Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im vorliegenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025) ging es um die Frage der Einstellung von Taggeldern und medizinischen Leistungen der Unfallversicherung (CNA) für den Beschwerdeführer A.__, insbesondere betreffend die Stabilisierung seines Gesundheitszustands nach einem Unfallereignis im Jahr 2017 und dem Kausalzusammenhang zu einer später aufgetretenen Knieproblematik.

A. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

  1. Erstes Unfallereignis (14. Januar 2017): Der 1965 geborene Beschwerdeführer rutschte auf Bahngleisen aus. Eine MRT der Lendenwirbelsäule ergab eine Diskarthrose vom Typ Modic I L5-S1 sowie einen paramedianen rechtsseitigen Bandscheibenvorfall L5/S1 mit diskoradikulärem Konflikt der S1-Wurzel rechts. Am 27. Januar 2017 wurde eine mikrochirurgische Sequestrektomie L5/S1 rechts durchgeführt. Postoperativ verlief die Genesung langsam, und es traten später Harnwegsbeschwerden auf, deren kausaler Zusammenhang mit dem Unfall jedoch von einem Neurologen (Dr. E.__, 6. Dezember 2018) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint wurde.

  2. Medizinische Einschätzungen zur Wirbelsäule: Mehrere Ärzte beurteilten den Zustand der Wirbelsäule. Dr. C._ (Kreisarzt CNA, 31. Oktober 2018) schlug eine neurochirurgische Konsultation vor und hielt fest, dass der Zustand – falls keine operative Behandlung in Frage käme – bezüglich des Unfalls vom 14. Januar 2017 als stabilisiert gelten könne. Dr. F._ (Wirbelsäulenchirurgie, 5. März 2019) fand keine Operationsindikation. Dr. G.__ (Orthopäde, Kreisarzt CNA, 7. August 2019) bestätigte die Stabilisierung.

  3. Leistungseinstellung durch CNA (Erste Runde): Gestützt auf diese Berichte stellte die CNA mit Entscheid vom 28. November 2019 (bestätigt am 30. März 2020) die Taggelder per 31. Oktober 2019 ein. Der Beschwerdeführer legte dagegen Rekurs ein.

  4. Zweites Ereignis (8. Mai 2019 – Knie): Während eines Rekursverfahrens zur Leistungseinstellung reichte der Beschwerdeführer eine Bagatellunfallmeldung für ein Ereignis vom 8. Mai 2019 ein, bei dem er sich beim Hocken den rechten Meniskus gerissen hatte. Die CNA lehnte die Übernahme dieser Knieverletzung als Unfall ab (7. April 2020, auf Einsprache bestätigt am 15. Juli 2020), da es sich nicht um einen Unfall handle oder die Verletzung überwiegend auf Verschleiss zurückzuführen sei. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

  5. Erster kantonaler Gerichtsentscheid und Rückweisung: Am 20. Dezember 2022 hiess das kantonale Gericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Einstellung der Taggelder gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die CNA zurück. Grund war, dass die CNA die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Knieverletzung (Meniskusriss) nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

  6. Erneute Abklärung und Leistungseinstellung: Nach der Rückweisung holte die CNA einen Bericht von Dr. H.__ (Orthopäde, Kreisarzt CNA, 12. Juli 2023) ein. Dieser kam zum Schluss, dass ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang zwischen der Knieverletzung und dem Unfallereignis vom 14. Januar 2017 allenfalls möglich sei. Mit neuem Entscheid vom 4. September 2023 (auf Einsprache bestätigt am 1. Februar 2024) bestätigte die CNA daraufhin die Beendigung des Leistungsanspruchs per 31. Oktober 2019 (womit sie implizit einen Kausalzusammenhang zwischen Knieverletzung und dem Unfall von 2017 verneinte).

  7. Zweiter kantonaler Gerichtsentscheid: Am 15. Februar 2025 wies die kantonale Instanz den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der CNA vom 1. Februar 2024 ab.

  8. Bundesgerichtsrekurs: Der Beschwerdeführer legte daraufhin Rekurs beim Bundesgericht ein und beantragte die Weiterführung der Taggelder und medizinischen Behandlung über den 31. Oktober 2019 hinaus.

B. Massgebende rechtliche Punkte und Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Hauptfragen: der Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (insbesondere betreffend die Wirbelsäule) und dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2017 und der Knieproblematik.

  1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass es in Bezug auf Sachverhalte, die für Geldleistungen relevant sind oder die für Geld- und Sachleistungen gemeinsam sind, nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG). Dies ermöglichte dem Gericht eine umfassende Überprüfung der medizinischen Akten.

  2. Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG):

