Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_599/2025 vom 18. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_599/2025 vom 18. Dezember 2025

Parteien: * Beschwerdeführerin: A.__, vietnamesische Staatsangehörige * Beschwerdegegner: Staatssekretariat für Migration (SEM)

Streitgegenstand: Ablehnung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Die 1973 geborene vietnamesische Staatsangehörige A.__ heiratete am 19. Oktober 2017 in Vietnam einen Schweizer Bürger. Sie reiste am 7. Dezember 2018 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Mai 2021 trennten sich die Ehegatten.

Am 21. Juli 2023 teilte der Dienst für die Bevölkerung des Kantons Waadt der Beschwerdeführerin mit, dass er beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._ und wies sie aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die von A._ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2025 ab. Das BVGer befand, die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), weder in der alten noch in der neuen Fassung, seien für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Oktober 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erfülle, sowie die Anweisung an das SEM, der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.

II. Prozessuales / Zulässigkeit der Beschwerde

  1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 LTF a contrario gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist und daher als unzulässig erachtet wurde.
  2. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten:
    • Unzulässigkeitsklausel (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 LTF): Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Angelegenheiten des Ausländerrechts unzulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung gewährt.
    • Kein Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit (VZAE) ableiten konnte. Diese Bestimmungen sind potenziativ formuliert und fallen unter die Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 LTF.
    • Anwendbarkeit der revidierten Fassung von Art. 50 AIG: Das Gericht wies darauf hin, dass eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Da das angefochtene Urteil nach diesem Datum ergangen ist, ist die revidierte Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gemäss der Rechtsprechung (BGE 2C_406/2024 vom 19. März 2025, zur Publikation bestimmt) anwendbar.
    • Potenzieller Anspruch aus Art. 50 AIG (neue Fassung): Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehöriger ist, könnte ihr nach der neuen Fassung von Art. 50 Abs. 1 AIG potenziell ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung infolge der Auflösung der Familie zustehen. Dies reicht aus, um die Unzulässigkeitsklausel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 LTF zu umgehen. Somit ist der Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
    • Feststellungsklage: Die Begehren der Beschwerdeführerin, festzustellen, dass sie die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erfüllt, waren als Feststellungsklagen unzulässig, da Verurteilungs- oder Gestaltungsbegehren (Anweisung zur Bewilligungsverlängerung) möglich und zulässig sind.

III. Materielle Beurteilung durch das Bundesgericht

  1. Prüfungsbefugnis und Sachverhaltsfeststellung:

    • Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht frei (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 LTF). Für Rügen betreffend Verletzung von Grundrechten gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 LTF).
    • Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, dieser wurde willkürlich oder unter Verletzung von Art. 95 LTF festgestellt (Art. 105 Abs. 2 LTF). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde eine eigene, abweichende Darstellung des Sachverhalts präsentiert, ohne jedoch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das BVGer gemäss den erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 LTF substanziiert darzulegen. Daher blieben die abweichenden Angaben unberücksichtigt.
  2. Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung / Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 9 und 29 Abs. 2 Cst.):

    • Die Beschwerdeführerin rügte, das BVGer habe bestimmte Beweismittel, insbesondere medizinische Berichte und eine LAVI-Bescheinigung (vom 12. Mai 2025), welche ihren Status als Opfer häuslicher Gewalt belegen sollten, unzureichend berücksichtigt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.
    • Das Bundesgericht stellte fest, dass das BVGer die vorgelegten Unterlagen sehr wohl berücksichtigt hatte. Das BVGer hatte ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Schreiben an die Ausländerbehörden nie häusliche Gewalt erwähnt hatte. Erst im Beschwerdeverfahren machte sie geltend, ihr Ehemann leide unter chronischen Gedächtnisstörungen aufgrund von Hirnläsionen und habe sie im Rahmen ehelicher Streitigkeiten bedroht.
    • Die LAVI-Bescheinigung wurde erst am Ende des Verfahrens vorgelegt, mehr als vier Jahre nach der Trennung der Ehegatten, und erwähnte lediglich eine Konsultation vom 6. Mai 2025. Sie enthielt keine weiteren Angaben zu den Gründen, die das LAVI-Zentrum zur Anerkennung der Opferstellung führten, ausser einem kurzen Hinweis auf "Tätlichkeiten gegenüber dem Ehepartner", ohne dass feststellbar war, ob es sich um ihren Ehemann oder einen neuen Partner handelte (da die Ehegatten seit dem 1. Mai 2021 getrennt waren).
    • Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Cst. Das BVGer hatte die Dokumente berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der LAVI-Bescheinigung rügen wollte, hätte sie die Willkür der Beweiswürdigung konkret darlegen müssen (Art. 106 Abs. 2 LTF), was sie unterlassen hatte. Ihre blosse Behauptung, die Bescheinigung beziehe sich auf ihren Ehemann, genügte nicht.
  3. Anwendung von Art. 50 AIG (neue Fassung seit 01.01.2025):

    • Art. 50 Abs. 1 AIG gewährt Ehegatten und Kindern nach Auflösung der Ehe oder Familie einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
      • a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, oder
      • b) die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz aus schwerwiegenden persönlichen Gründen erforderlich ist.
    • Dauer der Ehe/Familienleben (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG): Das Familienleben hatte weniger als drei Jahre gedauert, da die Ehegatten sich am 1. Mai 2021 trennten und die Beschwerdeführerin erst am 7. Dezember 2018 in die Schweiz eingereist war. Somit war Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht nicht erfüllt.
    • Schwerwiegende persönliche Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Abs. 2 AIG):

      • Art. 50 Abs. 2 AIG (neue Fassung): Schwerwiegende persönliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn:

        • a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt ist (Indizien: Anerkennung als Opfer nach LAVI, Bestätigung der Notwendigkeit einer Betreuung/eines Schutzes durch eine Fachstelle, polizeiliche/gerichtliche Schutzmassnahmen, medizinische Berichte, Polizeirapporte/Strafanzeigen, Strafurteile).
        • b. die Ehe gegen den freien Willen eines Ehegatten geschlossen wurde, oder
        • c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
      • Häusliche Gewalt (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG): Das Bundesverwaltungsgericht hatte die LAVI-Bescheinigung als nicht beweiskräftig erachtet. Da die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung durch das BVGer darlegen konnte, war das Bundesgericht an diese Feststellung gebunden. Folglich lag kein Indiz im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG (Anerkennung als Opfer nach LAVI) vor. Die Beschwerdeführerin hatte keine weiteren Indizien für häusliche Gewalt vorgebracht. Das Bundesgericht zweifelte zudem an der Realität der angeblichen Gewalt, da diese nie zuvor gegenüber den Ausländerbehörden erwähnt wurde und die LAVI-Bescheinigung verspätet und lückenhaft war. Das BVGer hatte somit Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG nicht verletzt, indem es das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe aufgrund häuslicher Gewalt verneinte.

      • Erschwerte soziale Wiedereingliederung (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG): Die Vorinstanz hatte festgestellt (und diese Feststellungen waren für das Bundesgericht bindend), dass die Beschwerdeführerin in Vietnam geboren und bis zu ihrem 45. Lebensjahr dort gelebt hatte. Sie hatte dort ihre gesamte Schulausbildung absolviert, vor ihrer Heirat gearbeitet und hatte dort immer noch Familie (insbesondere Bruder und Schwester), mit denen sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz zusammenlebte. In Bezug auf ihre Gesundheit wurde festgestellt, dass ihre Arthrose behandelt werden konnte und lediglich eine vorsorgliche Kontrolle einer Arteriektasie nach sechs Monaten empfohlen wurde, ohne neue medizinische Berichte über eine Verschlimmerung oder die Notwendigkeit regelmässiger Kontrollen. Das BVGer kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland nicht gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin bestritt dies im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer vietnamesischen Staatsangehörigen ab, die nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war grundsätzlich zulässig, da die neue Fassung von Art. 50 AIG (in Kraft seit 1. Januar 2025) potenziell einen Rechtsanspruch für Ehegatten Schweizer Bürger nach Trennung vorsehen kann.

In der Sache verneinte das Bundesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 AIG. Weder hatte die Ehe die erforderlichen drei Jahre des Familienlebens erreicht, noch lagen schwerwiegende persönliche Gründe vor. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen, da das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Beweismittel, einschliesslich einer LAVI-Bescheinigung, ausreichend berücksichtigt hatte, diese aber wegen mangelnder Spezifität und verspäteter Vorlage als nicht beweiskräftig erachtete. Das Bundesgericht bestätigte auch, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Vietnam nicht als stark gefährdet galt, da sie dort aufgewachsen war, gearbeitet hatte und familiäre Bindungen besass.