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Der vorliegende Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 5A_925/2025 vom 18. Dezember 2025) befasst sich mit der Neuregelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs über die im Jahr 2023 geborene Tochter C.__ von nicht verheirateten Eltern. Im Kern geht es um die Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzusprechen ist, nachdem die Mutter wiederholt versucht hatte, das Kind ohne Zustimmung des Vaters ins Ausland zu verbringen, und die ursprünglich angeordnete alternierende Obhut nicht mehr praktikabel war.
I. Sachverhalt und Verfahrensverlauf
A._ (Beschwerdeführerin, Mutter) und B._ (Beschwerdegegner, Vater) üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Nach der Trennung der Eltern im Oktober 2023 zog die Beschwerdeführerin mit der Tochter nach Österreich. Dies führte zu einem ersten Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), woraufhin das Kind im Juli 2024 in die Schweiz zurückgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin wurde im November 2024 wegen Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne hatte in der Zwischenzeit ein Obhutsverfahren eröffnet. Zunächst wurde im März 2024 die Zustimmung zum Wegzug des Kindes nach Österreich verweigert, eine alternierende Obhut angeordnet und eine Beistandschaft errichtet. Trotz dieser Anordnungen entzog die Beschwerdeführerin die alternierende Obhut im Oktober 2024 und behielt die Tochter erneut in Österreich bei sich. Ein zweites Rückführungsverfahren resultierte im Juli 2025 in einem Urteil des Landgerichts Feldkirch, welches die Rückführung des Kindes in die Schweiz anordnete.
Mit Entscheid vom 28. April 2025 teilte die KESB die Obhut über die Tochter spätestens auf den 28. Mai 2025 dem Vater zu, regelte den persönlichen Verkehr der Mutter zur Tochter und passte die Aufgaben der Beistandschaft an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerdeführerin reichte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, beantragte die alleinige Obhut für sich, die Erlaubnis zum Wegzug nach Österreich und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Gesuche um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen blieben erfolglos. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde der Mutter vollumfänglich ab und bestätigte die Obhutszuteilung an den Vater sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, mit den Anträgen, ihr die Obhut zuzuteilen, den Wegzug nach Österreich zu bewilligen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren zu gewähren.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen auf Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG), wobei es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) sind und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
A. Vorfragen
Wegzugsfrage: Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren – wie auch vor Bundesgericht – die Erlaubnis zum Wegzug der Tochter nach Österreich. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Frage nicht detailliert zu beurteilen sei, da die Beschwerde diesbezüglich keine spezifische Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt und sich die Frage mit dem Ausgang des Obhutsentscheids ohnehin erübrigte (da die Obhut nicht der Mutter zugesprochen wurde).
Zuständigkeit und anwendbares Recht: Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte (gemäss Art. 1, 3, 5 und 7 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens, HKsÜ) und die Anwendung schweizerischen Rechts (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ) blieben zu Recht unbestritten.
B. Obhutszuteilung an den Vater
Alternierende Obhut: Das Bundesgericht bekräftigte die obergerichtliche Feststellung, dass eine alternierende Obhut angesichts des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach Österreich und der damit verbundenen Distanz nicht mehr in Frage kommt (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3). Die Diskussion konzentrierte sich daher auf die Zuteilung der alleinigen Obhut.
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere in Bezug auf die im Gutachten vom 10. Januar 2024 enthaltenen Aussagen zu ihrer mangelnden Bindungstoleranz. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es stellte klar, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegen konnte, inwiefern die gerügten Mängel in der Beweiswürdigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Obergericht habe seine Entscheidung nicht allein auf die mangelnde Bindungstoleranz gestützt, sondern auch die eingeschränkte Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die durch die wiederholten (unrechtmässigen) Verbringungen des Kindes nach Österreich verursachte fehlende Stabilität und Struktur in der Eltern-Kind-Beziehung berücksichtigt.
Gutachten und Prognosefähigkeit: Die Beschwerdeführerin beanstandete, das Gutachten vom 10. Januar 2024 habe die Bindungstoleranz nur vor dem Hintergrund der alternierenden Obhut geprüft und nicht für den Fall, dass dem Vater lediglich ein Besuchsrecht zustünde. Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, warum das Gutachten eine hypothetische Betreuungssituation hätte beurteilen müssen. Obhutsentscheide basieren auf festgestellten Tatsachen der Gegenwart und Vergangenheit, aus denen eine sachverhaltsbasierte Prognose über das Kindeswohl abgeleitet wird (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). Angesichts der wiederholten Kindesentführungen und der festgestellten Bindungstoleranz sei die Prognose, dass die Beschwerdeführerin keine angemessene Beziehung des Kindes zum Vater zulassen würde, keine blosse Mutmassung.
Rolle als Hauptbezugsperson: Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie vor der Trennung die Hauptbezugsperson des Kleinkindes gewesen sei und dieser Umstand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Obergericht die bisherigen Betreuungsverhältnisse und das Alter des Kindes berücksichtigt habe. Im Rahmen der umfassenden Kindeswohlprüfung vermochte dieser Umstand jedoch die gegen die Obhutszuteilung an die Mutter sprechenden Umstände – namentlich die Gefahr, dass das Kind keine Beziehung zum Vater leben kann – nicht aufzuwiegen.
Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Bundesgericht hielt fest, dass Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig auszugestalten sind und eine umfassende Interessenabwägung verlangen. Entscheidend ist jedoch stets das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Die Bedürfnisse der Eltern haben hinter dem vorrangigen Kindesinteresse zurückzutreten (BGE 146 I 20 E. 5.2.2). Die vom Verhältnismässigkeitsprinzip geforderte Interessenabwägung fällt mithin stets zugunsten des Kindes aus. Liegt eine Massnahme im besten Interesse des Kindes, bleibt kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung der Interessen der Eltern. Die Übertragung der Obhut an den Vater wurde unter Berücksichtigung des Kindeswohls als nicht zu beanstanden erachtet.
C. Persönlicher Verkehr
Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs scheiterte an formellen Mängeln. Die Beschwerde enthielt diesbezüglich kein konkretes Begehren (Art. 42 Abs. 1 BGG). Zudem hatte das Obergericht die kantonalen Beschwerdegründe der Beschwerdeführerin als ungenügend begründet erachtet ("nichts Konkretes vorzutragen"), was das Bundesgericht nicht überprüfen konnte, da es sich um eine Frage der genügenden Begründung im kantonalen Verfahren handelte (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2).
D. Unentgeltliche Rechtspflege
Die Beschwerdeführerin focht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren an. Das Obergericht hatte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verneint, da diese keine ausreichenden Belege zu ihrem Vermögen eingereicht hatte, insbesondere zu einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Die Beschwerdeführerin konnte die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur fehlenden Belegführung der Vermögenslage nicht erfolgreich als willkürlich rügen. Mangels Nachweises der Mittellosigkeit war die Abweisung des Gesuchs nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1).
III. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter, soweit darauf eingetreten werden konnte, vollumfänglich ab. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls als aussichtslos abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: