Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_134/2025 vom 26. November 2025

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Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Datum: 26. November 2025 Aktenzeichen: 4A_134/2025 Parteien: A._ Company (Beschwerdeführerin, Klägerin) gegen B._ AG (Beschwerdegegnerin, Beklagte) Gegenstand: Exzedentenversicherung; Ausschöpfung der Versicherungssumme des Primary

I. Sachverhalt und Streitgegenstand

Die A._ Company, eine US-amerikanische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend "Klägerin"), ist Beschwerdeführerin in diesem Verfahren. Die B._ AG, eine liechtensteinische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend "Beklagte"), ist die Beschwerdegegnerin.

Die Muttergesellschaft der Klägerin hatte für sich und ihre Tochtergesellschaften Errors & Omissions Liability-Versicherungen (E&O-Versicherungen) abgeschlossen. Diese deckten Risiken aus der Berufshaftpflicht, jedoch nicht aus Vertragserfüllung. Die Grundversicherung (Primary) wurde bei C.__ gehalten, mit einem Selbstbehalt von USD 15'000'000.-- und einem maximalen Deckungsbetrag von weiteren USD 15'000'000.--. Die Beklagte ist die erste Exzedentenversicherin (Excess Policy) und haftet mit einer Versicherungssumme von USD 15'000'000.--, nachdem die Deckungssumme der Grundversicherung ausgeschöpft wurde. Ihr Schwellenwert (Attachment Point) liegt somit zwischen USD 30'000'000.-- und USD 45'000'000.--.

Im Jahr 2013 wurde die Klägerin in den USA wegen Schäden aus Umweltverschmutzungen eingeklagt. 2017 schloss sie mit weiteren Versicherungen einen Vergleich über USD 175'000'000.--, wovon nach Angaben der Klägerin USD 100'000'000.-- auf ausservertragliche Schadenersatzansprüche (punitive damages) entfielen.

Parallel zur vorliegenden Klage leitete die Klägerin eine Schiedsklage gegen den Primary, C.__, ein, welche jedoch vom zuständigen Schiedsgericht abgewiesen wurde.

Die Klägerin beantragte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte zur Zahlung von USD 15'000'000.-- nebst Zins zu verpflichten, um die im Vergleich abgegoltenen ausservertraglichen Haftungsansprüche aus der Excess Policy zu decken. Das Handelsgericht wies die Klage am 12. Februar 2025 ab. Es begründete dies damit, dass die Leistungspflicht der Beklagten nur eintrete, wenn die Versicherungssumme der Grundversicherung ausgeschöpft sei. Dies sei durch Zahlung, Zahlungsversprechen oder gerichtliche/schiedsgerichtliche Verpflichtung des Primary möglich. Da die Schiedsklage gegen C.__ abgewiesen wurde und weder eine Zahlung noch ein Zahlungsversprechen vorlag, fehle es an der Ausschöpfung.

II. Wesentliche rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts

Die Klägerin ficht das Urteil des Handelsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen an und rügt eine Verletzung des Vertrauensprinzips bei der Auslegung der Excess Policy. Das Bundesgericht wendet Schweizer Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG) an. Die entscheidende Bestimmung ist Ziffer 1.3 der Excess Policy, welche die Voraussetzungen für die Ausschöpfung der vorangehenden Grundversicherung regelt.

1. Auslegung der Ziffer 1.3 der Excess Policy

Ziffer 1.3 der Excess Policy lautet: "Except as provided specifically to the contrary in this Policy, the lnsurers shall have no liability to make payment for any Loss under this Policy until the Underlying Limit has been completely eroded by amounts which the insurers of the Underlying Policy (ies) : (i) shall have paid; or, (ii) shall have agreed to pay; or, (iii) shall have had their liability to pay established by judgment, arbitration award or other final binding adjudication; whichever of (i) to (iii) above as shall occur first. Furthermore, in determining whether and to the extent to which erosion has occurred, (a) where, as part of any agreement to pay losses under an Underlying Policy, an insurer agrees to pay an amount which is less than the applicable limit of liability thereunder on terms that such payment shall be treated as or equivalent to payment in full of such limit of liability, the lnsurers will pay Loss under this Policy as if such insurer had paid the applicable limit of liability in full. However, in such circumstances, the lnsurers shall pay Loss only to the extent that, in the absence of agreement of the kind referred to in the previous sentence, the Loss of the lnsured would have exceeded the Underlying Limit. (b) where any insurer of an Underlying Policy is or becomes Insolvent with the result that it does not pay, or is unable to agree to pay, or is unable to participate in proceedings by which the liability of other insurers of the Underlying Policy is established, then the relevant insurer (s) will be deemed to have paid or to have agreed to pay or to have had their liability established, but only in the event that either (i) any other insurer participating on the relevant Underlying Policy pays, agrees to pay or has its liability established by judgment, arbitration award or other final binding adjudication (whichever shall occur first); or (ii) the lnsured establishes that the lnsurers would be liable hereunder but for the lnsolvency. (c) lnsurers will recognise the erosion of the Underlying Limit by any payment made in respect of losses by reason of cover provided by any Underlying Policy whether or not such cover is also provided by this Policy. (d) Where any Underlying Policy (other than the Primary Policy) provides cover which is more restrictive than the cover provided hereunder then, notwithstanding the absence of any liability on the part of the insurers of such Underlying Policy for some or all of any loss, such Underlying Policy shall, for the purposes of the operation of this Policy, be deemed to have been eroded by such loss to the extent that it constitutes Loss. (e) lnsurers will recognise the erosion of the Underlying Limit by the operation of one or more Relevant Provisions."

1.1. Grundsätze der Vertragsauslegung

Das Bundesgericht bestätigt die vom Handelsgericht angewandten Auslegungsgrundsätze: Massgebend ist primär der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Kann dieser nicht festgestellt werden, erfolgt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektivierte Auslegung). Dabei sind die Erklärungen der Parteien so zu verstehen, wie sie nach Wortlaut, Kontext und den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten, und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Unklarheitsregel (subsidiäre Auslegung zulasten des Verfassers) kommt nur zur Anwendung, wenn alle anderen Auslegungsmittel versagen und eine Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3). Für Versicherungsverträge konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitsregel: Ausschlüsse müssen in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" formuliert sein.

1.2. Auslegung der Vorinstanz und deren Bestätigung durch das Bundesgericht

Das Handelsgericht ging mangels übereinstimmenden tatsächlichen Willens vom Vertrauensprinzip aus. Es kam zum Schluss, dass die Beklagte gemäss dem klaren Wortlaut von Ziffer 1.3 nur dann leistungspflichtig werde, wenn die Grundversicherung vollständig durch (i) Zahlung des Primary, (ii) Zahlungsversprechen des Primary oder (iii) eine gerichtlich bzw. schiedsgerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung des Primary ausgeschöpft worden sei. Ausnahmen hiervon seien nur explizit in der Excess Policy vorgesehen, namentlich in Ziffer 1.3 (a) für Vergleiche unterhalb der Deckungslimite des Primary und in Ziffer 1.3 (b) für die Insolvenz des Primary. Eine Zahlung durch die Klägerin selbst sei nicht als Ausschöpfung statuiert.

Das Bundesgericht schliesst sich dieser Auslegung an. Es hält fest, dass der Wortlaut der Ziffer 1.3 (i)-(iii) klar die genannten drei Möglichkeiten der Ausschöpfung vorschreibt und ausdrücklich festhält, dass eine Leistungspflicht ohne diese Voraussetzungen nur bestehe, wenn dies "specifically to the contrary" (ausdrücklich abweichend) vorgesehen sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Excess Policy eine Zahlung ihrerseits als Ausnahme vorsehe.

1.3. Systematische Auslegung im Kontext des Versicherungstowers

Die Klägerin argumentierte, Ziffer 1.3 dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Gesamtkontext des Versicherungstowers und der unterschiedlichen Streitbeilegungsklauseln gesehen werden. Dies müsse dazu führen, dass auch eine Zahlung durch die Klägerin selbst als Ausschöpfung anerkannt werde.

Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück. Es betont, dass in der Exzedentenversicherung jeder Layer ein rechtlich selbstständiger Versicherungsvertrag darstellt (vgl. PASCAL GROLIMUND, Versicherungsvertragsrecht, SPR, Bd. XIII, S. 217 Rz. 621; MAXIMILIAN KOSICH, Die Exzedentenversicherung, 2022, S. 77 f.). Jeder Versicherer bestimmt selbst über das Vorliegen eines versicherten Ereignisses und den Deckungsumfang. Ziffer 1.3 ist eine sogenannte Attachment-point Klausel, welche konkret festlegt, wann der Exzedentenversicherer seine Leistung erbringt und wie die Ausschöpfung des vorangehenden Layers zu erfolgen hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Definition der Leistungspflicht in anderen Exzedentenversicherungsverträgen des Towers nicht als erheblich erachtete, da jeder Vertrag seine eigenen Bedingungen hat. Unterschiedliche Streitbeilegungsmechanismen im Tower ändern nichts an der vertraglichen Definition der Ausschöpfung.

