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1. Einleitung und Sachverhalt
Das Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2025 vom 18. Dezember 2025 befasst sich mit der Beschwerde von A._, der sich gegen die Verweigerung des Erwerbs eines Schiffsführerausweises der Kategorie A aufgrund seiner Schwerhörigkeit wehrte. A._ leidet an einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit (Hörverlust rechts 87 %, links 99 %) und versteht gesprochene Zahlwörter im Abstand von 3 m ohne Sichtkontakt nicht, obwohl er beidseits mit Hörgeräten versorgt ist. Die Schifffahrtskontrolle des Kantons Zug lehnte sein Gesuch mit der Begründung ab, er erfülle die verkehrsmedizinischen Mindestanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diese Ablehnung. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und verlangt die Zulassung zum Erwerb des Ausweises, eventualiter die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.
2. Rechtlicher Rahmen und vorinstanzliche Würdigung
Das Bundesgericht bejaht zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), da es sich nicht um eine Prüfung, sondern um die Frage der generellen Zulässigkeit handelt.
2.1. Diskriminierungsverbot und Verhältnismässigkeitsprinzip Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen Behinderung. Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines sensiblen Merkmals begründet den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf. Diese setzt voraus, dass die Differenzierung ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, geeignet und erforderlich ist, dieses Interesse zu erreichen, und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 149 I 248 E. 7.2).
2.2. Schifffahrtsrechtliche Grundlagen Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) und die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) regeln die Anforderungen an Schiffsführer. Art. 17a Abs. 3 lit. b BSG verlangt die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Schiffs. Art. 82 Abs. 2 lit. a BSV konkretisiert dies, indem ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen gefordert wird. Art. 82 Abs. 2bis BSV verweist für die Mindestanforderungen an das Hörvermögen auf Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Gruppe 2. Dort wird ein beidseitiges Hörvermögen von 3 m Hörweite für Konversationssprache (bei einseitiger Taubheit 6 m) vorausgesetzt. Schiffsführerausweise können mit Auflagen verbunden werden, um Schwächen der Fahreignung zu kompensieren, sofern diese erfüll- und kontrollierbar sind (Art. 18 Abs. 2 BSG; BGE 131 II 248 E. 6.2).
2.3. Begründung der Vorinstanz Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an das Hörvermögen ohne Hilfsmittel bzw. Hilfspersonen nicht erfüllt. Es argumentierte, dass akustische Signale (Schallzeichen) im Schiffsverkehr, insbesondere bei schlechter Sicht, von wesentlich grösserer Relevanz seien als im Strassenverkehr, um Kollisionen schwer bremsbarer Wasserfahrzeuge zu vermeiden. Dies begründe eine qualifizierte Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Auflagen, wie die Begleitung durch eine hörende Person, wurden als ungeeignet erachtet, da in Notsituationen eine sofortige Reaktion des Schiffsführers erforderlich sei, die eine Begleitperson nicht garantieren könne. Eine abweichende Praxis des Kantons Zürich sei nicht massgebend, und technische Hilfsmittel für Schiffssignale seien nicht substantiiert dargetan.
3. Würdigung des Bundesgerichts
3.1. Diskriminierungsverdacht und legitimes öffentliches Interesse Das Bundesgericht teilt die Auffassung, dass die Regelung einen Diskriminierungsverdacht begründet, da sie an das sensible Merkmal einer körperlichen Behinderung (Hörbehinderung) anknüpft. Es anerkennt auch das legitime öffentliche Interesse an der Sicherheit im Schiffsverkehr, das die Ungleichbehandlung grundsätzlich verfolgt. Die Auseinandersetzung dreht sich jedoch um die Eignung und Erforderlichkeit der konkreten Verordnungsbestimmung sowie um die Frage nach milderen Mitteln.
3.2. Inzidente Normenkontrolle der Verordnungsbestimmung Das Bundesgericht kann Rechtsverordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit prüfen und bei Unbegründetheit der Rüge deren Anwendung im konkreten Einzelfall versagen (BGE 148 III 172 E. 3.2). Es prüft, ob der Bundesrat die Grenzen seiner Kompetenzen eingehalten hat und die Verordnung verfassungskonform ist, wobei es seine Kontrolle auf offensichtliche Kompetenzüberschreitungen oder Verfassungswidrigkeiten beschränkt und die Zweckmässigkeit der Anordnung nicht beurteilt (BGE 150 V 73 E. 6.2). Die Gesetzmässigkeit der Delegationsnorm (Art. 17a Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 BSG) zur Konkretisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit bejaht das Gericht. Die spezifische Ausgestaltung der Mindestanforderungen an das Hörvermögen fällt jedoch nicht unter die Bindungswirkung von Art. 190 BV und muss daher auf ihre Verfassungsmässigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, geprüft werden.
3.3. Fehlerhafte Auslegung der Verordnung betreffend Hörhilfen Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Verordnungsbestimmung falsch interpretiert, wenn er davon ausgeht, das Hörvermögen sei zwingend ohne Hörhilfe zu testen. Die Anforderung "ohne Hörapparat" wurde mit der Änderung der VZV im Jahr 2015/2016 gestrichen. Somit besteht kein Grund, das Hörvermögen – im Gegensatz zum Sehvermögen – nicht auch korrigiert, also mit Hörhilfen, zu testen. Eine gegenteilige Haltung wäre unverhältnismässig und ginge über das zur Erreichung der Verkehrssicherheit Notwendige hinaus. Das Bundesgericht kritisiert, dass weder der angefochtene Entscheid noch die Akten klar belegen, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen mit Hörgeräten erfüllt oder nicht. Diese Sachverhaltsklärung ist im Rückweisungsverfahren nachzuholen.
3.4. Problematik der Gleichsetzung von Sprachverstehen und akustischen Signalen Ein zentraler Kritikpunkt des Beschwerdeführers, den das Bundesgericht als "beachtenswert" erachtet, betrifft die Gleichsetzung von gesprochener Sprache und akustischen Schallzeichen in der Schifffahrt. Die Verordnung knüpft das Mindesthörvermögen an das Sprachverständnis (Konversationssprache in 3 m Entfernung). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass Schiffssignale einfache, klare, durchdringende Töne sind, die anders wahrgenommen werden könnten als komplexe gesprochene Sprache. Es sei denkbar, dass eine schwerhörige Person Schallzeichen (mit oder ohne Hörhilfen) trotz mangelndem Sprachverstehen wahrnehmen und korrekt interpretieren kann. Umgekehrt könnten Frequenzbereiche und Lautstärken sich überschneiden.
Das Bundesgericht betont, dass die Vorinstanz sich zu dieser Problematik nicht geäussert hat und ihm selbst die erforderlichen interdisziplinären Fachkenntnisse (Schifffahrt, Otologie, Audiometrie) zur abschliessenden Beurteilung fehlen. Es identifiziert konkrete Fragen, die zur Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit der Verordnungsbestimmung geklärt werden müssen: * Wie schwer sind die in der Schifffahrt üblichen Schallzeichen für schwerhörige Personen wahrzunehmen? * Inwiefern ist die akustische Wahrnehmbarkeit von Schiffssignalen mit dem gesprochenen Wort vergleichbar? * Entspricht die Hörweite von 3 m (bzw. 6 m) für Konversationssprache dem notwendigen Hörvermögen, um rechtzeitig auf Schallzeichen zu reagieren?
3.5. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Rückweisung Aufgrund der fehlenden fachlichen Beurteilung dieser kritischen Fragen und der unklaren Sachverhaltslage hinsichtlich des Hörvermögens mit Hörhilfen gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar, die die Bindungswirkung an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entfallen lässt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Daher wird die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird Sachverständige und/oder Fachbehörden beiziehen müssen.
3.6. Prüfung milderer Massnahmen (Auflagen) für den zweiten Rechtsgang Das Bundesgericht erachtet es aus prozessökonomischen Gründen als geboten, bereits jetzt die möglichen milderen Massnahmen zu prüfen, die im zweiten Rechtsgang in Betracht gezogen werden müssten, falls die Verordnungsbestimmung als verfassungskonform befunden wird oder der Beschwerdeführer die angepassten Anforderungen immer noch nicht erfüllt. * Auflage zum Tragen von Hörhilfen: Diese naheliegende Auflage wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Es ist zu klären, ob der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an das Hörvermögen mit seinen Hörgeräten erfüllt. Sollte dies der Fall sein, wäre die Zulassung unter der Auflage, die Hörgeräte beim Schiffsführen zu tragen, als mildestes Mittel zu prüfen. * Auflage der Begleitperson: Die ablehnende Haltung der Vorinstanz gegenüber einer Begleitperson wird als nicht ausreichend fachlich fundiert kritisiert. Die Sicherheitsbedenken seien zwar nachvollziehbar, aber es fehle an einer fundierten Einschätzung. Eine Zürcher Praxis, die eine solche Auflage offenbar vorsieht, sollte abgeklärt werden. Die Vorinstanz muss erneut prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Begleitung die sichere Führung des Schiffes gewährleistet. * Andere Beschränkungen: Denkbar wären auch Beschränkungen wie die Führung des Schiffes nur tagsüber oder nur bei guten Sichtverhältnissen, analog zu Bestimmungen im Strassenverkehr. Auch hierzu bedarf es weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz.
Sollte eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig werden, ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu zu geben. Auch ein praktischer Test zur Interpretation von Schallzeichen könnte in Betracht gezogen werden, jedoch nicht im Rahmen der eigentlichen Fahrprüfung, die der Fahrkompetenz dient.
4. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. März 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dem Kanton Zug werden keine Gerichtskosten auferlegt, er hat dem Beschwerdeführer jedoch eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- zu bezahlen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: