Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_261/2025 vom 3. Dezember 2025

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 3. Dezember 2025, welches die Beschwerden 6B_261/2025 (A.A._) und 6B_277/2025 (B._) gemeinsam behandelt, befasst sich mit zentralen Fragen des Strassenverkehrsstrafrechts, der Strafzumessung, des bedingten Vollzugs und des Widerrufs früherer bedingter Strafen. Beide Beschwerden richten sich gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt vom 1. Oktober 2024.

I. Sachverhalt

Der Fall betrifft einen "Rodéo routier" in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2021. E.A._, A.A._ (Beschwerdeführer 1), F._, B._ (Beschwerdeführerin 2) und G._ fuhren in einem Konvoi und überholten sich gegenseitig in rücksichtsloser Weise mit sehr hoher Geschwindigkeit, wobei sie teilweise Sicherheitslinien und Überholverbote missachteten. Dies schuf eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und ihre eigenen Passagiere. Die Geschwindigkeiten betrugen stellenweise annähernd 100 km/h in Zonen mit 50, 60 und 80 km/h. E.A._ kollidierte schliesslich mit einem Polizeifahrzeug, das den Konvoi abfangen wollte. Die anderen Fahrzeuge hielten an.

Zusätzliche Delikte A.A.__: * Führen eines Motorfahrzeugs trotz provisorischem Führerausweisentzug (22. April 2021 und 13. Juni 2021). * Führen eines Motorfahrzeugs unter qualifiziertem Alkoholeinfluss (0.42 mg/L) und trotz Führerausweisentzug (16. Mai 2021). * Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (illegaler Auspuffumbau).

Vorstrafen A.A.__: * 14. April 2021 (d.h. nach dem "Rodéo"): Geldstrafe (20 Tagessätze à 30 Fr., bedingt auf 2 Jahre) und Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahren ohne erforderlichen Führerausweis.

Vorstrafen B.__: * 2. Mai 2018: Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 2 Jahre, wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung und Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses. * 8. Oktober 2020: Geldstrafe (50 Tagessätze à 40 Fr., bedingt auf 3 Jahre) und Busse wegen schwerer Verkehrsregelverletzung.

Die erste Instanz verurteilte A.A._ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt auf 5 Jahre) und einer Busse, sowie zum Widerruf des bedingten Vollzugs vom 14. April 2021. B._ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt auf 5 Jahre) verurteilt und der bedingte Vollzug vom 8. Oktober 2020 widerrufen. Das kantonale Appellationsgericht bestätigte diese Urteile im Wesentlichen.

II. Begründung des Bundesgerichts

A. Zur Beschwerde von A.A.__ (6B_261/2025)

A.A.__ rügte die Art und Höhe der Strafe, die fehlende Gewährung eines vollbedingten Vollzugs sowie den Widerruf des früheren Aufschubs. Er berief sich insbesondere auf Art. 90 Abs. 3ter des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).

  1. Verletzung von Art. 90 Abs. 3ter SVG:

    • Rechtliche Grundlagen: Art. 90 Abs. 3 SVG sieht für qualifizierte schwere Verkehrsregelverletzungen ("Raserdelikte") eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG, am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten und als lex mitior auch auf frühere Taten anwendbar, erlaubt dem Richter, bei Ersttätern, die in den vorangegangenen zehn Jahren nicht wegen eines qualifizierten Strassenverkehrsdelikts verurteilt wurden, eine Freiheitsstrafe von höchstens vier Jahren oder eine Geldstrafe zu verhängen. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um unnötige Härtefälle zu vermeiden und dem Richter einen erweiterten Strafrahmen zu eröffnen. Das Bundesgericht präzisiert unter Verweis auf BGE 151 IV 88 und 6B_733/2024 (zur Publikation vorgesehen), dass Art. 90 Abs. 3ter SVG eine "Kann-Vorschrift" ist, die den Richter zwar nicht zwingt, eine mildere Strafe zu verhängen, ihn aber dazu verpflichtet, den erweiterten Strafrahmen zu berücksichtigen und sich nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden zu fühlen.
    • Anwendung auf A.A.__: Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz zu Unrecht annahm, A.A._ sei nicht in einem Fall von "exzessiver Härte" und sei weiterhin an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden. Obwohl A.A._ kurz nach Erhalt seines Führerscheins handelte und trotz einer laufenden Untersuchung weitere Delikte beging, hatte er zum Zeitpunkt der Taten keine einschlägigen Vorstrafen im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Die kantonale Instanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie den erweiterten Strafrahmen nicht korrekt anwandte.
    • Ergebnis: Die Rüge wird gutgeheissen. Der Fall wird zur Neufestsetzung der Strafe unter korrekter Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Strafzumessung, bedingter Vollzug und Widerruf:

    • Da die Hauptfrage der Strafzumessung aufgrund der fehlerhaften Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird, sind die Rügen betreffend die Höhe der Strafe, den bedingten Vollzug und den Widerruf des früheren Aufschubs gegenstandslos, da sie untrennbar mit der Strafzumessung verbunden sind und bei einer Neufestsetzung ebenfalls neu beurteilt werden müssen.

B. Zur Beschwerde von B.__ (6B_277/2025)

B.__ bestritt ihre Verurteilung wegen qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung und rügte Willkür in der Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Subsidiär rügte sie die Strafzumessung, die Verweigerung des vollbedingten Vollzugs und den Widerruf des früheren Aufschubs.

  1. Rüge der Beweiswürdigung (Willkür und Unschuldsvermutung):

    • B.s Argumentation: Die Vorinstanz habe ihre detaillierte Version ignoriert, entlastende Zeugenaussagen (insbesondere ihre Beifahrerin, die keine Angst hatte und keine Zickzack-Fahrt bestätigte) nicht berücksichtigt und stattdessen einseitig belastende Aussagen von Mitbeschuldigten, die ein Eigeninteresse hätten, bevorzugt. Eine Geschwindigkeit von 100 km/h und die Zickzack-Fahrten seien nicht bewiesen. Ihr Verhalten sei höchstens eine einfache Verkehrsregelverletzung.
    • Rechtliche Grundlagen (Willkür, in dubio pro reo): Das Bundesgericht wiederholt, dass es keine Appellationsinstanz ist und nur prüft, ob die Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist (BGE 148 IV 356). Willkür liegt vor, wenn die Vorinstanz einen Beweis ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite hinwegsetzt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass der Richter bei ernsthaften, nicht zu beseitigenden Zweifeln nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt ausgehen darf (BGE 148 IV 409).
    • Anwendung auf B.__:
      • Das Bundesgericht weist die Rüge des Rechts auf Gehör (fehlende Auseinandersetzung mit Argumenten) zurück, da die kantonale Begründung ausreichend war, um die Entscheidung zu verstehen und anzufechten.
      • Hinsichtlich der Geschwindigkeit befand das Bundesgericht, die Feststellung einer Geschwindigkeit von 100 km/h durch die kantonale Instanz sei nicht willkürlich, da sie auf polizeilichen Schätzungen und der Bestätigung durch A.A.__ beruhte. B.__s Argumente waren appellatorischer Natur.
      • Die Rüge bezüglich der Manöver (Zickzack, Überholen) wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz eine umfassende Würdigung der Beweismittel vorgenommen hatte, einschliesslich der Aussagen über hohe Geschwindigkeiten, Überholmanöver, Zickzack-Fahren, hohe Motorendrehzahlen und quietschende Reifen, die das Gesamtbild eines "Rodéo routier" ergaben. B.__s Darstellung, die sich auf einzelne entlastende Aussagen konzentrierte, stellte eine unzulässige appellatorische Kritik dar, welche die zahlreichen belastenden Elemente überging.
      • Die Rüge, die kantonale Instanz habe den Vorsatz zur Teilnahme am Rennen willkürlich angenommen, wurde als ungenügend begründet zurückgewiesen.
    • Ergebnis: Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung wurde abgewiesen. Die Verurteilung von B.__ wegen qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung wird bestätigt.
  2. Strafzumessung (Art. 47 StGB):

    • B.s Argumentation: Die kantonale Instanz habe ihren sich seit den Taten (April 2021) stark verschlechternden Gesundheitszustand (Polyarthralgien, Ehlers-Danlos-Syndrom, Operationen, psychische Belastung), der durch ärztliche Atteste dokumentiert sei, nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dies sei ein strafmindernder Faktor. Ferner sei ihre Schuld nicht so schwer, sie habe kooperiert und seit der Tat keine weiteren Delikte begangen.
    • Rechtliche Grundlagen (Vulnerabilität gegenüber der Strafe): Das Bundesgericht hielt fest, dass der Richter bei der Strafzumessung berücksichtigen muss, ob der Täter durch die Strafe härter getroffen wird als andere. Eine besondere Vulnerabilität liegt nur unter aussergewöhnlichen Bedingungen vor (z.B. schwere Krankheiten, psychische Störungen), die die Vollstreckung der Strafe erheblich erschweren (vgl. 6B_849/2022).
    • Anwendung auf B.__: Das Bundesgericht rügte, dass die kantonale Instanz den aktuellen Gesundheitszustand von B._ und die seit den Taten eingetretene Verschlechterung nicht geprüft und die dazu eingereichten ärztlichen Atteste nicht gewürdigt habe. Sie habe sich darauf beschränkt, den Gesundheitszustand zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen, was unzureichend sei. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob B._ aufgrund ihres aktuellen Zustands eine besondere Vulnerabilität aufweist, die eine Strafminderung rechtfertigen würde.
    • Weitere Argumente B.s: Ihre Argumente bezüglich geringerer Schuld, Kontext oder Kooperation wurden als unzulässige appellatorische Kritik abgewiesen, da sie von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abwichen. Die Rüge, sie habe seit den Taten (April 2021) keine weiteren Straftaten begangen, wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Zeitspanne angesichts der 15-jährigen Verjährungsfrist für schwere Verkehrsregelverletzungen (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG) für eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB viel zu kurz ist. Ein solches Verhalten sei ohnehin als normal zu betrachten (vgl. 6B_1059/2023).
    • Ergebnis: Die Rüge der Strafzumessung wurde teilweise gutgeheissen, da die kantonale Instanz den aktuellen Gesundheitszustand unzureichend gewürdigt hat. Der Fall wird auch hier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Bedingter Vollzug (Art. 42 StGB):

