Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_36/2025 vom 30. September 2025

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_36/2025 vom 30. September 2025 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_36/2025 vom 30. September 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen der Aa.__ AG (Beschwerdeführerin), einer Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in Zürich, gegen zehn Versicherer des Lloyd's of London Marktes (Beschwerdegegnerinnen), die als Retrozessionärinnen fungieren. Gegenstand der Auseinandersetzung ist ein Retrozessionsvertrag, dem schweizerisches Recht unterliegt.

Dem Urteil liegt ein Kunstdiebstahl in London im Dezember 2018 zugrunde, bei dem ein Gemälde von Gerhard Richter entwendet wurde. Das Gemälde war bei der Ac.__ AG (Erstversicherung), einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin, versichert. Der Erstversicherungsvertrag untersteht dem Recht von England und Wales. Nach dem Wiederauffinden und der Restaurierung des beschädigten Gemäldes kam es zu Meinungsverschiedenheiten über dessen Wertverminderung. Die Erstversicherung schloss daraufhin ein "Agency and Sale Agreement" mit den Eigentümern ab. Das Gemälde wurde freihändig verkauft, und die Differenz zwischen dem vereinbarten Versicherungswert ("Agreed Value" von GBP 22 Mio.) und dem Verkaufspreis (GBP 7.2 Mio.), d.h. GBP 14.8 Mio., wurde als Minderwert an die Eigentümer ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin, welche die Erstversicherung ihrerseits rückversichert (Rückversicherungsverträge unterliegen österreichischem Recht), machte geltend, sie habe der Erstversicherung diesen Betrag sowie weitere Schadenregulierungskosten abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 500'000 im Rahmen einer gruppeninternen Verrechnung erstattet. In der Folge forderte die Beschwerdeführerin ihren Anteil von den Beschwerdegegnerinnen aufgrund des Retrozessionsvertrages.

Der Retrozessionsvertrag enthielt die sogenannte "ULTIMATE NET LOSS CLAUSE", deren Absatz 1 wie folgt lautete: "The term "Ultimate Net Loss" shall mean the sum actually paid by the Reassured in settlement of losses or liability after making deductions for all recoveries, all salvages and all claims upon other Reinsurances whether collected or not and shall include all adjustment expenses arising from the settlement of claims other than the salaries of employees and the office expenses of the Reassured." Absatz 3 der Klausel hielt fest: "Nothing, however, in this Clause shall be construed to mean that lasses [recte: losses] are not recoverable from Reinsurers until the Ultimate Net Loss to the Reassured has been determined."

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Beschwerdeführerin ab und stützte sich dabei auf zwei eigenständige Begründungen: 1. Mangelnde Substanziierung der "tatsächlichen Zahlung": Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie die geltend gemachten Leistungen tatsächlich an die Erstversicherung erbracht habe, insbesondere sei die "gruppeninterne Verrechnung" nicht genügend substanziiert worden. Die "Ultimate Net Loss Clause" setze eine tatsächliche Zahlung voraus. 2. Mangelhafte Schadensregulierung: Die Erstversicherung habe den Schaden nicht in Einklang mit dem Erstversicherungsvertrag reguliert, und die Beschwerdegegnerinnen hätten dieser Abweichung zustimmen müssen.

2. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Bei der Überprüfung ausländischen Rechts ist die Rüge, es sei nicht richtig angewendet worden, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern Willkür geltend gemacht wird (Art. 96 lit. b BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (E. 1.2.1). Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

3. Hauptbegründung des Handelsgerichts: Mangelnde Substanziierung der "tatsächlichen Zahlung" (Bestätigung durch das Bundesgericht)

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Hauptbegründung des Handelsgerichts bezüglich der mangelnden Substanziierung der "tatsächlichen Zahlung" seitens der Beschwerdeführerin an die Erstversicherung.

3.1. Auslegung der "Ultimate Net Loss Clause"

Das Handelsgericht ging davon aus, dass Forderungen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen gemäss Retrozessionsvertrag bzw. dessen "Ultimate Net Loss Clause" nur in dem Umfang bestehen können, in dem die Beschwerdeführerin selbst tatsächlich Zahlungen an die Erstversicherung erbracht hat ("the sum actually paid by the Reassured"). Dies sei aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens oder jedenfalls aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die "Ultimate Net Loss Clause" sei lediglich eine Berechnungsformel und keine Voraussetzung für die Leistungspflicht. Sie habe nicht behauptet, ein vermeintliches Erfordernis "tatsächlicher Zahlung" erfüllt zu haben, sondern das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Das Bundesgericht widersprach dieser Auslegung:

  • Wortlaut "actually paid": Wenn die Klausel den zu ersetzenden Schaden als "the sum actually paid" definiert, ist die tatsächliche Zahlung eine Voraussetzung für die Berechnung und damit für den Anspruch. Die Beschwerdeführerin konnte nicht rechtsgenüglich darlegen, welchen Sinn und Zweck der Begriff "actually paid" in ihrer Auslegung noch hätte, wenn keine tatsächliche Zahlung erfolgt sein müsste. Ein solches Verständnis würde dem Wortlaut und dem Grundprinzip widersprechen, wonach ein wirtschaftlicher Schaden eine Anspruchsvoraussetzung ist.
  • Bedeutung von Absatz 3 der Klausel: Absatz 3 ("Nothing... shall be construed to mean that losses are not recoverable... until the Ultimate Net Loss... has been determined") dient der Klarstellung, dass Ansprüche auch vor der finalen Bestimmung des "Ultimate Net Loss" geltend gemacht werden können (z.B. als Akontozahlung). Er negiert jedoch nicht das Erfordernis der tatsächlich geleisteten Zahlung. Er bedeutet lediglich, dass die endgültige Abrechnung nicht abgewartet werden muss, nicht aber, dass nie eine Zahlung erfolgt sein muss.
  • Anerkenntnis der Leistungspflicht keine "tatsächliche Zahlung": Das Bundesgericht stellte klar, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht gegenüber der Erstversicherung die Zahlungspflicht betrifft, aber nichts darüber aussagt, ob diese tatsächlich erfüllt wurde. Der klare Wortlaut "actually paid" erfordere eine tatsächliche Erfüllung der Geldschuld. Verweise auf englische Rechtsprechung seien irrelevant, da die Retrozessionsverträge schweizerischem bzw. österreichischem Recht unterstehen.
  • Prozessuale Vorbringen: Die Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, dass die Beschwerdegegnerinnen das Erfordernis einer tatsächlichen Zahlung als nicht notwendig zugestanden hätten. Die Beschwerdegegnerinnen bestritten vielmehr ausdrücklich, dass die Anerkennung der Leistungspflicht den Anspruch bereits begründe.

3.2. Anforderungen an die Substanziierung der "gruppeninternen Verrechnung"

Das Handelsgericht erachtete die Ausführungen zur "gruppeninternen Verrechnung" als nicht hinreichend substanziiert. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht unter Verweis auf die allgemeinen Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO):

  • Grundsatz der Substanziierung: Eine Tatsachenbehauptung muss so konkret sein, dass ein substanziiertes Bestreiten oder das Antreten des Gegenbeweises möglich ist (E. 5.1.1). Wenn der Prozessgegner den Tatsachenvortrag bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast, d.h. die Vorbringen sind in Einzeltatsachen zergliedert darzulegen (E. 5.1.2).
  • Unzureichende Angaben der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf die pauschale Behauptung, Forderungen und Gegenforderungen würden im Rahmen einer laufenden Rechnung innerhalb des Konzerns verrechnet. Sie versäumte es jedoch, konkrete Angaben zu machen:
    • Art und Weise der Verrechnung: Es blieb unklar, ob Einzelverrechnungen erfolgten oder ein Kontokorrentverhältnis bestand. Im letzteren Fall wären die Vereinbarung der gegenseitigen Verrechnung sowie die Modalitäten der Währungsumrechnung (EUR vs. GBP) und der Saldoziehung darzulegen gewesen.
    • Gegenforderungen: Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zu den spezifischen Forderungen, die sie gegen die Erstversicherung hatte und die zur Verrechnung gebracht worden sein sollen. Ohne solche Angaben ist es den Beschwerdegegnerinnen unmöglich, die behauptete Verrechnung nachzuvollziehen oder den Gegenbeweis zu führen.
    • Dokumentation: Die Beschwerdegegnerinnen forderten die Edition der technischen und finanziellen Rückversicherungsabrechnungen. Die Beschwerdeführerin bot stattdessen Zeugen an, was das Bundesgericht als unzureichend erachtete, da der Zeugenbeweis nicht dazu dienen kann, fehlende Behauptungen zu ersetzen (E. 5.1.5). Grupp interne Verrechnungsvorgänge sind Interna, die detailliert belegt werden müssen.
  • Zurückweisung der Rüge der treuwidrigen Auslegung und überraschenden Rechtsanwendung: Die Beschwerdeführerin rügte eine treuwidrige Auslegung ihrer Vorbringen und eine überraschende Rechtsanwendung durch das Handelsgericht. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Bestreitung der Beschwerdegegnerinnen als "nicht (genau) nachvollziehbar" machte die Notwendigkeit detaillierterer Angaben deutlich. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbringen präzisieren müssen, was sie nicht tat.

