Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_22/2025 vom 16. Dezember 2025

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Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 8C_22/2025 vom 16. Dezember 2025 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Anspruch einer ehemaligen Nationalrätin auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Bekanntgabe der Wahlergebnisse eingestellt werden darf.

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

A.__, geboren 1973, war für die Legislaturperiode 2019-2023 Mitglied des Nationalrats. Sie kandidierte für die Wiederwahl 2023-2027, wurde aber am 22. Oktober 2023 nicht wiedergewählt. Am 28. November 2023 meldete sie sich beim kantonalen Amt für Arbeit (OCE) als arbeitslos. Ihr wurde per 4. Dezember 2023, dem Tag nach dem Ende ihres politischen Mandats, ein Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet.

Das OCE verhängte mit Entscheid vom 17. Januar 2024 eine Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von zwölf Tagen, beginnend am 4. Dezember 2023, mit der Begründung, sie habe in der Zeit vor ihrer Anmeldung keine Arbeitsbemühungen unternommen. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Einsprache, welche das OCE mit Entscheid vom 3. Mai 2024 teilweise guthiess und die Dauer der Einstellung auf neun Tage reduzierte.

Die Chambre des assurances sociales des Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde von A.__ mit Urteil vom 25. November 2024 ab und bestätigte die Einstellung des Anspruchs.

II. Rechtliche Problematik und Argumente der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 17 und 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) sowie Art. 5 und 34 der Bundesverfassung (BV). Die Vorinstanz habe zu Unrecht ihr politisches Mandat einem befristeten Arbeitsvertrag gleichgestellt. Ein Mandat als Bundesparlamentarierin zeichne sich durch fehlende Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung, eine nicht definierte Stellenbeschreibung und ein nicht fixiertes Arbeitsvolumen aus. Anders als bei einem befristeten Arbeitsvertrag sei zudem die Wiederwahl in der Mehrheit der Fälle (über 80%) wahrscheinlich.

Sie machte geltend, dass sie erst ab dem Zeitpunkt ihrer Nicht-Wiederwahl am 22. Oktober 2023 zur Arbeitsuche verpflichtet gewesen sei. Die von ihr danach unternommenen Bemühungen (erster Kontakt am 27. Oktober 2023, der zu einer späteren Anstellung führte) seien quantitativ und qualitativ ausreichend gewesen. Ferner stellte sie die Ansicht in den Raum, dass ihre intensive Teilnahme am nationalen Wahlkampf eine aktive Arbeitssuche darstelle, da eine Wiederwahl das Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung vermieden hätte.

Schliesslich argumentierte die Beschwerdeführerin, die Forderung nach Arbeitsbemühungen bereits drei Monate vor Ablauf der Legislatur und vor dem Wahltermin verstosse gegen ihre politischen Rechte (Art. 34 BV). Dies stelle sie vor eine unzumutbare Wahl: Entweder ernsthafte Arbeitsbemühungen zu unternehmen, die ein "quasi-verlogenes" Verhalten gegenüber potenziellen Arbeitgebern erforderten, oder sich vollumfänglich und aufrichtig in den Wahlkampf zu investieren und im Falle einer Nicht-Wiederwahl eine Sanktion der Arbeitslosenversicherung zu riskieren.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Qualifikation des politischen Mandats als Erwerbstätigkeit (E. 6.1): Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass ein Mandat als Bundesparlamentarier eine Erwerbstätigkeit darstellt. Dies wurde bereits im ATF 148 V 253 E. 5.2.2 festgehalten. Obwohl die Ausübung eines politischen Mandats nicht primär auf Einkommenserzielung, sondern auf die Wahrnehmung politischer Rechte und Pflichten ausgerichtet ist, beinhaltet sie eine umfassende, entlöhnte Arbeitsleistung. Die Entschädigung aus einer parlamentarischen Tätigkeit gilt als massgebender Lohn im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV) und ist von den im Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV genannten Ausnahmen (z.B. Militärsold) nicht erfasst.

  2. Abgrenzung zum befristeten Arbeitsvertrag und Kollision mit politischen Rechten (E. 6.2.1): Der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Beurteilung lag jedoch in der Unterscheidung zwischen einem politischen Mandat und einem befristeten Arbeitsvertrag. Trotz der Qualifikation als Erwerbstätigkeit sei ein politisches Mandat fundamental anders gelagert als ein befristeter Arbeitsvertrag, da dessen Zweck in der Ausübung politischer Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) und nicht primär in einem wirtschaftlichen Interesse liegt.

    Das Bundesgericht betonte, dass die Ungewissheit einer Wiederwahl nicht dazu führen darf, dass ein Parlamentarier auf die Ausübung seiner politischen Rechte verzichten muss, um sich nach Mandatsende eine angemessene Anstellung zu sichern. Im Gegensatz zu einer Person mit einem realen befristeten Arbeitsvertrag, die bei ausbleibender Verlängerung zur Arbeitsuche verpflichtet ist und sich gegebenenfalls auf eine neue Stelle verpflichten muss, kann von einem politischen Mandatsträger nicht erwartet werden, sich vor Bekanntgabe der Wahlergebnisse bei einem neuen Arbeitgeber zu verpflichten. Dies würde ein widersprüchliches, ja sogar unloyales Verhalten gegenüber potenziellen Arbeitgebern implizieren: Entweder müsste die Kandidatur verschwiegen werden – was mit einem Wahlkampf unvereinbar wäre – oder die Bereitschaft bekundet werden, eine neue Stelle trotz möglicher Wiederwahl anzutreten, was den wahren Absichten zuwiderlaufen würde. Solche Bemühungen wären im Wesentlichen eine blosse Formsache und könnten zudem die Wiederwahlchancen beeinträchtigen.

  3. Abgrenzung zu älterer Rechtsprechung und Ergänzung des Sachverhalts (E. 6.2.2): Das Bundesgericht differenzierte vom Urteil C 24/07 vom 6. Dezember 2007, auf das sich die Vorinstanz berufen hatte. Jener Fall betraf einen bereits arbeitslosen Versicherten, der sich um sein erstes Mandat als Gemeinderat bewarb. Die vorliegende Situation ist jedoch anders: Die Beschwerdeführerin war während des Wahlkampfs nicht arbeitslos und bewarb sich um ihre Wiederwahl. Das Bundesgericht ergänzte den Sachverhalt (gestützt auf Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) dahingehend, dass die Wiederwahlchancen für den Nationalrat zwischen 1971 und 2023 bei über 80% lagen, was die Annahme eines hohen Wiederwahlrisikos, wie bei einem typischen befristeten Arbeitsvertrag, relativiert.

  4. Zeitpunkt der Arbeitsbemühungspflicht (E. 7): Angesichts dieser Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, Arbeitsbemühungen vor dem 22. Oktober 2023, dem Tag der Bekanntgabe ihrer Nicht-Wiederwahl, zu unternehmen. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass ihre parlamentarische Tätigkeit am 3. Dezember 2023 enden würde und sie eine neue Anstellung annehmen könnte. Die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin sind daher erst ab dem 22. Oktober 2023 zu prüfen.

IV. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil der Chambre des assurances sociales des Cour de justice Genf vom 25. November 2024 sowie den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Amt für Arbeit (OCE) zurück. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wurden dem Intimierten auferlegt. Die Frage der Parteientschädigung für das vorangegangene kantonale Verfahren wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Politisches Mandat vs. Arbeitsvertrag: Das Bundesgericht qualifiziert ein politisches Mandat als Erwerbstätigkeit, lehnt es jedoch ab, es einem befristeten Arbeitsvertrag gleichzusetzen, dessen primärer Zweck wirtschaftlicher Natur ist.
  • Schutz der politischen Rechte: Die Pflicht zu frühzeitigen Arbeitsbemühungen kann die Ausübung politischer Rechte gemäss Art. 34 BV unzumutbar beeinträchtigen, insbesondere bei einer Kandidatur zur Wiederwahl mit hohen Erfolgschancen.
  • Zeitpunkt der Arbeitsbemühungspflicht: Von einem Mandatsträger kann erst ab dem Zeitpunkt der definitiven Kenntnis über die Nicht-Wiederwahl verlangt werden, ernsthafte Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Eine frühere Pflicht würde zu einem unzumutbaren Dilemma führen.
  • Aufhebung und Rückweisung: Die Vorinstanz hatte die Arbeitsbemühungen zu Unrecht bereits drei Monate vor der Anmeldung geprüft und muss die Situation der Beschwerdeführerin nun unter Berücksichtigung der neuen Grundsätze ab dem Zeitpunkt der Nicht-Wiederwahl erneut beurteilen.