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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_190/2025 vom 30. September 2025 befasst sich detailliert mit der Frage des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR, insbesondere unter dem Aspekt der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer, A._, verlangte von der Beschwerdegegnerin, B._ AG, als Werkeigentümerin eines Baugerüsts Schadenersatz und Genugtuung wegen eines Unfalls, den er auf diesem Gerüst erlitten haben will.
I. Sachverhaltsdarstellung
Der Beschwerdeführer A.__ erlitt am 15. Mai 2012 einen Unfall auf einem Baugerüst, welches Eigentum der Beschwerdegegnerin war. Er machte geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe vom Gerüst gestürzt und habe infolgedessen eine Schädelkontusion und eine Kontusion des linken Knies erlitten, die bis heute zu Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Er reichte eine Teilklage über Fr. 18'000.-- Genugtuung und Fr. 12'000.-- Schadenersatz ein.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte zwar fest, dass ein Werkmangel in Form eines fehlenden Sicherungsbolzens an einem Verbindungsstück und einer ungesicherten Geländerstange erwiesen sei (gestützt auf eine nach dem Unfall aufgenommene Fotografie des Geschäftsführers der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers). Es hegte jedoch erhebliche Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen diesem Werkmangel und dem behaupteten Sturzereignis. Diese Zweifel basierten auf der mangelnden Nachvollziehbarkeit der eigenen Unfallschilderung des Beschwerdeführers sowie auf erheblichen und widersprüchlichen Abweichungen in den Aussagen des als Zeugen angerufenen C.__. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs sei auch nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen.
II. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Art. 9 BV). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Die Rüge der Willkür unterliegt dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die zentrale Frage des vorliegenden Falles war, ob die Beweiswürdigung des Obergerichts, welches den Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Sturz verneinte, willkürlich ist.
2. Detaillierte Analyse der Unfallschilderungen und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
Das Bundesgericht überprüfte die Argumente der Vorinstanz und des Beschwerdeführers im Detail:
2.1. Die Unfallschilderung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte in seinen Rechtsschriften ursprünglich angegeben, er sei beim Heraufsteigen auf die unterste Gerüstebene mit dem linken Fuss auf einen Gerüstsokkel gestiegen, habe sich mit dem linken Arm festgehalten und mit der rechten Hand eine Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts ergriffen. Diese Stange habe nachgegeben, woraufhin er rücklings mitsamt der Stange in der Hand auf den Betonboden gestürzt sei. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er den Unfall abweichend: Er sei kurz vor dem Sturz mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden, habe beide Hände an der aussenliegenden Gerüststange gehabt, diese habe nachgegeben, und er sei mit dem Gesäss auf der Gerüstecke, dann mit den Beinen über die Stange und schliesslich mit Kopf und linkem Knie auf den Betonboden gefallen, wobei er die Stange noch in beiden Händen gehalten habe, deren anderes Ende noch befestigt gewesen sei.
Die Vorinstanz befand diese zweite Schilderung als unnachvollziehbar, insbesondere wie der Sturz mit dem Gesäss auf den Gerüstboden, den Beinen über die Stange und dem Kopf auf den Betonboden hätte erfolgen können, während die Stange noch in den Händen gehalten wurde und ein Ende befestigt war. Es sei zudem fraglich, ob die Stange aus 1.5 m Höhe noch bis zum Aufprallort hätte reichen können. Des Weiteren widerspreche diese Schilderung den Feststellungen zum Werkmangel (Foto zeigte ungesicherte Stange an der Innenseite, nicht an der Aussenseite, und die Stange hing nicht lose, sondern lag in Position).
2.2. Die Aussagen des Zeugen C.__: C._, der den Unfall gesehen haben soll, schilderte gegenüber der Suva telefonisch, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Gerüstlauf befunden, sich am Gerüsthandlauf rechts (Innenseite) festgehalten, dieser habe nachgegeben, und der Beschwerdeführer sei aus ca. 1.5 m Höhe auf den Terrassenboden gefallen. Bei der Zeugenbefragung gab C._ an, der Unfall habe sich auf der Treppe im letzten Stock ereignet, als der Beschwerdeführer sich am Handlauf festhalten wollte, dieser sich gelöst habe und der Beschwerdeführer kopfüber auf den Balkon gekippt sei. C.__ bestätigte zwar, dass der Beschwerdeführer gestürzt sei und die Sicherheitsstange schlecht befestigt gewesen sei, konnte sich aber nicht an die Details der vom Beschwerdeführer geschilderten Reinigung erinnern und gab an, der Beschwerdeführer sei "vornüber" gestürzt.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, C.__ habe zwei unterschiedliche Unfallhergänge beschrieben, die beide nicht nur geringfügig, sondern erheblich von der Schilderung des Beschwerdeführers abwichen und auch untereinander widersprüchlich seien (einmal auf dem Gerüstlauf, einmal auf der Treppe). Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit.
3. Rügen des Beschwerdeführers und die Beurteilung durch das Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer erhob verschiedene Rügen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz:
III. Ergebnis und Querverweise
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV ausgewiesen werden konnte. Obwohl eine einzelne Rüge des Beschwerdeführers (bezüglich der Interpretation des Fotos) begründet schien, war dies nicht ausschlaggebend für das Gesamtergebnis. Die gravierenden, unaufgelösten und mehrfachen Widersprüche in den Unfallschilderungen des Beschwerdeführers und des Zeugen sowie die mangelnde innere Plausibilität der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers rechtfertigten die Zweifel der Vorinstanz am Kausalzusammenhang.
Dieses Urteil bekräftigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur richterlichen Beweiswürdigung und zu den hohen Anforderungen an die Rüge der Willkür. Es unterstreicht, dass das Gericht nicht gezwungen ist, eine konkrete Alternativursache zu beweisen, wenn die behauptete Ursache aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise vernünftigerweise andere Möglichkeiten, die den Kausalzusammenhang mit dem Werkmangel negieren, nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.3).
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte