Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_247/2024 vom 15. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_247/2024 vom 15. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst.

Parteien und Verfahrensgegenstand Der Beschwerdeführer A.__, ein libanesischer Staatsangehöriger, reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 12. April 2024 ein. Das kantonale Urteil hatte die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für humanitäre Gründe durch die kantonale Bevölkerungssektion und den Staatsrat bestätigt. Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Sachverhalt Der Beschwerdeführer reiste 1991 in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Da er von der libanesischen Vertretung nicht als Staatsangehöriger anerkannt wurde und keine Reisedokumente beschaffen konnte, wurde die Wegweisung ausgesetzt und ihm 1994 eine vorläufige Aufnahme gewährt. Ab 1996 profitierte er von einer jährlichen Härtefallbewilligung, die bis zum 6. Juli 2013 verlängert wurde. Ein erster Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde 1998 abgewiesen.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer drei Kinder (alle volljährig) mit seiner Lebenspartnerin, von der er sich 2003 trennte. Er erwarb 2002 ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Metallbauer und arbeitete in diesem Bereich, auch als Inhaber von Einzelfirmen. Ab September 2012 stellte er die Arbeit jedoch ein und nahm sie nie wieder auf.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt: 2004 wegen einfacher Veruntreuung (bedingte Busse), 2012 wegen Vernachlässigung der Buchführung (bedingte Geldstrafe und Busse) und 2012 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten). Gesuche um eine Niederlassungsbewilligung wurden 2006, 2007 und 2011 aufgrund seiner Vorstrafen und Verschuldung abgelehnt. Ein Einbürgerungsversuch scheiterte 2013, weil erforderliche Unterlagen fehlten und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgelaufen war. 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration die Ausstellung von Reisedokumenten, da der Beschwerdeführer einen Pass bei seinem Herkunftsstaat beantragen könne.

Im Juli 2013 wurde seine Abreise aus der Schweiz wegen unbekannten Aufenthalts per 31. Dezember 2012 registriert, was den Verfall seiner Aufenthaltsbewilligung per 1. Juli 2013 zur Folge hatte. Im März 2014 wurde ein Einreiseverbot bis März 2024 erlassen. Als die Polizei ihn im Februar 2015 bei seiner Mutter aufspürte, wurde er verhaftet und wegen illegalen Aufenthalts angezeigt. Eine Wegweisungsverfügung vom Februar 2015 blieb unbeachtet, woraufhin im März 2015 Ausschaffungshaft angeordnet wurde. Im März 2016 wurde er aus der Haft entlassen, da keine Reisedokumente für die Rückführung beschafft werden konnten. Er weigerte sich, die Schweiz zu verlassen oder bei der Beschaffung von Dokumenten mitzuwirken.

Entscheidend ist, dass das kantonale Appellationsgericht im November 2016 ein Urteil des Strafgerichts aufhob und den Beschwerdeführer vom Vorwurf des illegalen Aufenthalts freisprach. Es hielt fest, dass er die Schweiz nie verlassen habe, seine Aufenthaltsbewilligung somit nicht verfallen sei und ihm der Aufenthalt nach deren Ablauf nicht vorgeworfen werden könne, da er nicht in der Lage war, das Land zu verlassen oder in sein Herkunftsland zurückzukehren. Ende 2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Anerkennung der Staatenlosigkeit, was jedoch im Juli 2019 abgelehnt wurde. Eine weitere Ablehnung erfolgte im Oktober 2024, wobei die SEM festhielt, er befinde sich allenfalls in einer de facto, nicht aber de jure Staatenlosigkeit.

Im September 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung bzw. Wiederherstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Februar 2021 hatte er 34 Verlustscheine im Gesamtwert von über CHF 97'000. Die kantonalen Behörden verweigerten die Bewilligung, erklärten sich jedoch bereit, eine provisorische Aufnahme bei der SEM zu beantragen, falls die Rückführung weiterhin unmöglich sei. Die kantonalen Gerichte bestätigten die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei das Verwaltungsgericht festhielt, der Verfall der Bewilligung sei zu bestätigen und die strafgerichtliche Feststellung der Weitergeltung sei unbeachtlich.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG): Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Fremdenrechtssachen grundsätzlich unzulässig, wenn das Bundesrecht oder Völkerrecht keinen Anspruch auf eine Bewilligung gewährt. Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 BV.

    • Familienleben: Ein Bezug zum Familienleben wurde vom Bundesgericht nicht als tragfähig erachtet, da keine Abhängigkeitsbeziehung zu in der Schweiz niedergelassenen Familienangehörigen dargelegt wurde und die diesbezüglichen Vorbringen über neue Fakten hinausgingen.
    • Privatleben: Hingegen wurde ein potenzieller Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK (Privatleben) als hinreichend begründet erachtet, um die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen. Dies aufgrund des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 1991, der vorläufigen Aufnahme seit 1994 und einer bis 2013 bestehenden Aufenthaltsbewilligung, der Angabe, die Schweiz nie verlassen zu haben, sowie bestehenden Zweifeln an seiner Staatsangehörigkeit. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde folglich als unzulässig erklärt (Art. 113 BGG).
  2. Anwendung der Grundsätze zu Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben):

    • DTF 144 I 266 (Zehnjahresregel): Gemäss dieser Rechtsprechung kann sich jemand nach einem legalen Aufenthalt von rund zehn Jahren in der Schweiz in der Regel auf Art. 8 EMRK berufen, um eine Verlängerung seiner Bewilligung zu erwirken. Dieser Zeitraum umfasst jedoch nicht illegalen oder nur tolerierten Aufenthalt. Die Regel ist auch nicht anwendbar, wenn nach einem langen legalen Aufenthalt das Land verlassen wurde und später eine neue Bewilligung beantragt wird, oder wenn ein Zeitraum ohne Bewilligung oder in Clandestinität verbracht wurde (DTF 149 I 72, 149 I 207).
    • Im vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer lebte zwar über zehn Jahre legal in der Schweiz. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass er sich Ende 2012 den Behörden entzogen hatte, seine Wohnung leer stand und er sich bis Februar 2015 in Clandestinität aufhielt. Auch wenn der Beschwerdeführer die Feststellung des kantonalen Gerichts zum Verfall der Bewilligung (entgegen dem strafgerichtlichen Freispruch) bestritt, prüfte das Bundesgericht diese Frage nicht vertieft. Es hielt fest, dass die Zehnjahresregel der DTF 144 I 266 schon aufgrund des nachfolgenden Zeitraums in Clandestinität nicht anwendbar sei, womit auch die Vermutung besonders enger Bindungen an die Schweiz entfalle.
  3. Beurteilung der Integration und Verhältnismässigkeit nach der Grundsatzjurisprudenz:

    • Integration: Das Bundesgericht prüfte, ob eine besonders erfolgreiche Integration vorliege, die auch ausserhalb der Zehnjahresregel einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK begründen könnte. Es würdigte die Fakten: Während seines langen legalen Aufenthalts (1994-2012/2013) hatte der Beschwerdeführer Kinder, absolvierte eine Berufslehre und arbeitete. Gleichzeitig war dieser Zeitraum von Straftaten gekennzeichnet. Nach 2012 verbesserte sich seine Integration nicht: Er stellte die Arbeit ein, verlängerte seine Bewilligung nicht und tauchte unter. Der strafrechtliche Freispruch von 2016 war zwar positiv, relativierte aber seine persönliche und soziale Position nicht ausreichend. Das Bundesgericht verneinte daher eine besonders erfolgreiche Integration.
    • Unmöglichkeit der Wegweisung und Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch die Unmöglichkeit der Wegweisung einer Person in ihr Herkunftsland berücksichtigt werden muss (DTF 135 II 110). Wenn eine Person mangels Reisedokumenten nicht weggewiesen werden kann und in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden muss, ist die Verweigerung oder der Entzug einer Bewilligung grundsätzlich nicht geeignet, das Ziel der Ausreise zu erreichen. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch primär den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer bestehenden Bewilligung, nicht aber die Erteilung einer neuen Bewilligung nach langjährigem Ablauf der vorherigen. Die Frage war daher, ob im vorliegenden, aussergewöhnlichen Fall ein Anspruch auf eine Bewilligung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ghadamian gegen die Schweiz (9. Mai 2023) besteht.
  4. Vergleich mit dem EGMR-Urteil Ghadamian gegen die Schweiz:

    • Der Fall Ghadamian: Betraf einen iranischen Staatsangehörigen mit einem sehr langen legalen Aufenthalt (33 Jahre), der gearbeitet, Kinder gehabt und sich sozial integriert hatte, später aber straffällig wurde. Trotz einer Wegweisungsverfügung wurde diese über 20 Jahre lang nicht vollzogen, was zu einem 16-jährigen illegalen Aufenthalt führte. Der EGMR befand, dass die Schweiz seine Rechte aus Art. 8 EMRK verletzt hatte, da dem legalen Aufenthalt grösseres Gewicht zukam, die Straftaten nicht neueren Datums waren, die Bindungen zum Herkunftsland ungewiss waren und die Schweizer Behörden über lange Zeit keine ausreichenden Anstrengungen zur Wegweisung unternommen hatten.
    • Anwendung auf den Fall A.__: Das Bundesgericht wies die Argumentation des kantonalen Gerichts zurück, dass die Nicht-Wegweisung im Fall A.__ auf dessen Untertauchen zurückzuführen sei. Es stellte fest, dass der tatsächliche Grund für die seit 1994 andauernde Unmöglichkeit der Wegweisung das Fehlen von Reisedokumenten ist – ein Zustand, der sich über dreissig Jahre hinweg nicht geändert hat. Ebenso wenig konnten die Schweizer Behörden (ähnlich wie im Fall Ghadamian) in den letzten Jahrzehnten konkrete und wirksame Massnahmen zur Rückführung umsetzen.
    • Analogien: Das Bundesgericht erkannte folgende starke Analogien zum Fall Ghadamian:
      • Sehr lange Gesamtauenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz (legal und illegal).
      • Strafbares Verhalten, aber die letzten Verurteilungen mit bedingten Strafen datieren von 2012 für teilweise noch ältere Delikte.
      • Trotz gewisser Negativpunkte (Schulden, Untertauchen) hat der Beschwerdeführer während seines rund 20-jährigen legalen Aufenthalts solide soziale Beziehungen aufgebaut (Kinder, Berufsausbildung, konstante Arbeit, zeitweise sogar das kommunale Bürgerrecht erhalten).
    • Fazit des Bundesgerichts: Angesichts der fehlenden realen Perspektiven einer Ausreise des Beschwerdeführers, des Fehlens konkreter und wirksamer Massnahmen zur Rückführung über einen langen Zeitraum hinweg sowie der weitreichenden Analogien zum äusserst spezifischen Fall Ghadamian gegen die Schweiz, musste dem Beschwerdeführer ausnahmsweise ein Recht auf eine jährliche Aufenthaltsbewilligung zum Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK zugesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als die von den kantonalen Behörden in Aussicht gestellte provisorische Aufnahme keine Gewissheit darstelle und von der SEM zu entscheiden sei.

Schlussfolgerung und Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde für unzulässig erklärt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 12. April 2024 wurde aufgehoben. Die Sache wird an die Sektion für Bevölkerung des Departements der Institutionen des Kantons Tessin zurückgewiesen, damit sie dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dem Kanton Tessin werden keine Gerichtskosten auferlegt, und er muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000 für das Bundesgerichtsverfahren zahlen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren wird an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_247/2024 vom 15. Dezember 2025 die Beschwerde eines libanesischen Staatsangehörigen gutgeheissen und entschieden, dass ihm ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Dies erfolgte gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben).

  1. Langer Aufenthalt und Clandestinität: Der Beschwerdeführer reiste 1991 ein, erhielt 1994 eine vorläufige Aufnahme und von 1996 bis 2013 eine Härtefallbewilligung. Nach 2012 tauchte er unter und befand sich bis 2015 in Clandestinität. Dieser Zeitraum schloss die Anwendung der "Zehnjahresregel" (DTF 144 I 266) für eine Bewilligung aus.
  2. Fehlende Rückführung aufgrund fehlender Reisedokumente: Der zentrale Punkt ist die seit über 30 Jahren (seit 1994) andauernde Unmöglichkeit, den Beschwerdeführer mangels Reisedokumenten in sein Herkunftsland zurückzuführen, was auch bei seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft 2016 bestätigt wurde. Kantonale Behörden hatten in dieser langen Zeit keine effektiven Massnahmen zur Rückführung ergreifen können.
  3. Analogie zum EGMR-Urteil Ghadamian gegen die Schweiz: Das Bundesgericht zog eine direkte Analogie zum EGMR-Urteil Ghadamian gegen die Schweiz. Ähnlich wie dort wurde die Gesamtdauer des Aufenthalts (legal und illegal), die trotz strafrechtlicher Verurteilungen (die jedoch nicht neueren Datums und bedingt waren) bestehenden sozialen Bindungen (Kinder, Ausbildung, Arbeit) und vor allem die jahrzehntelange, unverschuldete Unmöglichkeit der Wegweisung als entscheidend bewertet.
  4. Aussergewöhnlicher Anspruch nach Art. 8 EMRK: Angesichts der besonderen Umstände – der fehlenden realen Ausreiseperspektive und der Ineffektivität behördlicher Massnahmen über einen sehr langen Zeitraum – bejahte das Bundesgericht einen aussergewöhnlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK.
  5. Folgeentscheidung: Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die kantonalen Behörden angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.