Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_266/2025 vom 17. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2025 vom 17. November 2025

1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer, A._ (Bürge), wendet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2025, welches ihn zur Zahlung von CHF 263'267.50 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin, B._ AG (Kreditgeberin/Gläubigerin), verpflichtete. Streitgegenstand ist eine Bürgschaftsverpflichtung des Beschwerdeführers zugunsten der B._ AG für Forderungen gegen die D._ AG (Hauptschuldnerin) aus einem Kreditrahmenvertrag. Die zentralen Fragen betreffen die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils (res iudicata) und das Erlöschen der Bürgschaft.

2. Sachverhalt (relevant für die Begründung des Urteils) Im Jahr 2015 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine öffentlich beurkundete solidarische Einzelbürgschaft für Forderungen der B._ AG gegen die D._ AG bis zu einem Betrag von CHF 300'000.–. Im Februar 2017 wurde die D._ AG aufgelöst, worauf die B._ AG den Kredit kündigte und die Bürgschaft beanspruchte. In einem ersten Verfahren (2017–2021) klagte die B._ AG auf CHF 300'000.– gegen den Beschwerdeführer. Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage am 17. August 2021 ab. Die Begründung war, dass die Voraussetzungen von Art. 496 Abs. 1 OR (erfolglose Mahnung des Hauptschuldners oder dessen offenkundige Zahlungsunfähigkeit) zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Bürgschaft durch die B._ AG (6. Juni 2017) noch nicht erfüllt waren. Eine rechtsgenügliche Mahnung oder die offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin (erst durch Konkurseröffnung) trat erst im Verlauf des ersten Verfahrens (2019) ein und konnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 4A_223/2009) nicht nachträglich im laufenden Prozess heilend berücksichtigt werden.

Nach dem ersten Urteil erklärte die B.__ AG im September 2021 die Verrechnung der ihr auferlegten Prozesskosten aus dem ersten Verfahren mit ihrer Bürgschaftsforderung und leitete erneut eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein. Daraufhin klagte sie (zweites Verfahren, Gegenstand des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids) auf die verbleibende Differenz von CHF 263'267.50. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Luzern hiessen diese Klage gut.

3. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht hauptsächlich zwei Rügen geltend: 1. Res iudicata: Über seine Bürgschaftsschuld sei bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, weshalb die zweite Klage unzulässig sei. 2. Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung: Die Bürgschaft sei infolge Fristablaufs erloschen, da die Parteien vereinbart hätten, dass die Verpflichtung so lange dauere, als Geschäftsbeziehungen zwischen Hauptschuldnerin und Bank bestünden. Diese seien spätestens mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister beendet gewesen.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zur Frage der materiellen Rechtskraft (res iudicata) Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die negative Prozessvoraussetzung der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) zutreffend beurteilt hat.

  • Rechtliche Grundlagen:

    • Ein formell rechtskräftiges Urteil entfaltet sowohl positive (Bindungswirkung) als auch negative (Ausschlusswirkung) materielle Rechtskraft. Letztere verbietet es, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist.
    • Der Streitgegenstand wird nach dem zweigliedrigen Begriff bestimmt, d.h. nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt (Tatsachenfundament). Der Rechtsgrund (angerufene Rechtsnorm) ist nicht ausschlaggebend. (BGE 144 III 452 E. 2.3.2).
    • Die Rechtskraft erstreckt sich auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf alle Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten. Sie erfasst jedoch nicht rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die erst nach dem früheren Urteil eingetreten sind (BGE 145 III 143 E. 5.1).
    • Bürgschaft nach Art. 496 Abs. 1 OR (solidarische Bürgschaft): Der Bürge kann nur belangt werden, wenn der Hauptschuldner im Rückstand und erfolglos gemahnt wurde ODER seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 4A_223/2009 E. 3.2, auf das sich die Vorinstanz stützt) müssen diese Voraussetzungen vor jeglichem Vorgehen gegen den Bürgen (einschliesslich Betreibungsbegehren) erfüllt sein und können nicht nachträglich im selben Verfahren geheilt werden.
  • Analyse des ersten Verfahrens: Die Vorinstanz (und das Bundesgericht schliesst sich dem an) stellte fest, dass die Klage im ersten Verfahren abgewiesen wurde, weil die Voraussetzungen von Art. 496 Abs. 1 OR zum Zeitpunkt der ersten Belangung des Bürgen (Mitte 2017) noch nicht erfüllt waren. Die Mahnung der Hauptschuldnerin oder deren Konkurseröffnung (2019) erfolgten erst nach diesem massgeblichen Zeitpunkt. Das Urteil bezog sich somit ausschliesslich auf die fehlende Passivlegitimation des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt, nicht aber auf den materiellen Bestand oder die Höhe der Bürgschaftsforderung als solche.

  • Analyse des zweiten Verfahrens: Zum Zeitpunkt der erneuten Betreibungseinleitung durch die B.__ AG im Herbst 2021 war die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin infolge Konkurseröffnung offenkundig. Die Voraussetzungen gemäss Art. 496 Abs. 1 OR waren somit erfüllt.

  • Schlussfolgerung des Gerichts: Das Bundesgericht bestätigt, dass im ersten Verfahren nicht über den Bestand der Bürgschaftsforderung und deren Höhe entschieden wurde. Zwischen den beiden Verfahren liegen unterschiedliche massgebende Sachverhalte vor, da die Voraussetzungen für die Belangung des Bürgen (Art. 496 Abs. 1 OR) im ersten Fall zum relevanten Zeitpunkt nicht erfüllt waren, im zweiten Fall aber schon. Es liegt somit keine Identität der Lebenssachverhalte vor, und die Rüge der res iudicata ist unbegründet.

4.2. Zur Frage des Erlöschens der Bürgschaftsverpflichtung Der Beschwerdeführer stützte seine Argumentation auf eine Vertragsklausel, wonach seine Verpflichtung "so lange dauert, als Geschäftsverbindungen des Hauptschuldners mit der Bank bestehen". Er meinte, diese Geschäftsbeziehungen seien mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister erloschen.

  • Rechtliche Grundlagen:

    • Vertragsauslegung: Vorrangig ist der tatsächlich übereinstimmende Wille der Parteien (subjektive Auslegung). Falls dieser unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip objektiv auszulegen, d.h. wie Erklärungen nach ihrem Wortlaut und Kontext sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen wird vom Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft.
    • Bestreitungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO): Parteien müssen Tatsachen beweisen, auf die sie ihre Begehren stützen, wenn diese von der Gegenseite hinreichend bestritten werden. Eine Bestreitung muss so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6).
    • Unklarheitsregel ("in dubio contra stipulatorem"): Diese subsidiäre Regel kommt nur zur Anwendung, wenn sich der tatsächliche oder mutmassliche Parteiwille nicht zuverlässig rekonstruieren lässt und sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3).
  • Analyse der strittigen Klausel durch die Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt):

    • Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Begrenzung der Bürgschaft hinreichend bestritten hat. Eine Vertragsauslegung war daher notwendig.
    • Objektive Auslegung der Klausel ("solange ... Geschäftsverbindungen ... bestehen"):
      • Der Sicherungszweck der Bürgschaft ist entscheidend. Es ist unplausibel, dass die Parteien eine Bürgschaft vereinbaren wollten, die gerade für einen zentralen Ausfallgrund wie den Konkurs einer juristischen Person (der ja das Ende "aktiver Geschäftsbeziehungen" bedeuten könnte) den Rückgriff erschwert oder ausschliesst. Dies würde den Sicherungszweck der Bürgschaft (Absicherung eines Kredits von CHF 300'000.–) vereiteln.
      • Der Verweis auf die Bürgschaft als "Globalbürgschaft" unterstreicht die Absicht, eine umfassende Absicherung zu schaffen.
      • Der Begriff "Geschäftsbeziehungen" ist im Kontext nicht auf aktive Dauerschuldverträge zu beschränken, sondern auf die daraus resultierenden und mit der Bürgschaft abzusichernden Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der Kreditgeberin zu beziehen. Diese Verbindlichkeiten bestehen auch nach Beendigung des Kreditvertrags oder Konkurs der Hauptschuldnerin fort.
      • Der Verzicht auf die jährliche Reduktion des Haftungsbetrags gemäss Art. 500 Abs. 1 OR spricht ebenfalls für eine unbefristet ausgestaltete Bürgschaft hinsichtlich des Bestandes der abzusichernden Forderungen.
      • Eine Interpretation im Sinne des Beschwerdeführers hätte eine unklare und lückenhafte Regelung zur Folge, die zu massiven Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen würde, was von den Parteien nicht gewollt sein kann.
    • Ablehnung weiterer Argumente des Beschwerdeführers:
      • Die Unklarheitsregel ("in dubio contra stipulatorem") kommt nicht zur Anwendung, da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem klaren Ergebnis führt.
      • Art. 18 OR (Auslegung nach dem wahren Willen, auch wenn dieser unrichtig ausgedrückt wurde) hilft dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, da es auf das Verständnis der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt und nicht auf nachträgliche Interpretationen im Streitfall.
  • Schlussfolgerung des Gerichts: Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Vertragsauslegung als überzeugend und bundesrechtskonform. Die Bürgschaftsverpflichtung war nicht in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne befristet und ist daher nicht erloschen.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Bürgen A.__ ab und bestätigt dessen Verpflichtung aus der Bürgschaft.

  1. Keine res iudicata: Die Ablehnung der Klage im ersten Verfahren beruhte darauf, dass die Voraussetzungen zur Belangung des Bürgen (gemäss Art. 496 Abs. 1 OR) zum Zeitpunkt der ersten Betreibung noch nicht erfüllt waren. Die im zweiten Verfahren erfolgte Klage stützt sich auf einen geänderten Lebenssachverhalt, da die Voraussetzungen (offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin infolge Konkurses) zum Zeitpunkt der zweiten Betreibung erfüllt waren. Es besteht daher keine Identität des Streitgegenstands, und die materielle Rechtskraft des ersten Urteils steht der zweiten Klage nicht entgegen.
  2. Kein Erlöschen der Bürgschaft: Die Klausel zur Dauer der Bürgschaft ("solange Geschäftsverbindungen bestehen") ist gemäss objektiver Vertragsauslegung (Vertrauensprinzip) so zu verstehen, dass sie die Haftung für die aus dem Kreditverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten sichert, und nicht von aktiven Geschäftsbeziehungen abhängt, die bei Konkurs enden würden. Eine gegenteilige Interpretation würde den Sicherungszweck der Bürgschaft vereiteln und zu unplausiblen sowie unsicheren Rechtsfolgen führen.

Die Beschwerdegegnerin kann somit die verbleibende Forderung aus der Bürgschaft geltend machen.