Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, Aktenzeichen 6B_140/2025, vom 20. November 2025, befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Es behandelt primär die Rechtskraft von Schuldsprüchen, die Strafzumessung, die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
I. Hintergrund und Prozessverlauf
Der Beschwerdeführer, A.__, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde am 19. Mai 2021 vom Kreisgericht Wil der mehrfachen harten Pornografie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Busse. Zudem wurde ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung auferlegt.
Gegen dieses Urteil legte A.__ Berufung ein, beschränkte diese jedoch in seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 5. November 2021 ausdrücklich auf die Strafbemessung, das Tätigkeitsverbot und die Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung. Zweieinhalb Jahre später, nach einem Verteidigerwechsel, versuchte er, die Berufung auch auf den Schuldpunkt auszudehnen. Das Kantonsgericht St. Gallen stellte jedoch mit Entscheid vom 27. August 2024 fest, dass die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen seien, und bestätigte die erstinstanzlichen Sanktionen mit Ausnahme der Geldstrafe. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
II. Die Hauptstreitpunkte und die Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen über die folgenden Punkte zu entscheiden:
1. Rechtskraft der Schuldsprüche (Erwägung 2)
- Rechtliche Argumente: Das Bundesgericht stützt sich auf die Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO), wonach die Parteien verbindlich angeben müssen, welche Teile des Urteils sie anfechten. Das Berufungsgericht prüft grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte (Art. 404 Abs. 1 StPO), während die nicht angefochtenen Punkte rechtskräftig werden (Art. 402 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur sehr zurückhaltend anzuwenden und beschränkt sich auf Fälle einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung oder Willkür (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zurechnung von Handlungen des Rechtsbeistands an die vertretene Person, welche nur bei groben Fehlern des Vertreters eine Ausnahme zulässt (BGE 149 IV 196 E. 1.1; 143 I 284 E. 1.3).
- Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer hatte durch seinen damaligen Verteidiger die Berufung ausdrücklich auf die Sanktionen beschränkt. Das Bundesgericht stellt fest, dass keine Hinweise auf einen Willensmangel oder ein Missverständnis vorliegen, zumal der Beschwerdeführer Kontakt mit seinem Verteidiger hatte, die Berufungserklärung erhalten und Kenntnis von deren Inhalt haben musste, was auch angesichts seiner guten Deutschkenntnisse plausibel ist. Ein grober Fehler des Verteidigers, der eine Nichtzurechnung rechtfertigen würde, wird verneint. Auch für die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO sieht das Bundesgericht keinen Raum: Der Zeitablauf von zweieinhalb Jahren nach Einreichung der Berufungserklärung, das Wissen um die schwerwiegenden Konsequenzen der Schuldsprüche (insbesondere die Landesverweisung) und die explizite Möglichkeit gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO, die Berufung auf Massnahmen zu beschränken, sprechen dagegen. Die Rügen bezüglich der Würdigung des Rapports einer Ladendetektivin oder der fehlenden Konfrontation mit einem Mitbeschuldigten, die der Beschwerdeführer zur Begründung einer "qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung" vorbrachte, werden ebenfalls abgewiesen. Es wurde weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren eine Einvernahme der Detektivin verlangt (Art. 145 StPO erlaubt schriftliche Berichte), und die Aussagen des Mitbeschuldigten waren nicht ausschlaggebend für den Schuldspruch.
- Schlussfolgerung: Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesgericht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schuldpunkt nicht weiter eingeht.
2. Strafzumessung (Erwägung 3)
- Rüge: Der Beschwerdeführer rügte, ihm sei zu Unrecht keine günstige Legalprognose gestellt worden, was Art. 42 Abs. 1 StGB verletze.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet ab. Obwohl die Vorinstanz keine günstige Legalprognose stellte, gewährte sie dem Beschwerdeführer aufgrund des Verschlechterungsverbots dennoch den bedingten Strafvollzug. Da der bedingte Vollzug bereits gewährt wurde, ist eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB, der sich mit den Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (einschliesslich der Prognose) befasst, nicht ersichtlich.
3. Tätigkeitsverbot (Erwägung 4)
- Rechtliche Argumente: Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird bei einer Verurteilung wegen Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verhängt. Eine Ausnahme bildet der "besonders leichte Fall" gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB, welcher restriktiv anzuwenden ist und nur eigentliche Bagatellfälle erfasst. Massgebend sind die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände, einschliesslich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, des Vorlebens und der Verhältnisse des Täters sowie des Verschuldens (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteil 6B_551/2023 E. 3.2.1).
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass kein "besonders leichter Fall" vorliegt. Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein, sondern drei kinderpornografische Videos besass und ein Video mit harter Pornografie, das ein Kleinkind zeigte, weiterverbreitete. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe damit nur auf einen Missstand aufmerksam machen wollen oder nicht gewusst, dass die Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren, wird als irrelevant oder unglaubwürdig erachtet. Angesichts der Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe kann nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden.
- Schlussfolgerung: Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wurde zu Recht bestätigt.
4. Landesverweisung (Erwägung 5)
- Rechtliche Argumente: Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wurden, eine obligatorische Landesverweisung von 5-15 Jahren vor. Eine Ausnahme bildet die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), ist aber restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Für die Prüfung werden Kriterien wie der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen herangezogen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Art. 31 Abs. 1 VZAE; Art. 58a AIG). Es sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen erforderlich.
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht bestätigt die Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls durch die Vorinstanz.
- Integration: Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden ersten 30 Lebensjahre in Tunesien und besuchte sein Heimatland regelmässig. Seine Integration in der Schweiz wird trotz 10-jährigem Aufenthalt und guten Deutschkenntnissen als bescheiden beurteilt. Sein soziales Netzwerk wird als nicht relevant erachtet (kurze, kinderlose Ehe, neue dreimonatige Partnerschaft, ein namentlich genannter Freund; Social-Media-Kontakte oder Billard-Vereinsmitgliedschaft reichen nicht für eine tiefgreifende Integration).
- Wirtschaftliche Lage: Jahrelanger Bezug von Sozialhilfe und hohe Verschuldung sprechen gegen eine wirtschaftliche Integration, auch wenn er seit 2019 sporadisch bzw. seit 2024 unbefristet arbeitet, da dies unter dem Druck drohender aufenthalts- und strafrechtlicher Konsequenzen geschah.
- Achtung der Rechtsordnung: Sein fortgesetztes straffälliges Verhalten (frühere Verurteilungen, keine Abschreckung durch frühere Strafen und die drohende Landesverweisung) spricht klar gegen eine Integration im Sinne der Achtung der Rechtsordnung.
- Reintegration im Heimatland: Aufgrund seines Alters, Gesundheitszustandes und seiner Vertrautheit mit der Sprache und Kultur Tunesiens wird eine Wiedereingliederung im Heimatland als möglich erachtet, selbst wenn dort keine Familienangehörigen mehr leben sollten.
- Schlussfolgerung: Da die Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht erfüllt sind, wird die Landesverweisung bestätigt.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (Erwägung 6)
- Rechtliche Argumente: Die Ausschreibung im SIS muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Sie setzt eine nationale Ausschreibung und eine individuelle Bewertung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus (Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, liegt eine solche Gefahr vor (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Für die Annahme einer Gefahr ist keine Straftat von besonderer Schwere zwingend, es genügen Straftaten "von einer gewissen Schwere" (BGE 147 IV 340 E. 4.7.4; 146 IV 172).
- Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer ist ein Drittstaatsangehöriger und wurde rechtskräftig wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt, einer Tat, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die mehrfache harte Pornografie und mehrfachen Gewaltdarstellungen werden als Straftaten "von einer gewissen Schwere" eingestuft. Die Tatsache, dass er in diesem Bereich nicht einschlägig vorbestraft ist, oder die behauptete Legalprognose ändern nichts an der objektiven Gefahrenanalyse.
- Schlussfolgerung: Da die Landesverweisung bestätigt wurde und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ist die Ausschreibung im SIS verhältnismässig.
III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Rechtskraft der Schuldsprüche: Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, da die Berufung des Beschwerdeführers nach der Dispositionsmaxime der StPO rechtswirksam auf die Sanktionen beschränkt wurde und keine Ausnahmegründe für eine spätere Ausdehnung vorlagen. Die Handlungen des Verteidigers wurden dem Beschwerdeführer zugerechnet.
- Strafzumessung: Die Rüge einer fehlerhaften Legalprognose wurde abgewiesen, da dem Beschwerdeführer trotz ungünstiger Prognose der bedingte Strafvollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots gewährt wurde.
- Tätigkeitsverbot: Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wurde bestätigt, da die Taten (mehrfacher Besitz und Verbreitung von harter Kinderpornografie, insbesondere mit Kleinkindern) keinen "besonders leichten Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB darstellen.
- Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung wurde bestätigt, da kein "schwerer persönlicher Härtefall" gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorlag. Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (sozial, wirtschaftlich, Achtung der Rechtsordnung) wurde als unzureichend beurteilt, während eine Reintegration im Heimatland als zumutbar erachtet wurde.
- SIS-Ausschreibung: Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde als verhältnismässig erachtet, da der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger wegen schwerwiegender Delikte verurteilt wurde, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.