Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024. Dieses bestätigte die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. September 2023, welche der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 zugesprochen, einen Rentenanspruch darüber hinaus jedoch verneint hatte. Streitig ist somit die Frage, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2022 hinaus weiterhin besteht oder ob eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, die zur Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. August 2022 berechtigt. Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung mit einem Anteil von 60 % für den Erwerbsbereich und 40 % für den Haushaltsbereich.
2. Sachverhalt (relevant für die Begründung)
Die 1985 geborene Beschwerdeführerin, kaufmännische Angestellte und seit 2014 selbstständige Fotografin, meldete sich am 26. April 2019 wegen Depressionen sowie Angst- und Zwangsstörungen bei der Invalidenversicherung an. Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) in den Jahren 2020/2021 wurden im Juni 2021 mangels Erreichbarkeit der Ziele aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Die IV-Stelle holte diverse Berichte ein, darunter ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. G.__ vom 19. Mai 2022. Gestützt auf dieses und eine Haushaltsabklärung sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente bis zum 31. Juli 2022 zu, lehnte jedoch einen weitergehenden Anspruch ab 1. August 2022 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen.
3. Rechtliche Grundlagen und zeitlicher Anwendungsbereich
4. Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), während Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln betrifft eine Rechtsfrage. Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen. Die Wahl der LSE-Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe sind Rechtsfragen, die Höhe eines Abzugs Ermessensfragen.
5. Vorinstanzliche Beurteilung
Das kantonale Gericht qualifizierte das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G.__ vom 19. Mai 2022 als beweiskräftig. Gestützt darauf ging es von einer Arbeitsfähigkeit von 42 % in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2022 aus und stellte keine Einschränkungen im Haushaltsbereich fest. Obwohl die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wohl nicht als Fotografin tätig gewesen wäre, sondern im kaufmännischen Bereich, und die IV-Stelle zu Unrecht von einer Fortsetzung im kaufmännischen Bereich für die Bestimmung des Valideneinkommens ausgegangen sei, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass kein überwiegend wahrscheinliches höheres Einkommen als selbstständige Fotografin im Vergleich zum hypothetischen Invalideneinkommen in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit anzunehmen sei. Eine Erwerbseinbusse von 58 % und, unter Berücksichtigung der fehlenden Haushaltseinschränkung, ein Invaliditätsgrad von 35 % resultierten. Die gesundheitliche Verbesserung sei ab 1. August 2022 zu berücksichtigen, womit ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr bestehe.
6. Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht
6.1. Beweiswürdigung des Gutachtens und Arbeitsfähigkeit
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.__. Sie argumentierte, die Einschätzung der 42%igen Arbeitsfähigkeit basiere auf falschen Annahmen bezüglich der Präsenz während des Integrationstrainings (4-5 Tage anstatt 3 Tage). Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation:
6.2. Haushaltsfähigkeit und Wechselwirkungen
Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Frage der Wechselwirkungen bezüglich der Haushaltseinschränkungen sei nicht geklärt worden, und verwies erneut auf die Integrationsphase. Das Bundesgericht verwarf dies mit der Begründung, dass die Ergebnisse der Integration einen vor der gesundheitlichen Verbesserung liegenden Zeitraum beträfen und somit nicht relevant seien. Es hielt fest, dass ein weiterer Anhaltspunkt für Wechselwirkungen nicht offensichtlich sei. In einem obiter dictum liess das Bundesgericht offen, ob die Rechtsprechung zu den Wechselwirkungen nach Inkrafttreten des revidierten Art. 27bis IVV (1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2022) obsolet geworden ist, da nun eine separate Ermittlung der Teilinvaliditätsgrade für Erwerb und Aufgabenbereich vorgeschrieben wird (Verweis auf Meyer/Reichmuth). Die vorinstanzliche Annahme fehlender Haushaltseinschränkungen, basierend auf dem Gutachten und der Haushaltsabklärung, sei nicht willkürlich, da sich die Anforderungen an kaufmännische und haushälterische Tätigkeiten wesentlich unterscheiden.
6.3. Bestimmung des Valideneinkommens und Invaliditätsgrad
Die Beschwerdeführerin argumentierte, die selbstständige Tätigkeit als Fotografin sei gesundheitsbedingt aufgenommen worden, und sie hätte im Gesundheitsfall ihre gut bezahlte administrative Tätigkeit fortgesetzt. Das Valideneinkommen sei daher auf Basis des kaufmännischen Bereichs (LSE 2020, TA17, Ziffer 4) und das Invalideneinkommen auf Basis eines Hilfsarbeiterlohns (LSE 2020, TA1) zu bestimmen, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergeben würde. Das Bundesgericht wies dies zurück:
7. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich für die Zeit ab Mai 2022, selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten hypothetischen Berechnungsmethoden, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz, welches den Rentenanspruch über den 31. Juli 2022 hinaus verneint, wird somit bestätigt.
8. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung