Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst.

Bundesgericht, Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025

Gegenstand: Entschädigung der amtlichen Verteidigung Parteien: A.__ (Beschwerdeführer, amtlicher Verteidiger) gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerdegegnerin) Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (Urteil vom 2. Mai 2024)

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

B._ wurde vom Bezirksgericht Baden wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils wurde Rechtsanwalt A._ als neuer amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau eingesetzt. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 2. Mai 2024 den Schuldspruch wegen Mordes und die Freiheitsstrafe. Es sprach Rechtsanwalt A.__ für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'800.-- zu (basierend auf einem anerkannten Aufwand von 33.68 Stunden).

Rechtsanwalt A.__ reichte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschädigungsentscheids und die Zusprechung eines Betrags von Fr. 33'802.90 (inkl. Auslagen und MWST) oder eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht. Er rügte dabei primär eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs bei der Bemessung der Entschädigung.

II. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich mit zwei zentralen Rügen des Beschwerdeführers:

1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Entschädigungsanspruch sei ein "zivilrechtlicher Anspruch" im autonomen Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz hätte ihm daher vor der Kürzung seiner Honorarnote zwingend die Gelegenheit einräumen müssen, sich dazu zu äussern. Dies sei unterblieben. Ferner argumentierte er, der neu ausgestaltete Rechtsmittelweg nach Art. 135 Abs. 3 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) sei konventions- und verfassungswidrig, da er im Gegensatz zur früheren Regelung (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO) keine umfassende Überprüfung der Entschädigungsentscheide kantonaler Berufungsgerichte durch eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition (früher Bundesstrafgericht) mehr ermögliche. Dies schaffe eine "Rechtsschutzlücke".

Das Bundesgericht prüfte diese Rüge und kam zu folgendem Ergebnis:

  • Autonomer Begriff "zivilrechtlicher Ansprüche": Das Bundesgericht liess offen, ob der Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als "zivilrechtlich" zu gelten hat, da die Verfahrensgarantien ohnehin nicht verletzt seien. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Honorarnote eingereicht und sich vor der Vorinstanz dazu äussern konnte.
  • Kein vorgängiger Anhörungsanspruch: Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehen einen Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine vorgängige Anhörung zu einer von der Behörde beabsichtigten Kürzung des Honorars vor. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn eine kantonale Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht, was hier nicht der Fall war. Die Vorinstanz habe ihrer Begründungspflicht hinreichend genügt, indem sie klar darlegte, aus welchen Gründen sie die Honorarnote kürzte, wodurch der Beschwerdeführer den Entscheid wirksam anfechten konnte.
  • Neuer Rechtsmittelweg Art. 135 Abs. 3 StPO: Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des neuen Rechtsmittelwegs zurück. Die Neuordnung bezwecke eine Vereinheitlichung und Vereinfachung. Die beschränkte Kognition des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 95, 97 Abs. 1 BGG) sei eine Konsequenz dieser gesetzgeberischen Entscheidung und führe nicht zu einer Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Bestimmungen verlangen, dass mindestens eine kantonale Gerichtsinstanz über volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle verfügt, was das Obergericht hier erfüllte. Eine umfassende Überprüfung durch jede Rechtsmittelinstanz sei nicht gefordert.
  • Art. 80 BGG (Doppelinstanzlichkeit): Das Prinzip der Doppelinstanzlichkeit im kantonalen Strafverfahren (Art. 80 Abs. 2 BGG) gelte nicht uneingeschränkt. Die Norm ziele auf den Rechtsschutz der Parteien des Strafverfahrens ab, nicht aber auf die vorliegende Konstellation, in der der amtliche Verteidiger um sein eigenes Honorar streite. Ihm komme im Strafverfahren vor den kantonalen Instanzen keine Parteistellung zu.

Fazit zur Gehörsrüge: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

2. Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bei der Entschädigungsbemessung

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den kantonalen Anwaltstarif (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG) willkürlich angewandt und seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren zu Unrecht um annähernd 100 Stunden gekürzt.

2.1. Rechtliche Grundlagen: * Art. 29 Abs. 3 BV: Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung bestimmt sich nach der Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte des Angeklagten. Das Honorar muss so festgesetzt werden, dass eine wirksame Mandatsausübung gewährleistet ist. * Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. AnwT/AG: Die Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Den Kantonen steht dabei ein weites Ermessen zu. * Bundesgerichtliche Kognition (Art. 95 BGG): Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonaler Anwaltstarife nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten. Es greift nur ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.

2.2. Begründung der Vorinstanz (Obergericht Aargau): Das Obergericht hatte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von 131.38 Stunden als massiv überhöht beurteilt und auf 33.68 Stunden gekürzt. * Aktenstudium (66 Std. auf 10 Std. gekürzt): Das Obergericht rügte, der Beschwerdeführer hätte das begründete erstinstanzliche Urteil abwarten sollen, anstatt vorgängig "wahllos" Akten zu studieren. Das Studium hätte sich auf "relevante" Aktenstellen beschränken müssen, insbesondere da der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich Mord im Berufungsverfahren anerkannt worden sei. * Vorbereitung der Berufungsverhandlung (39.20 Std. auf 2 Std. gekürzt): Die sechs Seiten umfassende Berufungsbegründung des Beschwerdeführers habe sich einzig auf Beweisanträge bezogen. Das Plädoyer an der Verhandlung sei "ad hoc" erfolgt. * Nachbesprechung des Urteils (6 Std. auf 1.5 Std. gekürzt): Auch dieser Aufwand sei deutlich überhöht.

