Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_104/2025 vom 17. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_104/2025 vom 17. November 2025)

I. Einleitung Das vorliegende Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. November 2025 betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, namentlich die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die A._ AG (Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin) wandte sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, welches die vom Bezirksgericht Arbon erteilte provisorische Rechtsöffnung zugunsten der B._ AG (Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin) bestätigte.

II. Sachverhalt Die A._ AG und die B._ AG waren durch sechs Rahmenkreditverträge zur Finanzierung von Immobilien sowie dazugehörigen Sicherungsvereinbarungen miteinander verbunden. Die B._ AG hatte der A._ AG Kreditlimiten mit Maximalbeträgen gewährt. Am 14. Juni 2022 teilte die A._ AG der B._ AG mit, dass sie die "erwähnten Kreditpositionen per 31. Dezember 2022 im Umfang von aktuell insgesamt Fr. 18'377'500.--" kündige. Im Schreiben waren zudem die betroffenen Objekte/Fachmärkte aufgeführt und der Titel lautete: "Kündigung per 31.12.2022 der laufenden Kreditverträge für unsere Fachmarktliegenschaften über derzeit insgesamt CHF 18,3775 Mio.".

Nachdem die Rückzahlung nicht erfolgte, betrieb die B._ AG die A._ AG am 3. April 2023 über Fr. 17'457'500.-- nebst 5% Zins seit 1. April 2023. Die A._ AG erhob Rechtsvorschlag. Daraufhin beantragte die B._ AG am 17. Juli 2023 beim Bezirksgericht Arbon die provisorische Rechtsöffnung, welche ihr mit Entscheid vom 5. August 2024 für Fr. 16'997'500.-- nebst 5% Zins ab 1. Oktober 2023 erteilt wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der A.__ AG wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. Dezember 2024 ab.

III. Rechtliche Grundlagen und Zweck der provisorischen Rechtsöffnung Das Bundesgericht erinnert in seinen Erwägungen an die grundlegenden Prinzipien der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG. Demnach kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht erteilt die Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort und glaubhaft Einwendungen vorbringt, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 251 lit. a ZPO) und dient der raschen Beseitigung des Rechtsvorschlags sowie der Festlegung der Parteipositionen für einen allfälligen nachfolgenden ordentlichen Prozess (Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG). Es wird lediglich die Existenz eines vollstreckbaren Titels geprüft, nicht hingegen der materielle Bestand der Forderung. Einwendungen und Einreden sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Art. 254 ZPO).

Das Bundesgericht weist die Beschwerdeführerin explizit darauf hin, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eine tiefergehende materielle Überprüfung der Forderung im ordentlichen Verfahren nicht vereitelt, sondern gerade den Weg für eine mögliche Aberkennungsklage ebnet.

IV. Begründung des Bundesgerichts

  1. Zur Schuldanerkennung und zum Rechtsöffnungstitel (E. 4.2): Die Beschwerdeführerin rügte, ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 stelle keine Anerkennung einer Forderung dar, da der genannte Betrag erheblich sei und die aufgeführten Objekte/Fachmärkte ohne direkten Zusammenhang zu den einzelnen Rahmenkreditverträgen nicht hinreichend seien. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Es befand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben explizit dargelegt habe, die Kreditpositionen im Umfang von insgesamt Fr. 18'377'500.-- zu kündigen und anschliessend die betroffenen Objekte aufgeführt habe. Diese präzise und vorbehaltlose Bezifferung des Betrages in Verbindung mit den zugrunde liegenden Rahmenkreditverträgen und deren Nachträgen stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine taugliche Schuldanerkennung dar und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Schreiben willkürlich interpretiert und Art. 55 ZPO verletzt, wurde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht qualifizierte die Behauptung der Beschwerdeführerin, es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die Details der geschuldeten Beträge darzulegen, als "trölerisch", zumal die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht prozesskonform geltend gemacht hatte, das Schreiben finde keine Anwendung auf einzelne Rahmenkreditverträge.

