Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_321/2025 vom 25. November 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_321/2025 vom 25. November 2025

Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren) * Beschwerdegegnerin: B._ AG (Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren)

Gegenstand: Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 Abs. 1 OR

Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches die Haftung der B.__ AG verneinte, wird bestätigt.

Detaillierte Zusammenfassung und Begründung des Gerichts

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Am 10. März 2009 stolperte die Beschwerdeführerin A._ über einen bei Kanalreinigungsarbeiten der Beschwerdegegnerin B._ AG verwendeten Schlauch und zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu. A._ erhob eine Teilklage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- Schadenersatz gegen die B._ AG, während letztere mittels Widerklage feststellen lassen wollte, dass A.__ keine Forderung zustehe.

Sowohl das Bezirksgericht Affoltern (Urteil vom 30. August 2024) als auch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. Mai 2025) wiesen die Klage ab und hiessen die Widerklage gut. Das Bundesgericht hatte im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen primär die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 OR zu überprüfen.

2. Prüfung der Sachverhaltsrügen

Das Bundesgericht legte seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur oder Ergänzung des Sachverhalts ist nur möglich, wenn dieser offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2, 97 Abs. 1 BGG). Dabei gilt ein strenges Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Unfalls vor und nach dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin Triopan-Faltsignale mit der Aufschrift "Kanalreinigung" aufgestellt waren. Die Warnblinkanlage am Fahrzeug und Anhänger sowie das Signallicht auf dem Dach waren angeschaltet. Der Schlauch lag auf einem Schlauchhaufen auf dem Trottoir und verengte den Durchgang, er erstreckte sich jedoch nicht quer über das ganze Trottoir. Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin rollte den Schlauch auf eine Haspel auf. Die Beschwerdeführerin trug keinen ihre Sicht verdeckenden Schirm, war nicht zu schnell oder unvorsichtig unterwegs und hielt vor dem Übertreten des Schlauches nicht an. Der Mitarbeiter gab keinen Warnruf ab. Der sich aufrollende Schlauch bewegte sich aufgrund des Stoppens der Haspel ("nachgewippt") und "touchierte" die Beschwerdeführerin am Fuss, woraufhin sie zu Fall kam. Das Ausmass dieses Nachwippens konnte die Vorinstanz mangels substanziierter Behauptungen nicht feststellen.

Die Beschwerdeführerin monierte, die Vorinstanz habe den genauen Unfallhergang unvollständig und willkürlich festgestellt. Sie erachtete es als rechtserheblich, dass der Mitarbeiter die Haspel just in dem Moment gestoppt habe, als sie über den Schlauch stieg. Sie argumentierte, der Schlauch habe sich bis dahin gleichmässig bewegt, und nicht die Aufrollbewegung selbst, sondern der plötzliche Stopp und das dadurch ausgelöste "Wippen" sei ursächlich für den Sturz gewesen.

Das Bundesgericht wies diese Sachverhaltsrügen ab. Es hielt fest, die Vorinstanz habe den Ablauf des Ereignisses und die Schlauchbewegungen ausführlich gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sei. Insbesondere die Differenzierung zwischen einer ungefährlichen Aufrollbewegung und einer gefährlicheren Stoppbewegung erachtete das Bundesgericht als konstruiert, da sich diese Bewegungen gemäss dem festgestellten Sachverhalt nicht wesentlich voneinander unterschieden. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass bei Kanalreinigungsarbeiten mit dem Aufrollvorgang keine besonderen Gefahren verbunden seien und dass sich Schläuche allgemein bewegen können, wobei sich die Bewegung beim Aufrollen nicht wesentlich von der Bewegung unterscheide, die durch das Stoppen ausgelöst werde.

3. Rechtliche Würdigung der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 1 OR)

3.1. Grundsätze der Geschäftsherrenhaftung Art. 55 Abs. 1 OR begründet eine Kausalhaftung, die weder ein Verschulden der Hilfsperson noch des Geschäftsherrn selbst voraussetzt. Es genügt, dass die Hilfsperson in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung einen Schaden mitverursacht hat. Der Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt (cura in eligendo, instruendo et custodiendo) angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Anforderungen an den Sorgfaltsnachweis sind hoch und richten sich nach der Gefährlichkeit der Arbeit. Dabei kann jedoch nicht Unmögliches verlangt werden; der Massstab richtet sich danach, was im täglichen Betrieb des Unternehmens vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. BGE 110 II 456 E. 2).

