Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_433/2025 vom 11. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_433/2025 vom 11. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Kernpunkte der Beschwerde sind der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung und eine Reduktion der vom Obergericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten auf 36 Monate (teilbedingt) sowie eine geringere Geldstrafe und Busse.

Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschwerdeführer zunächst von der Sachbeschädigung freigesprochen, ihn jedoch wegen diverser anderer Delikte (qualifiziert grobe und mehrfache grobe Verkehrsregelverletzungen, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln) verurteilt und eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten festgesetzt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zusätzlich wegen Sachbeschädigung schuldig und erhöhte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 43 Monate (unbedingt), eine unbedingte Geldstrafe von 145 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 2'000.--.

2. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) oder Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG. Für Rügen von Grundrechten, einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Hingegen prüft das Bundesgericht Rechtsfragen, wie die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz und direktem Vorsatz, grundsätzlich frei, jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung bei der Bewertung tatsächlicher Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3).

3. Zum Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

3.1. Rechtliche Grundlagen Der Tatbestand der Sachbeschädigung schützt die berechtigte Person vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung ihrer Sache, wobei bereits eine Herabsetzung der Ansehnlichkeit der Sache ausreicht (vgl. Urteile 6B_258/2022 E. 3.2.1; 6S.388/2003). Hinsichtlich des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) genügt der Eventualvorsatz, bei dem der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Feststellung innerer Tatsachen (Wissen, Wollen, Inkaufnahme) ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen kann jedoch eine Rechtsfrage sein, wenn sich der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

3.2. Sachverhalt und Beurteilung der Vorinstanzen Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, ein Polizeifahrzeug gerammt und dessen rechten hinteren Kotflügel beschädigt zu haben, indem er sein Fahrzeug ruckartig und abrupt nach links über die Mittellinie gelenkt habe.

  • Erstinstanz (Bezirksgericht): Die Erstinstanz sprach den Beschwerdeführer von der Sachbeschädigung frei. Sie stellte fest, dass eine "ruckartige und abrupte" Lenkbewegung nicht erwiesen sei; vielmehr habe das Unfallgutachten eine "kontinuierliche und leichte Linksbewegung bei einem Lenkradwinkel von 6 Grad" ergeben. Da der Grund für diese leichte Lenkbewegung nicht eruiert werden konnte, liess sich gemäss Erstinstanz ein vorsätzliches Rammen zur Beschädigung nicht erstellen.

  • Vorinstanz (Obergericht): Das Obergericht gelangte zu einem anderen Schluss und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung.

    • Objektiver Tatbestand: Es bestätigte, dass keine ruckartige Lenkbewegung vorlag. Gemäss Unfallgutachten wurde die Kollision jedoch durch eine seitliche Annäherung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers eingeleitet, indem dieser mit einem Lenkradwinkel von 6 Grad nach links auf die Gegenfahrbahn fuhr, wo sich das Polizeifahrzeug befand. Das Manöver wurde als "Abdrängen" qualifiziert. Der Sachschaden, obwohl geringer als der Rechnungsbetrag, belief sich auf "einige Tausend Franken" und war somit nicht belanglos.
    • Subjektiver Tatbestand (Eventualvorsatz): Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei erschrocken, habe gebremst und wollte die Kollision verhindern, qualifizierte das Obergericht als Schutzbehauptungen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links gelenkt hatte. Da er das überholende Polizeifahrzeug wahrgenommen hatte und das Manöver während einer hochdynamischen Verfolgungssituation bei hoher Geschwindigkeit ausführte, musste er mit einer Kollision und damit verbunden mit einer Sachbeschädigung rechnen. Die Tatsache, dass die Bremsleuchten seines Fahrzeugs nur zeitweise eingeschaltet waren und keine erkennbare Verlangsamung stattfand, deutete darauf hin, dass er nicht mit allen Mitteln eine Kollision zu verhindern suchte. Somit nahm er den Eintritt eines Sachschadens zumindest in Kauf (Eventualvorsatz).

3.3. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ab. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Bundesrechtswidrigkeit nachweisen konnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Lenkradwinkel von 6 Grad schliesse ein Abdrängen "geradezu aus", sei ebenso unverständlich wie seine Versuche, die Schuld auf den Polizeibeamten zu schieben. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer selbst seine Fahrspur verliess, sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte und dort in das Polizeifahrzeug fuhr, während er auf halsbrecherische Weise vor der Polizei flüchtete, um Betäubungsmittel zu verbergen. Angesichts dieser Umstände sei der Schluss der Vorinstanz auf eventualvorsätzliches Handeln "geradezu aufdrängend". Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist somit rechtens.

4. Zur Strafzumessung

4.1. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht legt die Grundsätze der Strafzumessung und der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) dar. Dem Sachgericht kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreift. Die Strafzumessung muss nach Art. 50 StGB nachvollziehbar begründet sein.

4.2. Detaillierte vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz nahm eine detaillierte Strafzumessung für die zahlreichen Delikte vor und berücksichtigte dabei sowohl objektive als auch subjektive Täterkomponenten.

  • Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 ter SVG): Die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 50 km/h wurde als "enorm" und klar raserrelevant eingestuft. Trotz mildernder Umstände (Lärmschutz als Grund für 30er-Zone, nicht besonders gefährlicher Streckenabschnitt) wurde das Verschulden wegen des Direktvorsatzes zur Flucht und Verbergung von 1.9 kg Betäubungsmitteln als schwer eingestuft. Die Einsatzstrafe wurde auf 7 Monate Freiheitsstrafe festgelegt.
  • Täterkomponenten und Vorstrafen: Das späte Geständnis trug nur "sehr leicht" zur Milderung bei. Die fünf Vorstrafen, drei davon unbedingt und teils innerhalb laufender Probezeit, wurden als Zeichen einer "erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung" gewertet. Dies führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe.
  • Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Für die acht groben Verkehrsregelverletzungen während der 15-minütigen "halsbrecherischen, extrem gefährlichen und rücksichtslosen" Verfolgungsjagd durch dicht besiedeltes Gebiet wurde eine Einheitsstrafe gebildet. Das Verschulden wurde als schwer eingestuft (untere Hälfte des obersten Drittels des Strafrahmens), was zu einer Einzelstrafe von 27 Monaten führte. Nach dem Asperationsprinzip wurde die Einsatzstrafe um 20 Monate erhöht.
  • Einfache Körperverletzung: Die Verletzungen des Geschädigten waren leicht, jedoch war ein ärztlicher Eingriff nötig. Das Verschulden des Beschwerdeführers (Eventualvorsatz) wurde als nicht mehr leicht, sondern in der oberen Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens angesiedelt. Aufgrund des betroffenen anderen Rechtsguts erfolgte eine Asperation um 6 Monate Freiheitsstrafe.
  • Mehrfaches Vergehen gegen Betäubungsmittelgesetz: Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen erfolgte eine Asperation um weitere 4 Monate Freiheitsstrafe.
  • Sachbeschädigung: Der erhebliche Sachschaden von "einigen Tausend Franken" und der Eventualvorsatz führten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten (insbesondere fehlendes Geständnis für dieses Delikt und Vorstrafen) wurde diese auf 110 Tagessätze festgelegt.
  • Hinderung einer Amtshandlung: Die Tatumstände der gesamten Flucht wurden als "erheblich schwer" und von "erheblicher Hartnäckigkeit" geprägt bewertet. Das Verhalten wurde als Ausdruck "erheblicher krimineller Energie" eingestuft, das die Funktion staatlicher Organe beeinträchtigte und Polizeibeamte sowie weitere Personen ernstlich gefährdete. Trotz des engen Zusammenhangs mit den anderen Delikten wurden die gänzlich verschiedenen Rechtsgüter berücksichtigt, was zu einer Erhöhung der Geldstrafe um 25 Tagessätze führte.
  • Vergehen gegen Waffengesetz: Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen wurde verhängt, wobei keine Reduktion durch Asperation erfolgte, da kein Zusammenhang mit den übrigen Delikten bestand.
  • Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretungen): Die verschiedenen Taten, wie das Befahren einer Einbahnstrasse im Rahmen einer waghalsigen Flucht, wurden als im Grenzbereich zur groben Verkehrsregelverletzung liegend und keineswegs zu bagatellisieren eingestuft. Dies führte zu einer Busse von Fr. 2'000.--.

4.3. Gesamtsanktion und Beschwerdeführer-Rügen Die Vorinstanz fasste die Freiheitsstrafen unter Einbezug der widerrufenen bedingten Vorstrafe (6 Monate, asperiert auf 4 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten zusammen. Die Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt 145 Tagessätze zu Fr. 30.-- (110 + 25 + 10 Tagessätze), und die Busse auf Fr. 2'000.--.

Der Beschwerdeführer rügte die Strafzumessung, insbesondere mit dem Ziel, die Freiheitsstrafe unter die Grenze für einen teilbedingten Vollzug zu bringen. Er beanstandete auch den unbedingten Vollzug der Geldstrafe und führte seine persönliche Entwicklung (U-Haft, Heirat, Betriebsaufbau) als Argument für eine günstige Prognose an.

4.4. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung vollumfänglich ab. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung oder einen Missbrauch durch die Vorinstanz noch eine Bundesrechtsverletzung nachweisen konnte. Die Begründung der Vorinstanz für die Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten sei ausführlich und überzeugend. Eine Behandlung der Frage der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) sei bei einer Strafe über 24 Monaten nicht erforderlich.

Insbesondere zur Prognose für den unbedingten Vollzug der Geldstrafe stimmt das Bundesgericht der Vorinstanz zu: Die Erstinstanz hatte den bedingten Vollzug ohne nähere Begründung für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gewährt. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass der Vollzug der Geldstrafe zur Abschreckung notwendig sei. Trotz einer gewissen Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen wiesen die fünf teilweise einschlägigen und unbedingten Vorstrafen sowie die erneute, schwerwiegendere Delinquenz innerhalb laufender Probezeit auf eine schlechte Prognose hin. Blosse Warnstrafen hätten keine Wirkung gezeigt. Da keine Anhaltspunkte für eine besonders missliche persönliche Situation zur Tatzeit vorlagen und der Beschwerdeführer auch damals in geordneten Verhältnissen gelebt haben dürfte, sei keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse anzunehmen, die eine günstige Prognose rechtfertigen würde. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), da die Vorinstanz den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers, durch Abdrängen eines Polizeifahrzeugs während einer Flucht einen Sachschaden in Kauf zu nehmen, willkürfrei festgestellt hat. Es verwirft auch die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung. Die vom Obergericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten, die unbedingte Geldstrafe von 145 Tagessätzen und die Busse von Fr. 2'000.-- sind angesichts der schweren Verkehrsdelikte, der Körperverletzung, der Betäubungsmitteldelikte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Vorstrafen und der ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform und im Rahmen des gerichtlichen Ermessens liegend erachtet. Das Bundesgericht betont, dass die hohe Anzahl und Schwere der Delikte, der Eventualvorsatz bei mehreren Taten sowie die fehlende Wirkung früherer bedingter und unbedingter Strafen den unbedingten Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe rechtfertigen.