Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 19. Dezember 2025, Aktenzeichen 8C_263/2025, betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Invalidenversicherung (IV) bezüglich eines Anspruchs auf Invalidenrente. Der 1980 geborene Beschwerdeführer A.__ meldete sich im September 2022 unter Verweis auf eine Soziophobie, Depression, Antriebsstörung, Angststörung sowie Panikattacken bei der IV zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle Bern führte daraufhin umfangreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, wobei insbesondere ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2024 eingeholt wurde. Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2024 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.__ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. März 2025 ab. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Neubeurteilung seines Rentenanspruchs.
2. Rechtliche Grundlagen und Verfahren vor Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend substanziiert werden.
2.1. Novenverbot Ein zentraler verfahrensrechtlicher Punkt im vorliegenden Fall ist das Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwei Stellungnahmen seiner behandelnden Psychiater (Dr. med. D._ vom 2. Mai 2025 und Dr. med. E._ vom 7. Mai 2025) einreichte, um die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. C.__ in Frage zu stellen. Das Bundesgericht wies diese Berichte als unzulässige "unechte Noven" zurück. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese Stellungnahmen nicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren eingeholt und eingereicht habe, da die Beweiskraft des Gutachtens schon damals der zentrale Streitpunkt war. Der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens allein begründet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.
2.2. Materielle Rechtsgrundlagen Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Das Bundesgericht verweist auf die zutreffende Darlegung der massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Demnach sind behandelnde Ärzte keine eigentlichen Sachverständigen für die IV. Gutachten von Spezialisten, die aufgrund umfassender Abklärungen und unter Beachtung der massgeblichen Regeln erstattet wurden, kommt in der Regel voller Beweiswert zu.
3. Entscheid der Vorinstanz
Das kantonale Verwaltungsgericht mass dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.__ vom 14. Juni 2024 vollen Beweiswert bei. Gestützt darauf stellte es fest, dass beim Beschwerdeführer kein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde. Da auch aus somatischer Sicht kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe, wurde eine Invalidität im Rechtssinne verneint und die Verfügung der IV-Stelle vom 26. August 2024 bestätigt.
4. Rügen des Beschwerdeführers und Würdigung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer erhob verschiedene Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil und das Gutachten von Dr. med. C.__:
4.1. Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Tonbandaufnahme/Schlafqualität) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Tonbandaufnahme der Begutachtung nicht angehört, aus der hervorgehe, dass er teilweise unter Schlaflosigkeit leide und bis zu sechs Stunden zum Einschlafen benötige. Dies stehe im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung einer unauffälligen Schlafqualität und regelmässiger Schlafdauer von sieben bis acht Stunden. Das Bundesgericht entgegnete, dass der geltend gemachte Sachverhalt (variable Schlafzeiten) aus dem Gutachten selbst hervorgehe. Der Gutachter habe die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Schlafdauer und zum Einschlafverhalten zur Kenntnis genommen und mit eigenen Beobachtungen (Beschwerdeführer wirkte während der Exploration weder schläfrig noch ermüdet) in Einklang gebracht, um den Schluss auf eine unauffällige Schlafqualität zu ziehen. Da der Beschwerdeführer keine falsche Wiedergabe seiner Aussagen rügte, sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ein entscheidendes Beweismittel zu Unrecht nicht beachtet hätte. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verfange daher nicht.
4.2. Rüge der Befangenheit des Gutachters Der Beschwerdeführer warf dem Gutachter Befangenheit vor, da dieser die aktuell wahrgenommene Ketamin-Therapie als "abartige Therapieform" bezeichnet und mit Wörtern wie "krass" seine Neutralität verletzt habe. Das Bundesgericht anerkannte, dass die Kritik des Gutachters an der Ketamin-Therapie ungewöhnlich scharf erscheine. Dr. med. C.__ habe seine Kritik jedoch nachvollziehbar mit der seines Erachtens fehlenden Indikation dieser Therapieform begründet. Eine Ketamin-Therapie sei bei therapieresistenten Depressionsformen zugelassen, beim Beschwerdeführer seien aber die psychopathologischen antidepressiven Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen. Die Wortwahl bringe zwar das Unverständnis des Gutachters für den Therapieansatz klar zum Ausdruck, daraus lasse sich jedoch keine Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ableiten.
4.3. Rüge des mangelnden Beweiswerts des psychiatrischen Gutachtens Der Beschwerdeführer monierte, Dr. med. C.__ habe seine von den behandelnden Ärzten abweichende Diagnosestellung ungenügend begründet. Er habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ins Restaurant oder einkaufen gehen könne und Zugfahrten mit Stress verbunden seien. Auch die Einschätzung, seine Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, sei falsch.
4.3.1. Detaillierte Begründung des Gutachters und dessen Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stellte fest, dass Dr. med. C._ die geltend gemachten Gewalterfahrungen in der Kindheit und die geschilderten Einschränkungen im Alltag (z.B. Restaurant-/Einkaufsbesuche) zur Kenntnis genommen hatte. Der Gutachter begründete jedoch umfassend, weshalb er diesen spontanen Symptomschilderungen keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass: * Anamnese und Lebenslauf: Die frühe Kindheit verlief nach seinen Feststellungen ohne gravierende traumatische Ereignisse oder Hinweise auf emotionale Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer absolvierte eine reguläre Schul- und Berufsausbildung zum Pflegefachmann, ging eine Ehe ein, übernahm die Verantwortung für seine Familie und pflegt soziale Kontakte (Männergruppe, neue Partnerschaft). Dies stehe einer psychischen Störung mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit klar entgegen. * Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung: Eine postulierte kombinierte Persönlichkeitsstörung sei aufgrund des unauffälligen Verhaltensmusters bezüglich Kognition, Wahrnehmung und sozialer Interaktion im Erwachsenenalter sowie des uneingeschränkten Leistungsniveaus in der Vergangenheit klar auszuschliessen. Eine solche Störung würde ein deutlich eingeschränktes Leistungsniveau und anhaltend auffällige Verhaltensmuster erfordern, was hier nicht zutreffe. * Diagnose von depressiven Episoden: Die Krise 2017-2018 wurde als vorübergehende Anpassungsstörung aufgrund einer belastenden Arbeitsplatzsituation qualifiziert, nicht als erste depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Dies werde durch das uneingeschränkte Leistungsniveau bis 2022 und den fehlenden Bedarf an psychopharmakologischer Therapie bestätigt. Auch die neuere depressive Episode sei auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen und allenfalls als erneute Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion anzusehen. Die erst spät eingesetzte Antidepressiva-Behandlung spreche ebenfalls gegen eine schwerwiegende depressive Störung. * Inkonsistenzen: Dr. C._ stellte einen "krassen Widerspruch" zwischen den spontanen Symptomschilderungen und den Angaben des Beschwerdeführers bei gezielter Befragung über sein Leistungsniveau und Sozialverhalten fest. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Tochter zu versorgen, sich regelmässig mit Freunden zu treffen, wöchentlich selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen und habe eine unauffällige Schlafqualität. Während der Exploration zeigten sich keine psychopathologischen Auffälligkeiten. * Ausschluss von ADHS: Auch eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wurde aufgrund des Verhaltensmusters in Kindheit und Pubertät sowie des überdurchschnittlichen Leistungsniveaus als Pflegefachmann ausgeschlossen. * Fazit des Gutachters: Es sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Lediglich ein schädlicher Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1) oder eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit komme in Frage. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit und in allen seinem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig.
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Gutachter nachvollziehbar begründete, weshalb er trotz der Schilderungen des Beschwerdeführers keine Persönlichkeitsstörung oder rezidivierende depressive Störung diagnostizieren konnte. Es wies darauf hin, dass die psychiatrische Exploration naturgemäss eine hohe Variabilität aufweise und Ermessenszüge trage, innerhalb derer verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen zulässig und zu respektieren seien, sofern lege artis vorgegangen werde (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und E. 4.3; Urteil 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Der Beschwerdeführer habe nicht aufzeigen können, dass Dr. med. C.__ Entscheidendes übersehen oder ungewürdigt gelassen hätte.
Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die Beurteilung von Dr. med. C._ durch ein früheres psychiatrisches Assessment von Dr. med. G._ (im Auftrag des Taggeldversicherers, vom 6. Februar 2023) gestützt wurde. Auch dieser hatte aufgrund "vieler Unsicherheiten und deutlichen Inkonsistenzen mit auffälligen Beschwerdevalidierungstests" keine psychiatrische Diagnose stellen können und die damals durchgeführte Therapie als "vollkommen inadäquat" bezeichnet. Die Beurteilungen der beiden Experten deckten sich somit weitgehend.
Hinsichtlich der von den behandelnden Psychiatern (Dres. med. E._ und D._) vorgebrachten abweichenden Einschätzungen, stellte das Bundesgericht fest, dass diese sich nicht mit den von beiden Gutachtern erwähnten Inkonsistenzen auseinandersetzten. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag es nicht zulasse, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Ausnahmen gälten nur, wenn sich eine abweichende Beurteilung aufdränge, weil wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte genannt werden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3). Dies sei hier nicht der Fall.
Schliesslich verfing die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter habe ihn aufgrund seiner berndeutschen Ausdrucksweise inhaltlich nicht richtig verstanden, ebenfalls nicht, da dies lediglich eine Wiederholung bereits vor dem Verwaltungsgericht Vorgetragenen darstellte und nicht geeignet war, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz weder Beweise willkürlich gewürdigt noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie auf das Gutachten des Dr. med. C.__ vom 14. Juni 2024 abstellte und gestützt darauf eine Invalidität verneinte. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: