Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_512/2025 vom 4. Dezember 2025, ergangen durch die I. zivilrechtliche Abteilung, befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen im Bereich der Rechtsöffnung. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine im Dispositiv eines Strafurteils vorgemerkte Anerkennung einer Zivilforderung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (Schuldner) * Beschwerdegegnerin: Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtspital Triemli (Gläubigerin)
Ausgangslage: Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer A.__ im abgekürzten Verfahren wegen verschiedener Vermögensdelikte verurteilt. Die Stadt Zürich (Stadtspital Triemli) war als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligt. Das Strafurteil enthielt zwei massgebliche Ziffern bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche: * Ziffer 8: Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 16'834.90 an die Privatklägerschaft. * Ziffer 9: Vormerkung, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft gestellte Forderung von CHF 3'533'754.75 (inkl. 5% Zins seit dem 11. November 2019) anerkannt hat.
Gestützt auf diese Ziffer 9 leitete die Stadt Zürich am 25. Oktober 2024 die Betreibung gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 3'550'589.65 zzgl. 5% Zins seit dem 4. Oktober 2024 sowie Betreibungskosten ein. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
Das Kantonsgericht Appenzell erteilte der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den Hauptbetrag und die Zinsen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies das Obergericht Appenzell am 4. September 2025 ab und qualifizierte zudem das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
II. Rechtliche Streitfragen und Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht hatte im Wesentlichen über folgende Fragen zu befinden: 1. Die Qualifikation der in einem Strafurteil vorgemerkten Anerkennung einer Zivilforderung als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). 2. Die Zulässigkeit der gerügten Zinsforderung. 3. Die Berechtigung der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz.
1. Formelle Aspekte und Zulässigkeit der Beschwerde (knapp) Das Bundesgericht prüfte diverse formelle Aspekte der Beschwerde. Es hielt fest, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde, aber Gesuche um Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG unzulässig sind, da es sich um eine gesetzliche und nicht erstreckbare Frist handelt. Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist sei ebenfalls nicht möglich. Ferner wurde ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung als unbeachtlich erklärt, da es nicht eigenhändig unterzeichnet war und der Mangel innert Frist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht behoben wurde. Diese Punkte werden im Folgenden nicht vertieft, da sie als nebensächlich im Sinne der Aufgabenstellung gelten, ausser dass sie die Einhaltung der Formvorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unterstreichen.
2. Zum definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG)
a) Rechtliche Grundlagen und Auslegung Das Bundesgericht bekräftigte die Auslegung der Vorinstanz, dass die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Unter Letzteren werden Klageanerkennungen verstanden (BGE 148 III 30 E. 3.2).
b) Anerkennung im Strafverfahren (Adhäsionsklage) Entscheidend ist, dass eine Klageanerkennung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG auch in einem Strafverfahren abgegeben werden kann, wenn in diesem adhäsionsweise über die zivilrechtlichen Ansprüche einer Geschädigten entschieden wird. Dies hat das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt (vgl. Urteile 5A_527/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3 f.; 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Lehre stützt diese Auffassung ebenfalls (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, N. 28 zu Art. 80 SchKG; BOVEY/CONSTANTIN, in: Commentaire romand, Poursuite de faillite, 2. Aufl., 2025, N 22 zu Art. 80 SchKG; ABBET, in: Abbet/Veuillet [Hrsg.], La mainlevée de l'opposition, Commentaire des articles 79 à 84 LP, 2. Aufl. 2022, N 106 zu Art. 80 SchKG; VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl., 2025, N 21 zu Art. 80 SchKG).
c) Anwendung auf den vorliegenden Fall Im konkreten Fall erfolgte die Anerkennung der Forderung (Ziffer 9 des Strafurteils) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Ein abgekürztes Verfahren setzt gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO gerade voraus, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt und dass er der Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft gemäss Anklageschrift zugestimmt hat (Art. 360 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 StPO). Diese Regelung der Zivilansprüche wird nach dieser Zustimmung unter den Voraussetzungen von Art. 363 Abs. 1 StPO zum Urteil erhoben (Art. 362 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche im Strafurteil mittels Berufung anzufechten (Art. 362 Abs. 5 StPO), falls er mit ihr nicht einverstanden gewesen wäre. Da er dies unbestrittenermassen nicht tat, erwuchs das Strafurteil in Rechtskraft.
d) Rebuttal der Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer argumentierte, Ziffer 9 des Strafurteils sei lediglich eine "Vormerkung" und keine "Verurteilung" zu einer Geldzahlung, wie Ziffer 8. Das Bundesgericht wies diese Argumentation dezidiert zurück. Es betonte, dass die Qualifikation als "gerichtliche Schuldanerkennung" gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gerade die Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheiden bewirkt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hier klar: Wird in einem Strafurteil vorgemerkt, dass der Beschuldigte die bezifferte Zivilforderung des Gläubigers anerkannt hat, bildet diese gerichtliche Schuldanerkennung Bestandteil des Urteils und gilt als vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel (zit. Urteil 5A_527/2007 E. 4). Die Unterscheidung zwischen "Vormerkung" und "Verurteilung" ist für die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Kontext von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG irrelevant, sofern eine klare Schuldanerkennung vorliegt.
3. Zu den Zinsen Der Beschwerdeführer monierte, die in Betreibung gesetzten Zinsen entsprächen bezüglich des Zinsbeginns nicht dem Vollstreckungstitel. Die Vorinstanz hatte die Zinsforderung von 5% ab dem 4. Oktober 2024 jedoch als gerechtfertigt erachtet, da die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 4. September 2026 eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt hatte. Dies sei als Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR zu qualifizieren, was den gesetzlich geschuldeten Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR auslöse. Das Bundesgericht trat auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht ein, da er entsprechende Beanstandungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hatte. Dies stellt eine Verletzung der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs dar (BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1).
4. Zu den Verfassungsrügen (Art. 9 BV, Art. 5 BV) Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz pauschal eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) vor. Das Bundesgericht wies diese Rügen aufgrund der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG als ungenügend substanziiert ab. Er wiederholte lediglich seine Kritik an der Anwendung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, ohne präzise darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid über diese Rechtsanwendung hinaus offensichtlich unhaltbar sei.
5. Zur unentgeltlichen Rechtspflege (URP) Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV) für das vorinstanzliche Verfahren als aussichtslos zu qualifizieren war. Definition der Aussichtslosigkeit: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Begehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren ist nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Anwendung auf den Fall: Angesichts der klaren Rechtslage und der bereits ausführlichen Begründung der Erstinstanz, dass das Strafurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, bestanden für die Beschwerde des Schuldners nie ernsthafte Gewinnaussichten. Ein vernünftig denkender, vermögender Schuldner hätte bei dieser klaren Sach- und Rechtslage von einem Rechtsmittel abgesehen. Somit war das Gesuch um URP zu Recht abgewiesen worden. Gleiches galt für das URP-Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren, da dessen Erfolgsaussichten ebenfalls als nicht gegeben beurteilt wurden.
III. Entscheid des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte