Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_177/2025 vom 11. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_177/2025 vom 11. Dezember 2025

1. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerin, die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA), focht das Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Cour des assurances sociales, vom 20. Februar 2025 an. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Läsion der radialen Sagittalbande des Ring- und Mittelfingers, die der Intimierte, A.__, während eines Boxtrainings erlitten hatte, als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu qualifizieren und somit von der obligatorischen Unfallversicherung zu übernehmen sei.

2. Sachverhalt

A.__, geboren im Jahr 2000, war zunächst als Umzugsmitarbeiter tätig und bezog ab dem 3. April 2023 Arbeitslosenentschädigungen. In dieser Zeit war er bei der CNA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Juli 2022 erlitt er während eines Boxtrainings ein traumatisches Ereignis, das zu einer Läsion der radialen Sagittalbande des rechten Ring- und Mittelfingers führte. Der Fall wurde der CNA am 23. Januar 2024 von der Kantonalen Arbeitslosenkasse gemeldet. Die CNA verneinte mit Entscheid vom 12. April 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für einen Unfall im rechtlichen Sinne nicht erfüllt seien und es sich auch nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung handle.

3. Vorinstanzliches Verfahren

Das Kantonsgericht Waadt, Cour des assurances sociales, hiess die Beschwerde des Intimierten gegen den Einspracheentscheid der CNA gut. Es reformierte den Entscheid dahingehend, dass die CNA die Folgen des Ereignisses vom 14. Juli 2022 zu übernehmen habe. Die Vorinstanz schloss zunächst das Vorliegen eines Unfalls im juristischen Sinne aus, da dem schädigenden äusseren Faktor der notwendige ausserordentliche Charakter fehlte. Sie kam jedoch zum Schluss, dass die Läsion der radialen Sagittalbande als Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG zu qualifizieren sei. Dies obwohl der medizinische Gutachter der CNA, Dr. C.__, dies verneint hatte mit der Begründung, die Sagittalbande sei weder ein Band noch eine Sehne. Das Kantonsgericht hielt dessen Meinung jedoch für unzureichend motiviert. Gestützt auf medizinische Fachliteratur (WATTE/WALSHOT/VANHOENACKER, "Boxer's Knuckle", Journal of the Belgian Society of Radiology, 2021; JAMES/FARREL/MAUCK/CALANDRUCCIO, "Sagittal Band Injury and Extensor Tendon Realignment", Orthopedic Clinics of North America, 2022) führte die Vorinstanz aus, dass die Sagittalbande anatomisch als Ligament (Band) zu betrachten sei. Sie bestehe aus dichtem Bindegewebe, das für Stabilität und Widerstandsfähigkeit sorge und als solches exzessive Bewegungen limitiere. Eine Ruptur führe daher, wie bei jedem Ligament, zu einer Instabilität des Gelenks. Auch die lateinische Bezeichnung "ligamentum sagittale" und die deutsche Bezeichnung "Sagittalband" deuteten darauf hin. Da zudem keine überwiegende krankhafte oder degenerative Ursache vorlag, bejahte das Kantonsgericht den Leistungsanspruch des Intimierten.

4. Rügen der Beschwerdeführerin (CNA)

Die CNA rügte vor dem Bundesgericht, die Vorinstanz habe den Grundsatz missachtet, wonach es ausschliesslich der Aufgabe des Arztes obliege, das Vorliegen einer Schädigung, die in der Liste von Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführt ist, festzustellen (Verweis auf BGE 8C_358/2016 E. 6.2). Die unmotivierte Antwort ihres Arztes Dr. C._ hätte nicht verworfen werden dürfen, da sie nicht formell von einem anderen Arzt widersprochen worden sei. Weiter argumentierte die CNA, die behandelnde Ärztin des Intimierten, Dr. D._, habe die Sagittalbande als "aponévrotische Struktur" bezeichnet, was eine Qualifikation als Band oder Sehne ausschliesse. Es sei unzulässig, die abschliessende Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen durch analoge Auslegung zu erweitern (Verweis auf ATF 114 V 298 E. 3e; BGE 8C_662/2016 E. 4.1; 8C_118/2011 E. 4.3.3). Die CNA beantragte daher die Bestätigung ihres Einspracheentscheids.

5. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und erwog die folgenden massgebenden Punkte:

  • Zur Exhaustivität der Liste nach Art. 6 Abs. 2 UVG: Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die in Art. 6 Abs. 2 UVG enumerierte Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessend ist (vgl. u.a. ATF 139 V 327 E. 3.1).
  • Keine analoge Ausweitung durch die Vorinstanz: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Kantonsgericht keine analoge Ausweitung der Liste vorgenommen hatte. Vielmehr hatte es entschieden, ob die Sagittalbande definitionsgemäss ein Band im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG ist.
  • Zur Terminologie der behandelnden Ärztin: Die Aussage der behandelnden Ärztin Dr. D.__, es handle sich um eine "aponévrotische Struktur", schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zwingend aus, dass die Läsion ein Band oder eine Sehne betrifft.
  • Die Rolle medizinischer Feststellungen im UVG-Recht: Während es den medizinischen Fachkräften obliegt, Befunde zu erheben und Diagnosen nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft zu stellen, ist die rechtliche Qualifikation einer anatomischen Struktur oder einer Läsion als unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG eine Rechtsfrage, die auf medizinischen Tatsachen basiert.
  • Problematik der vorliegenden medizinischen Meinungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die unmotivierte Stellungnahme des Arztes der CNA durch die vom Kantonsgericht zitierte medizinische Fachliteratur, welche die Sagittalbande als Ligament bezeichnet, in Zweifel gezogen wird. In dieser Konstellation, in der divergierende medizinische Ansichten vorliegen und die einzelnen Stellungnahmen nicht ausreichend motiviert oder umfassend sind, um die strittige Frage der anatomischen Einordnung zweifelsfrei zu beantworten, sah das Gericht eine Lücke in der Sachverhaltsfeststellung.
  • Notwendigkeit einer ergänzenden Instruktion nach Art. 44 ATSG: Um die Frage zu klären, ob die Sagittalbande aus anatomischer Sicht als Band oder Sehne gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG zu qualifizieren ist, erachtete das Bundesgericht eine ergänzende Instruktion durch einen unabhängigen Arzt als unerlässlich. Dies entspricht der Rechtsprechung, die bei unklaren oder widersprüchlichen medizinischen Gutachten die Einholung eines weiteren, unabhängigen Sachverständigengutachtens vorsieht (vgl. ATF 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).

6. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der CNA teilweise gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 20. Februar 2025 sowie den Einspracheentscheid der CNA vom 8. Juli 2024 auf. Die Sache wurde zur ergänzenden Instruktion und neuen Entscheidung an die CNA zurückgewiesen. Die CNA wurde angewiesen, die notwendige medizinische Abklärung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu veranlassen, um die anatomische Einordnung der Sagittalbande und damit die Qualifikation der Läsion nach Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG abschliessend zu klären. Ein subsidiär vom Intimierten vorgebrachtes Argument bezüglich eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG wurde mangels Begründung nicht geprüft.

7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Streitpunkt: Qualifikation einer Läsion der Sagittalbande des Fingers als Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (unfallähnliche Körperschädigung).
  • Vorinstanzliches Urteil: Kantonsgericht Waadt bejahte die Bandläsion gestützt auf medizinische Literatur, die die Sagittalbande als Ligament (Band) definiert.
  • Rechtliche Position des Bundesgerichts: Bestätigung der abschliessenden Natur der Liste in Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Frage ist nicht die analoge Ausweitung, sondern die korrekte anatomische und damit rechtliche Einordnung der Sagittalbande.
  • Kernproblem: Unklare und sich widersprechende medizinische Meinungen in den Akten hinsichtlich der anatomischen Qualifikation der Sagittalbande (Ligament/Sehne vs. nicht).
  • Entscheid: Das Bundesgericht weist die Sache an die CNA zurück, um eine unabhängige medizinische Abklärung (nach Art. 44 ATSG) zur Klärung der anatomischen Einordnung der Sagittalbande als Band oder Sehne zu veranlassen und darauf basierend einen neuen Entscheid zu fällen.