Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_350/2025 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das Urteil 5A_350/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2025 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_350/2025 vom 17. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen, eingereicht von A._ (Beschwerdeführerin, Mutter) gegen B._ (Beschwerdegegner, Vater), betreffend die Abänderung eines Ehescheidungsurteils im Hinblick auf den Kindesunterhalt (Barunterhalt). Streitig war insbesondere die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter D._ (geb. 2008), nachdem die Obhut für D._ vom Vater übernommen worden war.

2. Hintergrund und bisheriger Verfahrensverlauf

Die Ehe der Parteien wurde im Oktober 2013 geschieden. Damals verblieben die beiden Kinder C._ (geb. 2004) und D._ unter gemeinsamer elterlicher Sorge, mit Obhut der Mutter. Die Beschwerdeführerin wurde 2016 Mutter einer weiteren Tochter, E.__, aus einer neuen Beziehung.

Im Februar 2021 wurde die Obhut über C._ dem Vater zugewiesen. Im Juli 2023 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auch D._ unter die alleinige Obhut des Vaters und verpflichtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung zur Zahlung von monatlich Fr. 965.-- Kindesunterhalt (Barunterhalt) zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil im Dezember 2024 teilweise gut. Es reduzierte den von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 954.-- monatlich, setzte diesen jedoch abzüglich eines Viertels des Bruttolehrlingslohns der Tochter für die ersten beiden Lehrjahre und eines Drittels ab dem dritten Lehrjahr fest (zuzüglich Ausbildungszulagen). Die Unterhaltspflicht sollte ab dem 1. April 2025 bestehen.

Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und ihre Befreiung von der Unterhaltspflicht für D.__, eventuell eine Neubemessung der Beiträge.

3. Streitgegenstand vor Bundesgericht und zentrale rechtliche Fragen

Im Kern ging es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen, und ob das Kantonsgericht ihr zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Des Weiteren wurden die Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter D._ sowie die Behandlung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter E._ kritisiert.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts (Art. 75, 95 ff. BGG)

Das Bundesgericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur auf Grundlage der formell ausreichend begründeten Rügen der Beschwerde führenden Partei (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bezüglich des Sachverhalts sind die vorinstanzlichen Feststellungen bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig (willkürlich, Art. 9 BV) oder beruhten auf einer anderen Bundesrechtsverletzung, wobei die Entscheidrelevanz aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG).

Ein zentraler Aspekt war die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 BGG). Das Bundesgericht hielt fest, dass Rügen, die der Vorinstanz nicht oder nur unzureichend unterbreitet wurden, im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können. Dies führte dazu, dass verschiedene Punkte, welche die Beschwerdeführerin neu vor Bundesgericht thematisierte (wie etwa die Berechnung spezifischer Bedarfspositionen, z.B. Krankenkassenprämien, Mobilitätskosten, Wohnanteil, oder die Überschussverteilung über die Volljährigkeit der Tochter hinaus), mangels Letztinstanzlichkeit nicht geprüft werden konnten. Auch verstreute Hinweise auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz reichten nicht aus, um die Rügen zu substanziieren.

4.2. Abänderungsgrund und Unterhaltspflicht (Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB)

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Neuzuteilung der Obhut über die Tochter D.__ an den Vater einen klaren Abänderungsgrund gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellt. Da die Beschwerdeführerin die Tochter nicht mehr betreut, ist sie grundsätzlich zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin stellte ihre Leistungspflicht zwar in Frage, dies jedoch primär unter der Annahme, ihr dürfe kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, was vom Gericht zurückgewiesen wurde. Die Leistungsfähigkeit des Vaters konnte mangels Rüge im kantonalen Verfahren ebenfalls nicht thematisiert werden.

4.3. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Beschwerdeführerin

Dies bildete den Hauptstreitpunkt.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verwies auf die hohen Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft im Verhältnis zum unmündigen Kind (BGE 137 III 118 E. 3.1). Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und möglich ist. Die Zumutbarkeit ist eine Rechtsfrage, die Möglichkeit und Erzielbarkeit sind Tatfragen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung (BGE 137 III 604 E. 4.1.2).
  • Vorinstanzliche Beurteilung: Das Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.-- auf Basis einer Vollzeitanstellung als Kassiererin bei einem Grossverteiler angerechnet. Dies wurde mit ihrer kaufmännischen Ausbildung und mehrjähriger Verkaufserfahrung begründet.
  • Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht:
    • Gesundheitliche Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen (insbesondere Fibromyalgie) nicht voll arbeitsfähig zu sein und rügte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Fibromyalgie im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht nicht hinreichend vorgebracht wurde. Die eingereichten Arztzeugnisse bezogen sich hauptsächlich auf einen entzündeten Ellenbogen, dessen Abheilung und fehlende weitere Arbeitsunfähigkeit vom Kantonsgericht (willkürfrei) festgestellt wurden. Mangels substanziierter Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Bindung an den festgestellten Sachverhalt wies das Bundesgericht diese Rüge ab.
    • Annahme eines "Zugeständnisses": Die Beschwerdeführerin rügte Willkür, weil das Kantonsgericht angenommen habe, sie habe die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Tätigkeit bei einem Grossverteiler zugestanden. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst wenn kein explizites Zugeständnis vorlag, die Vorinstanz die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit aufgrund der Gesundheit, Ausbildung und Vorerfahrung der Beschwerdeführerin begründet habe, was nicht willkürlich sei. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit sei zudem im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und konnte daher vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert werden (Art. 75 BGG).
    • Betreuung der jüngeren Tochter E.__: Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Betreuung ihrer an ADHS leidenden jüngeren Tochter E._ (aus der neuen Beziehung) verunmögliche eine volle Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht verwies auf seine eigene Rechtsprechung (Urteil 5A_723/2023 E. 6.4.2.2), wonach die Betreuung eines jüngeren Kindes aus einer nachfolgenden Beziehung die Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit gegenüber dem Kind aus der früheren Beziehung höchstens in reduziertem Umfang beeinflusst. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit dieser Argumentation nicht substanziiert auseinander und legte auch nicht dar, inwiefern der Gesundheitszustand von E._ das Ergebnis ändern würde. Zudem wurde der Gesundheitszustand von E.__ im kantonalen Verfahren nicht ausreichend thematisiert.

4.4. Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter D.__ (Art. 285 Abs. 1, Art. 276 Abs. 3 ZGB)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Gesetz sieht vor, dass das Vermögen und die Einkünfte des Kindes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht befreit, soweit dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die kantonalen Gerichte verfügen hierbei über einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB), den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 150 III 190 E. 5.2).
  • Vorinstanzliche Beurteilung: Das Kantonsgericht hatte entschieden, der Tochter D.__ während des ersten und zweiten Lehrjahres ein Viertel und ab dem dritten Lehrjahr ein Drittel ihres erzielten Verdienstes anzurechnen.
  • Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), weil die Vorinstanz ihre Wahl der Bruchteile nicht ausreichend begründet habe. Das Bundesgericht verneinte dies, da eine kurze Begründung gegeben worden sei. Auch der Vorwurf eines Ermessensfehlers wurde als unzureichend begründet abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht detailliert darlegte, warum die Anrechnung von weniger als der Hälfte des Lehrlingslohns fehlerhaft sei. Schliesslich wurde die Rüge einer falschen Berücksichtigung des Lohnanteils in der Unterhaltsberechnung ebenfalls als ungenügend substanziiert befunden, da sie lediglich auf einen für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Rechenweg abzielte.

4.5. Kostenverteilung

Die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens beanstandet und daher nicht vertieft geprüft.

5. Schlussfolgerung und Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vorinstanzliche Entscheidung zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Mutter und zur Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter wurde bestätigt. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Beschwerdegegner für das Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung verpflichtet.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Pflicht der Mutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Tochter D.__ nach Obhutswechsel zum Vater. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  1. Hypothetisches Einkommen: Dem Bundesgericht zufolge hat das Kantonsgericht der Mutter zu Recht ein hypothetisches Vollzeiteinkommen als Kassiererin angerechnet. Ihre Rügen bezüglich gesundheitlicher Einschränkungen (Fibromyalgie) und der Betreuung der jüngeren Tochter (ADHS) wurden abgewiesen, da sie entweder nicht oder unzureichend im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden bzw. die rechtliche Argumentation des Kantonsgerichts (Anforderungen an die Erwerbsfähigkeit bei nachfolgenden Kindern) nicht überzeugend widerlegt wurde.
  2. Lehrlingslohn der Tochter: Die Anrechnung eines Viertels bzw. eines Drittels des Lehrlingslohns der Tochter an den Kindesunterhalt wurde bestätigt. Die vom Kantonsgericht ausgeübte Ermessensausübung wurde vom Bundesgericht als nicht fehlerhaft befunden.
  3. Prozessuale Beschränkungen: Ein Grossteil der von der Mutter vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen (z.B. zur detaillierten Bedarfsberechnung oder zur Überschussverteilung nach Volljährigkeit) konnte aufgrund des Prinzips der materiellen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 BGG) nicht geprüft werden, da diese nicht bereits im kantonalen Verfahren ausreichend thematisiert oder substanziiert wurden.