Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_824/2024 vom 3. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_824/2024, 6B_827/2024, 6B_831/2024) I. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Dezember 2025 betrifft drei in einem Komplex zusammengefasste Strafsachen gegen A._ (6B_824/2024), B._ (6B_827/2024) und C.__ (6B_831/2024). Alle drei rekurrierten gegen ein Urteil des Appellationshofs für Strafsachen des Kantons Waadt vom 26. März 2024. Die Beklagten wurden hauptsächlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, privater Korruption und Geldwäscherei verurteilt. Das Bundesgericht hatte die Aufgabe, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Anklageprinzips, der materiellen Strafrechtsnormen (Art. 158, 305bis, 322octies, 322novies StGB) und der Strafzumessung.

II. Sachverhalt

Der Sachverhalt, wie er von den kantonalen Instanzen festgestellt und vom Bundesgericht im Wesentlichen als verbindlich erachtet wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

A.__ war Elektroingenieur und in Teilzeit bei der F.E._ Sàrl angestellt. Parallel dazu engagierte er sich ehrenamtlich als Dekan der H._ (einer öffentlich-rechtlichen Institution des Kantons Waadt) und als Vizepräsident des Stiftungsrats der D._, einer kirchlichen Stiftung. Er hatte keine Vorstrafen. B.__ war Gründer und geschäftsführender Gesellschafter verschiedener Unternehmen (u.a. F.E._ Sàrl, E.E._ SA) im Bereich Elektroinstallationen und Baugewerbe. Er hatte Vorstrafen wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. C.__ war Gründer und Verwaltungsratspräsident der I._ SA, einer im Maler- und Gipsergewerbe tätigen Firma. Auch er hatte Vorstrafen wegen Beleidigung und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. D.__ war eine kirchliche Stiftung, die von der H.__ finanziert wurde.

Die D._ plante ab 2011 die umfassende Renovation eines Gebäudes in Lausanne mit einem geschätzten Budget von 5.65 Millionen Franken. Zur operativen Projektleitung wurde eine interne Baukommission (ComCo) eingesetzt, der A._ als Mitglied angehörte, neben K._, L._ und M._. Die ComCo war für die Auswahl der Bieterunternehmen und die Vergabe der Arbeiten zuständig, wobei das Architekturbüro J._ SA zwar die Vergleichstabellen erstellte, die ComCo aber die letztendliche Auswahl und Preisverhandlung traf.

Das Korruptionssystem: Ab Anfang 2016 beschlossen A._ und B._, die hierarchische Position von A._ innerhalb der D._ und der ComCo heimlich auszunutzen, um die Vergabe von Arbeiten an Unternehmen zu fördern, die von B._ kontrolliert wurden oder mit B._ befreundet waren. Im Gegenzug sollten A._ und B._ illegale Rückvergütungen erhalten.

  • A.__s Manipulationen: A._ überzeugte die ComCo, die Vertreter von J._ von den finalen Vergabesitzungen auszuschliessen (was im Vertrag mit J.__ festgehalten wurde). Er setzte sich ausserdem dafür ein, dass auf technische Büros zur Kostenkontrolle verzichtet wurde und dass die Arbeiten pauschal statt nach Aufmass vergeben wurden. Weiter wurde ein von Baufortschritten unabhängiger Zahlungsplan ohne finanzielle Garantien der Unternehmen vereinbart.
  • Die "Convention d'affaire": Am 13. April 2016 unterzeichneten A._ und B._ (im Namen der E.E._ SA und F.E._ Sàrl) eine Vereinbarung über eine Provision von 4% oder 6% für von A._ vermittelte Geschäfte, rückwirkend zum 1. Januar 2016. Die illegalen Rückvergütungen aus dem Korruptionssystem sollten im Verhältnis 60% (A._) zu 40% (B.__) aufgeteilt werden.
  • Einbindung weiterer Unternehmen: B._ kontaktierte mehrere ihm bekannte Unternehmer (darunter C._) und versicherte ihnen, dass A._ – aufgrund seiner Position – die Vergabe von Aufträgen an ihre Firmen begünstigen könne, im Austausch für eine verdeckte Rückvergütung von 10% des Auftragswertes an die E.E._ SA. B._ versprach zudem die problemlose Akzeptanz von Mehrleistungen oder Regiearbeiten. C._ und andere Unternehmer unterzeichneten eine von A._ entworfene "Convention d'affaire irrévocable" mit diesen Konditionen. A._ versorgte B._ mit Informationen über Zahlungen der D._ an die beteiligten Unternehmen, um den Druck auf die Unternehmer zu erhöhen.
  • Zahlungsflüsse: Zwischen Februar und Dezember 2017 wurden mindestens 87'000 CHF an illegale Rückvergütungen auf das Konto der E.E._ SA überwiesen. Davon leitete B._ mindestens 80'000 CHF zwischen Februar und Oktober 2017 auf von A._ kontrollierte Konten weiter. A._ verwendete dieses Geld für private Zwecke.
III. Urteil der Vorinstanz

Der Appellationshof für Strafsachen des Kantons Waadt verurteilte: * A.__ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und passiver privater Korruption zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (vollumfänglich bedingt, Probezeit 5 Jahre) und einer Busse von 2'500 CHF. * B.__ wegen Beihilfe zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, aktiver privater Korruption und Beihilfe zur passiven privaten Korruption zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vollumfänglich bedingt, Probezeit 5 Jahre) und einer Busse von 2'000 CHF. * C.__ wegen Beihilfe zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und aktiver privater Korruption zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 70 CHF (vollumfänglich bedingt, Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von 2'000 CHF. Zudem wurden zivilrechtliche Schadenersatzforderungen der D._ in Solidarhaft von A._, B._ und C._ zugesprochen und Ersatzforderungen zugunsten des Staates sowie die Aufrechterhaltung von Kontensperren angeordnet.

IV. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführer in den einzelnen Fällen. Grundsätzlich ist es an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden willkürlich ermittelt (Art. 9 BV).

A. Rügen von A.__ (6B_824/2024)
  1. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO): A._ rügte, die Anklageschrift sei nicht präzise genug gewesen, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die zugrundeliegenden Straftatbestände klar zu definieren. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es stellte fest, dass die Anklageschrift extrem detailliert und dokumentiert sei und alle Tatumstände, die die Tatbestandsmerkmale der Delikte erfüllen, präzise beschreibe. Dies habe A._ ausreichend informiert und ihm eine wirksame Verteidigung ermöglicht.

  2. Verletzung von Art. 322novies StGB (Private passive Korruption): A._ argumentierte, die private passive Korruption sei nicht auf sein Verhalten anwendbar, da der korruptive Pakt vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2016 geschlossen worden sei und die Tat bereits zu diesem Zeitpunkt vollendet gewesen sei. Das Bundesgericht erläuterte, dass Art. 322novies Abs. 1 StGB das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils sanktioniert. Es handle sich um ein formelles, abstraktes Gefährdungsdelikt, das bereits mit einer dieser Handlungen vollendet ist (vgl. auch BGE 150 IV 86 E. 3.2.3; Urteil 6B_656/2023 vom 24. März 2025 E. 6.1.3 betr. Art. 322septies StGB). Der Begriff des "Annehmens" umfasse den tatsächlichen Empfang des Vorteils (BGE 135 IV 198 E. 6.3). Das Gericht führte weiter aus, dass separate Handlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden können, wobei die Verjährungsfrist erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt (Art. 98 StGB). Selbst wenn die Zusage eines Vorteils vor Inkrafttreten der Norm erfolgt sei und das Delikt in diesem Moment vollendet gewesen wäre, sei das effektive Annehmen der Zahlungen ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Alle Zahlungen an A._ seien nach dem 1. Juli 2016 erfolgt. Das Argument von A._, er sei nicht strafbar, weil die Tat vor dem Gesetzeseintritt vollendet war, ignorierte die Tatvariante des "Annehmens" und widersprach dem gesetzgeberischen Ziel, den gesamten Korruptionsprozess zu bekämpfen. Die D._ als kirchliche Stiftung unterliege als spezielle gemeinnützige Stiftung den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 87 ZGB). Die Rüge wurde abgewiesen.

  3. Verletzung von Art. 158 StGB (Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung): A._ bestritt seine Stellung als Geschäftsführer, da er ehrenamtlich tätig war und angeblich keine autonome Verfügungsgewalt über das Vermögen der D._ hatte. Er rügte zudem, die Vorinstanz habe seine Rolle in der ComCo nicht korrekt gewürdigt und willkürlich angenommen, er habe eine autonome Verfügungsgewalt. Er behauptete, er habe die Interessen der D.__ stets gewahrt, die Preise verhandelt und keinen Schaden verursacht. Er bestritt ferner den Vorsatz, da er nie geglaubt habe, die Provisionen könnten einen finanziellen Schaden verursachen. Das Bundesgericht wies die Rügen ab.

    • Geschäftsführerstellung: Die Geschäftsführerposition gemäss Art. 158 StGB hängt nicht von einer Entschädigung ab; sie kann auch ehrenamtlich bestehen. Entscheidend ist die Verantwortung für ein nicht unerhebliches Vermögen, eine ausreichende Unabhängigkeit und autonome Verfügungsgewalt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Auch kollektive Verfügungsgewalt, wie sie A.__ als Vizepräsident des Stiftungsrats und ComCo-Mitglied innehatte, genügt (BGE 105 IV 106 E. 2). Die Behauptung, er habe nicht allein oder vorrangig entschieden, sei irrelevant, da er die Verfügungsgewalt gemeinsam mit anderen Mitgliedern innehatte.
    • Pflichtverletzung und Schaden: Das Gericht erachtete A._s Argumentation als unzutreffend. Die Einrichtung eines Korruptionssystems, bei dem eine 10%ige Provision an ihn zurückfloss, stellte eine klare Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung des D._-Vermögens dar und verursachte einen Schaden. Die Vorstellung, dass Unternehmer lieber Schmiergelder zahlen, als die Preise um den Betrag dieser Vorteile zu senken, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar.
    • Vorsatz: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Eventualvorsatz bejaht hatte. A.__s Einwand, er habe keinen Schädigungswillen gehabt, verkenne die strafrechtliche Bedeutung des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Feststellung des Vorsatzes ist eine Frage des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) und wurde nicht willkürlich getroffen.
    • Geldwäscherei (Art. 305bis StGB): Da die Vortat (ungetreue Geschäftsbesorgung) bestätigt wurde, entfiel A.__s Rüge gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei.
  4. Strafzumessung und Dauer der Probezeit (Art. 47, 44 Abs. 1 StGB): A.__ rügte die Höhe der Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die Dauer der Probezeit von 5 Jahren. Er verwies auf seine ehrenamtliche Tätigkeit, die angeblich gute Bilanz des Bauprojekts, die kurze Dauer seines deliktischen Verhaltens und die relative Geringfügigkeit der Beträge. Er verglich seine Strafe mit einem anderen Fall, was das Gericht grundsätzlich ablehnte (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2). Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafe aufgrund einer detaillierten Begründung festgesetzt hatte, die A.__s schwere Schuld berücksichtigte. Seine früheren korrekten Leistungen seien unerheblich. Die fehlenden Vorstrafen wurden durch den vollständigen Aufschub der Strafe berücksichtigt. Die maximale Probezeit von 5 Jahren wurde als Reaktion auf A.__s anhaltendes Leugnen der Fakten und deren strafrechtlichen Charakters während des gesamten Verfahrens gerechtfertigt, was eine "fehlende Einsicht" zeige und ein "nicht ungünstiges oder hochgradig unsicheres" Prognoseurteil bedinge. Obwohl die Länge der Probezeit für einen Ersttäter "besonders streng" sei, liege sie noch im Rahmen des weiten Ermessensspielraums des Richters.

B. Rügen von B.__ (6B_827/2024)
  1. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9, 225 StPO): B._ erhob dieselbe Rüge wie A._ bezüglich der Anklageschrift und der Beihilfe zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Das Bundesgericht verwies auf seine Ausführungen im Fall A._ (oben, III.A.1). Es hielt fest, dass aus der Anklageschrift klar hervorgehe, welche illegalen Handlungen A._ und B.__ als Beitrag zu A.__s ungetreuer Geschäftsbesorgung zur Last gelegt würden. Die Rüge wurde abgewiesen.

  2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): B._ rügte, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass das Korruptionssystem erst Anfang 2016 entwickelt wurde, obwohl ein Schreiben von Ende 2015 bereits Diskussionen über Unternehmen zeigte. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Der blosse Umstand, dass bereits 2015 über die Beauftragung eines Ingenieurbüros diskutiert wurde, habe keinen Einfluss auf die Beteiligung von B._ an der Konzeption und Umsetzung des Korruptionssystems.

  3. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 StGB (Rückwirkungsverbot) i.V.m. Art. 322octies und 322novies StGB: B._ wiederholte das Argument von A._, die Taten seien vor dem 1. Juli 2016 abgeschlossen gewesen und hätten nach altem Recht (UWG) beurteilt werden müssen. Das Bundesgericht verwies auf seine Ausführungen im Fall A._ (oben, III.A.2). Da die Vorinstanz B._ nur für Taten nach dem 1. Juli 2016 verurteilt hatte, wurde die Rüge abgewiesen.

  4. Verletzung von Art. 322novies StGB (Beihilfe zur privaten passiven Korruption): B._ argumentierte, A._ habe nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 322novies StGB gehandelt, da er ehrenamtlich tätig war und keine ausschlaggebende Entscheidungsbefugnis hatte. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es stellte fest, dass die geschützte "berufliche oder gewerbliche Tätigkeit" nicht zwingend eine Entschädigung voraussetzt. Entscheidend seien vielmehr die Natur der ausgeübten Funktion, der Umfang der übernommenen Verantwortung sowie die Bedeutung und Funktionsweise der Einrichtung (Botschaft FF 2014 S. 3442 f.; QUELOZ/ILLÁNEZ/HIRSCH-SADIK, CR CP II, N. 82 s. ad art. 322octies StGB; BETZ/MARTIN/PIETH in Kommentaren). Angesichts des hohen Projektbudgets von 5.65 Millionen Franken, der öffentlichen Nützlichkeit der Stiftung D._ und des grossen Verantwortungsbereichs von A._ als Vizepräsident und ComCo-Mitglied war dessen Tätigkeit als gewerblicher Natur im Sinne der Korruptionsstraftatbestände einzustufen. Die kollektive Entscheidungsbefugnis in der ComCo sei ausreichend.

  5. Verletzung von Art. 158 i.V.m. Art. 25 StGB (Beihilfe zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung): B._ wiederholte die Argumente des fehlenden Schadens, der nicht vorhandenen Geschäftsführerposition und des fehlenden Vorsatzes des Haupttäters (A._). Er bestritt zudem, dass die Provisionen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe gezahlt wurden. Das Bundesgericht verwies bezüglich der ersten Argumente auf seine Ausführungen im Fall A.__ (oben, III.A.3). Die Behauptung, die Provisionen seien nicht für die Auftragsvergabe gezahlt worden, wurde als unzulässige appellatorische Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen abgewiesen, da die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Zahlungen die Gegenleistung für die Auftragsvergabe waren.

  6. Verletzung von Art. 71 Abs. 3 StGB (Einziehung): B._ rügte die Aufrechterhaltung der Kontensperre auf dem Konto der E.E._ SA, da diese Gesellschaft nicht von der Ersatzforderung betroffen sei. Er rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesellschaft. Das Bundesgericht erklärte die Rüge als unzulässig, da B._ die Begründung der Vorinstanz nicht angegriffen hatte, die die Rüge als unzulässig erachtet hatte, weil die Gesellschaft selbst keine Berufung eingelegt hatte. B._ habe zudem kein rechtliches Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), da er nicht selbst von diesem Punkt des Dispositivs betroffen war.

  7. Strafzumessung (Art. 47 StGB): B.__ rügte die Höhe der Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Probezeit von 5 Jahren. Er verwies auf seine persönlichen Umstände (Vaterschaft, Trennung), den Zeitablauf seit den Taten und die fehlende Verbindung zu früheren Straftaten (die anderer Art waren). Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Da die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, waren die persönlichen Konsequenzen im familiären und beruflichen Leben des Verurteilten nicht geeignet, die Strafe zu reduzieren, es sei denn, es lägen ausserordentliche Umstände vor. Die Vorinstanz hatte B.__s mangelnde Einsicht und seine Neigung zur Rückfälligkeit korrekt berücksichtigt. Die früheren Verurteilungen waren tatsächlich anderer Art, sodass Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafe) nicht anwendbar war.