  2. Zur Fälligkeit der Forderung durch Kündigung (E. 4.3): Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner, ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 sei zu Unrecht als eine die Fälligkeit der Forderung auslösende Kündigung gewertet worden. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz. Es hob hervor, dass im Schreiben selbst ausdrücklich von "Kündigung" die Rede war ("Sie sehen, unsere eben ausgesprochene Kündigung ist aus diversen Gründen gut"). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise erhofft hatte, nach der Kündigung bessere Konditionen auszuhandeln, ändere nichts am Charakter der einseitigen, bedingungsfeindlichen Kündigung (vgl. BGE 128 III 129 E. 2a). Auch der Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass "die Einzelverträge innerhalb der Rahmenkreditverträge" gekündigt werden sollten, wurde zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine solche Einschränkung im Kündigungsschreiben hätte erfolgen müssen, wäre nur eine Teilkündigung beabsichtigt gewesen. Die Reaktion der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2022, welche die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung bestätigte, untermauere zudem deren Verständnis als umfassende Kündigung. Die Forderung nach einer Befragung der Beschwerdeführerin zur "konkreten Meinung" ihres Schreibens wurde abgelehnt, da sie im kantonalen Verfahren keine entsprechenden substanziierten Behauptungen oder Beweisofferten vorgebracht hatte, und Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich durch Urkunden zu belegen sind.

  3. Zu den Einreden der Beschwerdeführerin (Widerruf der Kündigung, Novation) (E. 4.4): Die Beschwerdeführerin argumentierte eventualiter, selbst wenn eine Kündigung vorliege, sei diese aufgehoben oder die Geschäftsbeziehung einvernehmlich fortgeführt bzw. erneuert worden. Sie berief sich auf "konkludentes Verhalten" der Parteien oder eine Novation.

    • Widerruf der Kündigung (E. 4.4.1): Das Bundesgericht stellte klar, dass ein einseitiger Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist. Ein Widerruf bedürfe der Zustimmung des Gekündigten. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Widerruf ihrer Kündigung noch die Zustimmung der Beschwerdegegnerin hierzu dargelegt. Die Mahnschreiben und die Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin sprächen klar gegen einen Willen zur Fortführung der Geschäftsbeziehung. Die geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin durften von der Vorinstanz willkürfrei als Abschlags- und Verzugszinszahlungen gewertet werden.
    • Novation (E. 4.4.2): Eine Novation (Art. 116 Abs. 1 OR) wird nicht vermutet. Der übereinstimmende Wille der Parteien zur Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen (sog. "animus novandi") muss klar zum Ausdruck kommen und ist von der Partei zu beweisen, die sich darauf beruft. Die Beschwerdeführerin konnte einen solchen Willen der Parteien nicht ansatzweise darlegen. Das Nichteingehen der Beschwerdegegnerin auf das Besprechungsgesuch der Beschwerdeführerin sowie die anschliessende Mahnung und Betreibungseinleitung sprechen klar gegen eine Novation.
  4. Weitere Rügen (E. 4.5 und E. 4.6): Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe die Korrektheit des in Betreibung gesetzten Betrages im kantonalen Verfahren sehr wohl bestritten, wurde als unzulässige appellatorische Kritik abgewiesen, da sie keinen Aktenverweis zur substanziierten Geltendmachung vorlegte. Ebenso wenig konnte sie eine "erhebliche und widerrechtliche Doppelbelastung" darlegen. Schliesslich wies das Bundesgericht die Rüge betreffend die Ablehnung eines Editionsbegehrens für Kontoauszüge ab. Im Rechtsöffnungsverfahren sind Editionsbegehren grundsätzlich unzulässig; jede Partei hat ihre Beweismittel selbst beizubringen. Eine Ausnahme konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen.

V. Fazit des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde kostenpflichtig.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Rechtsöffnungstitel: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Kündigungsschreiben der A.__ AG vom 14. Juni 2022, in dem explizit ein Schuldbetrag von Fr. 18'377'500.-- genannt und die Kündigung der Kreditpositionen erklärt wurde, in Verbindung mit den Rahmenkreditverträgen eine taugliche, vorbehaltlose Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt.
  • Fälligkeit durch Kündigung: Die Kündigung der Kreditverträge durch die A.__ AG selbst führte zur Fälligkeit der Forderung per 31. Dezember 2022. Die Kündigung wurde als umfassend und bedingungsfeindlich qualifiziert.
  • Kein Widerruf oder Novation: Die Einwände der A.__ AG, die Kündigung sei widerrufen oder die Geschäftsbeziehung durch konkludentes Verhalten bzw. Novation fortgesetzt worden, wurden verworfen. Weder wurde ein Widerruf nachgewiesen noch ein übereinstimmender Parteiwille zur Novation ("animus novandi") glaubhaft gemacht. Die Handlungen der Beschwerdegegnerin (Mahnung, Betreibung) sprachen klar gegen eine Fortführung der Geschäftsbeziehung.
  • Einschränkungen im Rechtsöffnungsverfahren: Das Bundesgericht betonte den summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens. Es ist kein Ort für die materielle Überprüfung der Forderung, sondern für die Prüfung des Vollstreckungstitels. Editionsbegehren sind in diesem Verfahren grundsätzlich unzulässig.