Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_390/2025 vom 16. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_390/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2025

1. Einleitung und Parteien Das Urteil betrifft einen Fall interkantonaler Doppelbesteuerung und die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht einer juristischen Person. Die Rekurrentin, die A._ AG in Liquidation, angefochten durch B._ SA vertreten, wehrte sich gegen die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Tessin für die Steuerperioden 2017-2022. Opponentin ist die Divisione delle contribuzioni der Republik und des Kantons Tessin. Als weitere Parteien waren die kantonalen Steuerverwaltungen Obwalden, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden involviert. Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Urteils der Camera di diritto tributario des Tribunale d'appello des Kantons Tessin vom 12. Juni 2025.

2. Sachverhalt Die A._ AG wurde 2012 gegründet und im Jahr 2022 in Liquidation versetzt. Ihr statutarischer Sitz wechselte mehrfach: von der Gründung 2016 im Kanton Appenzell Ausserrhoden, über St. Gallen (2016-2018) nach Obwalden. Das kantonale Steueramt Tessin vertrat die Ansicht, die A._ AG sei ab der Steuerperiode 2017 unbeschränkt im Tessin steuerpflichtig, da sich ihre effektive Verwaltung im Kanton Tessin befinde. Dies wurde damit begründet, dass F._, die Hauptangestellte und indirekte Aktionärin der Gesellschaft (über G._ SA, die sie vollständig besitzt), im Tessin wohnhaft sei. Diese Feststellung wurde sowohl von der Tessiner Steuerbehörde als auch von der Camera di diritto tributario des Kantons Tessin für die Perioden 2017-2022 bestätigt.

3. Rechtsbegehren vor Bundesgericht Die A.__ AG beantragte primär die Aufhebung der Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht im Tessin oder, subsidiär, deren Bestätigung nur für die Jahre 2018-2022, nicht aber für 2017. Für den Fall einer (teilweisen) Bestätigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Tessin wurde beantragt, die drohende Doppelbesteuerung durch Aufhebung der Steuerveranlagungsentscheide der (statutarischen) Sitzkantone St. Gallen (2017 und 2018) und Obwalden (2018-2022) zu eliminieren. Die Tessiner Steuerbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, während die Steuerbehörden St. Gallen und Obwalden die Hauptbegehren der Rekurrentin unterstützten. Obwalden beantragte eventualiter die Bestätigung der eigenen Veranlagungen oder eine Entschädigung.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit der Rechtsbegehren (insbesondere gegen St. Gallen und Obwalden) Das Bundesgericht hält fest, dass die subsidiären Anträge der Rekurrentin, die auf die Aufhebung der Veranlagungsentscheide der Kantone St. Gallen und Obwalden abzielen, unzulässig sind. In Fällen interkantonaler Doppelbesteuerung müssen derartige Anträge substanziiert werden, indem die spezifischen, in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsentscheide, die aufgehoben werden sollen, genau bezeichnet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen (vgl. auch BGE 9C_639/2022 vom 22. November 2023 E. 1.2 und 9C_412/2025 vom 12. November 2025 E. 1.3). Folglich werden auch die weiteren eventualiter-Anträge des Kantons Obwalden nicht geprüft.

4.2. Prüfungsrahmen und Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkt sich aber auf die vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten (wie Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) erfordern eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Rekurrentin bezüglich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung für 2017 wurde als unzureichend substanziiert erachtet, da sie lediglich pauschal erhoben wurde, ohne die Anforderungen an eine Willkürrüge zu erfüllen (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.1).

4.3. Massgebende Rechtsgrundlagen zur effektiven Verwaltung * Persönliche Zugehörigkeit: Eine juristische Person ist steuerpflichtig aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit, wenn sie ihren Sitz oder ihre effektive Verwaltung im Kanton hat (Art. 60 des Tessiner Steuergesetzes [LT/TI]; Art. 20 Abs. 1 StHG). Diese Steuerpflicht ist in der Regel unbeschränkt (Art. 62 Abs. 1 LT/TI; BGE 146 II 111 E. 4.1). * Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV): Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person wird normalerweise durch den frei gewählten und im Handelsregister eingetragenen statutarischen Sitz bestimmt. Eine Ausnahme gilt, wenn der statutarische Sitz die tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegelt und als künstlich erscheint. In diesem Fall ist der Ort der effektiven Verwaltung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.1; BGE 9C_321/2024 vom 4. November 2024 E. 3.2). * Definition der effektiven Verwaltung: Der Ort der effektiven Verwaltung ist dort, wo die juristische Person ihren wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt hat, wo die Fäden der Gesellschaft gezogen und die Geschäftsführung, welche auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks abzielt, tatsächlich ausgeübt wird. Bei mehreren Orten ist derjenige entscheidend, an dem die Geschäftsführung überwiegend erfolgt. Die effektive Verwaltung ist von rein administrativen Tätigkeiten und den Tätigkeiten der obersten Organe, die sich auf die Kontrolle der operativen Leitung und Grundsatzentscheidungen beschränken, abzugrenzen (BGE 151 II 466 E. 4.1; 150 II 321 E. 3.2; BGE 9C_424/2024 vom 29. April 2025 E. 3.2). * Beweislast: Die Beweislastverteilung folgt den Regeln von Art. 8 ZGB. Wenn ein Kanton die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der effektiven Verwaltung auf seinem Territorium beansprucht, muss er die relevanten Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen (BGE 151 II 466 E. 4.2 und 4.5.3; 150 II 321 E. 3; BGE 9C_424/2024 E. 3.3).

4.4. Anwendung auf den vorliegenden Fall

4.4.1. Analyse für die Steuerperiode 2017: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen keine Feststellung der effektiven Verwaltung im Tessin für das Jahr 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zulassen. * Wohnsitz von F.__: F._ verlegte ihren Wohnsitz vom 9. März 2016 bis zum 19. Januar 2018 nach Grossbritannien. Dies allein macht es bereits sehr schwierig, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre effektive Verwaltung der A._ AG im Tessin im Jahr 2017 anzunehmen, selbst wenn Indizien auf eine Arbeitsaufnahme für die Rekurrentin in diesem Jahr hindeuten. * Weitere Tätigkeiten: Die Funktionen von F._ als Verwaltungsrätin der G._ SA (mit Sitz in U._, TI) und ihre Tätigkeit für die H._ SA (V._, TI) ab 2013 wurden nicht derart konkretisiert, dass eine konstante oder zumindest regelmässige Präsenz im Tessin während ihres Auslandsaufenthalts belegt wäre. Es kann somit nicht angenommen werden, dass sie bei Rückreisen aus Grossbritannien ins Tessin die effektive Verwaltung der A._ AG ausübte. * Fazit 2017: Die Vorinstanz hat die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht im Tessin für das Jahr 2017 zu Unrecht bestätigt.

4.4.2. Analyse für die Steuerperioden 2018-2022: Für die nachfolgenden Steuerperioden 2018-2022 hingegen ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer effektiven Verwaltung im Kanton Tessin zu bejahen. Die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz, an die das Bundesgericht gebunden ist, führen zu dieser Schlussfolgerung: * Alleinarbeitnehmerin und Verwaltung durch F.__: F._ war die einzige Angestellte und die einzige Person, die sich um die effektive Verwaltung der Gesellschaft kümmerte. * Wiederaufnahme des Wohnsitzes im Tessin: Ab Januar 2018 hatte F._ ihren Wohnsitz wieder in U._ (TI). Dort war sie auch beruflich vollzeitlich für zwei andere Gesellschaften tätig (K._, V._; G._ SA, U._). * Arbeitsvertrag mit Rekurrentin: Der Arbeitsvertrag von F._ mit der Rekurrentin, gültig ab 1. Februar 2018, wies zwar den Gesellschaftssitz als Arbeitsort aus, jedoch U._ als Gerichtsstand. Ihr Beschäftigungsgrad stieg 2019 von 30% auf 70%. * Domicilierungsverträge und Bankbeziehungen: Für die Sitze in St. Gallen und Obwalden bestanden lediglich Domicilierungsverträge über geringe jährliche Beträge. Für die gesamte Tätigkeitsdauer der Rekurrentin waren keine anderen Bankbeziehungen bekannt als jene bei der I._ SA (U._) und der J._ SA (U._). * Abgrenzung zu Argumenten des Kantons Obwalden: Das Bundesgericht verneinte, dass die Vorinstanz eine blosse "entweder/oder"-Logik verfolgte (keine Infrastruktur im statutarischen Sitzkanton, also Tessin). Vielmehr habe die Vorinstanz betont, dass F._ in U._ wohnte und dort auch beruflich überwiegend für andere Gesellschaften tätig war, was die Annahme, dass auch die Tätigkeiten für die Rekurrentin von U._ aus erfolgten, sehr wahrscheinlich machte. Weitere Indizien wie die Bankkonten und die Gerichtsstandsklauseln stützten diese Ansicht (vgl. BGE 9C_321/2024 E. 7.1.2 und 9C_504/2024 E. 7.2). Die vagen Antworten der Rekurrentin auf konkrete Fragen der Tessiner Steuerbehörde bezüglich ihrer konkreten Tätigkeit können zudem als weiteres Indiz für die effektive Verwaltung im Tessin gewertet werden (vgl. BGE 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 3.3.2).

5. Ergebnis und Kosten Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit sie sich gegen den Kanton Tessin richtete. Die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Tessin für die Steuerperiode 2017 wurde aufgehoben. Für die Steuerperioden 2018-2022 wurde die Beschwerde gegen den Kanton Tessin abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Kantone St. Gallen und Obwalden wurde als unzulässig erklärt.

Die Gerichtskosten wurden im Umfang von CHF 2'500.- der Rekurrentin und von CHF 500.- dem Kanton Tessin auferlegt. Der Kanton Tessin wurde verpflichtet, der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.- zu zahlen. Die Sache wurde zur neuen Festsetzung der Kosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an die Camera di diritto tributario des Tribunale d'appello des Kantons Tessin zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Bedeutung des Kriteriums der "effektiven Verwaltung" als massgebenden Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, insbesondere wenn der statutarische Sitz die tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegelt. Die effektive Verwaltung ist dort, wo die Geschäftsführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich und hauptsächlich ausgeübt wird. Im vorliegenden Fall wurde die unbeschränkte Steuerpflicht der A._ AG im Kanton Tessin für die Steuerperiode 2017 verneint, da die Hauptakteurin F._ in diesem Zeitraum im Ausland wohnhaft war und eine genügende Präsenz im Tessin nicht belegt werden konnte. Für die Steuerperioden 2018-2022 wurde die unbeschränkte Steuerpflicht im Tessin hingegen bestätigt. Begründet wurde dies mit F.__s Rückkehr ins Tessin, ihrer Stellung als einzige Angestellte, ihrer umfassenden beruflichen Tätigkeit im Tessin sowie weiteren Indizien wie Bankbeziehungen und Domicilierungsverträgen, welche die mangelnde Substanz der statutarischen Sitze belegten. Die Rügen bezüglich der Doppelbesteuerung durch andere Kantone wurden wegen mangelnder Substanziierung der konkreten Anfechtungsobjekte als unzulässig erachtet.