C. Rügen von C.__ (6B_831/2024)
  1. Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV) in Bezug auf Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB): C._ bestritt jegliche Verbindung zu A._ und Kenntnis von dessen Schädigungsabsicht. Er betonte, es gebe keine direkten Kontakte zu A._. Er rügte zudem, sein kausaler Beitrag sei nicht ausreichend dargelegt; "sich arrangieren" sei kein kausaler Beitrag. Seine Beziehung zu B._ sei lediglich ein legitimer Maklervertrag gewesen. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. C._ griff die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht an. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass C.__s enge Beziehung zu B._, seine Kenntnis des Bauprojekts und der Provisionen, A._s Interventionen zugunsten von C.__s Firma und A.__s Weitergabe vertraulicher Informationen über B._ an C._ bewiesen, dass C._ die Rolle von A._ kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Die Vorinstanz hatte geschlossen, dass C._ wusste, dass eine Person innerhalb der D._ – nur A._ konnte das sein – die Fäden zog und B._ mit vertraulichen Informationen versorgte. Der Begriff "sich arrangieren" bezog sich auf das subjektive Element der Beihilfe (Eventualvorsatz). Der kausale Beitrag bestand in der Zahlung der illegalen Provision, da C._ wusste, dass B._ selbst keinen Einfluss bei der D._ hatte und das Geld letztlich an A.__ ging. Die Sachverhaltsfeststellung sei nicht willkürlich.

  2. Verletzung von Art. 322octies StGB (Private aktive Korruption) i.V.m. Art. 2 StGB (Rückwirkungsverbot): C._ argumentierte, der Werkvertrag sei vor dem 1. Juli 2016 geschlossen worden und das "Ausführen" der Tat sei entscheidend, nicht die Zahlung. Das Bundesgericht verwies auf seine Begründung in den Fällen A._ und B.__ (oben, III.A.2 und III.B.3). Die Zahlungen der illegalen Provisionen seien alle nach dem Inkrafttreten von Art. 322octies StGB erfolgt. Die Rüge wurde abgewiesen.

  3. Verletzung von Art. 429 StPO (Entschädigung): C._ rügte die Ablehnung einer Entschädigung, die er wegen eines teilweisen Freispruchs in erster Instanz beantragt hatte. Das Bundesgericht erklärte die Rüge als gegenstandslos, da C._ in der Berufungsinstanz aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft vollumfänglich verurteilt worden war.

V. Fazit

Das Bundesgericht wies alle drei Beschwerden vollumfänglich ab, soweit sie überhaupt zulässig waren. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Anwendung des neuen Korruptionsstrafrechts (Art. 322octies/novies StGB): Das Bundesgericht bestätigte, dass die neuen Bestimmungen auch dann anwendbar sind, wenn der Korruptionspakt vor dem Inkrafttreten am 1. Juli 2016 geschlossen wurde, die konkreten Handlungen des "Annehmens" (passive Korruption) oder "Anbietens/Versprechens/Gewährens" (aktive Korruption) eines unzulässigen Vorteils aber nach diesem Datum stattfanden.
  2. Geschäftsführerstellung bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Art. 158 StGB): Die Stellung als Geschäftsführer im Sinne der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit gegeben sein, wenn eine autonome Verfügungsgewalt über ein Vermögen und eine entsprechende Verantwortung bestehen. Kollektive Verfügungsgewalt ist ausreichend.
  3. Gewerbliche Tätigkeit bei privater Korruption: Eine "berufliche oder gewerbliche Tätigkeit" im Sinne der privaten Korruptionsdelikte (Art. 322octies/novies StGB) kann auch dann bejaht werden, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ist, aber die Art der Funktion, der Umfang der Verantwortung und die Bedeutung der Einrichtung dies rechtfertigen.
  4. Schadensbegriff bei Korruption: Die Etablierung eines Korruptionssystems mit Rückvergütungen stellt eine klare Pflichtverletzung und einen Schaden für das betroffene Vermögen dar, auch wenn behauptet wird, dass die Preise dennoch optimal verhandelt wurden.
  5. Strafzumessung und Probezeit: Das Gericht hat bei der Strafzumessung und der Festsetzung der Probezeit einen weiten Ermessensspielraum. Ein anhaltendes Leugnen der Taten und mangelnde Einsicht können eine längere Probezeit (bis zum gesetzlichen Maximum) auch bei Ersttätern rechtfertigen.
  6. Willkür und Sachverhaltsfeststellung: Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erfordern eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Beweiswürdigungen und können nicht durch blosse appellatorische Kritik ersetzt werden.