Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_691/2025 vom 19. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Dezember 2025 (Az. 7B_691/2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_691/2025 vom 19. Dezember 2025

1. Einleitung Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit der Beschwerde von A.__ gegen den Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt vom 23. Juni 2025. Streitgegenstand war die Ablehnung der elektronischen Überwachung als Vollzugsform für eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

2. Sachverhalt und Vorverfahren

  • Strafrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers:

    • 4. April 2023: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Nordwaadt zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 CHF und einer Busse von 2'000 CHF (ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe). Delikte: Beschimpfung, missbräuchliche Verwendung einer Telekommunikationsanlage, Drohung, versuchte Nötigung, üble Nachrede und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der bedingte Strafvollzug einer früheren Strafe vom 13. September 2022 wurde nicht widerrufen; stattdessen erfolgte eine Ermahnung und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.
    • 13. September 2022: Verurteilung durch den Polizeirichter von La Broye zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingter Vollzug auf 3 Jahre) und einer Busse von 3'000 CHF. Delikte: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Strassenverkehrsgesetz, SVG), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Nichtmitführen von Ausweisen/Bewilligungen (SVG) und grobe Verletzung der Verkehrsregeln.
    • 2. Juli 2021: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen missbräuchlicher Verwendung einer Telekommunikationsanlage (nicht im Strafregister eingetragen aufgrund eines Fehlers bezüglich der Strafart).
    • 15. August 2024: Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung einer gemeinnützigen Arbeit für die 150-Tage-Strafe wurde von der kantonalen Rekurskammer als unzulässig erklärt, was das Bundesgericht am 16. Dezember 2024 (7B_1113/2024) bestätigte.
  • Verfahren betreffend elektronische Überwachung:

    • 12. Januar 2025: Der Beschwerdeführer beantragt die elektronische Überwachung (im Folgenden: EU) für die 150-Tage-Freiheitsstrafe.
    • 20. Februar 2025: Das Office d'exécution des peines (OEP) des Kantons Waadt delegiert den Vollzug an den Service de l'exécution des sanctions pénales et de la probation (SESPP) des Kantons Freiburg.
    • 10. April 2025: Das SESPP äussert sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine erleichterte Vollzugsform nicht erfülle.
    • 30. April / 1. Mai 2025: Der Beschwerdeführer nimmt Stellung zur Haltung des SESPP, beantragt einen Haftaufschub und richtet eine E-Mail an B.__, eine Kriminologin des SESPP, mit dem Betreff "mise au point nécessaire", in der er sich unangemessen äussert (dazu unter Pkt. 3.2).
    • 4. Juni 2025: Das OEP lehnt die EU ab, bietet jedoch den Halbgefangenschaftsvollzug an, falls innert Frist beantragt.
    • 5. Juni 2025: Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er im Falle einer Halbgefangenschaft seinen Arbeitsplatz verlieren könnte.
    • 23. Juni 2025: Die kantonale Rekurskammer weist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der EU ab.
  • Bundesgerichtsverfahren:

    • 18. Juli 2025: Der Beschwerdeführer reicht persönlich eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die am 8. September 2025 durch seinen Anwalt ergänzt wird. Er beantragt die Zulassung zur EU, eventuell die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
    • 10. Oktober 2025: Das Bundesgericht verfügt vorsorgliche Massnahmen und setzt den Vollzug der Freiheitsstrafe während des Beschwerdeverfahrens aus.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden unter Verletzung von Recht oder in willkürlicher Weise (Art. 9 BV, 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG) festgestellt. Willkür liegt vor, wenn der Entscheid nicht nur diskutabel, sondern offensichtlich unhaltbar ist. Eine Sachverhaltsrüge erfordert eine klare und detaillierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer rügte eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts": * Fehlende Berücksichtigung von Entschuldigungen: Er machte geltend, die Vorinstanz habe seine Entschuldigungen in seinem Schreiben vom 1. Mai 2025 ("Excusez-moi de mon email j'ai réagis sous l'émotion") nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der fehlenden Einsichtsfähigkeit auf mehrere E-Mails und Schreiben stützte. Die erwähnten Entschuldigungen, die sich auf eine frühere E-Mail bezogen, reichten nicht aus, um die willkürliche Natur dieser Einschätzung zu belegen oder einen tatsächlichen Gesinnungswandel aufzuzeigen. * Interpretation von Äusserungen als Drohungen: Der Beschwerdeführer beanstandete die Interpretation seiner E-Mail vom 25. Juni 2024 als Drohung gegen B._. Er beschränkte sich jedoch auf blosse Behauptungen und eine persönliche Kommentierung der E-Mail, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sei. Das Bundesgericht befand, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers ("je suis humain moi je pense au autres et à ce que engendrent les chose penser y aussi"), von einer Person mit einer Vorgeschichte von Drohungen stammend, als beunruhigend wahrgenommen werden könnten. Zudem räumte der Beschwerdeführer selbst ein, "Rancune" gegenüber B._ zu hegen. Selbst wenn seine Absicht gewesen wäre, die Situation zu beruhigen, hätte dies keinen Einfluss auf die Rückfallprognose. * Drohungen gegen das Opfer: Die Rüge, die Vorinstanz habe Äusserungen gegenüber dem SESPP vom 2. Juli 2024 willkürlich als Drohungen gegen das Opfer interpretiert, wurde ebenfalls als rein appellatorisch abgewiesen, da der Beschwerdeführer den Feststellungen lediglich seine eigene Version entgegenstellte.

Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachweisen.

3.2. Ablehnung der elektronischen Überwachung

3.2.1. Rechtsgrundlagen: * Art. 79b Abs. 1 StGB: Erlaubt die EU auf Antrag des Verurteilten für Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Tagen bis zwölf Monaten. * Art. 79b Abs. 2 StGB (kumulative Voraussetzungen): Die Behörde darf die EU nur anordnen, wenn: * a) nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Rückfallgefahr). * b) der Verurteilte über eine feste Wohnstätte verfügt. * c) der Verurteilte regelmässig während mindestens 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann. * d) die mit dem Verurteilten in gemeinsamem Haushalt lebenden erwachsenen Personen zustimmen. * e) der Verurteilte den für ihn erstellten Vollzugsplan genehmigt. * Im Kanton Waadt ist das OEP die zuständige Behörde (Art. 20 Abs. 2 lit. a LEP/VD), und die Bedingungen sind im kantonalen Reglement RESE/VD (Art. 4) näher umschrieben. * Rückfallgefahr (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB): Die Flucht- oder Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein, und die neuen Straftaten von einer gewissen Schwere. Für die Prognose des zukünftigen Verhaltens sind insbesondere die Vorstrafen, die Persönlichkeit, das allgemeine Verhalten (auch am Arbeitsplatz) sowie die Lebensumstände des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 145 IV 10 E. 2.2.1). Die Vollzugsbehörde verfügt über ein breites Ermessen; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung ein (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

3.2.2. Begründung der kantonalen Instanz (von Bundesgericht bestätigt): Die Vorinstanz befand, dass das SESPP-Schreiben vom 2. Juli 2024, welches Beleidigungen des Beschwerdeführers gegenüber Behörden sowie aggressive und beunruhigende Äusserungen zu einem seiner Opfer wiedergab, zusammen mit den Formulierungen in seinen E-Mails vom 25. Juni 2024, 30. April 2025, 1. und 7. Mai 2025 sowie seinem Schreiben vom 1. Mai 2025, zeigten, dass er nicht vertrauenswürdig sei. In seinen Schreiben zeigte er keine Einsicht in sein problematisches Verhalten, bezeichnete sich als Opfer einer Ungerechtigkeit und warf den Vollzugsbehörden vor, sein Leben zerstören zu wollen. Seine Verurteilungen hatten offensichtlich keinen Einfluss auf ihn. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob er die Bedingungen der EU einhalten könne. Die Rückfallgefahr sei als konkret zu qualifizieren.

  • Weitere Faktoren, die die Vorinstanz berücksichtigte:
    • Die Staatsanwaltschaft hatte bereits in ihrer Strafverfügung vom 4. April 2023 das Fehlen von Einsicht, unpassende Äusserungen, Schuldabwälzung und mangelnden Respekt vor Behörden festgestellt. Die damalige Nicht-Widerrufung des bedingten Vollzugs erfolgte nur "wirklich widerwillig".
    • Der Beschwerdeführer sei als Mehrfachrezidivist einzustufen.
    • Ein neues Strafverfahren wegen Fahrens in Fahrunfähigkeit wurde am 20. März 2025 eröffnet, d.h. nach seinem Antrag auf EU vom 12. Januar 2025. Dies widerspreche seinem geltend gemachten Willen zur Besserung und "positiven Integration" in die Gesellschaft.

3.2.3. Würdigung der Argumente des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht befand das vorinstanzliche Reasoning als nicht zu beanstanden: * Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die Rückfallprognose fehlerhaft sei. Seine Argumente (z.B. angeblich "geringeres" Rückfallrisiko aufgrund einer neuen Verurteilung vom 27. Juni 2025) wurden als unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG abgewiesen. Im Übrigen würde ein solcher Umstand die Rückfallgefahr eher bestätigen als widerlegen. * Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich des Rückfallrisikos entsprach weitgehend jener im kantonalen Beschwerdeverfahren, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist (BGE 148 IV 205 E. 2.6). * Das Argument, der Entzug seines Führerausweises würde das Rückfallrisiko bei SVG- oder BetmG-Delikten verringern, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist ein Mehrfachrezidivist, der nicht nur wegen Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde, sondern auch wegen missbräuchlicher Verwendung einer Telekommunikationsanlage, Drohungen, versuchter Nötigung und übler Nachrede – Delikte, die nicht als geringfügig angesehen werden können. * Es sei ebenfalls irrelevant, dass der Beschwerdeführer seit 2023 keinen Kontakt mehr zu den Opfern hatte, da er eine anhaltende mangelnde Einsicht in sein problematisches Verhalten zeigte, was sich in seiner impulsiven Haltung, unangemessener und teils bedrohlicher Sprache (trotz oberflächlicher Entschuldigungen), Anschuldigungen gegen die Vollzugsbehörden und der Anfechtung verurteilter Fakten manifestierte. * Die Argumente des Beschwerdeführers, er erfülle andere Rahmenbedingungen des Vollzugs (z.B. frühere gemeinnützige Arbeit, guter Kontakt zu früheren Beamten, ärztliches Gutachten zum Führerausweis), wurden ebenfalls als Wiederholung früherer Argumente zurückgewiesen. Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz bei der Ablehnung dieser Einwände. * Das Bundesgericht bestätigte, dass das bestehende Rückfallrisiko allein ausreichend ist, um die Gewährung der EU zu verweigern (unter Verweis auf BGE 7B_559/2024 E. 4.5; 6B_872/2021 E. 3.2.4). Folglich sind die Argumente des Beschwerdeführers, er erfülle die anderen Bedingungen der EU, irrelevant.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die kantonale Rekurskammer hat weder Bundesrecht verletzt noch ihr kantonales Ermessen willkürlich ausgeübt, indem sie die elektronische Überwachung ablehnte.

5. Ergebnis Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'200 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wird.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der elektronischen Überwachung für A.__. Zentral für diesen Entscheid war die konkrete und hohe Rückfallgefahr, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen (u.a. wegen Drohungen, Nötigung, missbräuchlicher Telekommunikation), seiner fehlenden Einsicht in sein problematisches Verhalten, seiner impulsiven und teils aggressiven Kommunikation gegenüber den Behörden sowie der Eröffnung eines neuen Strafverfahrens wegen Fahrens in Fahrunfähigkeit während des Gesuchs um elektronische Überwachung aufwies. Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz. Die Rückfallgefahr allein wurde als ausreichender Grund für die Ablehnung der elektronischen Überwachung angesehen, wodurch andere Erfüllungskriterien irrelevant wurden.