Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht hatte im Urteil 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 über eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen zu befinden. Gegenstand war eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage der Sunrise GmbH auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 3514 an der U.__strasse. Die Beschwerdeführenden, eine Gruppe von Anwohnern, beantragten die Aufhebung der Baubewilligung oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sie rügten insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Unabhängigkeit von Fachbehörden, der Standortevaluation, der Regelungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), der Qualitätssicherungssysteme sowie des Orts- und Landschaftsbildes.

2. Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Angelegenheiten grundsätzlich auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführenden vorgebracht und begründet werden (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird, abgesehen von spezifischen Fällen, nur auf Willkür überprüft. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Reine appellatorische Kritik ist unzulässig.

3. Behandlung der massgebenden Rügen und rechtlichen Argumente

3.1. Rügen bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführenden machten verschiedene Gehörsverletzungen geltend. Das Bundesgericht prüfte diese als formelle Rügen vorab:

  • Nichtberücksichtigung von Rügen in der Replik: Die Vorinstanz hatte Rügen, die erstmals in der Replik vorgebracht wurden, als verspätet eingestuft. Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis, wonach eine Replik dazu dient, sich zu den Stellungnahmen der Gegenpartei zu äussern, nicht aber, um neue Anträge oder Rügen vorzubringen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Die Beschwerdeführenden konnten nicht darlegen, welche entscheidungswesentlichen Punkte zu Unrecht unberücksichtigt blieben.
  • Unzureichende Sachverhaltsabklärung und Auseinandersetzung mit Argumenten: Das Bundesgericht wies diese allgemeine Rüge als unzureichend begründet zurück. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt, was eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte.
  • Verzicht auf Augenschein: Der Verzicht auf einen Augenschein stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Gehörsverletzung dar, wenn der Sachverhalt aus den Akten (Baupläne, Berichte) ausreichend hervorgeht und keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht schlüssig, was das Bundesgericht bestätigte (Urteil 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).
  • Nichtberücksichtigung von Vorbringen zur IKL-Stellungnahme: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik zum IKL-Bericht lediglich bereits früher im Rekursverfahren vorgebrachte Standpunkte wiederholten. Eine erneute detaillierte Auseinandersetzung durch den Regierungsrat war daher nicht geboten.
  • Unzureichende Akteneinsicht: Die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten keine Einsicht in elektronische (numerische) Antennendiagrammdaten erhalten, wurde zurückgewiesen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf bei den Akten liegende Dokumente. Die Aushändigung originaler technischer Daten des Herstellers ist vom Akteneinsichtsrecht nicht gedeckt (Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 4).

3.2. Unabhängigkeit der Fachbehörde (IKL, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 BV)

Die Beschwerdeführenden beanstandeten die wiederholte Einholung von Stellungnahmen des Interkantonalen Labors (IKL) durch den Regierungsrat, da das IKL die Bauunterlagen bereits vorgängig geprüft hatte, was die Unabhängigkeit verletze. Das Bundesgericht stellte klar, dass für Exekutivbehörden nicht die strengen Anforderungen an die Unbefangenheit von Gerichten gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK gelten, sondern das weniger strenge Gebot der Unbefangenheit nach Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2). Eine Ausstandspflicht von nichtrichterlichen Amtspersonen besteht nur bei persönlichem Interesse, Geringschätzung einer Partei oder gravierenden amtlichen Fehlern. Da die Beschwerdeführenden nichts dergleichen substanziieren konnten, wies das Bundesgericht die Rüge ab.

3.3. Standortevaluation und Schutz von Tieren/Pflanzen

  • Pflicht zur Standortevaluation: Eine Pflicht zur Evaluation von Alternativstandorten für Mobilfunkanlagen setzt eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht voraus (BGE 138 II 173 E. 6.3). Da die Beschwerdeführenden eine solche Grundlage nicht benannten, war keine Standortevaluation geboten.
  • Schutz von Tieren und Pflanzen: Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind primär auf den Schutz von Menschen ausgelegt. Haustiere sind mitgeschützt, sofern sie sich an denselben Orten wie Menschen befinden (BGE 146 II 17 E. 6.5). Nutz- und Wildtiere, die sich im gesamten Luftraum aufhalten, werden von der NISV nicht abschliessend erfasst. Im Einzelfall ist gemäss Art. 12 Abs. 2 USG zu prüfen, ob Immissionen übermässig sind, wobei keine Herabsetzung der Strahlung ohne belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung erfolgt (Urteile 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7.2.3). Solche Hinweise wurden von den Beschwerdeführenden nicht vorgelegt.
  • Bedürfnisnachweis: Für die Erstellung einer Mobilfunkantenne ist kein Bedürfnisnachweis erforderlich; die Entscheidung liegt bei den Anbietern aufgrund marktwirtschaftlicher Überlegungen (Urteil 1C_598/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.2).

3.4. Gültigkeit der NISV und Vorsorgeprinzip

Die Beschwerdeführenden behaupteten, die NISV verletze übergeordnetes Gesetzes- und Verfassungsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 USG, den Gesundheitsschutz und das Vorsorgeprinzip. Das Bundesgericht verwies auf seine konstante Rechtsprechung, insbesondere das Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023. Darin wurde bestätigt, dass das Schutzkonzept der NISV gesetzes- und verfassungskonform ist. Das BAFU kommt seiner Aufgabe nach, die internationale Forschung und technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls Anpassungen der NISV zu verlangen. Auch der von den Beschwerdeführenden zitierte MEVISSEN/SCHÜRMANN-Bericht wurde berücksichtigt. Es gibt keine genügenden wissenschaftlichen Hinweise dafür, dass Schwankungen der Strahlungsintensität bei adaptiven Antennen, die die Grenzwerte einhalten, negative gesundheitliche Auswirkungen haben. Dies gilt auch für die Anwendung des Korrekturfaktors KAA gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6).

3.5. Berechnung der Strahlung (Antennendiagramme)

Die Beschwerdeführenden beanstandeten, dass die Hauptstrahlrichtung der Antenne bei -5,5° (gegen unten) liege, im Standortdatenblatt jedoch horizontal (0°) dargestellt sei, was zu einer Unterschätzung der Strahlung an tiefer liegenden Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) führe.

Die Beschwerdegegnerin erklärte, die Diagramme seien auf 0° normiert ("normalized to 0°") und das umhüllende Diagramm aller Einzeldiagramme (für verschiedene elektrische Neigungswinkel und Frequenzen) werde zur Berechnung herangezogen. Dieses Vorgehen entspricht gemäss BAFU der gängigen Praxis und gewährleistet, dass keine Unterschätzung der vertikalen Richtungsabschwächung erfolgt; die berechnete Feldstärke fällt eher zu hoch aus. Obwohl die neueste Vollzugsempfehlung des BAFU (Nachtrag vom 23. Februar 2021, Kap. 3.3.5) eine andere Ausrichtung der umhüllenden Antennendiagramme empfiehlt, sei das angewandte Vorgehen auch nach Ansicht des BAFU korrekt und führt zum selben Endergebnis, da am kritischsten OMEN Nr. 6 die vertikale Richtungsabschwächung mit 0 dB ausgewiesen wurde. Das Bundesgericht fand keine Gründe, von der fachlichen Beurteilung des BAFU abzuweichen.

3.6. Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme)

Die Beschwerdeführenden monierten die Untauglichkeit der QS-Systeme der Antennenbetreiberinnen. Das Bundesgericht hielt an seiner konstanten Praxis fest, dass die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme zur Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, nicht anzuzweifeln ist (vgl. z.B. Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 7; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Es verwies auf die vom BAFU nach einer früheren Aufforderung des Bundesgerichts (Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3) eingeleiteten Massnahmen zur schweizweiten Überprüfung der QS-Systeme, einschliesslich Vor-Ort-Kontrollen und Datenbankprüfungen. Die Auswertung dieser laufenden Kontrollen steht noch aus, doch besteht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass, an der Tauglichkeit zu zweifeln. Zudem sind die QS-Systeme auch in der Lage, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors zu überprüfen (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7).

3.7. Orts- und Landschaftsbild, ideelle Immissionen

Die Rüge einer Verletzung des Orts- und Landschaftsbilds wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen, da die Beschwerdeführenden nicht darlegten, inwiefern die genannte Norm (Art. 15 Bauordnung der Stadt Schaffhausen) verletzt sein sollte und keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts vorlag.

Hinsichtlich der befürchteten Wertminderung von Immobilien aufgrund "ideeller Immissionen" bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass eine Beschränkung solcher Immissionen durch planungs- und baurechtliche Vorschriften im Ermessen der Planungsbehörden liegt (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Da die Beschwerdeführenden keine konkrete Bestimmung nannten oder substanziiert darlegten, weshalb die Vorinstanz durch die Verneinung rechtlich relevanter ideeller Immissionen Bundesrecht verletzt hätte, wurde auf die Rüge nicht weiter eingegangen.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die unterliegenden Beschwerdeführenden wurden zu den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung verurteilt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht verneinte Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Rügen in der Replik müssen sich auf Gegenparteistellungnahmen beziehen; Augenschein ist Ermessenssache, wenn Sachverhalt aus Akten ersichtlich ist; Akteneinsicht bezieht sich auf bei den Akten befindliche Dokumente, nicht auf originale technische Herstellerdaten.
  • Unabhängigkeit der Fachbehörde (IKL): Das IKL als kantonale Fachstelle ist als Exekutivbehörde nicht den strengen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit unterworfen. Eine Ausstandspflicht wurde nicht begründet.
  • NISV-Gültigkeit und Vorsorgeprinzip: Das Schutzkonzept der NISV ist gemäss konstanter Rechtsprechung gesetzes- und verfassungskonform; das BAFU überwacht die Forschung und das Vorsorgeprinzip wird beachtet.
  • Strahlungsberechnung: Die Methode der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Strahlung unter Verwendung normierter und umhüllender Antennendiagramme ist auch nach Ansicht des BAFU NISV-konform und führt zu korrekten Ergebnissen, selbst wenn sie nicht der allerneuesten Vollzugsempfehlung entspricht.
  • Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme): Die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme für adaptive Antennen wurde bekräftigt. Die vom Bundesgericht angeordneten schweizweiten Kontrollen durch das BAFU sind im Gange und bestätigen die Funktionsfähigkeit.
  • Standortevaluation, Umwelt- und Ortsbildschutz: Es besteht keine Pflicht zur Standortevaluation ohne entsprechende kantonale/kommunale Rechtsgrundlage. Wildtiere und Pflanzen sind nur subsidiär geschützt, und ein Bedürfnisnachweis für die Antenne ist nicht erforderlich. Rügen zu Ortsbild und ideellen Immissionen wurden als unsubstanziiert abgewiesen.