4. Zweitbegründung des Handelsgerichts: Mangelhafte Schadensregulierung (Nicht entscheidungsrelevant)

Da die Hauptbegründung des Handelsgerichts vom Bundesgericht vollumfänglich bestätigt wurde und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen war, brauchte auf die Eventualbegründung (mangelhafte Schadensregulierung durch die Erstversicherung) nicht im Detail eingegangen zu werden.

Dennoch nahm das Bundesgericht eine kurze Beurteilung vor (obiter dictum):

  • Streitbeilegungsmechanismus (Verkauf des Gemäldes): Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz widersprüchlich argumentiert habe. Wenn der Verkauf ein zulässiges Mittel zur Bestimmung des Marktwertes ist, kann die Vereinbarung eines Verkaufs nicht willkürlich als Verstoss gegen eine Streitbeilegungsklausel konstruiert werden (E. 6.1).
  • Berechnung der Wertverminderung ("Agreed Value" vs. Verkaufspreis): Die direkte Subtraktion des Verkaufspreises vom "Agreed Value" ohne weitere Prüfung wurde vom Bundesgericht als problematisch angesehen. Der "Agreed Value" soll kurzfristige marktbedingte Wertschwankungen ausschliessen, die aber in den tatsächlichen Verkaufspreis nach Beschädigung einfliessen können. Ein direkter Vergleich könnte den Zweck des "Agreed Value" untergraben. Die Vorinstanz habe auch die Feststellung eines Gutachtens, wonach der "Agreed Value" dem tatsächlichen Wert vor Beschädigung entsprochen habe, nicht hinreichend gewürdigt (E. 6.2).

Diese Kritikpunkte am zweiten Begründungsstrang des Handelsgerichts änderten jedoch nichts am Ergebnis, da der erste Begründungsstrang (mangelnde Substanziierung) für sich allein zur Abweisung der Klage führte.

5. Fazit und Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Hauptbegründung des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin ihre Forderungen nicht hinreichend substanziiert habe, insbesondere bezüglich der "tatsächlich bezahlten" Leistungen im Rahmen der "gruppeninternen Verrechnung", hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage der Rückversicherin (Aa.__ AG) gegen die Retrozessionärinnen (Lloyd's Syndikate) primär wegen mangelnder Substanziierung. Gemäss der "Ultimate Net Loss Clause" des Retrozessionsvertrages musste die Rückversicherin nachweisen, dass sie die geltend gemachten Schäden tatsächlich an ihre Schwestergesellschaft (Erstversicherin) bezahlt hatte ("the sum actually paid"). Die pauschale Behauptung einer "gruppeninternen Verrechnung" ohne detaillierte Angaben zu den verrechneten Forderungen, Gegenforderungen, Währungsumrechnungen oder dem genauen Mechanismus der Verrechnung wurde als unzureichend erachtet. Die Auslegung der Klausel durch die Rückversicherin als blosse Berechnungsformel, die keine tatsächliche Zahlung voraussetze, wurde zurückgewiesen. Die zweite Begründung der Vorinstanz, betreffend eine fehlerhafte Schadensregulierung, wurde vom Bundesgericht zwar kritisch beleuchtet, war aber für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend.