt es nicht, dass einzelne davon isoliert betrachtet unzureichend wären. Die Beweiswürdigung ist in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar, das der Richter im Rahmen der gesamten Beweislage frei würdigen muss (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
  • Würdigung durch die Vorinstanz: Das Kantonsgericht stützte sich massgeblich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Diese seien konstant und kohärent gewesen, sowohl unmittelbar nach den Ereignissen als auch während des gesamten Verfahrens. Die Detailfülle, die mit Zögern, Abschweifungen und Rückblenden verbunden war, spreche für ihre Authentizität und zeuge von Erinnerungen statt von einem einstudierten Text. Die Glaubwürdigkeit wurde durch die unmittelbar nach der Tat gezeigte Notlage, die von allen Zeugen und in den Nachrichten wahrgenommen wurde, verstärkt. Zudem habe sie keinen plausiblen Grund für eine Falschaussage gehabt und sei anfangs sogar bemüht gewesen, den Beschwerdeführer zu entschuldigen und die Taten zu minimieren ("im Verdrängen bleiben"), während sie spontan auch ihre eigene Position möglicherweise schwächende Fakten (gemeinsames Übernachten, Frühstücksangebot) preisgab. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer in seinen Aussagen inkonstant und ausweichend gewesen, insbesondere bezüglich der Bisse. Er habe seine Handlungen stets mit der anfänglichen Haltung der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt, was darauf schliessen lasse, dass er sich während des Akts nie der Zustimmung vergewissert habe.
  • Bundesgerichtliche Prüfung der Rügen:
    • Verhalten des Opfers nach der Tat: Die Rüge, die Glaubwürdigkeit des Opfers sei aufgrund einer "emotionalen Befreiungstherapie" und ihres "versöhnlichen" Verhaltens nach der Tat (erneuter Sex am Morgen, Frühstücksangebot, Aufforderung zur Nachricht nach Ankunft zu Hause) zweifelhaft, wies das Bundesgericht zurück. Es sei notorisch, dass Opfer von Vergewaltigungen unterschiedlich reagieren und manchmal ein vordergründig widersprüchliches, versöhnliches Verhalten gegenüber ihrem Angreifer zeigen können. Solches Verhalten könne durch Schock, Scham, Sinnsuche oder Verleugnung erklärt werden und stelle die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen nicht grundlegend in Frage. Das Bundesgericht verweist hier auf seine Rechtsprechung (u.a. Urteile 6B_816/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.12 und 6B_1283/2018 vom 14. Februar 2019 E. 1.4).
    • Kleinere Widersprüche/Auslassungen: Auch kleinere Widersprüche, Ungenauigkeiten oder Auslassungen in den Opfererklärungen (z.B. anfängliches Nicht-Erwähnen sexueller WhatsApp-Nachrichten oder "unzüchtiger" Sprache) wurden als geringfügig oder durch Verlegenheit erklärbar eingestuft, nicht als Versuch, belastende Fakten zu verbergen, da das Opfer auch belastende Fakten spontan offenlegte.
    • Sprachwahl und WhatsApp-Nachrichten: Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene anfängliche Sprachwahl und einige WhatsApp-Nachrichten ("Flirt") begründen laut Bundesgericht keinesfalls eine bedingungslose Zustimmung zu sexuellem Verkehr mit Gewalt, insbesondere da sich die Beschwerdegegnerin eher als dominante Person präsentiert habe.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich oder unter Verletzung der Unschuldsvermutung erfolgte und bindend ist.

