Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasst das Bundesgerichtsurteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 detailliert zusammen.
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Strittig war die Verlängerung von Ersatzmassnahmen, namentlich eines Kontakt- und Rayonverbots unter Electronic Monitoring, die anstelle von strafprozessualer Haft angeordnet wurden. Der Beschwerdeführer stellte sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr und rügte die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Überwachungsmassnahmen.
II. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)
A._ wurde am 19. August 2025 vom Bezirksgericht Hinwil wegen mehrfacher Drohung, wiederholter Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm ein zweijähriges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt. Gegen dieses Urteil erhob A._ Berufung.
Parallel dazu verlängerte das Bezirksgericht Hinwil mit separater Verfügung vom 19. August 2025 gestützt auf Art. 237 StPO die bestehenden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring) bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. längstens bis zum 19. November 2025. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 26. September 2025 ab, woraufhin A.__ das Bundesgericht anrief.
III. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Ersatzmassnahmen anhand der massgebenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
1. Grundsätze der Ersatzmassnahmen und Haftgründe Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Voraussetzung ist daher das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes nach Art. 221 StPO (vgl. BGE 137 IV 122 E. 2). Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten, sodass sich die Prüfung auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr konzentrierte.
2. Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
2.1. Definition und Anforderungen: Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Dies kann durch Einflussnahme auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte sowie durch Beseitigung von Spuren und Beweismitteln geschehen. Es genügt jedoch nicht die theoretische Möglichkeit von Kollusion; es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2).
2.2. Berücksichtigte Faktoren: Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihren persönlichen Merkmalen, ihrer Stellung im Sachverhalt und den persönlichen Beziehungen zu den belastenden Personen ergeben. Auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten sowie der Stand des Verfahrens sind zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und die besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers, insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt. Hier besteht regelmässig Kollusionsgefahr, da der Tatverdacht oft wesentlich auf den Aussagen des Opfers beruht und der mutmassliche Täter versuchen könnte, Druck auszuüben, damit die Belastungen zurückgenommen oder relativiert werden (Urteile 1B_409/2017 E. 4.3; 1B_267/2013 E. 2.2.2).
2.3. Anforderungen im fortgeschrittenen Verfahrensstadium: Nach Abschluss der Strafuntersuchung und insbesondere nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten und der Sachverhalt abgeklärt ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen.
2.4. Vorinstanzliche Begründung der Kollusionsgefahr: Die Vorinstanz begründete die fortgesetzte Kollusionsgefahr überzeugend: * "Aussage gegen Aussage"-Situation: Der Beschwerdeführer bestritt sämtliche Vorwürfe und behauptete, seine Ehefrau bezichtige ihn fälschlicherweise aus Liebe und Hass. Die Privatklägerin wiederholte ihre Vorwürfe und gab an, sich seit einem Jahr in ärztlicher Behandlung zu befinden und der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er würde ihr etwas antun, damit sie sich selbst umbringe. Diese Situation mache eine unmittelbare Wahrnehmung und kollusionsfreie Einvernahme der aussagenden Personen durch das Berufungsgericht unabdingbar. * Besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers: Die Privatklägerin zeigte anlässlich der Hauptverhandlung eine ausgeprägte, besondere Schutzbedürftigkeit. * Bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers: Trotz laufendem Strafverfahren, erfolgter Inhaftierung und bestehenden Kontaktverbots hatte der Beschwerdeführer wiederholt behördliche Anordnungen missachtet, die Privatklägerin mehrfach telefonisch kontaktiert und ihr ein Video mit bedrohlichem Inhalt geschickt (Bericht über einen Mann, der seine untreue Frau tötete). * Schlussfolgerung: Es sei ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin erneut aufsuchen oder kontaktieren könnte, um sie im Hinblick auf das Berufungsverfahren einzuschüchtern oder Druck auf sie auszuüben.
2.5. Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr ab: * Unmittelbarkeitsprinzip: Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das Unmittelbarkeitsprinzip gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO primär für das erstinstanzliche Hauptverfahren gelte und eine erneute Befragung vor der Berufungsinstanz nicht zwingend sei, wenn der Belastungszeuge bereits erstinstanzlich gehört wurde (Urteile 6B_224/2023 E. 4.2.2 u.a.). Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass dies nicht bedeute, eine solche Befragung sei nicht zu erwarten, insbesondere nicht in einer klassischen "Aussage gegen Aussage"-Situation, in der sich die Sachverhaltsvarianten diametral widersprechen. * Aufenthaltsthematik: Der Beschwerdeführer machte geltend, der drohende Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung sei nicht akut. Das Bundesgericht befand dies für irrelevant, da die Vorinstanz die "Aufenthaltsthematik" lediglich als Faktor zur Akzentuierung der Kollusionsgefahr genannt, aber nicht als entscheidend für deren Annahme betrachtet hatte. * Fazit Kollusionsgefahr: Der Beschwerdeführer bestritt seine früheren Verstösse gegen behördliche Anordnungen, das Drohvideo und die Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin nicht. Sein blosses Verweisen auf die Einhaltung der Massnahmen seit der Haftentlassung vermochte die vom Bundesgericht bestätigte, ausgeprägte Kollusionsgefahr nicht zu entkräften.
3. Verhältnismässigkeit des Electronic Monitoring (EM)
3.1. EM als technisches Hilfsmittel: Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte (Electronic Monitoring) anordnen. EM stellt keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern ist ein technisches Hilfsmittel zur elektronischen Überwachung von Ersatzmassnahmen wie Ein- bzw. Ausgrenzungen und Kontaktverboten (BGE 140 IV 19 E. 2.6).
3.2. Wirksamkeit von EM: Obwohl EM derzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt und daher physische Taten nicht verhindern kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1), entfaltet es eine präventive Wirkung. Die betroffene Person muss mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Massnahmen rechnen (Urteil 1B_159/2023 E. 2.5).
3.3. Vorinstanzliche Begründung der Verhältnismässigkeit von EM: Die Vorinstanz erachtete EM als verhältnismässig: * Präventive Wirkung: EM könne sich positiv auf die Einhaltung des Verbots auswirken, indem dem Beschwerdeführer bewusst gemacht werde, dass ein Verstoss jederzeit bemerkt und nachgewiesen werden könne. * Nachweisbarkeit: Auch nicht-physische Kontaktaufnahmen (Telefonate, Kurznachrichten) hinterliessen Nachweise, mit denen sich eine Verletzung des Kontaktverbots belegen lasse. Die Rüge des Beschwerdeführers, EM sei per se ungeeignet, gehe daher fehl. * Belastungen: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "organisatorischen und psychischen Belastungen" seien unbelegt und daher unbeachtlich. Angesichts der Schwere der Delikte und der ausgeprägten Kollusionsgefahr müsse er gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen, die ihm eine Inhaftierung ersparten. * Zeitliche Verhältnismässigkeit: Die Verlängerung sei angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
3.4. Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung: * Präventive Wirkung: Das Bundesgericht anerkannte die präventive Wirkung des EM und die Nachweisbarkeit von Kontaktverstössen, auch wenn diese nicht physischer Natur sind. Der Beschwerdeführer brachte keine stichhaltigen Gegenargumente vor. * Belastungen: Die geltend gemachten "organisatorischen und psychischen Belastungen" waren nicht substantiiert. Das Tragen einer elektronischen Fussfessel sei nicht "gerichtsnotorisch" als unzumutbar zu betrachten (Urteil 6B_34/2018 E. 1.3.2), insbesondere im Vergleich zu einer vollen Haft.
4. Verhältnismässigkeit des Rayonverbots
4.1. Abgrenzung der Zwecke: Der Beschwerdeführer rügte, das Rayonverbot sei unverhältnismässig und auf das im erstinstanzlichen Urteil gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB angeordnete Gebiet einzuschränken. Das Bundesgericht hielt mit der Vorinstanz fest, dass ein solches strafrechtliches Rayonverbot einen anderen Zweck verfolge als strafprozessuale Ersatzmassnahmen zur Eindämmung von Kollusionsgefahr. Ein Vergleich sei daher nicht zielführend.
4.2. Einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung: Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hatte die Vorinstanz eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Sie verwies auf einen Abklärungsbericht, wonach der Beschwerdeführer für seinen Arbeitsweg das Rayonverbot problemlos umfahren könne. Der längere Arbeitsweg sei bei der Anordnung bereits berücksichtigt worden. Da der Arbeitsort unverändert geblieben sei und der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe für veränderte Umstände oder eine Unverhältnismässigkeit vortrug, war die Verlängerung des Rayonverbots nicht zu beanstanden. Die fehlende explizite Benennung aller Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) war der unzureichenden Substanziierung durch den Beschwerdeführer geschuldet.
IV. Fazit und wesentliche Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Ersatzmassnahmen, bestehend aus Kontakt- und Rayonverbot unter Electronic Monitoring, und wies die Beschwerde des A.__ ab.
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:
Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer angesichts der Erfolgsaussichten der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.