3.2. Anwendung des Gefahrensatzes (Gefahrenanalyse) Das Bundesgericht prüfte in einem ersten Schritt, ob die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin beim Einrollen des Schlauches einen gefährlichen Zustand geschaffen oder unterhalten haben, der erkennbarerweise Dritte hätte schädigen können (vgl. BGE 146 III 14 E. 5.1). Die Vorinstanz hatte das Aufrollen des Schlauches im Rahmen von Kanalreinigungsarbeiten als keine besonders schadensgeneigte Tätigkeit eingestuft, was das Bundesgericht bestätigte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den Stopp des Aufrollvorgangs gegenüber der kontinuierlichen Bewegung des Schlauches wesentlich erhöht gewesen sei. Das Bundesgericht betonte, dass ein am Boden liegender Schlauch, der aufgerollt wird, notwendigerweise in Bewegung ist und dies auch das Starten und Stoppen des Vorgangs impliziert. Eine solche Tätigkeit sei nicht mit Gefahrenquellen wie einem offenen Abflussschacht vergleichbar.

Weiter prüfte das Bundesgericht die Vorhersehbarkeit der Gefahr. Es bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass bei einem durchschnittlichen Passanten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass es im Aufrollvorgang eines Schlauches zu Bewegungsveränderungen kommen kann (Verheddern, Anhängen, Spannen, Nachgeben). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bewegung sei durch den Stopp und nicht durch Wasserdruck ausgelöst worden, sei unbehelflich, da es um die rechtliche Beurteilung der Gefahr und deren allgemeine Vorhersehbarkeit gehe.

3.3. Erforderliche Schutzmassnahmen und Sorgfaltsprüfung In einem zweiten Schritt untersuchte das Bundesgericht, ob die Hilfspersonen die nach den konkreten Umständen bei dieser nicht besonders gefährlichen Tätigkeit erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen hatten. Dies bejahte es klar: * Ausreichende Signalisation: Die Kanalreinigungsarbeiten waren durch Triopan-Faltsignale mit entsprechender Aufschrift, Warnlichter und ein Signallicht auf dem Dach des Fahrzeugs signalisiert. Diese Massnahmen waren geeignet, Passanten auf die Arbeiten und den sich bewegenden Schlauch aufmerksam zu machen und sie zu erhöhter Vorsicht zu veranlassen. * Keine Überspannung der Sorgfaltspflicht: Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem zusätzlichen Mitarbeiter zur permanenten Warnung von Passanten oder zur Überwachung des Trottoirs, um den Aufrollvorgang rechtzeitig unterbrechen zu können, wurde als Überspannung der Sorgfaltspflichten zurückgewiesen. Gemessen am geringen Gefahrenpotenzial des Schlauches wäre dies im täglichen Betrieb eines solchen Unternehmens nicht vernünftigerweise zu verlangen und würde die ergriffenen Sicherungsmassnahmen obsolet machen. * Eigenverantwortung: Die Beschwerdeführerin hatte die Reinigungsarbeiten und den sich bewegenden Schlauch wahrgenommen. Damit haben die getroffenen Sicherungsmassnahmen ihren Zweck nicht verfehlt. Das Bundesgericht hob hervor, dass an diesem Punkt die Eigenverantwortung der potenziell gefährdeten Dritten in den Vordergrund tritt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Schritt verlangsamen oder die Stelle auf dem freien Abschnitt des Trottoirs passieren können.

3.4. Fazit zur Haftung Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Anwendung des Gefahrensatzes durch die Vorinstanz bundesrechtlich standhält. Den Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin konnte nicht vorgeworfen werden, den sich bewegenden Reinigungsschlauch anderweitig absichern zu müssen. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 55 Abs. 1 OR fällt somit ausser Betracht. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte, dass das Aufrollen eines Reinigungsschlauches bei Kanalreinigungsarbeiten keine besonders schadensgeneigte Tätigkeit im Sinne des Gefahrensatzes darstellt. Die vorinstanzliche Differenzierung zwischen der Aufroll- und der Stoppbewegung des Schlauches wurde als rechtlich irrelevant erachtet, da beide typische und vorhersehbare Bewegungen darstellen. Die mittels Triopan-Signalen, Warnblinkern und Signallicht erfolgte Signalisation der Arbeiten wurde als ausreichend befunden. Eine darüberhinausgehende Sicherungspflicht, etwa durch einen zusätzlichen Mitarbeiter zur permanenten Überwachung oder Unterbrechung der Arbeiten, würde die Sorgfaltspflichten angesichts des geringen Gefahrenpotenzials überspannen und sei im Betriebsalltag nicht zumutbar. Da die Beschwerdeführerin die Gefahrenquelle wahrgenommen hatte, trat ihre Eigenverantwortung in den Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin konnte somit den Entlastungsbeweis erbringen, und eine Haftung nach Art. 55 Abs. 1 OR wurde verneint.