Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2025 (7B_836/2023)

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau zu befinden. Der Beschwerdeführer wurde in den kantonalen Instanzen unter anderem der Gehilfenschaft zum Raub und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Er beantragte im Wesentlichen seine Freisprechung von der Gehilfenschaft zum Raub, die Feststellung seiner möglichen Schuldunfähigkeit, eine höhere Entschädigung für Freiheitsentzug und weitere Entschädigungen sowie die volle Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat.

II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente

1. Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 19 und 20 StGB)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten zur Abklärung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeholt. Er leide an psychischen Erkrankungen (generalisierte Angststörung, depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung), sei ärztlich behandelt worden und habe die Taten nicht aus eigenem Antrieb, sondern aus Gefälligkeit begangen, was auf verminderte oder fehlende Steuerungsfähigkeit hinweise. Die Vorinstanz habe sein Verhalten ohne psychiatrischen Sachverstand interpretiert und damit Art. 20 StGB verletzt.
  • Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz führte aus, das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers bei der Deliktsbegehung lasse nicht auf eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit schliessen. Weder die Umstände der Tat noch seine Krankengeschichte (insbesondere ein tatzeitnaher Arztbericht und ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste Thurgau von 2012) enthielten Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Diagnosen allein begründeten keine zwingende Begutachtung, da posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen nur selten zur Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führten. Ein Gutachten zu Taten, die über 12 Jahre zurückliegen, würde voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse bringen.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an. Es hielt fest, die Frage des Zustands des Täters zur Tatzeit sei eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüfe (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz habe den Antrag auf Begutachtung mit überzeugender Begründung abgewiesen, da keinerlei Anzeichen einer fehlenden oder teilweise verminderten Schuldfähigkeit vorlägen. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, wie sich die festgestellten psychischen Befunde konkret auf sein deliktisches Verhalten ausgewirkt haben könnten. Die blosse Existenz psychischer Erkrankungen oder ambulanter Behandlungen vor der Tat rechtfertige keine Begutachtung. Die Vorinstanz habe korrekt argumentiert, dass auch aus früheren Bundesgerichtsentscheiden keine allgemeingültigen Grundsätze ableitbar seien, wonach eine bestimmte Diagnose bereits auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit schliessen lasse. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung von Art. 20 StGB.

2. Anklagegrundsatz bei Gehilfenschaft zum Raub (Art. 9 und 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 140 Ziff. 1 StGB)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anklage habe lediglich einen Diebstahl umschrieben, jedoch nicht seine Kenntnis von einer beabsichtigten Gewaltanwendung beim Raub. Da die Anklage nicht explizit dargelegt habe, dass er um die geplante Gewaltanwendung gewusst oder diese in Kauf genommen habe, sei er ausserhalb des angeklagten Sachverhalts verurteilt worden. Dies verletze den Anklagegrundsatz (Umgrenzungs- und Informationsfunktion) gemäss Art. 9 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO.
  • Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz sah die Willens- und Wissenskomponente sowie den Tatbeitrag in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. Obwohl der explizite Hinweis auf die Inkaufnahme von Gewaltanwendung fehle, zeige der Wortlaut der Anklage, dass dem Beschwerdeführer der Zweck des Besuchs (Einschüchterung, Stehlen von Geld, Werten und Heroin) sehr wohl bewusst gewesen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass B.__ Widerstand leisten und Gewalt angewendet werden würde, und diese Gewaltanwendung zumindest in Kauf genommen. Die Qualifikation der Täterschafts- oder Teilnahmeform sei eine Rechtsfrage und tangiere das Anklageprinzip nicht.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
    • Es betonte die zentrale Bedeutung des Anklageprinzips für die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), wonach die beschuldigte Person genau wissen muss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt wird. Das Gericht sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1 StPO), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung.
    • Der Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) setze zwingend eine Nötigungshandlung voraus. Die Anklage müsse diese umschreiben.
    • Entgegen der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 23. Januar 2015 nicht konkret vorgeworfen, er habe im Vorfeld der Tat mit Gewaltanwendung gerechnet oder diese in Kauf genommen. Die Anklage beschreibe lediglich die Sachverhaltselemente eines Diebstahls ("Geld und Vermögenswerte stehlen"), nicht aber die Anwendung von Gewalt für die initiale Phase der Tat. Erst später im Tatgeschehen werde ihm implizit Kenntnis von der bereits erfolgten Gewaltanwendung zugeschrieben.
    • Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aus den angeklagten Umständen die Kenntnis von Gewaltanwendung ergebe, sei das Ergebnis ihrer eigenen Beweiswürdigung und nicht dem Anklagetext entnommen. Ein solches Vorgehen, vom Beweisergebnis auf das Angeklagte zu schliessen, verletze den Anklagegrundsatz. Die Vorinstanz habe die Anklageschrift unzulässigerweise modifiziert und überdehnt. Die Gewaltanwendung sei ein zentrales Element des Raubtatbestands.
    • Folglich könne der Beschwerdeführer in Bezug auf den ersten Teil des Tatgeschehens nicht der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen werden.

