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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_433/2025 vom 11. Dezember 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Kernpunkte der Beschwerde sind der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung und eine Reduktion der vom Obergericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten auf 36 Monate (teilbedingt) sowie eine geringere Geldstrafe und Busse.
Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschwerdeführer zunächst von der Sachbeschädigung freigesprochen, ihn jedoch wegen diverser anderer Delikte (qualifiziert grobe und mehrfache grobe Verkehrsregelverletzungen, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln) verurteilt und eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten festgesetzt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zusätzlich wegen Sachbeschädigung schuldig und erhöhte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 43 Monate (unbedingt), eine unbedingte Geldstrafe von 145 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 2'000.--.
2. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) oder Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG. Für Rügen von Grundrechten, einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Hingegen prüft das Bundesgericht Rechtsfragen, wie die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz und direktem Vorsatz, grundsätzlich frei, jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung bei der Bewertung tatsächlicher Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3).
3. Zum Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
3.1. Rechtliche Grundlagen Der Tatbestand der Sachbeschädigung schützt die berechtigte Person vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung ihrer Sache, wobei bereits eine Herabsetzung der Ansehnlichkeit der Sache ausreicht (vgl. Urteile 6B_258/2022 E. 3.2.1; 6S.388/2003). Hinsichtlich des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) genügt der Eventualvorsatz, bei dem der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Feststellung innerer Tatsachen (Wissen, Wollen, Inkaufnahme) ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen kann jedoch eine Rechtsfrage sein, wenn sich der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
3.2. Sachverhalt und Beurteilung der Vorinstanzen Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, ein Polizeifahrzeug gerammt und dessen rechten hinteren Kotflügel beschädigt zu haben, indem er sein Fahrzeug ruckartig und abrupt nach links über die Mittellinie gelenkt habe.
Erstinstanz (Bezirksgericht): Die Erstinstanz sprach den Beschwerdeführer von der Sachbeschädigung frei. Sie stellte fest, dass eine "ruckartige und abrupte" Lenkbewegung nicht erwiesen sei; vielmehr habe das Unfallgutachten eine "kontinuierliche und leichte Linksbewegung bei einem Lenkradwinkel von 6 Grad" ergeben. Da der Grund für diese leichte Lenkbewegung nicht eruiert werden konnte, liess sich gemäss Erstinstanz ein vorsätzliches Rammen zur Beschädigung nicht erstellen.
Vorinstanz (Obergericht): Das Obergericht gelangte zu einem anderen Schluss und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung.
3.3. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ab. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Bundesrechtswidrigkeit nachweisen konnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Lenkradwinkel von 6 Grad schliesse ein Abdrängen "geradezu aus", sei ebenso unverständlich wie seine Versuche, die Schuld auf den Polizeibeamten zu schieben. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer selbst seine Fahrspur verliess, sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte und dort in das Polizeifahrzeug fuhr, während er auf halsbrecherische Weise vor der Polizei flüchtete, um Betäubungsmittel zu verbergen. Angesichts dieser Umstände sei der Schluss der Vorinstanz auf eventualvorsätzliches Handeln "geradezu aufdrängend". Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit rechtens.
4. Zur Strafzumessung
4.1. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht legt die Grundsätze der Strafzumessung und der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) dar. Dem Sachgericht kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreift. Die Strafzumessung muss nach Art. 50 StGB nachvollziehbar begründet sein.
4.2. Detaillierte vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz nahm eine detaillierte Strafzumessung für die zahlreichen Delikte vor und berücksichtigte dabei sowohl objektive als auch subjektive Täterkomponenten.
4.3. Gesamtsanktion und Beschwerdeführer-Rügen Die Vorinstanz fasste die Freiheitsstrafen unter Einbezug der widerrufenen bedingten Vorstrafe (6 Monate, asperiert auf 4 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten zusammen. Die Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt 145 Tagessätze zu Fr. 30.-- (110 + 25 + 10 Tagessätze), und die Busse auf Fr. 2'000.--.
Der Beschwerdeführer rügte die Strafzumessung, insbesondere mit dem Ziel, die Freiheitsstrafe unter die Grenze für einen teilbedingten Vollzug zu bringen. Er beanstandete auch den unbedingten Vollzug der Geldstrafe und führte seine persönliche Entwicklung (U-Haft, Heirat, Betriebsaufbau) als Argument für eine günstige Prognose an.
4.4. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung vollumfänglich ab. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung oder einen Missbrauch durch die Vorinstanz noch eine Bundesrechtsverletzung nachweisen konnte. Die Begründung der Vorinstanz für die Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten sei ausführlich und überzeugend. Eine Behandlung der Frage der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) sei bei einer Strafe über 24 Monaten nicht erforderlich.
Insbesondere zur Prognose für den unbedingten Vollzug der Geldstrafe stimmt das Bundesgericht der Vorinstanz zu: Die Erstinstanz hatte den bedingten Vollzug ohne nähere Begründung für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gewährt. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass der Vollzug der Geldstrafe zur Abschreckung notwendig sei. Trotz einer gewissen Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen wiesen die fünf teilweise einschlägigen und unbedingten Vorstrafen sowie die erneute, schwerwiegendere Delinquenz innerhalb laufender Probezeit auf eine schlechte Prognose hin. Blosse Warnstrafen hätten keine Wirkung gezeigt. Da keine Anhaltspunkte für eine besonders missliche persönliche Situation zur Tatzeit vorlagen und der Beschwerdeführer auch damals in geordneten Verhältnissen gelebt haben dürfte, sei keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse anzunehmen, die eine günstige Prognose rechtfertigen würde. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), da die Vorinstanz den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers, durch Abdrängen eines Polizeifahrzeugs während einer Flucht einen Sachschaden in Kauf zu nehmen, willkürfrei festgestellt hat. Es verwirft auch die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung. Die vom Obergericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten, die unbedingte Geldstrafe von 145 Tagessätzen und die Busse von Fr. 2'000.-- sind angesichts der schweren Verkehrsdelikte, der Körperverletzung, der Betäubungsmitteldelikte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Vorstrafen und der ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform und im Rahmen des gerichtlichen Ermessens liegend erachtet. Das Bundesgericht betont, dass die hohe Anzahl und Schwere der Delikte, der Eventualvorsatz bei mehreren Taten sowie die fehlende Wirkung früherer bedingter und unbedingter Strafen den unbedingten Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe rechtfertigen.