Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_551/2025 vom 17. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_551/2025 vom 17. Dezember 2025

1. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführer 1, A.A._ (ägyptischer Staatsangehöriger, geboren 1981), und Beschwerdeführer 2, B.A._ (ägyptischer Staatsangehöriger, geboren 2008, vertreten durch seinen Vater A.A._), beantragten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.A._ im Rahmen des Familiennachzugs. Dieser Antrag wurde vom Kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf abgelehnt, was von den kantonalen Instanzen (Tribunal administratif de première instance und Cour de justice) bestätigt wurde. Gegen diese Ablehnung erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht.

2. Sachverhalt, der zum Rechtsstreit führte

  • Familiäre Situation: A.A._ und C._ sind die Eltern von B.A.__, dessen Obsorge nach der Scheidung im Jahr 2015 der Mutter zugesprochen wurde.
  • Aufenthaltsstatus des Vaters in der Schweiz: A.A.__ reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und erhielt am 14. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Anschliessend erhielt er am 2. September 2019 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) und am 22. September 2021 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit Erwerbstätigkeit ausserhalb des Kontingents, gültig bis zum 21. September 2025.
  • Veränderung der Betreuungssituation des Sohnes: C._ heiratete am 30. April 2022 einen saudi-arabischen Staatsangehörigen und zog nach Saudi-Arabien. B.A._ konnte aufgrund der saudi-arabischen Gesetzgebung, die ein Visum für Stiefkinder des Ehepartners verweigert, nicht mit seiner Mutter umziehen. Er wurde daraufhin von seinen Grosseltern in Ägypten betreut, die 250 km von seiner Schule entfernt wohnten.
  • Gesuch um Familiennachzug: Am 29. Mai 2023 stellte A.A._ bei der Schweizer Botschaft in Kairo ein Gesuch um Familiennachzug für B.A._. Er begründete dies mit der Übertragung der Obsorge auf ihn nach der Wiederheirat der Mutter, der Absicht des Sohnes, eine gute Ausbildung in der Schweiz zu erhalten (er hatte die Schweiz bereits mehrfach mit Touristenvisa besucht und an Sommercamps teilgenommen) und der Perspektive, an der EPFL oder ETHZ zu studieren.
  • Verfahrensgang:
      1. Februar 2024: Das kantonale Amt lehnte das Gesuch ab mit der Begründung der Verspätung (hätte bis 14. September 2020 eingereicht werden müssen) und dem Fehlen wichtiger familiärer Gründe.
      1. Juli 2024: Das Tribunal administratif de première instance wies die Beschwerde des Vaters ab.
      1. August 2025: Die Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde ebenfalls ab.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit des Rechtswegs (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

  • Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Grundsätzlich ist der Rechtsweg an das Bundesgericht in Angelegenheiten des Ausländerrechts ausgeschlossen, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung einräumt.
  • Potenzieller Rechtsanspruch: Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein potenzieller Rechtsanspruch, der durch eine haltbare Begründung gestützt wird, um die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
  • Berufung auf Art. 44 und 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK: Obwohl Art. 44 AIG dem Familiennachzug einen Ermessenscharakter beimisst ("können sich [...] eine Aufenthaltsbewilligung erteilen lassen"), kann bei engen und effektiven familiären Beziehungen ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) entstehen, sofern die in der Schweiz lebende Person über ein stabiles Aufenthaltsrecht verfügt (BGE 146 I 185 E. 6.1 f.; 144 I 266 E. 3.3).
  • Gefestigtes Aufenthaltsrecht des Vaters: Der Beschwerdeführer 1 (Vater) hält sich seit dem 20. August 2015 legal in der Schweiz auf und erhielt am 14. September 2015 seine erste Aufenthaltsbewilligung. Da seine letzte Bewilligung bis zum 21. September 2025 gültig war, verfügt er seit über zehn Jahren über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, was gemäss der Rechtsprechung (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9) in der Regel ein erworbenes Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK begründet.
  • Potenzielle enge Beziehungen: Da B.A.__ die Schweiz zwischen 2018 und 2022 regelmässig besucht hat, kann potenziell von engen und effektiven Beziehungen zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden.
  • Schlussfolgerung zur Zulässigkeit: Dies eröffnet den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, da ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug gegeben sein könnte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unzulässig (Art. 113 BGG a contrario).

3.2. Prüfungsrahmen und neue Tatsachen

  • Rechtsanwendung von Amtes wegen: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch die Verletzung von Grundrechten nur, wenn dies klar und detailliert gerügt und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Sachverhaltsfeststellungen: Das Gericht stützt sich grundsätzlich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder rechtsverletzend festgestellt und die Korrektur ist entscheiderheblich (Art. 97 Abs. 1 BGG).
  • Neue Tatsachen: Neue Tatsachen sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), es sei denn, es handelt sich um notorische Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.1).
  • Notorische Tatsache: Instabilität in Ägypten: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf die seit dem 7. Oktober 2023 herrschende Instabilität in Ägypten. Das Bundesgericht berücksichtigte diese Tatsache in der von der Webseite des EDA (mit "offiziellem Charakter") wiedergegebenen Form, wonach "die Situation volatil ist, besonders in der Grenzregion mit Israel und den besetzten palästinensischen Gebieten". Es wird jedoch festgehalten, dass diese Tatsache nur in dieser genauen Formulierung berücksichtigt wird.

3.3. Die Verspätung des Gesuchs um Familiennachzug

  • Fristen: Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist der Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innert fünf Jahren, für Kinder über 12 Jahren innert zwölf Monaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung des Familienmitglieds in der Schweiz oder der Begründung des Familienbandes (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).
  • Unbestrittene Verspätung: Der Beschwerdeführer 1 erhielt seine erste Aufenthaltsbewilligung am 14. September 2015. Da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt noch nicht 12 Jahre alt war, hätte das Gesuch bis zum 14. September 2020 eingereicht werden müssen. Das Gesuch erfolgte jedoch erst am 29. Mai 2023 und war somit unbestritten verspätet.

3.4. Prüfung der "wichtigen familiären Gründe" für einen verspäteten Familiennachzug

  • Rechtliche Grundlagen: Nach Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE ist ein verspäteter Familiennachzug nur möglich, wenn "wichtige familiäre Gründe" vorliegen. Gemäss Art. 75 VZAE können solche Gründe vorliegen, wenn das Wohl des Kindes nur durch einen Familiennachzug in der Schweiz gewährleistet werden kann.
  • Rechtsprechung zur Auslegung: Das Bundesgericht präzisiert, dass entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abgestellt werden darf. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung aller relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 i.f.; Urteil 2C_603/2024 vom 5. September 2025 E. 3.2).
    • Ein wichtiger Grund liegt demnach z.B. vor, wenn die erforderliche Betreuung der Kinder im Herkunftsland aufgrund des Todes oder der Krankheit der Betreuungsperson nicht mehr gewährleistet ist und keine andere zumutbare Alternative gefunden werden kann.
    • Mit zunehmendem Alter des Kindes und grösseren Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz steigen die Anforderungen an den Nachweis der mangelnden Betreuungsmöglichkeit im Herkunftsland.
  • Willen des Gesetzgebers und Art. 8 EMRK: Der verspätete Familiennachzug soll eine Ausnahme bleiben. Art. 47 Abs. 4 AIG muss jedoch im Einklang mit Art. 8 EMRK ausgelegt werden, um das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht zu verletzen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_603/2024 E. 3.3).
  • Grenzen der "wichtigen familiären Gründe":
    • Es ist nicht erforderlich, dass die Führung eines Familienlebens im Ausland unmöglich ist (BGE 146 I 185 E. 7.2; Urteil 2C_603/2024 E. 3.3).
    • Der blosse Wunsch, ein Familienleben in der Schweiz zu führen, stellt allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_603/2024 E. 3.3).
  • Begründung der Vorinstanz und deren Bestätigung durch das Bundesgericht:
    • Die Vorinstanz hatte angenommen, das eigentliche Ziel des Nachzugs sei, B.A.__ eine gute Ausbildung und bessere Lebensbedingungen in der Schweiz zu ermöglichen, wie es aus dem ursprünglichen Gesuch hervorging.
    • Die Argumente der Beschwerdeführer (Unmöglichkeit des Visums für die Mutter in Saudi-Arabien, Überforderung der Grosseltern, schulischer Erfolg in der Schweiz, Übertragung der Obsorge an den Vater) wurden von der Vorinstanz einzeln geprüft und als nicht entscheidend erachtet.
    • Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt hatten, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich (Art. 9 Cst.) gewürdigt oder relevante Tatsachen (wie die Obsorgeübertragung oder die zweijährige Schulzeit in der Schweiz) ausser Acht gelassen hätte.
    • Die Vorinstanz hatte vielmehr zutreffend berücksichtigt, dass B.A.__ den Grossteil seines Lebens, einschliesslich seiner Adoleszenz, in Ägypten verbracht hatte und seine wichtigsten soziokulturellen Bindungen (Familie, Freunde) dort lagen.
    • Keine Relevanz der politischen Instabilität in Ägypten: Obwohl die Instabilität in der Grenzregion Ägyptens zu Israel und den palästinensischen Gebieten als notorisch galt, wurde dies für den vorliegenden Fall als irrelevant erachtet. Es wurde weder dargelegt noch festgestellt, dass B.A.__ in diesen spezifischen, betroffenen Zonen wohnte oder wohnen würde. Die geopolitische Lage begründet im konkreten Fall daher keinen verspäteten Familiennachzug.
  • Schlussfolgerung zu den Gründen: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK noch Art. 9 Cst. verletzt hatte, indem sie das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneinte und den Familiennachzug ablehnte.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig und wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war zulässig, da der Vater ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (über 10 Jahre legaler Aufenthalt) in der Schweiz besitzt und somit potenziell einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen kann.
  • Verspätung des Gesuchs: Das Gesuch um Familiennachzug war unbestritten verspätet, da es deutlich nach der Fünfjahresfrist (für Kinder unter 12 Jahren) seit Erhalt der ersten Aufenthaltsbewilligung des Vaters eingereicht wurde.
  • Keine "wichtigen familiären Gründe": Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach keine "wichtigen familiären Gründe" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 8 EMRK für einen verspäteten Familiennachzug vorliegen. Die Argumente der Beschwerdeführer (wie Schulbesuch in der Schweiz, Schwierigkeiten bei der Betreuung in Ägypten) wurden als nicht ausreichend erachtet, insbesondere da das Hauptmotiv eine bessere Ausbildung und Lebensbedingungen in der Schweiz zu sein schien.
  • Umfassende Interessenabwägung: Das Bundesgericht betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die soziokulturellen Bindungen des Kindes im Herkunftsland (Ägypten) und die Altersstufe des Kindes (17 Jahre) eine massgebliche Rolle spielten.
  • Irrelevanz der geopolitischen Lage: Die festgestellte politische Instabilität in Ägypten wurde als für den konkreten Fall irrelevant erachtet, da keine Bezugspunkte des Kindes zu den betroffenen Grenzregionen dargelegt wurden.
  • Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde wurde abgewiesen.