Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem komplexen Fall betreffend die Erschliessung eines Grundstücks mittels eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts und der damit verbundenen Baubewilligungsproblematik im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Im Kern geht es um die Abwägung zwischen der Eigentumsgarantie der Grundeigentümer des Belastungsgrundstücks (Beschwerdeführende) und dem Anspruch auf eine ausreichende Erschliessung des Nachbargrundstücks (Beschwerdegegner), wobei die Verhältnismässigkeit der Notweganordnung und der Anspruch auf rechtliches Gehör zentrale Rollen spielen.
2. Sachverhalt (Kurzfassung der massgebenden Punkte)
Das Grundstück Nr. 1325 (Eigentümer: A.A._ und B.A._, die Beschwerdeführenden) diente ursprünglich als Standort eines Kultusgebäudes mit Parkplatzanlage, die über eine Zufahrtsstrasse von der Rotenwiesstrasse erschlossen war. Das benachbarte Grundstück Nr. 1371 (Eigentümer: zunächst D.C._, später sein Sohn C.C._, der Beschwerdegegner) wurde 1975 mit einem Einfamilienhaus und Garage überbaut. Die Zufahrt zur Garage erfolgte damals über die besagte Zufahrtsstrasse auf Grundstück Nr. 1325, ohne dass eine privatrechtliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde; die Baubewilligungsbehörde liess die tatsächliche Mitbenutzung genügen.
Nachdem die Beschwerdeführenden 2008 das Grundstück Nr. 1325 erworben hatten, entfernten sie das Kultusgebäude, die Parkplatzanlage und den Belag der Zufahrtsstrasse und sperrten die Zufahrt zur Parzelle Nr. 1371 mittels eines Holzzauns – alles ohne behördliche Bewilligung. Versuche des Beschwerdegegners, zivilrechtlich ein Wegrecht zu erwirken, scheiterten.
Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin ein Baugesuch für eine Gartenanlage und ein Gewächshaus auf dem ehemaligen Zufahrtsbereich ein. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Einsprache und stellte seinerseits ein Gesuch um Mitbenützung der Erschliessungsanlage. Die kommunalen und kantonalen Instanzen (Baubewilligungskommission, Gemeinderat, Baudepartement) wiesen die Baugesuche der Beschwerdeführenden ab und sprachen dem Beschwerdegegner ein öffentlich-rechtliches Notwegrecht über die Parzelle Nr. 1325 zu. Sie verpflichteten die Beschwerdeführenden zur Wiederherstellung der Zufahrt und zur Einräumung eines Fahr- und Wegrechts gemäss Art. 67 Abs. 6 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) bzw. hilfsweise gestützt auf Art. 67 des kantonalen Baugesetzes (BauG) in Verbindung mit einem Enteignungsrecht. Gegen das letztinstanzliche Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, das die Beschwerde der Beschwerdeführenden abwies, gelangten diese an das Bundesgericht.
3. Rechtliche Problematik und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Blickwinkel des Bundesrechts, insbesondere der Grundrechtsgarantien der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) und des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sowie der bundesrechtlichen Vorgaben an die Erschliessung von Bauland (Art. 19 RPG). Die Rügen der Beschwerdeführenden gegen die kantonale Anwendung des Baurechts und Strassengesetzes wurden zudem unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) geprüft, wobei hierfür eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.1. Begründungsanforderungen und Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
Das Bundesgericht hielt einleitend fest, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet, jedoch nur die vorgebrachten Argumente prüft und bezüglich Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht besteht. Die Beschwerdeführenden genügten diesen Anforderungen teilweise nicht, insbesondere indem sie die Anwendung kantonalen Rechts (Art. 67 BauG, Art. 67 StrG, kantonales Enteignungsgesetz) lediglich pauschal beanstandeten, ohne eine willkürliche Anwendung im Sinne von Art. 9 BV substanziiert darzulegen.
3.2. Genügende Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG und Art. 95 BauG
Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung von Art. 19 RPG und Art. 95 BauG, indem sie geltend machten, ein Fussweg oder eine Zufahrt von Süden über die Gäbrisstrasse sei ausreichend. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da Art. 19 RPG zwar Mindestanforderungen an die Erschliessung festlegt, die Detailanforderungen jedoch dem kantonalen Recht (hier: Art. 95 BauG) obliegen. Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG verlangt explizit eine genügende Zufahrt (nicht nur einen Zugang). Da die Beschwerdeführenden die willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung nicht substanziiert gerügt hatten, konnte das Bundesgericht auf diesen Punkt nicht eintreten.
3.3. Rechtsverzicht und Rechtsmissbrauch
Die Beschwerdeführenden argumentierten, der Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners habe auf ein Dienstbarkeitsrecht verzichtet und sie hätten das Recht, ihr Grundstück zu sperren. Das Obergericht hatte einen Rechtsverzicht verneint und den Beschwerdeführenden im Übrigen rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen. Entscheidend war jedoch eine weitere Eventualbegründung des Obergerichts, wonach Private auf eine öffentlich-rechtliche Erschliessung gar nicht rechtsgültig verzichten könnten. Da die Beschwerdeführenden diese selbstständige Begründung, welche den Ausgang der Sache alleine zu besiegeln vermag, nicht angefochten hatten, konnte das Bundesgericht auf diesen Aspekt ebenfalls nicht eintreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3).
3.4. Verhältnismässigkeit der Notweganordnung (Art. 36 BV) und Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Kernpunkte der Beschwerde lagen in der Verhältnismässigkeit der Anordnung eines Notwegs. Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
4. Entscheid und Konsequenzen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. März 2024 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Die Rückweisung erfolgte explizit im Sinne der Erwägungen, d.h., das Obergericht muss sich mit der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen, weniger einschneidenden Ausgestaltung des Notwegs auf deren Grundstück auseinandersetzen, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen und die Verhältnismässigkeit der Massnahme erneut zu prüfen.
5. Zusammenfassende Essenz