Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 behandelt die Beschwerde eines irischen Staatsangehörigen gegen eine vom Obergericht des Kantons Zürich angeordnete Landesverweisung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung sowie deren Dauer von 7 Jahren im Einklang mit nationalem (Art. 66a StGB) und internationalem Recht (Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA) steht.

I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheide

Der Beschwerdeführer A.__, ein irischer Staatsangehöriger, wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 31. Mai 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG), weiterer Widerhandlungen sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab.

Auf Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2024 die Schuldsprüche im Wesentlichen, verurteilte den Beschwerdeführer zu 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer Busse, verzichtete auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe und verlängerte die Probezeit. Im Gegensatz zur Vorinstanz ordnete das Obergericht jedoch eine Landesverweisung von 7 Jahren an.

Dem Urteil des Obergerichts lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2021 und Oktober 2022 insgesamt 373 Gramm hochwertiges Kokaingemisch (entsprechend 330.5 Gramm reinem Kokain) und 536 Gramm Cannabis erworben hatte. Diese Drogen beabsichtigte er gewinnbringend zu verkaufen, wobei er einen Teil des Cannabis auch selbst konsumierte. Er verkaufte unter anderem ca. 70 Gramm Kokaingemisch (58.8 Gramm reines Kokain) für Fr. 9'230.-- und 230 Gramm Cannabis für Fr. 2'300.--. Bei einer Hausdurchsuchung wurden weitere 303 Gramm Kokaingemisch und 306 Gramm Cannabis sichergestellt.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte primär die Aufhebung der Landesverweisung, eventualiter den Verzicht darauf oder subeventualiter deren Beschränkung auf 5 Jahre.

II. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legte seinem Urteil den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt zugrunde, da keine Willkürrüge erhoben wurde. Die Erwägungen konzentrierten sich auf die Anordnung der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB und deren Dauer im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der staats- und völkerrechtlichen Garantien.

1. Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a StGB)

  • Grundsätzliche Anordnung: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wurden, eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren obligatorisch. Diese greift unabhängig von der konkreten Tatschwere oder der Art der Strafe. Da der Beschwerdeführer irischer Staatsangehöriger ist und wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt.
  • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel ist restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Bei der Prüfung werden Kriterien wie der Grad der Integration (persönlich, wirtschaftlich, Respektierung der Werte, Sprachkompetenzen, etc.), familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen berücksichtigt. Besondere Rechnung ist der Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern zu tragen.

2. Prüfung der Interessenabwägung zur Anordnung der Landesverweisung

Das Bundesgericht prüfte die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung, die das Vorliegen eines "knappen" schweren persönlichen Härtefalls bejahte, jedoch die öffentlichen Interessen überwiegen liess.

  • Private Interessen des Beschwerdeführers:

    • Pro Verbleib: Der Beschwerdeführer lebt seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz (heute 32 Jahre alt), ist hier stark integriert (Malermeister, Firmenmitbegründer), und seine Kernfamilie (Mutter, Stiefvater, Halbgeschwister) sowie seine Schweizer Freundin leben in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C.
    • Relativierende Faktoren: Er ist vergleichsweise jung, gesund und hat keine eigenen Kinder oder festen familiären Verpflichtungen. In Irland, seinem Heimatland, verfügt er über eine gefragte Ausbildung und Familienangehörige (Tante, Grossmutter), wodurch seine Resozialisierungschancen als intakt gelten. Die "vordergründig" gute Integration wird durch seine kriminelle Vergangenheit relativiert.
    • Kriminelle Vergangenheit: Neben dem aktuellen, gravierenden Drogendelikt (qualifizierter Drogenhandel mit 330.5 Gramm reinem Kokain und Cannabis aus rein finanziellen Motiven) fielen zwei weitere Vorstrafen ins Gewicht:
      • Eine aus dem Strafregister gelöschte Verurteilung vom 15. Dezember 2011 wegen Raubes (bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten), welche im Zusammenhang mit einem geplanten Drogengeschäft stand und bereits damals zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung führte. Dies zeigte bereits vor über 10 Jahren Kontakte zum Drogenmilieu und eine "wesentliche Steigerung seiner früheren Delinquenz" im aktuellen Fall.
      • Eine Verurteilung vom 29. Juni 2020 wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss.
    • Die sogenannte "Zweijahresregel" besagt, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentliche Umstände erforderlich sind, damit das private Interesse an einem Verbleib das öffentliche Interesse überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sah das Bundesgericht beim unverheirateten, kinderlosen Beschwerdeführer nicht.
  • Öffentliche Interessen an der Landesverweisung:

    • Schwere der Tat: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer erheblichen Menge Kokain (330.5 Gramm reines Kokain, d.h. mehr als das Achtzehnfache des Grenzwertes für einen schweren Fall) stellt ein schwerwiegendes Delikt dar. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine besonders strenge oder rigorose Praxis angewendet wird, was auch der EGMR (u.a. Urteile Kissiwa Koffi gegen Schweiz, Maslov gegen Österreich) akzeptiert.
    • Kein "Kleindealer": Im Gegensatz zur Argumentation des Beschwerdeführers, er sei lediglich ein "Kleindealer", stellte das Bundesgericht fest, dass er nicht nur ein einziges Mal eine geringe Menge verkaufte, sondern wiederholt Kokaingemisch und Cannabis aus rein pekuniären Motiven handelte und grosse Mengen besass.
    • Rückfallrisiko: Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln über Jahre hinweg begründet ein nicht zu vernachlässigendes Rückfallrisiko. Seine berufliche und soziale Integration sowie die frühere ausländerrechtliche Verwarnung hatten ihn nicht von der Begehung dieses schweren Drogendelikts abgehalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Drogenabstinenz sei angesichts der akkumulierten Schulden und der rein pekuniären Tatmotive kritisch zu hinterfragen.
    • Wirtschaftlicher Nutzen: Der vom Beschwerdeführer angeführte Fachkräftemangel im Malerberuf kann das öffentliche Interesse an der obligatorischen Landesverweisung aufgrund qualifizierten Betäubungsmittelhandels nicht in Frage stellen.
  • FZA-Konformität (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA):

    • Das Bundesgericht bestätigte, dass der Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Einschränkung der im FZA garantierten Rechte rechtfertigt. Ein geringes, aber tatsächliches Rückfallrisiko kann ausreichen, wenn es um schwere Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit geht. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz birgt tatbestandsmässig eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen. Die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers, insbesondere im Drogenbereich, führt zu Zweifeln an seiner zukünftigen Straflosigkeit und begründet eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

3. Prüfung der Dauer der Landesverweisung

  • Grundsätze: Die Dauer der Landesverweisung (5-15 Jahre) ist nicht symmetrisch zur verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere potenzieller zukünftiger Straftaten. Das Tatverschulden spielt dabei eine untergeordnete Rolle, es sei denn, es ist für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant. Dem Sachgericht steht ein weites Ermessen zu.
  • Mangelhafte Begründung des Obergerichts: Das Obergericht begründete die Dauer von 7 Jahren lediglich mit dem Hinweis auf den zur Verfügung stehenden Rahmen und das "nicht mehr leichte Verschulden" des Beschwerdeführers. Diese Begründung erachtete das Bundesgericht als äusserst kurz und unzureichend. Insbesondere bezog sie das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein und fokussierte einseitig auf das Verschulden, das für die Dauer grundsätzlich nicht massgebend ist. Eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen für die Dauer selbst fehlte ebenfalls.
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Aufgrund der ungenügenden Begründung konnte die Rechtmässigkeit der Dauer nicht überprüft werden, weshalb das Bundesgericht eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) feststellte.

III. Gesamtentscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung dem Grunde nach, da die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung angesichts der Schwere der Delinquenz und der relevanten Rückfallgefahr keine Bundesrechts- oder EMRK-Verletzung darstellt. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landesverweisung sind somit unbegründet.

Hingegen wurde die vom Obergericht festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als unzureichend begründet erachtet. Die Sache wurde in diesem Punkt zur neuen Entscheidung und zur Verbesserung der Begründung an das Obergericht zurückgewiesen. Der Kanton Zürich wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Anordnung der Landesverweisung (dem Grunde nach): Bestätigt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) waren erfüllt.
  • Härtefallklausel und Interessenabwägung: Obwohl ein "knapper" schwerer Härtefall bejaht wurde, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
  • Schwere der Delinquenz: Qualifizierter Drogenhandel mit erheblichen Mengen Kokain (18-fache Grenzwertüberschreitung), rein pekuniäre Motive, sowie eine einschlägige kriminelle Vorgeschichte (Raub im Drogenmilieu, Fahren unter Cannabiseinfluss) führten zu dieser Einschätzung.
  • Rückfallrisiko: Das Bundesgericht bejahte ein nicht zu vernachlässigendes Rückfallrisiko aufgrund der kriminellen Historie und der nicht überzeugenden Drogenabstinenz.
  • Verhältnismässigkeit (Art. 8 EMRK und FZA): Die Landesverweisung wurde als EMRK-konform und als durch den Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäss FZA gerechtfertigt befunden. Die "Zweijahresregel" wurde angewendet, und es wurden keine ausserordentlichen Umstände festgestellt, die die privaten Interessen überwiegen liessen.
  • Dauer der Landesverweisung: Der Entscheid des Obergerichts zur Dauer von 7 Jahren wurde wegen unzureichender Begründung (Fokus auf Verschulden statt Gefährlichkeit, fehlende umfassende Interessenabwägung für die Dauer) aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.