3. Zeitpunkt der Beendigung der Haupttat bei Gehilfenschaft zum Raub (Art. 25 StGB)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, der Raub sei unter den konkreten Umständen bereits beendet gewesen, als er die Täter mit der Beute vom Tatort weggefahren habe. Eine Gehilfenschaft zu diesem Zeitpunkt sei daher nicht mehr möglich gewesen.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hielt fest, dass Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden kann. Ein Delikt sei beendet, wenn das verletzte Rechtsgut durch das nachfolgende Verhalten des Täters nicht mehr beeinträchtigt werde. Bei Diebstahl und Raub sei dies der Fall, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt habe (BGE 121 IV 109 E. 3a; STRATENWERTH/BOMMER).
    • Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nicht ins Haus gegangen, sondern draussen beim Auto gewartet habe. Er habe somit frühestens Kenntnis vom Raub erhalten, als die Täter das Haus des Opfers bereits verlassen und zum Auto zurückgekehrt waren.
    • Zu diesem Zeitpunkt hatten die Täter die Beute bereits an sich gebracht, und das getötete Opfer hatte die Verfügungsgewalt über die entwendeten Gegenstände definitiv verloren. Die Beute war demnach hinreichend gesichert, und der Raub war beendet.
    • Im Gegensatz zu einem Raubüberfall in einer belebten Innenstadt mit sofortiger Fahndung oder Verfolgung lag hier keine Situation vor, in der die Beute noch nicht sicher war. Eine sukzessive Beihilfe durch den Beschwerdeführer kam damit nicht mehr in Betracht.
    • Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zum Raub verletze daher auch Bundesrecht, da die Haupttat bereits beendet war.

4. Entschädigung wegen widerrechtlicher Telefonüberwachung (Art. 431 StPO)

  • Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanspruchte eine Entschädigung, da sein Telefonanschluss vom 3. bis 5. Juli 2012 widerrechtlich überwacht worden sei, obwohl er sich bereits in Haft befunden habe. Dabei seien Telefonate seiner Familienmitglieder und solche mit seiner Verteidigung abgehört worden, was eine Verletzung der absoluten Vertrauenszone darstelle und seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe.
  • Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte die unrechtmässige Überwachung des Festnetzanschlusses fest, sah aber keinen Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers persönlich. Sie verwies auf Art. 434 StPO und argumentierte, da nicht Gespräche des Beschwerdeführers selbst, sondern lediglich die seiner Familienmitglieder abgehört worden seien, stehe ihm persönlich kein Entschädigungsanspruch zu. Die fraglichen Akten seien zudem bereits mit Entscheid vom 26. Januar 2017 für unverwertbar erklärt und die Löschung angeordnet worden.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung im Ergebnis. Es liess offen, ob die Zwangsmassnahme als rechtswidrig (Art. 431 StPO) oder ungerechtfertigt (Art. 429 StPO) zu qualifizieren sei. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überwachung bereits in Haft befand, war er durch die fortgesetzte Zwangsmassnahme (Überwachung seines Festnetzanschlusses, den er nicht nutzen konnte) nicht direkt in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen. Zudem läge auch keine Persönlichkeitsverletzung von hinreichender Schwere vor, da die Vorinstanz die fraglichen Akten für unverwertbar erklärt und die Löschung der Daten angeordnet hatte. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen.

III. Folgen des Entscheids

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 2 (Schuldsprüche), 4 (Strafmass), 5 (Abweisung Genugtuungsforderung) und 7 (Kostenauferlegung) des angefochtenen Entscheids auf. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (auch nach Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss BGE 148 IV 124 E. 2.6.3) zu geben ist, oder ob gestützt auf die Anklage ein Schuldspruch, namentlich wegen Gehilfenschaft zu einem Diebstahl oder einem Nachtatdelikt, ergehen kann. Da das Strafmass neu festzulegen ist, erübrigen sich eine Auseinandersetzung mit der Kritik an der Strafzumessung und der beantragten Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Auch die Höhe der Haftentschädigung muss koordiniert neu entschieden werden.

IV. Kurz-Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Schuldfähigkeit: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hatte, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt vorlagen.
  • Gehilfenschaft zum Raub und Anklagegrundsatz: Das Bundesgericht rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift umschrieb für die initiale Phase der Tat nicht hinreichend, dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnis oder Inkaufnahme von Gewaltanwendung vorgeworfen wurde. Eine solche vom Beweisergebnis abgeleitete Annahme der Vorinstanz verstösst gegen das Immutabilitätsprinzip.
  • Gehilfenschaft zum Raub und Beendigung der Haupttat: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Haupttat des Raubes bereits beendet war, als der Beschwerdeführer die Täter mit der Beute vom Tatort wegfuhr. Die Beute war bereits gesichert, und das Opfer hatte die Verfügungsgewalt verloren. Eine sukzessive Beihilfe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
  • Entschädigung für Telefonüberwachung: Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Entschädigung, da der Beschwerdeführer durch die fortgesetzte Überwachung seines Festnetzanschlusses, während er selbst in Haft war, nicht direkt und schwerwiegend in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde und die Daten gelöscht wurden.
  • Rückweisung: Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zum Raub wird der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die Anklage gegebenenfalls ergänzen oder einen Schuldspruch wegen Diebstahls oder eines Nachtatdelikts prüfen sowie das Strafmass und die weiteren Entschädigungen neu festlegen muss.