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Gerne fasse ich das Urteil 5A_350/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2025 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_350/2025 vom 17. Dezember 20251. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen, eingereicht von A._ (Beschwerdeführerin, Mutter) gegen B._ (Beschwerdegegner, Vater), betreffend die Abänderung eines Ehescheidungsurteils im Hinblick auf den Kindesunterhalt (Barunterhalt). Streitig war insbesondere die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter D._ (geb. 2008), nachdem die Obhut für D._ vom Vater übernommen worden war.
2. Hintergrund und bisheriger Verfahrensverlauf
Die Ehe der Parteien wurde im Oktober 2013 geschieden. Damals verblieben die beiden Kinder C._ (geb. 2004) und D._ unter gemeinsamer elterlicher Sorge, mit Obhut der Mutter. Die Beschwerdeführerin wurde 2016 Mutter einer weiteren Tochter, E.__, aus einer neuen Beziehung.
Im Februar 2021 wurde die Obhut über C._ dem Vater zugewiesen. Im Juli 2023 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auch D._ unter die alleinige Obhut des Vaters und verpflichtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung zur Zahlung von monatlich Fr. 965.-- Kindesunterhalt (Barunterhalt) zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil im Dezember 2024 teilweise gut. Es reduzierte den von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 954.-- monatlich, setzte diesen jedoch abzüglich eines Viertels des Bruttolehrlingslohns der Tochter für die ersten beiden Lehrjahre und eines Drittels ab dem dritten Lehrjahr fest (zuzüglich Ausbildungszulagen). Die Unterhaltspflicht sollte ab dem 1. April 2025 bestehen.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und ihre Befreiung von der Unterhaltspflicht für D.__, eventuell eine Neubemessung der Beiträge.
3. Streitgegenstand vor Bundesgericht und zentrale rechtliche Fragen
Im Kern ging es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen, und ob das Kantonsgericht ihr zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Des Weiteren wurden die Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter D._ sowie die Behandlung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter E._ kritisiert.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts (Art. 75, 95 ff. BGG)
Das Bundesgericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur auf Grundlage der formell ausreichend begründeten Rügen der Beschwerde führenden Partei (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bezüglich des Sachverhalts sind die vorinstanzlichen Feststellungen bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig (willkürlich, Art. 9 BV) oder beruhten auf einer anderen Bundesrechtsverletzung, wobei die Entscheidrelevanz aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG).
Ein zentraler Aspekt war die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 BGG). Das Bundesgericht hielt fest, dass Rügen, die der Vorinstanz nicht oder nur unzureichend unterbreitet wurden, im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können. Dies führte dazu, dass verschiedene Punkte, welche die Beschwerdeführerin neu vor Bundesgericht thematisierte (wie etwa die Berechnung spezifischer Bedarfspositionen, z.B. Krankenkassenprämien, Mobilitätskosten, Wohnanteil, oder die Überschussverteilung über die Volljährigkeit der Tochter hinaus), mangels Letztinstanzlichkeit nicht geprüft werden konnten. Auch verstreute Hinweise auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz reichten nicht aus, um die Rügen zu substanziieren.
4.2. Abänderungsgrund und Unterhaltspflicht (Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB)
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Neuzuteilung der Obhut über die Tochter D.__ an den Vater einen klaren Abänderungsgrund gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellt. Da die Beschwerdeführerin die Tochter nicht mehr betreut, ist sie grundsätzlich zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin stellte ihre Leistungspflicht zwar in Frage, dies jedoch primär unter der Annahme, ihr dürfe kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, was vom Gericht zurückgewiesen wurde. Die Leistungsfähigkeit des Vaters konnte mangels Rüge im kantonalen Verfahren ebenfalls nicht thematisiert werden.
4.3. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Beschwerdeführerin
Dies bildete den Hauptstreitpunkt.
4.4. Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter D.__ (Art. 285 Abs. 1, Art. 276 Abs. 3 ZGB)
4.5. Kostenverteilung
Die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens beanstandet und daher nicht vertieft geprüft.
5. Schlussfolgerung und Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vorinstanzliche Entscheidung zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Mutter und zur Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter wurde bestätigt. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Beschwerdegegner für das Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung verpflichtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Pflicht der Mutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Tochter D.__ nach Obhutswechsel zum Vater. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind: