Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 5A_50/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts

Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen im Rahmen eines Arresteinspracheverfahrens. Die Beschwerdeführerin, A._ AB (vormals UAB F._), begehrt die Bestätigung eines Arrestbefehls zur Sicherstellung einer Forderung, die auf einem singapurischen Versäumnisurteil basiert. Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung dreht sich um die Anerkennung und Vollstreckbarkeit dieses ausländischen Entscheids in der Schweiz, insbesondere um die vorfrageweise Beurteilung der Gerichtsstandszuständigkeit des High Court of the Republic of Singapore (HCRS). Diese Zuständigkeit wird von der Beschwerdeführerin auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gestützt, deren Zustandekommen wiederum von einer Stellvertretung und deren nachträglichen Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin B.__ abhängt.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Im Jahr 2016 eröffnete B.D._, der damalige Ehemann der Beschwerdegegnerin B._, bei der Digitalbank C._ Pte. Ltd., Singapur, verschiedene Konten auf den Namen von B._. B.D._ zahlte erhebliche Beträge ein, und B._ nutzte das Konto. Ein Bezug von USD 2 Mio. zugunsten von B.D._ im Oktober 2018 führte zu einem Negativsaldo von USD 1'783'190.05. Die Forderung zur Begleichung dieses Saldos wurde von C._ Pte. Ltd. an die E._ UAB abgetreten, die später mit UAB F._ (der heutigen A.__ AB) fusionierte.

Die A._ AB machte diese Forderung vor dem HCRS geltend, welcher B._ mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022 zur Zahlung des Negativsaldos nebst Zinsen und Kosten verpflichtete.

In der Schweiz beantragte die A._ AB im April 2023 einen Arrestbefehl gegen Vermögenswerte von B._. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess den Arrestbefehl, gegen den B._ Einsprache erhob. Die Einsprache wurde vom Einzelrichter abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zug hiess B.__s Beschwerde jedoch im Dezember 2023 gut und hob den Arrestbefehl auf. Dagegen legte die A._ AB Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Mit Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht rügte damals, das Obergericht habe in willkürlicher Anwendung von Art. 5 IPRG die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin die Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln der Stellvertretung, namentlich durch nachträgliche Genehmigung, zustande gebracht habe (E. 5.2.3 des Urteils 5A_45/2024).

Im Dezember 2024 fällte das Obergericht erneut ein Urteil, in welchem es B._s Beschwerde wiederum guthiess und den Arrestbefehl aufhob. Gegen dieses zweite obergerichtliche Urteil gelangte die A._ AB erneut mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Kernpunkt der Auseinandersetzung

Der zentrale Streitpunkt ist die vorfrageweise Anerkennung der Zuständigkeit des HCRS. Diese setzt eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung voraus. Die Beschwerdeführerin argumentiert, diese Vereinbarung sei durch B.D._ als Stellvertreter von B._ getroffen und von B.__ nachträglich genehmigt worden. Die Frage, ob eine solche nachträgliche Genehmigung wirksam erfolgte, untersteht dem Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG. Das Bundesgericht hatte das Obergericht angewiesen, diese Frage unter Berücksichtigung der Regeln der Stellvertretung und nachträglichen Genehmigung erneut zu prüfen.

Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen

  • Art. 98 BGG: Da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt (Arresteinsprache), prüft das Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht nur auf Willkür hin (Art. 9 BV) und berichtigte oder ergänzte Sachverhaltsfeststellungen nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Art. 126 Abs. 2 IPRG (Stellvertretungsstatut): Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter seine Niederlassung hat, oder, wenn diese fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.
  • Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (Niederlassung): Die Niederlassung einer natürlichen Person ist in dem Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
  • Art. 16 Abs. 1 IPRG (Feststellung ausländischen Rechts): Im summarischen Verfahren ist die gesuchstellende Partei gehalten, das anwendbare ausländische Recht glaubhaft zu machen.

Begründung des Obergerichts im zweiten Entscheid

Das Obergericht stützte sich auf Art. 126 Abs. 2 IPRG und die vom Bundesgericht in seinem ersten Rückweisungsurteil dargelegten Grundsätze, wonach auch die Frage der nachträglichen Genehmigung unter das Stellvertretungsstatut fällt. Es prüfte die Anknüpfung an die "Niederlassung" von B.D._ gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG. Es stellte fest, dass B.D._ Gründer und CEO der C.__ Pte. Ltd. in Singapur war und dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit eines CEO gewöhnlich am Sitz der Gesellschaft befindet. Das Obergericht schloss daraus, dass sich B.D.__s geschäftliche Tätigkeiten im relevanten Zeitraum in Singapur befanden, unabhängig von seinem Wohnsitz. Folglich sei singapurisches Recht auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis anwendbar.

Da die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zum Inhalt des singapurischen Rechts zur Stellvertretung machte und auch nicht darlegte, weshalb dies unzumutbar gewesen wäre, erachtete das Obergericht die Arrestforderung als nicht glaubhaft gemacht und hob den Arrestbefehl erneut auf.

Rügen der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das Obergericht:

  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Das Obergericht habe sich willkürlich auf Elemente gestützt, die von keiner Partei im Kontext einer "Niederlassung" oder eines "Mittelpunkts der geschäftlichen Tätigkeit" im Sinne der massgebenden Normen dargestellt worden seien.
  2. Willkürliche Rechtsanwendung von Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG:
    • Definition der "geschäftlichen Tätigkeit": Die vom Obergericht berücksichtigte Tätigkeit als CEO sei keine selbständige, erwerbsorientierte, professionell oder kommerziell betriebene Tätigkeit im Sinne der Gesetzgebung.
    • Fehlender Sachzusammenhang: Es fehle ein relevanter Sachzusammenhang zwischen B.D.__s Tätigkeit als CEO und der Kontoeröffnung bzw. Vertretung seiner Ehefrau. Er habe als Privatperson und Ehemann gehandelt, nicht in seiner Funktion als CEO. Art. 126 Abs. 2 IPRG sei primär auf die berufsmässige Vertretung zugeschnitten.
    • Erkennbarkeit der Niederlassung: Das Obergericht habe die für den Dritten (C.__ Pte. Ltd.) entscheidende Erkennbarkeit der singapurischen Niederlassung gar nicht geprüft. Die Niederlassung sei "zweifelhaft und bestritten" gewesen, da das Konto online eröffnet und von der Beschwerdegegnerin genutzt wurde.
    • Fehlerhafte Anknüpfung: Die Anknüpfung hätte nach der zweiten Variante von Art. 126 Abs. 2 IPRG (Ort des hauptsächlichen Handelns im Einzelfall) erfolgen müssen, was auf Schweizer Recht verweisen würde, da B.D._ und B._ ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.
  3. Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 IPRG: Da B.D._ und B._ zur fraglichen Zeit verheiratet waren und ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, hätten die ehelichen Rechte und Pflichten Schweizer Recht unterstanden, was ebenfalls zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts auf die Vertretungswirkungen führen würde.
  4. Einigung über anwendbares Recht: Eine Einigung der Parteien über die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts sei ausser Acht gelassen worden.

Beurteilung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht bekräftigt seine Auslegung von Art. 126 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG. Es präzisiert, dass die "Niederlassung" einer natürlichen Person den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit darstellt, die auf Erwerb ausgerichtet ist und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Entscheidend ist dabei nicht irgendeine geschäftliche Tätigkeit, sondern es muss sich um eine Aktivität handeln, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht. Diese restriktive Auslegung sei geboten, um dem Erfordernis der Erkennbarkeit der Niederlassung für den Dritten und der kollisionsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, den Sachverhalt derjenigen Rechtsordnung zu unterstellen, die die stärkste Beziehung dazu aufweist. Das Bundesgericht illustriert dies mit dem Beispiel eines Antiquitätenmaklers im Vergleich zu einem Versicherungsagenten, der zufällig ein Antikmöbel verkauft.

Das Bundesgericht gelangt zur Überzeugung, dass das Obergericht die dargelegte gesetzliche Ordnung offensichtlich verkennt. Es bemängelt, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise erkennen lasse, inwiefern B.D._s geschäftliche Tätigkeit als CEO der C._ Pte. Ltd. mit der von ihm vorgenommenen Kontoeröffnung für B._ (und der Genehmigung dieses Geschäfts) sachlich zusammenhänge. Um eine Niederlassung im Sinne der Normen anzunehmen, hätte B.D._ das Konto in Ausübung einer berufs- oder erwerbsmässigen Vertretungstätigkeit eröffnet haben müssen, die schwerpunktmässig in Singapur ausgeübt wurde. Keines der vom Obergericht angeführten Elemente (CEO-Rolle, Einverständnis zur Kontoeröffnung, Genehmigung eines Bezahls, Ort des HCRS-Entscheids) lasse jedoch auf eine solche, im konkreten Fall relevante, berufsmässige Vertretungstätigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin hat Recht, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb die Vertretung der Beschwerdegegnerin bei der Eröffnung ihrer Kontoverbindung zu den (Kern-)Aufgaben des CEO der C.__ Pte. Ltd. gehört haben soll.

Die Art und Weise, wie das Obergericht zu seiner Schlussfolgerung gelangte, dass das Stellvertretungsstatut singapurischem Recht unterstehe, ist nach Ansicht des Bundesgerichts offensichtlich unrichtig und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Diese grundlegende Fehleinschätzung zieht die weiteren vorinstanzlichen Entscheidgründe (fehlende Glaubhaftmachung des ausländischen Rechts) in sich zusammen.

Aufgrund dieses grundlegenden Fehlers erübrigen sich zum aktuellen Zeitpunkt Erörterungen zu weiteren Fragen, wie der Erkennbarkeit der Niederlassung für C.__ Pte. Ltd. (die das Obergericht ohnehin rechtsfehlerhaft unterlassen habe), oder der Anwendung der zweiten Variante von Art. 126 Abs. 2 IPRG (Ort des hauptsächlichen Handelns). Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend eine angebliche Einigung über das anwendbare Recht oder die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 IPRG bleiben vorerst unbeantwortet. Der Einwand der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Missbrauchs des Arrestverfahrens und einer Verletzung des schweizerischen Ordre public ist ebenfalls prämatur, da die Frage des Bestands des Arrestbefehls noch offen ist.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut (im Sinne des Eventualantrags). Es hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Dezember 2024 auf und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kernfrage: Die Anerkennung eines singapurischen Urteils in der Schweiz zur Rechtfertigung eines Arrests hängt von der Gerichtsstandszuständigkeit des singapurischen Gerichts ab, welche wiederum von einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung durch Stellvertretung und nachträgliche Genehmigung abhängt.
  • Stellvertretungsstatut (Art. 126 Abs. 2 IPRG): Dieses Statut bestimmt das anwendbare Recht auf die Stellvertretung. Es verweist primär auf den Ort der "Niederlassung" des Vertreters.
  • Definition "Niederlassung": Die "Niederlassung" (Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG) muss eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit des Vertreters darstellen, die die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der konkreten Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft sachlich zusammenhängt. Zudem muss sie für den Dritten erkennbar sein.
  • Fehler des Obergerichts: Das Obergericht hat willkürlich angenommen, B.D.__s Tätigkeit als CEO der Bank in Singapur begründe eine solche relevante Niederlassung für die Vertretung seiner Ehefrau bei der Kontoeröffnung. Es hat den notwendigen Sachzusammenhang zwischen der CEO-Tätigkeit und der spezifischen Vertretungstätigkeit für die Ehefrau verkannt.
  • Konsequenz: Die fehlerhafte Rechtsanwendung des Obergerichts ist willkürlich (Art. 9 BV). Der Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen, welches die Frage der Niederlassung und gegebenenfalls der weiteren Anknüpfungspunkte gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG korrekt zu prüfen hat.