1.4. Argumentation bezüglich Ziffer 1.3 (a) (Vergleichsklausel)

Die Klägerin machte geltend, Ziffer 1.3 (a) relativiere die Notwendigkeit einer vollständigen Ausschöpfung, da ein Vergleich unter der Deckungslimite des Primary als vollständige Ausschöpfung gelte. Ökonomisch sei dies identisch mit der Situation, in der die Klägerin die Versicherungssumme selbst bezahle, weshalb dies nach Treu und Glauben nicht anders beurteilt werden könne.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Argumentation. Es hält fest, dass Ziffer 1.3 (a) (Vergleich unter Deckungslimite) und Ziffer 1.3 (b) (Insolvenz des Primary) systematisch als Fiktionen oder Ausnahmen zu den in Ziffer 1.3 (i)-(iii) genannten Voraussetzungen für eine Ausschöpfung zu verstehen sind. Sie regeln spezielle Konstellationen, in denen in der Praxis Schwierigkeiten bei der Frage der Ausschöpfung auftreten können (vgl. GROLIMUND, a.a.O., S. 217 Rz. 622; KOSICH, a.a.O., S. 87). Diese explizit vorgesehenen Ausnahmen bestätigen gerade, dass eine Ausschöpfung auf andere, nicht genannte Weisen (wie z.B. durch die Zahlung des Versicherten selbst) eben nicht vorgesehen ist.

1.5. Teleologische Auslegung

Die Klägerin argumentierte, ihre Ansicht werde durch eine teleologische Auslegung bestätigt, da sie durch eigene Zahlung keine Besserstellung erlange, da sie für den ausgeschöpften Layer keine Leistung erhalte.

Das Bundesgericht erachtet auch diesen Einwand als unbegründet. Der Zweck der Excess Policy sei es gerade, die Beklagte erst dann zur Leistung zu verpflichten, wenn der Grundversicherer seine Leistung erbracht oder dazu verpflichtet worden sei. Eine Qualifizierung der eigenen Zahlung der Klägerin als Ausschöpfung würde es der Klägerin ermöglichen, die Ausschöpfung selbst herbeizuführen. Das Gericht betont, dass eine Ausschöpfung im Grundsatz nur durch Leistungen des Grundversicherers, nicht aber aufgrund einer Leistung Dritter eintreten kann (KOSICH, a.a.O., S. 86).

2. Ergebnis der Auslegung

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Handelsgericht die Ziffer 1.3 der Excess Policy korrekt ausgelegt hat. Es fehlt an einer Ausschöpfung der Versicherungssumme des Primary, da weder eine Zahlung oder ein Zahlungsversprechen der C._ vorlag noch eine gerichtlich oder schiedsgerichtlich festgestellte Verpflichtung der C._ zur Zahlung bestand (die Schiedsklage wurde abgewiesen). Die von der Klägerin vorgenommene eigene Zahlung erfüllt die vertraglichen Anforderungen an eine Ausschöpfung nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  1. Kernproblem: Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Versicherungssumme einer Grundversicherung im Kontext einer Exzedentenversicherung als "ausgeschöpft" gilt und damit die Leistungspflicht des Exzedentenversicherers auslöst.
  2. Vertragliche Grundlage: Massgebend war Ziffer 1.3 der Excess Policy, eine sogenannte Attachment-point Klausel, die explizit die Möglichkeiten der Ausschöpfung definiert.
  3. Ausschöpfungsmodalitäten: Die Klausel sieht vor, dass die Grundversicherung nur durch (i) Zahlung des Primary, (ii) Zahlungsversprechen des Primary oder (iii) eine gerichtlich/schiedsgerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung des Primary ausgeschöpft wird.
  4. Ausnahmen sind abschliessend: Spezifische Ausnahmen (z.B. Vergleich unter Deckungslimite, Insolvenz des Primary) sind explizit in der Klausel aufgeführt und werden als Fiktionen oder Ausnahmen verstanden, die den Geltungsbereich der drei Hauptmodalitäten bestätigen, anstatt ihn zu erweitern.
  5. Unabhängigkeit der Layer: Das Bundesgericht betonte, dass jeder Layer in einem Versicherungstower ein rechtlich eigenständiger Versicherungsvertrag ist. Die Leistungspflicht des Exzedentenversicherers knüpft kausal an die (tatsächliche oder fiktive) Leistung des Primary an und dient nicht dazu, einen Ausfall des Primary aufgrund seiner Leistungsverweigerung oder einer unbegründeten Klage gegen ihn aufzufangen.
  6. Eigene Zahlung des Versicherten: Eine eigene Zahlung des Versicherten (hier: der Klägerin) zur Deckung des Schadens, der eigentlich in den Bereich der Grundversicherung gefallen wäre, führt nach dieser Auslegung nicht zur Ausschöpfung der Grundversicherung und löst somit keine Leistungspflicht des Exzedentenversicherers aus.
  7. Entscheid: Die Klage der A.__ Company auf Leistung aus der Exzedentenversicherung wurde abgewiesen, da die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschöpfung der Grundversicherung nicht erfüllt waren.