4.2. Anwendung von Art. 190 aStGB (Vergewaltigung) (Erwägung 2)

  • Rechtliche Grundlagen (Art. 190 Abs. 1 aStGB): Vergewaltigung schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Sie setzt voraus, dass das Opfer nicht einverstanden ist, der Täter dies weiss oder inkaufnimmt und er durch Zwang (insbesondere Drohung, Gewalt, psychischer Druck oder Unwiderstandsfähigkeit) eine weibliche Person zum Beischlaf zwingt. Es muss ein Widerstand überwunden oder umgangen werden, der vom Opfer vernünftigerweise erwartet werden konnte (BGE 148 IV 234 E. 3.3).
  • Begriff der Gewalt: Gewalt ist der willentliche Einsatz physischer Kraft, um das Opfer zur Aufgabe zu zwingen. Es ist keine vollständige Widerstandsunfähigkeit oder physische Misshandlung erforderlich, aber eine gewisse Intensität, die über die für gewöhnliche sexuelle Handlungen erforderliche Kraft hinausgeht. Ein relativ geringer Krafteinsatz kann genügen, wenn das Opfer aufgrund von Widerstand, Überraschung oder Entsetzen gezwungen wird (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 87 IV 66 E. 1). Beispiele hierfür sind das Festhalten des Opfers mit Körperkraft oder das Verdrehen eines Arms.
  • Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Vergewaltigung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen (dolus eventualis), dass das Opfer nicht einverstanden ist. Der Vorsatz ergibt sich aus einer Analyse der äusseren Umstände, aus denen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann (BGE 148 IV 234 E. 3.4). Eindeutige und erkennbare Zeichen des Widerstands (Weinen, Bitten um Ruhe, Gegenwehr, Fluchtversuche) sind entscheidend. Fehlen solche Zeichen, kann die Art der Beziehung (z.B. sadomasochistische Praktiken) relevant sein. Für eine vollständige Zustimmung zu solchen Praktiken muss der Täter die vom Partner gesetzten Grenzen und Bedingungen respektieren. Ein Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Eine einmalige Zustimmung zu sadomasochistischen Praktiken (oder sexuellen Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen) lässt nicht auf ein bedingungsloses Einverständnis für zukünftige oder beliebige sexuelle Handlungen schliessen. Hier verweist das Bundesgericht auf das Urteil 6B_399/2024 vom 5. September 2025, welches zur Publikation vorgesehen ist.
  • Anwendung auf den Fall durch das Bundesgericht:
    • Objektiver Tatbestand: Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach anfänglich einvernehmlichem Sex begann, die Beschwerdegegnerin wiederholt, kraftvoll und am ganzen Körper zu beissen, was diese nicht wollte. Sie äusserte ihren Widerstand durch Schmerzensschreie ("aïe", "j'ai mal"), Bewegungen der Beine und schliesslich ein klares "non". Der Geschlechtsverkehr war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewollt. Der Beschwerdeführer ignorierte jedoch die Schmerzsignale und Ablehnungen, setzte Penetrationen und Bisse fort und hielt die Beschwerdegegnerin zeitweise an den Handgelenken fest. Dies stellt Zwang im Sinne von Art. 190 aStGB dar, da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sexuelle Handlungen aufzwang, die sie nicht mehr wollte, und dabei physische Gewalt sowie schmerzhafte Akte einsetzte. Das Bundesgericht hält fest, dass für die Beurteilung des Zwangs die Perspektive des Opfers und die von ihr empfundene Angst massgeblich sind. Die mangelnde Schreireaktion oder Fluchtversuche des Opfers können durch Scham und legitime Angst vor der Reaktion des Täters erklärt werden, den sie kaum kannte. Das Bundesgericht verweist hier auf die Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.4 und 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 2.
    • Subjektiver Tatbestand: Es ist von einem anfänglichen sexuellen Spiel auszugehen, bei dem die Bisse nicht primär zur Widerstandsbrechung dienten. Jedoch hörte der Beschwerdeführer die "non"- und "aïe"-Äusserungen und fragte sogar nach deren genauer Bedeutung. Das Opfer bestärkte ihn daraufhin keineswegs, sondern sagte weiterhin "non". Weder frühere "Flirt"-Nachrichten noch anfängliche Sprachwahl konnten als Einverständnis zu schmerzhaften Praktiken verstanden werden. Das Bundesgericht betont, dass bei sexuellen Praktiken mit physischer Unterwerfung erhöhte Anforderungen an die Manifestation des Einverständnisses des Partners gestellt werden. Zustimmung kann nicht einfach angenommen oder aus konkludenten Handlungen wie "derber sexueller Sprache" als "Blankovollmacht" abgeleitet werden (erneuter Verweis auf 6B_399/2024 E. 4.5 und 4.6.2). Der Beschwerdeführer musste sich des Risikos bewusst sein, dass er das Opfer gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zwang und nahm dieses Risiko zumindest in Kauf (dolus eventualis). Das spätere Beenden des Cunnilingus ändert nichts an der vorherigen Zwangsausübung. Auch die Aussage des Opfers an eine Freundin, der Beschwerdeführer "habe es sicher nicht gemerkt", ist im Kontext ihrer anfänglichen Neigung zur Verdrängung und Verharmlosung zu sehen und nicht ausschlaggebend für den Tätervorsatz. Im Gegenteil deutet das vom Beschwerdeführer selbst geäusserte Gefühl, die Partnerin könnte ihn "verraten", auf ein schlechtes Gewissen hin.

Die Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB ist somit rechtmässig.

4.3. Weitere Punkte (Erwägung 3) Der Beschwerdeführer brachte keine spezifischen Rügen gegen das Strafmass, die Genugtuung oder die Kostenverteilung vor, weshalb diese Punkte nicht überprüft wurden.

5. Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die gerichtlichen Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Bestätigung der Verurteilung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und die erhöhte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt.
  • Glaubwürdigkeit des Opfers: Die vom Kantonsgericht vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Opfererklärungen wird als nicht willkürlich oder widersprüchlich zur Unschuldsvermutung befunden. Das Verhalten des Opfers nach der Tat (z.B. zweiter sexueller Kontakt, Frühstücksangebot) ist kein Hinderungsgrund für die Glaubwürdigkeit und kann durch Schock, Scham oder Verleugnung erklärt werden.
  • Zwang und Widerstand: Der Beschwerdeführer setzte den sexuellen Akt und die Bisse fort, obwohl das Opfer eindeutig und wiederholt "non" und "aïe" äusserte, zappelte und sich widersetzte. Das Festhalten der Handgelenke und die Fortsetzung der schmerzhaften Praktiken stellt Zwang im Sinne der Vergewaltigung dar.
  • Tätervorsatz (dolus eventualis): Der Beschwerdeführer hörte die Ablehnungen des Opfers und fragte sogar nach deren Bedeutung. Er hätte erkennen müssen, dass der Geschlechtsverkehr nicht mehr einvernehmlich war, und nahm dies zumindest in Kauf. Frühere "Flirt"-Nachrichten oder anfängliche Sprachwahl begründen kein bedingungsloses Einverständnis zu schmerzhaften sexuellen Handlungen. Bei Praktiken mit physischer Unterwerfung gelten erhöhte Anforderungen an das Einverständnis, das jederzeit widerrufbar ist und nicht als "Blankovollmacht" verstanden werden darf.