    • B.s Argumentation: Ihr schlechter Gesundheitszustand sei ein besonders günstiger Umstand nach Art. 42 Abs. 2 StGB, der einen vollbedingten Vollzug ermöglichen sollte. Die Vorinstanz habe eine unzureichende Prognose erstellt und nicht geprüft, ob Auflagen (z.B. Fahrverbot) ausreichend wären.
    • Rechtliche Grundlagen (Prognoseentscheid, Begründungspflicht): Die Begründung eines Prognoseentscheids muss es dem Bundesgericht ermöglichen, die Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Es muss eine eigenständige Prognose für den voll- und teilbedingten Vollzug erstellt werden (BGE 144 IV 277). Liegt eine Vorstrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe innerhalb von fünf Jahren vor (wie hier B.__s 2018er-Verurteilung), ist für den bedingten Vollzug die Existenz von besonders günstigen Umständen erforderlich (Art. 42 Abs. 2 StGB).
    • Anwendung auf B.__: Die kantonale Instanz hat sich mit der pauschalen Aussage, die "Prognose sei offensichtlich vollständig ungünstig", begnügt, ohne die berücksichtigten Elemente und deren Gewichtung darzulegen. Zudem hat sie nicht zwischen voll- und teilbedingtem Vollzug differenziert und die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 StGB (besonders günstige Umstände) anscheinend nicht korrekt beachtet.
    • Ergebnis: Wegen mangelhafter Begründung (Verletzung Art. 112 BGG) und unzureichender Prognoseprüfung wird der Fall auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und -begründung zurückgewiesen. Der Gesundheitszustand kann auch hier eine Rolle spielen.
  4. Widerruf des früheren bedingten Vollzugs (Art. 46 StGB):

    • B.s Argumentation: Da ihr Prognose nicht ungünstig sei, hätte der bedingte Vollzug vom 8. Oktober 2020 nicht widerrufen werden dürfen.
    • Rechtliche Grundlagen: Ein Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB setzt eine neue Straftat während der Probezeit und eine ungünstige Prognose voraus, d.h., die neue Tat muss die Erfolgsaussichten der Bewährung erheblich reduzieren (BGE 134 IV 140). Dabei ist auch der Abschreckungseffekt der neu ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen.
    • Anwendung auf B.__: Angesichts der Rückweisung zur Neubeurteilung der Strafe und des bedingten Vollzugs ist diese Rüge vorderhand gegenstandslos. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass die kantonale Begründung für den Widerruf ("Rückfallrisiko verhindern") ebenfalls unzureichend war, da sie die Prognose nicht substantiierte und den Abschreckungseffekt der neuen Strafe nicht prüfte. Die Vorinstanz muss auch hier eine umfassende und den Anforderungen von Art. 112 BGG genügende Begründung liefern.

III. Gesamtschlussfolgerung

A.A.__: Die Beschwerde von A.A._ wird gutgeheissen. Das kantonale Urteil wird in Bezug auf A.A._ aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese Art. 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht nicht korrekt angewendet und sich fälschlicherweise an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden gesehen hat.

B.__: Die Beschwerde von B._ wird im Umfang ihrer Zulässigkeit teilweise gutgeheissen. Das kantonale Urteil wird in Bezug auf B._ aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies erfolgte, weil die Vorinstanz den aktuellen Gesundheitszustand von B._ bei der Strafzumessung und bei der Prognose für den bedingten Vollzug bzw. den Widerruf des früheren Aufschubs unzureichend beurteilt und die Begründungspflicht verletzt hat. Die Rügen von B._ bezüglich der willkürlichen Schuldfeststellung wurden hingegen abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • A.A.__: Die kantonale Instanz hat das am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und als lex mitior anwendbare Art. 90 Abs. 3ter SVG, welches für bestimmte Raserdelikte einen erweiterten Strafrahmen (bis zu vier Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) eröffnet, fehlerhaft angewendet, indem sie sich weiterhin an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden sah.
  • B.__: Das Bundesgericht bestätigt ihre Verurteilung wegen qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung und weist die Rügen betreffend Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung ab. Es rügt jedoch, dass die kantonale Instanz den aktuellen, seit den Taten eingetretenen Gesundheitszustand von B.__ weder bei der Strafzumessung (als mögliche besondere Vulnerabilität gegenüber der Strafe) noch beim Prognoseentscheid für den bedingten Vollzug und den Widerruf des früheren Aufschubs ausreichend gewürdigt und ihre Entscheidungen in diesen Punkten unzureichend begründet hat.
  • Folge für beide: Beide Fälle werden zur Neubeurteilung und Neumotivation an die kantonale Instanz zurückgewiesen, um die gerügten Rechtsfehler zu beheben.