    • Rechtliche Grundlagen: Das Gericht zitierte Art. 19 Abs. 1 UVG, wonach der Anspruch auf eine Rente entsteht, sobald von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist. Gleichzeitig erlöschen dann der Anspruch auf medizinische Behandlung und Taggelder. Eine "wesentliche" Verbesserung erfordere einen signifikanten Fortschritt; eine ferne Möglichkeit, ein geringfügiger therapeutischer Fortschritt oder ein potenzieller Nutzen genüge nicht. Der Gesundheitszustand sei prospektiv zu beurteilen (vgl. ATF 144 V 354 E. 4.1; 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.1).
    • Rückenschmerzen und Wirbelsäulenproblematik:
      • Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bericht von Dr. H.__ sei unvollständig, da er sich primär auf das Knie konzentrierte und neuere MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule (Juli 2021) nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er behauptete eine Verschlechterung seines Wirbelsäulenzustandes, gestützt auf seine eigene Interpretation der radiologischen Befunde (Bandscheibenverschmälerung, Modic-I-Veränderungen, "Verschwinden" der Bandscheibe).
      • Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück: Dr. H._ konzentrierte sich auf das Knie, weil die kantonale Vorinstanz die Sache genau deswegen zurückgewiesen hatte. Er erwähnte aber, die MRI-Bilder vom Juli 2021 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich eines "Verschwindens" der Bandscheibe sei eine eigenmächtige Interpretation ohne medizinische Grundlage. Die Wirbelsäulenspezialisten Dr. N._ und Dr. M._ (die die MRI-Bilder von Juli 2021 und Röntgenbilder vom Mai 2021 beurteilten) hätten in ihrem Bericht vom August 2021 keine klaren radikulären Schmerzen festgestellt und keine Operationsindikation gesehen, sondern eine Schmerzklinik empfohlen. Diese Einschätzung stimme mit der des Dr. C._ (2018) überein, der den Fall als stabilisiert erachtete, falls keine Operation indiziert sei. Da Wirbelsäulenspezialisten die neuesten Bilder beurteilt und keine weiteren Interventionen empfohlen hätten, sei die Stabilisierung des Zustandes bereits per 31. Oktober 2019 zu Recht bestätigt worden.
  3. Kausalzusammenhang (Knieproblematik):

    • Der Beschwerdeführer behauptete einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall 2017 und seiner Knieproblematik, welche er als muskulär-neurologisches Problem infolge des Rückenleidens darstellte, und forderte ein neues interdisziplinäres Gutachten.
    • Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und Dr. H.__. Letzterer habe schlüssig begründet, weshalb ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang zwischen der Knieverletzung und dem Unfall von 2017 höchstens möglich sei. Es gab 2017 keine Kniebeschwerden, und es bestand ein symptomfreies Intervall von etwa zwei Jahren vor dem Knieereignis von 2019. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Denervierung betraf einen Wadenmuskel und nicht das Knie selbst. Da der Beschwerdeführer keine medizinischen Beweise vorlegte, die diese Feststellungen widerlegen oder ernsthaft in Zweifel ziehen könnten, sah das Bundesgericht keine Notwendigkeit für ein neues medizinisches Gutachten.
  4. Arbeitsfähigkeit und Erwerbseinbusse (Art. 6/7 ATSG):

    • Der Beschwerdeführer bestritt, seine frühere berufliche Tätigkeit aufgrund seiner funktionellen Einschränkungen wieder aufnehmen zu können. Er führte an, dass seine frühere Tätigkeit als Projektleiter und Informatiker in der Geschäftsleitung, insbesondere vor seiner letzten Anstellung, auch körperlich anspruchsvoll gewesen sei (Besuche von Baustellen, Heben von Lasten, Torsionsbewegungen). Er rügte, dass die Ärzte die physischen Anforderungen nicht ausreichend berücksichtigt hätten und die Vorinstanz sich auf Art. 6 ATSG (Prüfung einer beliebigen zumutbaren Tätigkeit) beschränkt und keine Erwerbseinbusse gemäss Art. 7 ATSG geprüft habe.
    • Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass Dr. C.__ bereits im Oktober 2018 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als vollumfänglich beurteilte, jedoch mit Einschränkungen: keine wiederholten Lasten über 10 kg, keine Flexions- und Rotationsbewegungen des Rumpfes, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer als athletisch, gut bemuskelt und mit exzellenten Gelenkamplituden beschrieben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall 2017 war "Informatiker in der Geschäftsleitung und Projektleiter" in einem Spital – eine primär intellektuelle und sitzende Tätigkeit. Der Beschwerdeführer selbst hatte in einem Formular vom Januar 2021 diese Tätigkeit als für ihn geeignet aufgelistet. Die vom Beschwerdeführer genannten, körperlich anspruchsvolleren Tätigkeiten hatte er zuvor ausgeübt. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten (und als zumutbar eingestuften) Tätigkeit als Informatiker in der Geschäftsleitung verneinte das kantonale Gericht zu Recht eine Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 7 ATSG.

C. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Stabilisierung der Wirbelsäule: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Wirbelsäule wurde durch das Bundesgericht als per 31. Oktober 2019 stabilisiert bestätigt. Dies erfolgte gestützt auf kohärente medizinische Berichte, einschliesslich derer von Wirbelsäulenspezialisten, die trotz neuerer bildgebender Diagnostik keine weitere chirurgische Indikation oder wesentliche Verbesserung durch fortgesetzte Behandlung sahen.
  • Kausalzusammenhang zum Knieleiden: Ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2017 und der 2019 aufgetretenen Knieverletzung wurde als höchstens möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet. Das Bundesgericht bestätigte die Argumente eines zweijährigen beschwerdefreien Intervalls und dem Fehlen primärer Kniebeschwerden direkt nach dem Unfall.
  • Arbeitsfähigkeit und Erwerbseinbusse: Das Bundesgericht bestätigte die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Informatiker in der Geschäftsleitung und Projektleiter", welche als primär intellektuell und sitzend eingestuft wurde und mit den bestehenden funktionellen Einschränkungen vereinbar ist. Eine Erwerbseinbusse nach Art. 7 ATSG wurde verneint.
  • Kein neues Gutachten: Die Notwendigkeit eines neuen medizinischen Gutachtens wurde verneint, da die vorhandenen Akten als schlüssig und ausreichend zur Beurteilung des Falles erachtet wurden.

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und bestätigte somit die Einstellung der Taggelder und medizinischen Leistungen per 31. Oktober 2019.