Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_887/2024 vom 23. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_887/2024 vom 23. Dezember 2025

1. Einführung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Genfer Kantonsgerichts vom 17. Juni 2024. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Ablehnung (Récusation) des ausserordentlichen Staatsanwalts Pierre Aubert in einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Der Beschwerdeführer A.__ beantragte die Ablehnung des Staatsanwalts aufgrund von dessen öffentlichen Äusserungen zum Verfahren und den Gründen seiner Amtsübernahme.

2. Sachverhalt und Verfahrenshintergrund

  • Ausgangslage: A._ und B._ wurden 2021 vom Genfer Strafgericht u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellten sie fest, dass eine Kopie der durch die Staatsanwaltschaft Genf angeordneten Telefonüberwachungen, die Hunderte von Gesprächen zwischen ihnen und ihren Anwälten enthielt, nicht im ursprünglichen Dossier war und teilweise transkribiert worden war.
  • Strafanzeige und Untersuchungsöffnung: Am 11. November 2022 erstattete A._ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gegen die Staatsanwältin C._ (welche die Abhörungen angeordnet hatte) und einen Polizeinspektor. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Untersuchung (P/24178/2022) gegen Unbekannt.
  • Designation des ausserordentlichen Staatsanwalts: Am 26. Januar 2023 wählte der Grosse Rat Genf Pierre Aubert (Generalstaatsanwalt des Kantons Neuenburg) gemäss Art. 76 lit. c des Genfer Justizorganisationsgesetzes (LOJ/GE) zum ausserordentlichen Staatsanwalt. Am 31. März 2023 wurde Aubert durch den Präsidenten des Conseil supérieur de la magistrature für das Verfahren P/24178/2022 eingesetzt.
  • Vorherige Ablehnung: Bereits am 15. März 2023 hatte die Chambre pénale de recours die Staatsanwältin C.__ in den Hauptverfahren (u.a. P/3980/2014), in denen das Urteil vom 25. Oktober 2021 ergangen war, für befangen erklärt.
  • Einstellungsabsicht und mediale Berichterstattung: Am 9. Januar 2024 informierte der ausserordentliche Staatsanwalt Aubert die Parteien über seine Absicht, das Verfahren einzustellen, und setzte eine Frist für weitere Beweisanträge. A.__ reichte weitere Beweisanträge ein.
    • Am 26. Februar 2024 kontaktierte das Medium D.__ Aubert und kritisierte seine Einstellungsabsicht angesichts "zahlreicher Elemente, die auf die Beteiligung von zwei Polizeiinspektoren und der ehemaligen Staatsanwältin [...] bei der Abhörung und Verwertung von Anwalt/Klienten-Gesprächen hindeuten". Aubert lehnte eine öffentliche Stellungnahme ab und erklärte, die Entscheidfindung erfolge nicht öffentlich.
    • Am 27. Februar 2024 veröffentlichte D._ einen kritischen Bericht mit dem Titel "Affaire des écoutes: justice en déroute", in dem Aubert vorgeworfen wurde, keine Ermittlungen durchgeführt zu haben und die Absicht zu hegen, den Fall einzustellen. Es wurde auch zitiert, Aubert habe gegenüber D._ angegeben, er sei "nur da, um seinem Genfer Kollegen einen Dienst zu erweisen".
    • Am 28. Februar 2024 wurde Aubert von einer Journalistin des Mediums E._ zu den Vorwürfen befragt. Er antwortete, die Frage sei nicht, ob Abhörungen stattgefunden hätten oder korrekt behandelt worden seien – es sei bekannt, dass die beschuldigte Staatsanwältin Abhörungen angeordnet habe, die vom Anwaltsgeheimnis gedeckte Gespräche umfassen konnten. Dies sei nicht an sich widerrechtlich gewesen. Es sei auch bekannt, dass diese Gespräche nicht die notwendigen Schutzmassnahmen erfahren hätten, was ein Verfahrensfehler sei. All dies sei im Ablehnungsverfahren gegen C._ festgestellt worden. Die entscheidende Frage sei, ob ein "dessein de nuire à autrui" (Schädigungsvorsatz) gemäss Art. 312 StGB vorgelegen habe. Er sei der Ansicht, dass dieses Element der Straftat aufgrund der Akten und der Erwägungen des Ablehnungsentscheids vom 15. März 2023 nicht erfüllt sei. Er betonte jedoch, dass die Mandatsträger der Kläger anderer Ansicht seien und diese Ansicht geprüft und eine Entscheidung getroffen werde. Zur Frage seiner Ernennung erklärte er, er habe seine Kandidatur angeboten, um "seinem Kollegen Jornot einen Dienst zu erweisen", da der Kanton Genf Schwierigkeiten gehabt habe, die vier benötigten Personen für das Amt des ausserordentlichen Staatsanwalts zu rekrutieren.
    • Am 28. Februar 2024 veröffentlichte E.__ einen Artikel mit dem Titel "Attaqué dans l'affaire des écoutes à Genève, le procureur Pierre Aubert se défend", der Auberts Aussagen im Wesentlichen wiedergab.
  • Ablehnungsbegehren: Gestützt auf diese medialen Äusserungen beantragte A.__ am 4. März 2024 die Ablehnung des ausserordentlichen Staatsanwalts Pierre Aubert. Die kantonale Instanz wies den Antrag am 17. Juni 2024 ab.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe eine objektive Begründung für den Anschein der Befangenheit des ausserordentlichen Staatsanwalts Pierre Aubert darstellen.

3.1. Allgemeine Grundsätze zur Ablehnung Gemäss Art. 56 lit. f StPO ist jede Person, die eine Funktion in einer Strafbehörde ausübt, zur Ablehnung verpflichtet, wenn andere Gründe, insbesondere eine enge Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Diese Bestimmung konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK) sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Nicht die tatsächliche Befangenheit, die kaum nachweisbar ist, sondern bereits der Anschein der Befangenheit genügt. Dabei sind nur objektiv feststellbare Umstände massgeblich; rein subjektive Eindrücke der Parteien sind unerheblich. Die subjektive Unparteilichkeit eines Magistrats wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (E. 2.3.1).

Der Staatsanwalt als Untersuchungsleiter (Art. 61 lit. a StPO) muss von Amtes wegen und mit gleichem Eifer Belastendes und Entlastendes ermitteln (Art. 6 StPO) und ist zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet. Er hat eine Pflicht zur Zurückhaltung und muss unfaire Verfahren vermeiden (E. 2.3.2).

Äusserungen eines Magistrats, insbesondere gegenüber den Medien, sind objektiv und im Kontext ihres Ziels zu interpretieren. Ungeschickte Äusserungen genügen grundsätzlich nicht für eine Ablehnung, es sei denn, sie richten sich gegen eine bestimmte Person und stellen einen schweren Pflichtverstoss dar. Eine vorläufige Meinungsäusserung ist in der Regel kein Ablehnungsgrund, da die Untersuchungsleitung ihre Position aufgrund neuer Tatsachen und Argumente revidieren können muss (E. 2.3.3).

Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO erlaubt es der Staatsanwaltschaft, die Öffentlichkeit über ein hängiges Verfahren zu informieren, wenn die besondere Tragweite des Falls dies erfordert, unter Wahrung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte (Art. 74 Abs. 3 StPO). Das Genfer MP hat zudem eine Richtlinie zur Kommunikation mit Medien (E. 2.3.4).

3.2. Erster Ablehnungsgrund: Öffentliche Äusserungen zur Einstellungsabsicht

  • Argument des Beschwerdeführers: Aubert habe öffentlich eine definitive Position zur Einstellung des Verfahrens bezogen und damit die Verfahrensführung vorweggenommen. Er habe zudem die Geheimhaltungspflicht verletzt und die kantonale Instanz habe sich zu Unrecht auf die vollständigen E-Mails konzentriert, anstatt auf den (gekürzten) Presseartikel. Die Untätigkeit in der Untersuchung verstärke den Anschein der Befangenheit (E. 2.1).
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Das Bundesgericht hält fest, dass die Äusserungen Auberts eine Reaktion auf kritische Medienberichte waren, die seine Untersuchungsführung und Einstellungsabsicht in Frage stellten. In einem solchen Kontext sei eine öffentliche Stellungnahme zur Rechtfertigung der Vorgehensweise zulässig gewesen (Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO und interne Richtlinien des Genfer MP), zumal der Fall bereits stark medialisiert war. Es liege prima facie kein Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 1 StPO) vor (E. 2.5).
    • Zur Frage des Anscheins der Befangenheit durch die Äusserungen: Es ist nicht nur der gekürzte Presseartikel zu berücksichtigen, sondern der gesamte Kontext, einschliesslich der vollständigen E-Mail-Korrespondenz mit der Journalistin.
    • Aubert erklärte in seiner E-Mail, dass er "der Ansicht [sei], dass dieses Tatbestandsmerkmal der Straftat nicht erfüllt ist", gleichzeitig aber betonte, dass "die Mandatsträger der Kläger anderer Ansicht [seien], diese Ansicht geprüft und eine Entscheidung getroffen werde". Diese Vorbehalte zeigen den provisorischen Charakter seiner Einschätzung.
    • Die Unvollständigkeit des Presseartikels, der diese wichtigen Vorbehalte nicht vollständig wiedergab, sei Aubert nicht direkt anzulasten. Sein Ziel war es, die Gründe für seine beabsichtigte Einstellung zu erläutern und nicht, eine definitive Entscheidung zu verkünden. Da die Vorbehalte bereits im früheren D.__-Bericht erwähnt wurden, erschien eine vollständige Wiederholung möglicherweise überflüssig (E. 2.6.1-2.6.3).
    • Folglich können Auberts Äusserungen nicht als definitive Vorwegnahme der Verfahrensführung interpretiert werden. Es liegt kein Anschein der Befangenheit vor (E. 2.6.4).
    • Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich einer angeblichen "Untätigkeit" in der Untersuchung wurden vom Bundesgericht als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, um einen Ablehnungsgrund zu bilden (E. 2.7).

3.3. Zweiter Ablehnungsgrund: Aussage "Dienst erweisen"

  • Argument des Beschwerdeführers: Die Aussage Auberts, er habe sich als ausserordentlicher Staatsanwalt beworben, um "seinem Genfer Kollegen einen Dienst zu erweisen", deute auf eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO hin (E. 3.1).
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Das Bundesgericht führt aus, dass Freundschafts- oder Feindschaftsbeziehungen eine gewisse Intensität aufweisen müssen, um einen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Reine berufliche Kontakte oder kollegiale Beziehungen genügen grundsätzlich nicht (E. 3.2).
    • Das Gericht erläutert den Kontext der Genfer Justizorganisation: Seit dem 20. August 2022 sieht das LOJ/GE die Schaffung von vier ausserordentlichen Staatsanwaltsstellen vor (Art. 76 lit. c, 82A LOJ/GE), die jedoch schwer zu besetzen sind, da nur amtierende Staatsanwälte anderer Kantone oder des Bundes wählbar sind (Art. 82A Abs. 1 LOJ/GE). In dieser Situation sei es nicht "schockierend", dass der Genfer Generalstaatsanwalt persönlich Kontakt zu potenziellen Kandidaten aufgenommen habe (E. 3.4.1).
    • Aubert, selbst Generalstaatsanwalt in einem anderen Kanton, reagierte auf diesen Aufruf und stellte sich zur Verfügung. Seine Aussage, er sei dem Ruf "seines Genfer Kollegen" gefolgt, um "einen Dienst zu erweisen", bezieht sich ausschliesslich auf seine Kandidatur und Übernahme des Amtes des ausserordentlichen Staatsanwalts im Kontext der schwierigen Rekrutierungslage in Genf. Es ist kein Hinweis auf eine parteiische Haltung im konkreten Verfahren.
    • Obwohl der Ausdruck "einen Dienst erweisen" als "ungeschickt" bezeichnet werden kann, deutet er nicht auf eine Beziehung oder Abhängigkeit von solcher Intensität hin, die einen objektiven Anschein der Befangenheit begründen würde oder die subjektive Unparteilichkeit des Magistrats in Frage stellte. Seine Designation erfolgte zudem durch den Präsidenten des Conseil supérieur de la magistrature, nicht durch den Genfer Generalstaatsanwalt selbst (E. 3.3.1, 3.4.2).

4. Fazit

Keiner der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe reicht aus, um die Ablehnung des ausserordentlichen Staatsanwalts Pierre Aubert zu rechtfertigen. Die kantonale Instanz konnte den Ablehnungsantrag ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Öffentliche Äusserungen zum Verfahren: Die Äusserungen des ausserordentlichen Staatsanwalts Aubert zu seiner Einstellungsabsicht und den rechtlichen Einschätzungen des Falls wurden als zulässige Information der Öffentlichkeit im Rahmen einer bereits stark medialisierten Angelegenheit betrachtet (Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO). Ihr provisorischer Charakter wurde durch die ausdrückliche Erwähnung der Prüfung weiterer Argumente der Parteien gewahrt, sodass kein Anschein einer Vorentscheidung oder Befangenheit gegeben ist. Die Unvollständigkeit der Medienberichterstattung wurde ihm nicht angelastet.
  2. Aussage "Dienst erweisen": Die Erklärung Auberts, er habe das Amt des ausserordentlichen Staatsanwalts "aus Hilfsbereitschaft gegenüber seinem Genfer Kollegen" angetreten, bezog sich auf die Schwierigkeiten bei der Besetzung dieser neuen Stellen in Genf. Diese Aussage wurde nicht als Hinweis auf eine Befangenheit im konkreten Verfahren, sondern als Erklärung seiner Bereitschaft zur Amtsübernahme im institutionellen Kontext gewertet. Es liegt keine ausreichende Intensität einer Beziehung vor, die einen Anschein der Befangenheit begründen würde.
  3. Gesamtbeurteilung: Das Bundesgericht verneint das Vorliegen von Umständen, die den objektiven Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründen könnten.