Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2025 vom 17. November 2025
1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer, A._ (Bürge), wendet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2025, welches ihn zur Zahlung von CHF 263'267.50 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin, B._ AG (Kreditgeberin/Gläubigerin), verpflichtete. Streitgegenstand ist eine Bürgschaftsverpflichtung des Beschwerdeführers zugunsten der B._ AG für Forderungen gegen die D._ AG (Hauptschuldnerin) aus einem Kreditrahmenvertrag. Die zentralen Fragen betreffen die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils (res iudicata) und das Erlöschen der Bürgschaft.
2. Sachverhalt (relevant für die Begründung des Urteils) Im Jahr 2015 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine öffentlich beurkundete solidarische Einzelbürgschaft für Forderungen der B._ AG gegen die D._ AG bis zu einem Betrag von CHF 300'000.–. Im Februar 2017 wurde die D._ AG aufgelöst, worauf die B._ AG den Kredit kündigte und die Bürgschaft beanspruchte. In einem ersten Verfahren (2017–2021) klagte die B._ AG auf CHF 300'000.– gegen den Beschwerdeführer. Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage am 17. August 2021 ab. Die Begründung war, dass die Voraussetzungen von Art. 496 Abs. 1 OR (erfolglose Mahnung des Hauptschuldners oder dessen offenkundige Zahlungsunfähigkeit) zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Bürgschaft durch die B._ AG (6. Juni 2017) noch nicht erfüllt waren. Eine rechtsgenügliche Mahnung oder die offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin (erst durch Konkurseröffnung) trat erst im Verlauf des ersten Verfahrens (2019) ein und konnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 4A_223/2009) nicht nachträglich im laufenden Prozess heilend berücksichtigt werden.
Nach dem ersten Urteil erklärte die B.__ AG im September 2021 die Verrechnung der ihr auferlegten Prozesskosten aus dem ersten Verfahren mit ihrer Bürgschaftsforderung und leitete erneut eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein. Daraufhin klagte sie (zweites Verfahren, Gegenstand des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids) auf die verbleibende Differenz von CHF 263'267.50. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Luzern hiessen diese Klage gut.
3. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht hauptsächlich zwei Rügen geltend: 1. Res iudicata: Über seine Bürgschaftsschuld sei bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, weshalb die zweite Klage unzulässig sei. 2. Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung: Die Bürgschaft sei infolge Fristablaufs erloschen, da die Parteien vereinbart hätten, dass die Verpflichtung so lange dauere, als Geschäftsbeziehungen zwischen Hauptschuldnerin und Bank bestünden. Diese seien spätestens mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister beendet gewesen.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zur Frage der materiellen Rechtskraft (res iudicata) Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die negative Prozessvoraussetzung der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) zutreffend beurteilt hat.
Rechtliche Grundlagen:
Analyse des ersten Verfahrens: Die Vorinstanz (und das Bundesgericht schliesst sich dem an) stellte fest, dass die Klage im ersten Verfahren abgewiesen wurde, weil die Voraussetzungen von Art. 496 Abs. 1 OR zum Zeitpunkt der ersten Belangung des Bürgen (Mitte 2017) noch nicht erfüllt waren. Die Mahnung der Hauptschuldnerin oder deren Konkurseröffnung (2019) erfolgten erst nach diesem massgeblichen Zeitpunkt. Das Urteil bezog sich somit ausschliesslich auf die fehlende Passivlegitimation des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt, nicht aber auf den materiellen Bestand oder die Höhe der Bürgschaftsforderung als solche.
Analyse des zweiten Verfahrens: Zum Zeitpunkt der erneuten Betreibungseinleitung durch die B.__ AG im Herbst 2021 war die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin infolge Konkurseröffnung offenkundig. Die Voraussetzungen gemäss Art. 496 Abs. 1 OR waren somit erfüllt.
Schlussfolgerung des Gerichts: Das Bundesgericht bestätigt, dass im ersten Verfahren nicht über den Bestand der Bürgschaftsforderung und deren Höhe entschieden wurde. Zwischen den beiden Verfahren liegen unterschiedliche massgebende Sachverhalte vor, da die Voraussetzungen für die Belangung des Bürgen (Art. 496 Abs. 1 OR) im ersten Fall zum relevanten Zeitpunkt nicht erfüllt waren, im zweiten Fall aber schon. Es liegt somit keine Identität der Lebenssachverhalte vor, und die Rüge der res iudicata ist unbegründet.
4.2. Zur Frage des Erlöschens der Bürgschaftsverpflichtung Der Beschwerdeführer stützte seine Argumentation auf eine Vertragsklausel, wonach seine Verpflichtung "so lange dauert, als Geschäftsverbindungen des Hauptschuldners mit der Bank bestehen". Er meinte, diese Geschäftsbeziehungen seien mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister erloschen.
Rechtliche Grundlagen:
Analyse der strittigen Klausel durch die Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt):
Schlussfolgerung des Gerichts: Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Vertragsauslegung als überzeugend und bundesrechtskonform. Die Bürgschaftsverpflichtung war nicht in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne befristet und ist daher nicht erloschen.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Bürgen A.__ ab und bestätigt dessen Verpflichtung aus der Bürgschaft.
Die Beschwerdegegnerin kann somit die verbleibende Forderung aus der Bürgschaft geltend machen.