Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_190/2025 vom 30. September 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_190/2025 vom 30. September 2025 befasst sich detailliert mit der Frage des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR, insbesondere unter dem Aspekt der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer, A._, verlangte von der Beschwerdegegnerin, B._ AG, als Werkeigentümerin eines Baugerüsts Schadenersatz und Genugtuung wegen eines Unfalls, den er auf diesem Gerüst erlitten haben will.

I. Sachverhaltsdarstellung

Der Beschwerdeführer A.__ erlitt am 15. Mai 2012 einen Unfall auf einem Baugerüst, welches Eigentum der Beschwerdegegnerin war. Er machte geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe vom Gerüst gestürzt und habe infolgedessen eine Schädelkontusion und eine Kontusion des linken Knies erlitten, die bis heute zu Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Er reichte eine Teilklage über Fr. 18'000.-- Genugtuung und Fr. 12'000.-- Schadenersatz ein.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte zwar fest, dass ein Werkmangel in Form eines fehlenden Sicherungsbolzens an einem Verbindungsstück und einer ungesicherten Geländerstange erwiesen sei (gestützt auf eine nach dem Unfall aufgenommene Fotografie des Geschäftsführers der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers). Es hegte jedoch erhebliche Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen diesem Werkmangel und dem behaupteten Sturzereignis. Diese Zweifel basierten auf der mangelnden Nachvollziehbarkeit der eigenen Unfallschilderung des Beschwerdeführers sowie auf erheblichen und widersprüchlichen Abweichungen in den Aussagen des als Zeugen angerufenen C.__. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs sei auch nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen.

II. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Art. 9 BV). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Die Rüge der Willkür unterliegt dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die zentrale Frage des vorliegenden Falles war, ob die Beweiswürdigung des Obergerichts, welches den Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Sturz verneinte, willkürlich ist.

2. Detaillierte Analyse der Unfallschilderungen und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

Das Bundesgericht überprüfte die Argumente der Vorinstanz und des Beschwerdeführers im Detail:

2.1. Die Unfallschilderung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte in seinen Rechtsschriften ursprünglich angegeben, er sei beim Heraufsteigen auf die unterste Gerüstebene mit dem linken Fuss auf einen Gerüstsokkel gestiegen, habe sich mit dem linken Arm festgehalten und mit der rechten Hand eine Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts ergriffen. Diese Stange habe nachgegeben, woraufhin er rücklings mitsamt der Stange in der Hand auf den Betonboden gestürzt sei. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er den Unfall abweichend: Er sei kurz vor dem Sturz mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden, habe beide Hände an der aussenliegenden Gerüststange gehabt, diese habe nachgegeben, und er sei mit dem Gesäss auf der Gerüstecke, dann mit den Beinen über die Stange und schliesslich mit Kopf und linkem Knie auf den Betonboden gefallen, wobei er die Stange noch in beiden Händen gehalten habe, deren anderes Ende noch befestigt gewesen sei.

Die Vorinstanz befand diese zweite Schilderung als unnachvollziehbar, insbesondere wie der Sturz mit dem Gesäss auf den Gerüstboden, den Beinen über die Stange und dem Kopf auf den Betonboden hätte erfolgen können, während die Stange noch in den Händen gehalten wurde und ein Ende befestigt war. Es sei zudem fraglich, ob die Stange aus 1.5 m Höhe noch bis zum Aufprallort hätte reichen können. Des Weiteren widerspreche diese Schilderung den Feststellungen zum Werkmangel (Foto zeigte ungesicherte Stange an der Innenseite, nicht an der Aussenseite, und die Stange hing nicht lose, sondern lag in Position).

2.2. Die Aussagen des Zeugen C.__: C._, der den Unfall gesehen haben soll, schilderte gegenüber der Suva telefonisch, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Gerüstlauf befunden, sich am Gerüsthandlauf rechts (Innenseite) festgehalten, dieser habe nachgegeben, und der Beschwerdeführer sei aus ca. 1.5 m Höhe auf den Terrassenboden gefallen. Bei der Zeugenbefragung gab C._ an, der Unfall habe sich auf der Treppe im letzten Stock ereignet, als der Beschwerdeführer sich am Handlauf festhalten wollte, dieser sich gelöst habe und der Beschwerdeführer kopfüber auf den Balkon gekippt sei. C.__ bestätigte zwar, dass der Beschwerdeführer gestürzt sei und die Sicherheitsstange schlecht befestigt gewesen sei, konnte sich aber nicht an die Details der vom Beschwerdeführer geschilderten Reinigung erinnern und gab an, der Beschwerdeführer sei "vornüber" gestürzt.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, C.__ habe zwei unterschiedliche Unfallhergänge beschrieben, die beide nicht nur geringfügig, sondern erheblich von der Schilderung des Beschwerdeführers abwichen und auch untereinander widersprüchlich seien (einmal auf dem Gerüstlauf, einmal auf der Treppe). Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit.

3. Rügen des Beschwerdeführers und die Beurteilung durch das Bundesgericht:

Der Beschwerdeführer erhob verschiedene Rügen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz:

  • Lage der Stange auf dem Foto (E. 3.1): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe das Foto willkürlich als "innenliegende" Stange interpretiert, obwohl es klar eine aussenliegende zeige. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für begründet erscheinend, da hinter der Stange kein Gebäude, sondern eine Wiesenlandschaft zu erkennen sei. Es betonte aber, dass dies nur einen Aspekt der Argumentation der Vorinstanz betreffe und die übrigen Inkonsistenzen in den Unfallschilderungen bestehen blieben. Der Fehler der Vorinstanz wirke sich daher nicht im Ergebnis aus.
  • Zustand der Stange auf dem Foto (E. 3.2): Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz schliesse willkürlich, die Stange sei nicht lose gewesen, da zwischen Unfall und Foto Zeit verstrichen sei und sie von anderen Benutzern wieder in Position gebracht worden sein könnte. Das Bundesgericht verneinte Willkür: Die Erklärung sei nicht zwingend, da eine vernünftige Person eine Gefahrenquelle eher gesichert als wieder in Position gebracht hätte.
  • Nachvollziehbarkeit des Sturzablaufs (E. 3.3): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich bezweifelt, dass er die Stange während des Sturzes hätte halten können, ohne Fakten zu Stangenlänge und Gerüstbreite zu erheben. Das Bundesgericht wies dies als "Wortklaubereien" zurück. Die Beschwerdegegnerin habe die Behauptung der losen Stange bestritten, und die Beweislast liege beim Beschwerdeführer.
  • Zeugenaussage D.__ (E. 3.4): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe D._s Bestätigung einer "ausgehängten" Stange willkürlich abgetan. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Da D._ nicht wusste, ob er "das lose Teil" selbst gesehen hatte, sei es nicht willkürlich, anzunehmen, seine Aussage beziehe sich nicht auf eigene Wahrnehmung.
  • Medizinisches Gutachten (E. 3.5): Ein Gutachten bestätigte die Kompatibilität der Verletzungen mit der Unfallschilderung. Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass das Gutachten keinen Beweis für die Ursache des Sturzes liefere. Die medizinische Kompatibilität sage nichts über den tatsächlichen Hergang oder die Kausalität aus.
  • Beweismass und Alternativthese (E. 3.6, 3.7): Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, sie verlange den Beweis eines exakten Bewegungsablaufs und hätte eine konkrete Alternativvariante nennen müssen. Das Bundesgericht stellte klar, dass es um die Glaubhaftigkeit der Behauptungen zur Kausalität gehe. Wenn die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen unglaubwürdig seien, fehle es an verlässlichen Angaben zu einem alternativen Unfallhergang. Die starken Abweichungen und die mangelnde Nachvollziehbarkeit führten dazu, dass "andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen" (BGE 140 III 610 E. 4.1). Es sei nicht erforderlich, eine konkret bewiesene Alternativursache zu benennen, sondern es genüge, wenn die behauptete Ursache im Licht der Ungereimtheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint.
  • Beweisnot und Glaubwürdigkeit (E. 4.1 - 4.3): Der Beschwerdeführer wies auf die Schwierigkeit hin, nach langer Zeit detaillierte Zeugenaussagen zu erhalten ("Beweisnot") und argumentierte, seine potentiell selbstbelastende Schilderung sei glaubwürdig. Das Bundesgericht verneinte "Beweisnot", da ein Zeuge vorhanden war und die Situation fotografisch dokumentiert werden konnte. Die Inkonsistenzen seien nicht als geringfügige Abweichungen oder Zeitablauf zu erklären, sondern als drei grundverschiedene Unfallhergänge. Die Argumentation der selbstschädigenden Schilderung sei nicht ausreichend, um die erheblichen und unaufgelösten Widersprüche als willkürfrei zu übergehen.

III. Ergebnis und Querverweise

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV ausgewiesen werden konnte. Obwohl eine einzelne Rüge des Beschwerdeführers (bezüglich der Interpretation des Fotos) begründet schien, war dies nicht ausschlaggebend für das Gesamtergebnis. Die gravierenden, unaufgelösten und mehrfachen Widersprüche in den Unfallschilderungen des Beschwerdeführers und des Zeugen sowie die mangelnde innere Plausibilität der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers rechtfertigten die Zweifel der Vorinstanz am Kausalzusammenhang.

Dieses Urteil bekräftigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur richterlichen Beweiswürdigung und zu den hohen Anforderungen an die Rüge der Willkür. Es unterstreicht, dass das Gericht nicht gezwungen ist, eine konkrete Alternativursache zu beweisen, wenn die behauptete Ursache aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise vernünftigerweise andere Möglichkeiten, die den Kausalzusammenhang mit dem Werkmangel negieren, nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.3).

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Werkmangel bejaht, Kausalzusammenhang verneint: Das Obergericht stellte einen Werkmangel fest (ungesicherte Geländerstange), verneinte aber den Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und dem Sturz des Beschwerdeführers.
  • Inkonsistente Unfallschilderungen: Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang waren in sich widersprüchlich und unplausibel. Die Aussagen des Zeugen C.__ wichen sowohl von der Darstellung des Beschwerdeführers als auch untereinander erheblich ab und beschrieben im Wesentlichen drei verschiedene Unfallhergänge.
  • Keine Willkür in der Beweiswürdigung: Trotz einer teilweise begründeten Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Fotointerpretation befand das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis als nicht willkürlich. Die gravierenden und unaufgelösten Widersprüche rechtfertigten die Zweifel am Nachweis des Kausalzusammenhangs nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
  • Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Das Gericht muss keine konkrete Alternativursache beweisen, wenn die behauptete Ursache aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der Beweise nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint und vernünftigerweise andere Erklärungen für den Unfall nicht ausgeschlossen werden können.