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Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst.
Bundesgericht, Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025
Gegenstand: Entschädigung der amtlichen Verteidigung Parteien: A.__ (Beschwerdeführer, amtlicher Verteidiger) gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerdegegnerin) Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (Urteil vom 2. Mai 2024)
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
B._ wurde vom Bezirksgericht Baden wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils wurde Rechtsanwalt A._ als neuer amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau eingesetzt. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 2. Mai 2024 den Schuldspruch wegen Mordes und die Freiheitsstrafe. Es sprach Rechtsanwalt A.__ für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'800.-- zu (basierend auf einem anerkannten Aufwand von 33.68 Stunden).
Rechtsanwalt A.__ reichte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschädigungsentscheids und die Zusprechung eines Betrags von Fr. 33'802.90 (inkl. Auslagen und MWST) oder eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht. Er rügte dabei primär eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs bei der Bemessung der Entschädigung.
II. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich mit zwei zentralen Rügen des Beschwerdeführers:
1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Entschädigungsanspruch sei ein "zivilrechtlicher Anspruch" im autonomen Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz hätte ihm daher vor der Kürzung seiner Honorarnote zwingend die Gelegenheit einräumen müssen, sich dazu zu äussern. Dies sei unterblieben. Ferner argumentierte er, der neu ausgestaltete Rechtsmittelweg nach Art. 135 Abs. 3 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) sei konventions- und verfassungswidrig, da er im Gegensatz zur früheren Regelung (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO) keine umfassende Überprüfung der Entschädigungsentscheide kantonaler Berufungsgerichte durch eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition (früher Bundesstrafgericht) mehr ermögliche. Dies schaffe eine "Rechtsschutzlücke".
Das Bundesgericht prüfte diese Rüge und kam zu folgendem Ergebnis:
Fazit zur Gehörsrüge: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
2. Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bei der Entschädigungsbemessung
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den kantonalen Anwaltstarif (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG) willkürlich angewandt und seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren zu Unrecht um annähernd 100 Stunden gekürzt.
2.1. Rechtliche Grundlagen: * Art. 29 Abs. 3 BV: Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung bestimmt sich nach der Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte des Angeklagten. Das Honorar muss so festgesetzt werden, dass eine wirksame Mandatsausübung gewährleistet ist. * Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. AnwT/AG: Die Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Den Kantonen steht dabei ein weites Ermessen zu. * Bundesgerichtliche Kognition (Art. 95 BGG): Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonaler Anwaltstarife nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten. Es greift nur ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.
2.2. Begründung der Vorinstanz (Obergericht Aargau): Das Obergericht hatte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von 131.38 Stunden als massiv überhöht beurteilt und auf 33.68 Stunden gekürzt. * Aktenstudium (66 Std. auf 10 Std. gekürzt): Das Obergericht rügte, der Beschwerdeführer hätte das begründete erstinstanzliche Urteil abwarten sollen, anstatt vorgängig "wahllos" Akten zu studieren. Das Studium hätte sich auf "relevante" Aktenstellen beschränken müssen, insbesondere da der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich Mord im Berufungsverfahren anerkannt worden sei. * Vorbereitung der Berufungsverhandlung (39.20 Std. auf 2 Std. gekürzt): Die sechs Seiten umfassende Berufungsbegründung des Beschwerdeführers habe sich einzig auf Beweisanträge bezogen. Das Plädoyer an der Verhandlung sei "ad hoc" erfolgt. * Nachbesprechung des Urteils (6 Std. auf 1.5 Std. gekürzt): Auch dieser Aufwand sei deutlich überhöht.
2.3. Beurteilung der Willkürrüge durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht befand die Kritik des Beschwerdeführers weitestgehend für berechtigt und sah Willkür in der Kürzung des Honorars:
Fazit zur Willkürrüge: Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts ist begründet.
2.4. Reformatorischer Entscheid und Rückweisung: Das Bundesgericht lehnte einen reformatorischen Entscheid ab, da den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zusteht und es nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der kantonalen Behörden setzen kann. Die Sache wurde daher an das Obergericht des Kantons Aargau zur Neubeurteilung und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurückgewiesen. Die Neuberechnung der Auslagen sei ebenfalls vorzunehmen.
2.5. Anhörung der verurteilten Person: Das Bundesgericht ging nicht auf den Antrag der Vorinstanz ein, die verurteilte Person (B.__) anzuhören. Es verwies darauf, dass es sich um eine rein kassatorische Entscheidung handle und es Aufgabe der Vorinstanz sei, bei der Neubeurteilung über einen allfälligen Gehörsanspruch des Verurteilten zu befinden.
III. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 6.2 (Absatz 1) des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung von Rechtsanwalt A.__ im Berufungsverfahren zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Aargau wurde verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: