Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_740/2025 vom 11. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_740/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft ein strafrechtliches Verfahren wegen einer Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (Ministère public), beantragte die Verurteilung des Beschwerdegegners, A.__, wegen einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Die Vorinstanz, die Chambre pénale d'appel et de révision des Genfer Cour de justice, hatte den Beschwerdegegner lediglich wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt und eine Busse von 1'000 Franken ausgesprochen, obwohl die objektiven Kriterien für eine schwere Verletzung erfüllt waren. Das Bundesgericht hatte die Frage zu klären, ob unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem ausschliesslichen Lärmschutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung, die Anwendung des qualifizierten Tatbestands nach Art. 90 Abs. 2 SVG gerechtfertigt ist.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdegegner A._ fuhr am 12. Mai 2023 um 20:15 Uhr innerorts auf dem U._ mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h. Auf diesem Strassenabschnitt galt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge eine Überschreitung von 29 km/h bedeutet. Zum Zeitpunkt der Tat waren die Sicht gut, die Fahrbahn trocken, die Verkehrsverhältnisse flüssig und die Lichtverhältnisse dämmrig. Gemäss Polizeibericht vom 6. Mai 2024 befanden sich zum Tatzeitpunkt keine Baustellen auf dem fraglichen Abschnitt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, signalisiert durch ein entsprechendes Schild mit einer Zusatztafel "Protection contre le bruit" (Lärmschutz), hatte nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschliesslich Lärmschutz zum Ziel und beruhte auf einem entsprechenden Erlass der Stadt Genf vom 17. Dezember 2020. Vor diesem Erlass betrug die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 50 km/h.

3. Rechtliche Grundlagen und bisherige Rechtsprechung (Consid. 2.1)

Das Bundesgericht rekapituliert die massgebenden Bestimmungen des SVG: * Art. 90 Abs. 1 SVG: Bestraft die einfache Verletzung von Verkehrsregeln mit Busse. * Art. 90 Abs. 2 SVG: Bestraft die schwere Verletzung einer Verkehrsregel mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer herbeiführt oder das Risiko einer solchen Gefahr in Kauf nimmt.

Für die Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als schwer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist eine objektive und eine subjektive Würdigung erforderlich: * Objektiv: Erfordert eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Dies kann bereits eine abstrakt erhöhte Gefährdung sein, nicht zwingend eine konkrete. * Subjektiv: Setzt ein skrupelloses oder grob verkehrswidriges Verhalten voraus, im Falle einer fahrlässigen Begehung zumindest grobe Fahrlässigkeit. Je gravierender die objektive Verletzung, desto eher wird auf Skrupellosigkeit geschlossen, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.

Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung zur Sicherstellung der Gleichbehandlung präzise Grenzwerte festgelegt, ab denen in der Regel von einer schweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen wird, unabhängig von den konkreten Umständen: * Innerorts: Überschreitung von 25 km/h oder mehr. * Ausserorts und auf Halbautobahnen: Überschreitung von 30 km/h oder mehr. * Auf Autobahnen: Überschreitung von 35 km/h oder mehr.

Allerdings lässt die Rechtsprechung Ausnahmen zu: Selbst wenn diese Grenzwerte erreicht sind, kann die Anwendung des qualifizierten Tatbestands in aussergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein. Als solche Ausnahmen wurden anerkannt: * Vorübergehende Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen aus ökologischen Gründen (z.B. Feinstaubbelastung, BGE 6B_109/2008). * Verstösse gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die primär als verkehrsberuhigende Massnahmen erlassen wurden (ATF 143 IV 508 E. 1.3; 6B_254/2023; 6B_622/2009). Nicht als Ausnahmesituationen gelten hingegen objektiv gute Verhältnisse wie eine dreispurige oder gerade Strecke bei guter Sicht (6B_254/2023).

4. Begründung der Vorinstanz (Consid. 2.2)

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner die Geschwindigkeit innerorts um 29 km/h überschritten hatte, was objektiv die Kriterien für eine schwere Verkehrsregelverletzung erfüllt. Sie prüfte jedoch das Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen. Entscheidend war für die Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausschliesslich aus Lärmschutzgründen und ohne jegliche Sicherheitsüberlegungen eingeführt worden war. Im Übrigen herrschten zum Tatzeitpunkt gute Bedingungen (keine Baustellen, kein anderer Verkehr, gute Verkehrsverhältnisse).

Angesichts dieser Umstände konnte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten eine ernstliche Gefahr für den Verkehr geschaffen hatte. Auch subjektiv fehlte es an Skrupellosigkeit; die gezeigte Inattentio, die Nichtbeachtung der Signalisation, wurde als fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, jedoch nicht als grobe Fahrlässigkeit, qualifiziert.

5. Rügen des Beschwerdeführers (Ministère public) (Consid. 3.1)

Der Beschwerdeführer erhob zwei Hauptkritikpunkte: 1. Die Vorinstanz habe zu Unrecht "aussergewöhnliche Umstände" angenommen (das Fehlen von Baustellen, anderen Fahrzeugen oder die guten Verkehrsverhältnisse seien keine solchen). 2. Die Vorinstanz habe den Lärmschutzzweck der Begrenzung nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere im Hinblick auf eine "differenzierte Tarifanwendung".

Der Beschwerdeführer argumentierte, der einzige relevante Ausnahmefall sei der Lärmschutzzweck. Er verwies auf eine interne Richtlinie (Directive B.5) des Genfer Generalstaatsanwalts ("Barème LCR"), welche vorsieht, dass bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, die ausschliesslich aus Umwelt- oder Lärmschutzgründen erlassen wurden, der vor der Begrenzung gültige Tarif (hier: bei 50 km/h) angewendet werden sollte. Dies würde zwar immer noch eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss dem Barème bedeuten (30 statt 60 Tagessätze), aber eine mildere Strafe als bei einer Begrenzung aus Sicherheitsgründen. Die Vorinstanz hätte demnach nicht auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zurückfallen dürfen, sondern hätte den gemilderten Tarif für eine schwere Verletzung anwenden sollen.

6. Erwägungen des Bundesgerichts (Consid. 3.2)

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer in einem Punkt zu: Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Fehlen von Baustellen und anderem Verkehr sowie die guten Verkehrsverhältnisse für sich genommen aussergewöhnliche Umstände darstellen, ist nicht überzeugend. Dies alleine würde keine Abweichung von den starren Grenzwerten rechtfertigen.

Dennoch gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Ergebnis der Vorinstanz – die Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung – kein Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht begründet dies wie folgt: * Die Vorinstanz hat den Lärmschutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung sehr wohl berücksichtigt, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers. * Die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) besagen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung ausschliesslich dem Lärmschutz diente und keine Sicherheitsaspekte berücksichtigte. * In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht bereits festgestellt, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen, die ausschliesslich der Verkehrsberuhigung oder dem Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung dienen und nicht der Gefahrenabwehr, eine Abweichung von den starren Grenzwerten für schwere Verkehrsregelverletzungen rechtfertigen können (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 6B_622/2009 E. 3.5; BGE 6B_444/2016 E. 1.3.2). Solche Vorschriften dienen typischerweise nicht dem Schutz vor einer abstrakt erhöhten Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. * Die subjektive Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe nicht skrupellos oder grob fahrlässig gehandelt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Inattention des Beschwerdegegners bezog sich auf eine Verkehrssignalisation, die explizit dem Lärmschutz diente und entsprechend klar gekennzeichnet war. Auch die Höhe der Überschreitung (29 km/h) wurde in diesem Kontext gewürdigt. * Die vom Beschwerdeführer angeführte interne Richtlinie des Genfer Generalstaatsanwalts ist für das Bundesgericht bei der Anwendung von Bundesrecht nicht bindend (vgl. 6B_185/2023 E. 1.3.3 u.a.).

Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie im vorliegenden Fall – unter Heranziehung der Ausnahmekonstellation des ausschliesslichen Lärmschutzzwecks der Geschwindigkeitsbegrenzung – von der automatischen Annahme einer schweren Verkehrsregelverletzung absah und eine einfache Verkehrsregelverletzung annahm. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe der Geldstrafe wurden damit gegenstandslos, und er rügte die Höhe der verhängten Busse nicht als solche.

7. Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Grundsatz: Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 25 km/h innerorts gelten in der Regel als schwere Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), die eine abstrakt erhöhte Gefährdung und grobe Fahrlässigkeit indizieren.
  2. Ausnahmekonstellation: Von dieser Regel kann in aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden, selbst wenn die Grenzwerte überschritten sind.
  3. Lärmschutzzweck: Eine solche Ausnahmekonstellation liegt vor, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung ausschliesslich aus Lärmschutzgründen und ohne jegliche Sicherheitsrelevanz erlassen wurde, was durch eine Zusatztafel "Lärmschutz" klar signalisiert war.
  4. Keine ernstliche Gefahr/grobe Fahrlässigkeit: In solchen Fällen kann der Richter annehmen, dass keine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen wurde und der Täter nicht skrupellos oder grob fahrlässig handelte, sondern lediglich einfach fahrlässig (Art. 90 Abs. 1 SVG).
  5. Interne Richtlinien: Interne Richtlinien kantonaler Staatsanwaltschaften sind für das Bundesgericht bei der Anwendung von Bundesrecht nicht bindend.