2.3. Beurteilung der Willkürrüge durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht befand die Kritik des Beschwerdeführers weitestgehend für berechtigt und sah Willkür in der Kürzung des Honorars:

  • Aktenstudium: Das Bundesgericht widersprach der Vorinstanz. Umfassende Aktenkenntnis sei unabdingbar, um die Interessen des Mandanten vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition (hier: Obergericht) wirksam zu wahren und eine kritische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu ermöglichen. Die Annahme, der Verteidiger hätte das begründete Urteil abwarten und sich nur an "relevanten" Akten orientieren sollen, sei unhaltbar, da die Relevanz erst durch eine umfassende Aktenkenntnis bestimmt werden könne. Ein Anwalt müsse sich an Akten orientieren, die das erstinstanzliche Urteil entkräften, nicht nur stützen.
  • Beschränkter Prozessgegenstand: Das Bundesgericht rügte die "ex post"-Betrachtung der Vorinstanz. Die Eingrenzung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren erfolgte erst durch die detaillierten Aktenkenntnisse und die sorgfältige Beratungsarbeit des Beschwerdeführers. Dieser notwendige Aufwand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
  • Vorbereitung der Berufungsverhandlung: Auch die Kürzung des Aufwandes für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Verfassen der Berufungsbegründung auf zwei Stunden sei unhaltbar. Die Vorinstanz habe den Aufwand für die rein mündlichen Ausführungen (z.B. ein 30-minütiges Plädoyer) willkürlich ausser Acht gelassen. Eine gründliche Vorbereitung könne nicht "ad hoc" erfolgen.
  • Nachbesprechung des Urteils: In diesem Punkt gab das Bundesgericht der Vorinstanz Recht. Eine Kürzung des Aufwands von sechs Stunden auf 1.5 Stunden für das Studium des Urteils und die Nachbesprechung mit dem Mandanten sei nicht willkürlich. Angesichts der kurzen Begründung des Urteils an der Verhandlung und der bereits vor Ort gewährten Zeit für eine kurze Besprechung, sei der zusätzliche entschädigte Aufwand von 90 Minuten ausreichend, um die 26-seitige Urteilsbegründung zu erläutern und weitere Schritte zu besprechen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall (2C_84/2023) sei anders gelagert.
  • Gesamtwürdigung der Kürzungen: Die Kürzungen seien nicht nur inhaltlich unzutreffend, sondern auch quantitativ rigoros und überschritten den Ermessensspielraum der Vorinstanz klar. Zehn Stunden für das Aktenstudium in einem komplexen Mordfall mit umfangreichen Akten (neun Bundesordner, 6775 Seiten Untersuchungsakten, 145-seitige erstinstanzliche Urteilsbegründung) und einer 15-jährigen Freiheitsstrafe, sowie zwei Stunden für die Verhandlungsvorbereitung, stünden ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten. Die Vorinstanz habe damit Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

Fazit zur Willkürrüge: Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts ist begründet.

2.4. Reformatorischer Entscheid und Rückweisung: Das Bundesgericht lehnte einen reformatorischen Entscheid ab, da den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zusteht und es nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der kantonalen Behörden setzen kann. Die Sache wurde daher an das Obergericht des Kantons Aargau zur Neubeurteilung und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurückgewiesen. Die Neuberechnung der Auslagen sei ebenfalls vorzunehmen.

2.5. Anhörung der verurteilten Person: Das Bundesgericht ging nicht auf den Antrag der Vorinstanz ein, die verurteilte Person (B.__) anzuhören. Es verwies darauf, dass es sich um eine rein kassatorische Entscheidung handle und es Aufgabe der Vorinstanz sei, bei der Neubeurteilung über einen allfälligen Gehörsanspruch des Verurteilten zu befinden.

III. Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 6.2 (Absatz 1) des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung von Rechtsanwalt A.__ im Berufungsverfahren zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Aargau wurde verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht verneint einen Anspruch des amtlichen Verteidigers auf vorgängige Anhörung zu beabsichtigten Honorarkürzungen. Der neue Rechtsmittelweg gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO, der eine beschränktere Kognition des Bundesgerichts mit sich bringt, ist weder konventions- noch verfassungswidrig, da mindestens eine kantonale Instanz (hier: das Obergericht) volle Kognition besitzt.
  2. Willkür bei Entschädigungshöhe: Das Bundesgericht bejaht eine willkürliche Kürzung des Honorars.
    • Die Vorinstanz durfte den Aufwand für das Aktenstudium nicht mit der Begründung kürzen, der Verteidiger hätte auf das begründete Urteil warten und sich nur auf "relevante" Akten beschränken sollen. Eine umfassende Aktenkenntnis ist für eine effektive Verteidigung unerlässlich.
    • Die Kürzung des Aufwands aufgrund eines später eingegrenzten Prozessgegenstands war willkürlich, da die Eingrenzung erst durch die Arbeit des Verteidigers ermöglicht wurde.
    • Die Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Plädoyer) war ebenfalls willkürlich, da sie den tatsächlichen und notwendigen Aufwand massiv unterschätzte.
    • Die Kürzung für die Nachbesprechung des Urteils wurde hingegen nicht als willkürlich erachtet.
  3. Rückweisung: Aufgrund der festgestellten Willkür wird die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigungshöhe an das Obergericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht entscheidet nicht reformatorisch, um den Ermessensspielraum der kantonalen Instanzen zu wahren.