Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_24/2025 vom 23. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_24/2025 vom 23. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024. Dieses bestätigte die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. September 2023, welche der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 zugesprochen, einen Rentenanspruch darüber hinaus jedoch verneint hatte. Streitig ist somit die Frage, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2022 hinaus weiterhin besteht oder ob eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, die zur Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. August 2022 berechtigt. Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung mit einem Anteil von 60 % für den Erwerbsbereich und 40 % für den Haushaltsbereich.

2. Sachverhalt (relevant für die Begründung)

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin, kaufmännische Angestellte und seit 2014 selbstständige Fotografin, meldete sich am 26. April 2019 wegen Depressionen sowie Angst- und Zwangsstörungen bei der Invalidenversicherung an. Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) in den Jahren 2020/2021 wurden im Juni 2021 mangels Erreichbarkeit der Ziele aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Die IV-Stelle holte diverse Berichte ein, darunter ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. G.__ vom 19. Mai 2022. Gestützt auf dieses und eine Haushaltsabklärung sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente bis zum 31. Juli 2022 zu, lehnte jedoch einen weitergehenden Anspruch ab 1. August 2022 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen.

3. Rechtliche Grundlagen und zeitlicher Anwendungsbereich

  • Intertemporales Recht (WEIV): Das Bundesgericht präzisiert die Anwendung des seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten IVG (Weiterentwicklung der IV). Gemäss dem Grundsatz, dass die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden Tatbestandes geltenden Rechtssätze massgebend sind (BGE 146 V 364 E. 7.1), und in Anlehnung an Rz. 9102 des KSIR des BSV, sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs bis Ende 2021 die alten Bestimmungen massgebend. Für die ab 1. Januar 2022 eingetretene, anspruchsbeeinflussende Verbesserung des Gesundheitszustandes und die konsekutive Rentenaufhebung per 31. Juli 2022 sind die ab diesem Datum geltenden Gesetzesgrundlagen heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Die Vorinstanz hat dies korrekt angewendet.
  • Massgebliche Bestimmungen: Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), Rentenanspruch (Art. 28 IVG).
  • Revision bei befristeten Renten: Die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Revisionsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1) wird in Erinnerung gerufen.
  • Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten: Es wird auf die etablierte Rechtsprechung verwiesen, wonach Administrativgutachten externer Spezialärzte Beweiskraft zukommt, sofern keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4).

4. Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), während Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln betrifft eine Rechtsfrage. Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen. Die Wahl der LSE-Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe sind Rechtsfragen, die Höhe eines Abzugs Ermessensfragen.

5. Vorinstanzliche Beurteilung

Das kantonale Gericht qualifizierte das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G.__ vom 19. Mai 2022 als beweiskräftig. Gestützt darauf ging es von einer Arbeitsfähigkeit von 42 % in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2022 aus und stellte keine Einschränkungen im Haushaltsbereich fest. Obwohl die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wohl nicht als Fotografin tätig gewesen wäre, sondern im kaufmännischen Bereich, und die IV-Stelle zu Unrecht von einer Fortsetzung im kaufmännischen Bereich für die Bestimmung des Valideneinkommens ausgegangen sei, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass kein überwiegend wahrscheinliches höheres Einkommen als selbstständige Fotografin im Vergleich zum hypothetischen Invalideneinkommen in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit anzunehmen sei. Eine Erwerbseinbusse von 58 % und, unter Berücksichtigung der fehlenden Haushaltseinschränkung, ein Invaliditätsgrad von 35 % resultierten. Die gesundheitliche Verbesserung sei ab 1. August 2022 zu berücksichtigen, womit ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr bestehe.

6. Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht

6.1. Beweiswürdigung des Gutachtens und Arbeitsfähigkeit

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.__. Sie argumentierte, die Einschätzung der 42%igen Arbeitsfähigkeit basiere auf falschen Annahmen bezüglich der Präsenz während des Integrationstrainings (4-5 Tage anstatt 3 Tage). Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation:

  • Gesundheitliche Verbesserung: Prof. Dr. med. G.__ ging von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im Juni 2021 aus und stellte im Mai 2022 eine Besserung und Stabilisierung "in den letzten Monaten" fest. Seine Einschätzung berücksichtigte diese Verbesserung und stützte sich nicht einzig auf die Leistungen während der Massnahmen ab.
  • Berücksichtigung psychosozialer Faktoren: Der Gutachter war über private Termine und familiäre Konflikte informiert. Er berücksichtigte die beobachteten Organisationsdefizite, indem er eine unselbstständige Tätigkeit mit klaren Vorgaben empfahl, statt einer selbstständigen Tätigkeit als Fotografin. Die Behauptung, der Gutachter habe psychosoziale Belastungsfaktoren ausgeklammert, wurde zurückgewiesen.
  • Diskrepanz zur Leistung während Integration: Eine Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung und der Leistung während der Integration erklärte das Bundesgericht mit der zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsverbesserung. Es verwies hierbei auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025.
  • Fazit zur Beweiswürdigung: Das Bundesgericht erachtete die Beweiswürdigung der Vorinstanz als bundesrechtskonform und nicht willkürlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor.

6.2. Haushaltsfähigkeit und Wechselwirkungen

Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Frage der Wechselwirkungen bezüglich der Haushaltseinschränkungen sei nicht geklärt worden, und verwies erneut auf die Integrationsphase. Das Bundesgericht verwarf dies mit der Begründung, dass die Ergebnisse der Integration einen vor der gesundheitlichen Verbesserung liegenden Zeitraum beträfen und somit nicht relevant seien. Es hielt fest, dass ein weiterer Anhaltspunkt für Wechselwirkungen nicht offensichtlich sei. In einem obiter dictum liess das Bundesgericht offen, ob die Rechtsprechung zu den Wechselwirkungen nach Inkrafttreten des revidierten Art. 27bis IVV (1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2022) obsolet geworden ist, da nun eine separate Ermittlung der Teilinvaliditätsgrade für Erwerb und Aufgabenbereich vorgeschrieben wird (Verweis auf Meyer/Reichmuth). Die vorinstanzliche Annahme fehlender Haushaltseinschränkungen, basierend auf dem Gutachten und der Haushaltsabklärung, sei nicht willkürlich, da sich die Anforderungen an kaufmännische und haushälterische Tätigkeiten wesentlich unterscheiden.

6.3. Bestimmung des Valideneinkommens und Invaliditätsgrad

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die selbstständige Tätigkeit als Fotografin sei gesundheitsbedingt aufgenommen worden, und sie hätte im Gesundheitsfall ihre gut bezahlte administrative Tätigkeit fortgesetzt. Das Valideneinkommen sei daher auf Basis des kaufmännischen Bereichs (LSE 2020, TA17, Ziffer 4) und das Invalideneinkommen auf Basis eines Hilfsarbeiterlohns (LSE 2020, TA1) zu bestimmen, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergeben würde. Das Bundesgericht wies dies zurück:

  • Grundsatz des Einkommensvergleichs: Wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (z.B. wenn die versicherte Person wieder teilzeitlich in ihrem erlernten Beruf arbeiten kann), entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzugs (max. 25 %) (BGE 135 V 297 E. 5.2; 148 V 321 E. 6.2).
  • Hypothetische Berechnung: Selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, das Valideneinkommen im angestammten kaufmännischen Bereich ansetzen würde, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben. Da die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten ab Mai 2022 wieder teilzeitlich in ihrem erlernten Beruf tätig sein könnte, müssten Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Tabellenbasis berechnet werden. Eine Berechnung des Invalideneinkommens als Hilfsarbeiterlohn wäre unzulässig. Unter Berücksichtigung eines maximalen "Leidensabzugs" von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 geltenden Fassung; BGE 150 V 410 E. 10.6) auf das Invalideneinkommen ergäbe sich im Vergleich zum Valideneinkommen ein Erwerbsinvaliditätsgrad von 62 %.
  • Gesamtinvaliditätsgrad: Bei einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsanteil von 40 % (ohne Einschränkung) resultierte somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 37 % ((62 % Erwerbseinbusse * 60 %) + (0 % Haushaltseinbusse * 40 %)). Dieser Wert liegt unterhalb des Schwellenwerts von 40 % für eine Viertelsrente.

7. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich für die Zeit ab Mai 2022, selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten hypothetischen Berechnungsmethoden, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz, welches den Rentenanspruch über den 31. Juli 2022 hinaus verneint, wird somit bestätigt.

8. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung

  • Rentenaufhebung gerechtfertigt: Das Bundesgericht bestätigt die Rentenaufhebung per 1. August 2022 aufgrund einer festgestellten Gesundheitsverbesserung und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 42 % in einer angepassten Tätigkeit.
  • Beweiskraft des Gutachtens: Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G.__ wird als beweiskräftig erachtet. Die Argumente der Beschwerdeführerin gegen dessen Zuverlässigkeit (z.B. falsche Annahmen zur Integration, unberücksichtigte psychosoziale Faktoren) wurden mit Verweis auf die dokumentierte Gesundheitsverbesserung und die methodische Sorgfalt des Gutachters zurückgewiesen.
  • Haushaltsbereich: Im Haushaltsbereich wurden keine Einschränkungen festgestellt; Einwände der Beschwerdeführerin wurden als nicht stichhaltig erachtet.
  • Invaliditätsbemessung: Der Invaliditätsgrad wurde anhand der gemischten Methode (60 % Erwerb, 40 % Haushalt) berechnet. Selbst bei einer für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren, jedoch rechtlich nicht vollständig korrekten, hypothetischen Berechnung des Valideneinkommens auf Basis des erlernten kaufmännischen Berufs (und korrekter Anwendung der LSE-Tabellen für Invalideneinkommen mit max. 10 % Leidensabzug), ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 37 %, was unter dem Schwellenwert für eine Invalidenrente liegt.
  • Intertemporales Recht: Die korrekte Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Weiterentwicklung der IV (WEIV) bezüglich alter und neuer Rechtslage wurde bestätigt.