Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_36/2025 vom 30. September 2025 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_36/2025 vom 30. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Urteil betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen der Aa.__ AG (Beschwerdeführerin), einer Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in Zürich, gegen zehn Versicherer des Lloyd's of London Marktes (Beschwerdegegnerinnen), die als Retrozessionärinnen fungieren. Gegenstand der Auseinandersetzung ist ein Retrozessionsvertrag, dem schweizerisches Recht unterliegt.
Dem Urteil liegt ein Kunstdiebstahl in London im Dezember 2018 zugrunde, bei dem ein Gemälde von Gerhard Richter entwendet wurde. Das Gemälde war bei der Ac.__ AG (Erstversicherung), einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin, versichert. Der Erstversicherungsvertrag untersteht dem Recht von England und Wales. Nach dem Wiederauffinden und der Restaurierung des beschädigten Gemäldes kam es zu Meinungsverschiedenheiten über dessen Wertverminderung. Die Erstversicherung schloss daraufhin ein "Agency and Sale Agreement" mit den Eigentümern ab. Das Gemälde wurde freihändig verkauft, und die Differenz zwischen dem vereinbarten Versicherungswert ("Agreed Value" von GBP 22 Mio.) und dem Verkaufspreis (GBP 7.2 Mio.), d.h. GBP 14.8 Mio., wurde als Minderwert an die Eigentümer ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin, welche die Erstversicherung ihrerseits rückversichert (Rückversicherungsverträge unterliegen österreichischem Recht), machte geltend, sie habe der Erstversicherung diesen Betrag sowie weitere Schadenregulierungskosten abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 500'000 im Rahmen einer gruppeninternen Verrechnung erstattet. In der Folge forderte die Beschwerdeführerin ihren Anteil von den Beschwerdegegnerinnen aufgrund des Retrozessionsvertrages.
Der Retrozessionsvertrag enthielt die sogenannte "ULTIMATE NET LOSS CLAUSE", deren Absatz 1 wie folgt lautete: "The term "Ultimate Net Loss" shall mean the sum actually paid by the Reassured in settlement of losses or liability after making deductions for all recoveries, all salvages and all claims upon other Reinsurances whether collected or not and shall include all adjustment expenses arising from the settlement of claims other than the salaries of employees and the office expenses of the Reassured." Absatz 3 der Klausel hielt fest: "Nothing, however, in this Clause shall be construed to mean that lasses [recte: losses] are not recoverable from Reinsurers until the Ultimate Net Loss to the Reassured has been determined."
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Beschwerdeführerin ab und stützte sich dabei auf zwei eigenständige Begründungen: 1. Mangelnde Substanziierung der "tatsächlichen Zahlung": Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie die geltend gemachten Leistungen tatsächlich an die Erstversicherung erbracht habe, insbesondere sei die "gruppeninterne Verrechnung" nicht genügend substanziiert worden. Die "Ultimate Net Loss Clause" setze eine tatsächliche Zahlung voraus. 2. Mangelhafte Schadensregulierung: Die Erstversicherung habe den Schaden nicht in Einklang mit dem Erstversicherungsvertrag reguliert, und die Beschwerdegegnerinnen hätten dieser Abweichung zustimmen müssen.
2. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Bei der Überprüfung ausländischen Rechts ist die Rüge, es sei nicht richtig angewendet worden, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern Willkür geltend gemacht wird (Art. 96 lit. b BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (E. 1.2.1). Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
3. Hauptbegründung des Handelsgerichts: Mangelnde Substanziierung der "tatsächlichen Zahlung" (Bestätigung durch das Bundesgericht)
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Hauptbegründung des Handelsgerichts bezüglich der mangelnden Substanziierung der "tatsächlichen Zahlung" seitens der Beschwerdeführerin an die Erstversicherung.
3.1. Auslegung der "Ultimate Net Loss Clause"
Das Handelsgericht ging davon aus, dass Forderungen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen gemäss Retrozessionsvertrag bzw. dessen "Ultimate Net Loss Clause" nur in dem Umfang bestehen können, in dem die Beschwerdeführerin selbst tatsächlich Zahlungen an die Erstversicherung erbracht hat ("the sum actually paid by the Reassured"). Dies sei aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens oder jedenfalls aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, die "Ultimate Net Loss Clause" sei lediglich eine Berechnungsformel und keine Voraussetzung für die Leistungspflicht. Sie habe nicht behauptet, ein vermeintliches Erfordernis "tatsächlicher Zahlung" erfüllt zu haben, sondern das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Das Bundesgericht widersprach dieser Auslegung:
3.2. Anforderungen an die Substanziierung der "gruppeninternen Verrechnung"
Das Handelsgericht erachtete die Ausführungen zur "gruppeninternen Verrechnung" als nicht hinreichend substanziiert. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht unter Verweis auf die allgemeinen Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO):
4. Zweitbegründung des Handelsgerichts: Mangelhafte Schadensregulierung (Nicht entscheidungsrelevant)
Da die Hauptbegründung des Handelsgerichts vom Bundesgericht vollumfänglich bestätigt wurde und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen war, brauchte auf die Eventualbegründung (mangelhafte Schadensregulierung durch die Erstversicherung) nicht im Detail eingegangen zu werden.
Dennoch nahm das Bundesgericht eine kurze Beurteilung vor (obiter dictum):
Diese Kritikpunkte am zweiten Begründungsstrang des Handelsgerichts änderten jedoch nichts am Ergebnis, da der erste Begründungsstrang (mangelnde Substanziierung) für sich allein zur Abweisung der Klage führte.
5. Fazit und Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Hauptbegründung des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin ihre Forderungen nicht hinreichend substanziiert habe, insbesondere bezüglich der "tatsächlich bezahlten" Leistungen im Rahmen der "gruppeninternen Verrechnung", hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage der Rückversicherin (Aa.__ AG) gegen die Retrozessionärinnen (Lloyd's Syndikate) primär wegen mangelnder Substanziierung. Gemäss der "Ultimate Net Loss Clause" des Retrozessionsvertrages musste die Rückversicherin nachweisen, dass sie die geltend gemachten Schäden tatsächlich an ihre Schwestergesellschaft (Erstversicherin) bezahlt hatte ("the sum actually paid"). Die pauschale Behauptung einer "gruppeninternen Verrechnung" ohne detaillierte Angaben zu den verrechneten Forderungen, Gegenforderungen, Währungsumrechnungen oder dem genauen Mechanismus der Verrechnung wurde als unzureichend erachtet. Die Auslegung der Klausel durch die Rückversicherin als blosse Berechnungsformel, die keine tatsächliche Zahlung voraussetze, wurde zurückgewiesen. Die zweite Begründung der Vorinstanz, betreffend eine fehlerhafte Schadensregulierung, wurde vom Bundesgericht zwar kritisch beleuchtet, war aber für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend.