Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025

Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (ehemalige Ehefrau) * Beschwerdegegner: B._ (ehemaliger Ehemann)

Gegenstand: Scheidung (nachehelicher Unterhalt – Betrag und Dauer)

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

Die Parteien heirateten 1988 und trennten sich am 1. Januar 2018 nach einer über 29 Jahre andauernden Ehe. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1990, 1992, 1995), die zum Zeitpunkt der Trennung alle volljährig, die beiden jüngsten jedoch noch in Ausbildung und finanziell von den Eltern abhängig waren. Die Ehe war traditionell aufgeteilt: Die Beschwerdeführerin gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit auf. Während der Ehe führten die Parteien einen angenehmen Lebensstandard, ohne sich grössere Entbehrungen auferlegen zu müssen, konnten sich eine gut gelegene Villa leisten und regelmässig in den Urlaub fahren. Aufgrund der hohen Kosten für die Kindererziehung wurden jedoch keine nennenswerten Ersparnisse gebildet.

In einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 2018 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin im ehelichen Haus wohnen bleibt, die Hypothekarzinsen und Nebenkosten trägt und der Beschwerdegegner ihr monatlich CHF 6'000 (später CHF 6'700) als Unterhaltsbeitrag zahlt.

Das Scheidungsverfahren wurde vom Beschwerdegegner im Januar 2020 eingeleitet. Die erste Instanz (Juge civile des Kantons Jura) sprach der Beschwerdeführerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 5'500 pro Monat zu, befristet bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Beschwerdegegners (damals Januar 2028). Sie rechnete der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen an. Der Beschwerdeführerin wurde zudem ein Anteil an der Pensionskassenrente des Beschwerdegegners (CHF 4'362) sowie die Alleineigentümerin des Hauses unter Übernahme der Hypothek und einer Ausgleichszahlung von CHF 80'393.50.

Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheidung bezüglich Betrag und Dauer des Unterhalts an. Die kantonale Instanz (Cour civile des Kantons Jura) wies den Rekurs ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Sie hielt fest, dass die Ehe die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin unbestreitbar geprägt habe und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft bestritten werde. Den massgeblichen Lebensstandard legte sie auf das Ende des gemeinsamen Lebens fest, als die Kinder noch in Ausbildung waren und der Beschwerdegegner ein Nettoeinkommen von ca. CHF 16'500 hatte. Spätere Einkommenssteigerungen des Beschwerdegegners oder die aktuellen Ausgaben der Parteien wurden als irrelevant erachtet, ebenso die Trennungsvereinbarung. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Budget für ihr separates Leben wurde als überhöht und einseitig festgestellt. Ein automatischer "Überschuss-Teil" wurde abgelehnt, da der Lebensstandard der Ehe der obere Grenzwert sei.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Formeller Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rüge der Beschwerdeführerin) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die kantonale Instanz ihre Argumente zur Wahl der Berechnungsmethode sowie zur Relevanz der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners nicht behandelt habe. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es stellte fest, dass die Begründung der kantonalen Instanz ausreichend war, um die Tragweite des Entscheids zu verstehen und diesen anzufechten. Ob die Gründe materiell richtig waren, sei eine Frage der Sachentscheidung.

2. Materieller Rüge zum Betrag des nachehelichen Unterhalts (Rüge der Beschwerdeführerin)

a) Die massgebende Berechnungsmethode Das Bundesgericht kritisierte die kantonale Instanz für die Anwendung einer unzulässigen Berechnungsmethode. Es hielt fest, dass für die Festsetzung von Familienrechtsunterhaltsbeiträgen grundsätzlich die Zweistufenmethode mit Überschussverteilung (sog. konkrete Methode in zwei Schritten, auch "Methode des erweiterten Existenzminimums") zwingend ist (Verweis auf BGE 149 III 441, 147 III 293). Ausnahmen, bei denen die Einstufenmethode (sog. "Train de vie-Methode" oder "konkrete Methode in einem Schritt") angewandt werden darf, sind auf "ausserordentlich günstige finanzielle Verhältnisse" beschränkt (Verweis auf BGE 147 III 265, 293, 301). Eine solche Ausnahme muss stets begründet werden und sei hier nicht gegeben.

b) Anwendung der Zweistufenmethode und die Relevanz von Einkommen und Ausgaben Das Bundesgericht präzisierte die Anwendung der Zweistufenmethode: Zuerst sind die verfügbaren finanziellen Mittel – einschliesslich allfälliger hypothetischer Einkommen – und dann die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person zu ermitteln. Wenn die verfügbaren Mittel das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum decken, ist der allfällige Überschuss nach Billigkeit zu verteilen. Ohne minderjährige Kinder erfolgt die Überschussverteilung in der Regel hälftig. Der Überschuss dient dazu, Kosten zu decken, die nicht im familienrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, wie z.B. Freizeit- und Ferienkosten.

Die kantonale Instanz hatte zu Unrecht die Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Beschwerdegegners sowie der aktuellen, zum erweiterten Existenzminimum gehörenden Ausgaben der Parteien abgelehnt. Eine Überprüfung des früheren Lebensstandards (Train de vie) sei erst in einem zweiten Schritt und nur bei besonderen Umständen (z.B. bei einer deutlichen Einkommenssteigerung kurz nach der Trennung, die eine unbillige Erhöhung des Lebensstandards der unterhaltsberechtigten Person bewirken würde) sinnvoll.

c) Die Bedeutung der finanziellen Unabhängigkeit der Kinder Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des Bundesgerichts war die Auffassung der kantonalen Instanz, der durch die Entlastung der Kinderkosten freigewordene Betrag komme allein dem Beschwerdegegner zugute. Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung (Verweis auf BGE 134 III 577, E. 8; 5A_420/2021 E. 2.4.2), wonach in bestimmten Konstellationen davon auszugehen ist, dass finanziell freigewordene Mittel nach der Trennung zur Erhöhung des gemeinsamen Lebensstandards verwendet worden wären. Dies gilt insbesondere bei langjährigen Ehen (hier ca. 30 Jahre), wenn vor der Trennung keine Ersparnisse gebildet wurden und die Kinder relativ nahe an der Trennung finanziell unabhängig wurden. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, diese Mittel vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen; der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll ebenfalls davon profitieren können. Dieses Prinzip bleibt auch nach der Vereinheitlichung der Berechnungsmethoden gültig. Die Vorinstanz habe diese Rechtsgrundsätze missachtet und damit ihr Ermessen missbraucht.

d) Ergebnis zum Unterhaltsbetrag Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid bezüglich des Unterhaltsbetrags auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese muss den Unterhaltsbetrag nach der Zweistufenmethode mit Überschussverteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommen und Ausgaben der Parteien sowie der oben genannten Grundsätze zur Berücksichtigung der freigewordenen Kinderkosten neu festsetzen.

3. Rüge zur Zulässigkeit der erhöhten Rechtsbegehren (Rüge des Beschwerdegegners)

Der Beschwerdegegner rügte, die Beschwerdeführerin habe ihre Klagebegehren (von CHF 6'700 auf CHF 7'500) nach den ersten Hauptverhandlungen ohne neue Tatsachen erhöht, was Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO widerspreche. Das Bundesgericht gab ihm diesbezüglich Recht. Die kantonale Instanz hatte die Erhöhung unter Verweis auf Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO für zulässig befunden, aber übersehen, dass Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO für Klageänderungen während der Hauptverhandlungen zusätzlich voraussetzt, dass sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen. Diese zusätzliche Bedingung muss die Vorinstanz bei einer erneuten Festsetzung, die über CHF 6'700 hinausgeht, prüfen.

4. Rüge zur Anrechnung hypothetischen Einkommens an die Beschwerdeführerin (Rüge des Beschwerdegegners)

Der Beschwerdegegner forderte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Beschwerdeführerin. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner die Begründung der kantonalen Instanz, er habe seine Rüge bezüglich des hypothetischen Einkommens im kantonalen Berufungsverfahren nicht ausreichend substanziiert, nicht beanstandet habe. Damit sei der Instanzenzug bezüglich dieses Punkts nicht materiell erschöpft gewesen.

5. Rüge zur Dauer des Unterhalts (Rüge der Beschwerdeführerin)

Die Beschwerdeführerin beanstandete, der Unterhaltsbeitrag solle bis zu ihrem eigenen Rentenalter (65 Jahre) und nicht bis zur Pensionierung des Beschwerdegegners (Dezember 2027) dauern. Sie rügte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 125 ZGB.

a) Grundsätze zur Dauer des Unterhalts Das Bundesgericht hielt fest, dass die Dauer des Unterhalts nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmen ist. Häufig wird die Pflicht bis zum ordentlichen Rentenalter des Unterhaltsschuldners befristet (Verweis auf BGE 147 III 249). Eine unbefristete Rente ist aber möglich (Verweis auf BGE 151 III 9), wenn keine Verbesserung der finanziellen Lage des Gläubigers zu erwarten ist und der Schuldner über ausreichende Mittel verfügt. Die blosse Tatsache des Erreichens des Rentenalters befreit den Schuldner nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Ein Schuldner kann in der Regel nicht gezwungen werden, über das ordentliche Rentenalter hinaus zu arbeiten, doch wird ein tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet. Hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise auch nach dem Rentenalter angerechnet werden, z.B. für minderjährige Kinder.

b) Würdigung im konkreten Fall Das Bundesgericht sah im Vorgehen der Vorinstanz keinen Ermessensmissbrauch.

  • Frühpensionierung der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, als Frau der Übergangsgeneration bereits mit 62 Jahren eine Frühpensionierung in Anspruch zu nehmen (mit geringeren Rentenkürzungen), zu Recht berücksichtigt. Sie habe nicht behauptet, dass dies keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe hätte, sondern lediglich, dass die Rente weniger stark gekürzt würde. Angesichts der baldigen Pensionierung des Beschwerdegegners und der limitierten erwarteten Einkünfte des Beschwerdegegners im Rentenalter (AVS plus 2. Säule in Höhe von CHF 4'362), sei die Berücksichtigung dieser Möglichkeit kein Ermessensmissbrauch.
  • Pensionierung des Beschwerdegegners: Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner werde seine berufliche Tätigkeit mit 65 Jahren einstellen, sei nicht willkürlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin (Art. 8 ZGB, 221 Abs. 1 lit. d ZPO) wurden als unzulässig erachtet, da sie diese nicht bereits vor der kantonalen Instanz erhoben hatte. Die Behauptung, der Beschwerdegegner werde aufgrund seiner Gesundheit und seiner früheren Aktivitäten sowie der Gründung einer Sàrl sicher weiterarbeiten, wurde als appellatorisch zurückgewiesen, da sie keine Willkür der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufzeigte. Da ein Schuldner grundsätzlich nicht zur Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus gezwungen werden kann und keine Anhaltspunkte für eine unbegrenzte Erwerbstätigkeit vorlagen, war die Befristung des Unterhalts bis zur Pensionierung des Beschwerdegegners rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Ergebnis

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. 1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Betrags des nachehelichen Unterhalts an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss die Berechnung nach der Zweistufenmethode mit Überschussverteilung durchführen, dabei die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigen und die freigewordenen Kinderkosten in den zu teilenden Überschuss einbeziehen. Zudem hat sie die Zulässigkeit der erhöhten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (auf CHF 7'500) unter Beachtung von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO neu zu prüfen, falls der neu berechnete Betrag über CHF 6'700 liegt. 2. Die Rüge betreffend die Dauer des Unterhalts wurde abgewiesen. Die Befristung bis zur Pensionierung des Beschwerdegegners ist rechtmässig. 3. Die Rüge des Beschwerdegegners bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Beschwerdeführerin wurde als unzulässig erachtet.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Berechnungsmethode: Das Bundesgericht bekräftigt die Zweistufenmethode mit Überschussverteilung als zwingend für den nachehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz hat diese Methode missachtet, indem sie sich primär am Lebensstandard zum Zeitpunkt der Trennung (ohne Berücksichtigung der späteren Entlastung durch erwachsene Kinder) orientierte und eine detaillierte Überschussrechnung unterlassen hat.
  • Finanzielle Entlastung durch erwachsene Kinder: Mittel, die durch die finanzielle Unabhängigkeit der Kinder in langjährigen Ehen ohne frühere Ersparnisbildung freigeworden sind, müssen in den zu verteilenden Überschuss einbezogen werden, da davon ausgegangen wird, dass diese Mittel zur Erhöhung des gemeinsamen Lebensstandards verwendet worden wären.
  • Relevanz aktueller Verhältnisse: Für die Unterhaltsberechnung sind die aktuellen Einkommen und Ausgaben beider Parteien massgeblich, nicht primär die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung.
  • Dauer des Unterhalts: Die Befristung des Unterhalts bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Unterhaltsschuldners (Ehemann) ist grundsätzlich zulässig. Die Berücksichtigung der Möglichkeit der Unterhaltsberechtigten zur Frühpensionierung (insbesondere bei Frauen der Übergangsgeneration) ist im Rahmen des richterlichen Ermessens zulässig.
  • Zulässigkeit erhöhter Klagebegehren: Eine Erhöhung von Klagebegehren während der Hauptverhandlungen erfordert gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Vorinstanz muss dies bei einer erneuten Berechnung prüfen.
  • Hypothetisches Einkommen: Rügen bezüglich hypothetischer Einkommen müssen im kantonalen Verfahren ausreichend substanziiert werden, um vor Bundesgericht gehört zu werden.