Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_472/2025 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_472/2025 vom 17. Dezember 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_472/2025 vom 17. Dezember 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil betrifft eine Beschwerde von A.__ gegen eine Entscheidung der Rekurskommission für Meliorationen des Kantons Freiburg vom 6. Juni 2025. Gegenstand der Beschwerde ist die Änderung des Perimeters sowie des Kostenverteilschlüssels für die Instandsetzung, den Bau und den Unterhalt der Wege des "Syndicat d'améliorations foncières du chemin alpestre de Hauteville" (Flurgenossenschaft für den Alpweg von Hauteville, nachfolgend "Syndikat").

Das Syndikat, 1978 gegründet, musste aufgrund der Integration eines neuen Weges eine Anpassung des Kostenverteilschlüssels vornehmen. Die Klassifikationskommission des Syndikats legte die Änderung des Perimeters und des neuen Kostenverteilschlüssels vom 3. Februar bis 4. März 2024 öffentlich auf. A._, Eigentümer von Parzellen innerhalb des Syndikatsperimeters, erhob Einsprache gegen den neuen Schlüssel. Nach erfolgloser Schlichtung wies die Klassifikationskommission die Einsprache am 3. Oktober 2024 ab. Die von A._ daraufhin bei der Freiburger Rekurskommission für Meliorationen erhobene Beschwerde wurde am 6. Juni 2025 ebenfalls abgewiesen. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt A.__ dem Bundesgericht, die Entscheidung der Rekurskommission aufzuheben und die "Besteuerung im Ganzen" abzulehnen.

2. Präzisierungen zum Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in der Sache ein, da die angefochtene Entscheidung als öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 203 Abs. 3 des Freiburger Gesetzes über die Bodenverbesserungen [LAF/FR]) ergangen ist und als Endentscheid (Art. 90 BGG) qualifiziert wurde, dessen Ergebnis nach Ablauf der Rekursfrist bzw. bei dessen Abweisung in Rechtskraft erwächst. Der Beschwerdeführer war als direkt betroffene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Hingegen wurden die Rügen und Anträge des Beschwerdeführers bezüglich eines Schreibens der Freiburger Landwirtschaftskammer vom 18. August 2025, welches den Ertragswert seines Betriebs schätzte, als unzulässig erklärt, da dieses nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

3. Sachverhaltsfeststellung und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legte seiner Beurteilung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es wich davon nur ab, wenn dieser offensichtlich unrichtig – d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV – oder in Verletzung anderer Rechte (Art. 95 BGG) festgestellt worden wäre und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang seine Rügen nicht ausreichend substanziiert, indem er lediglich seine eigene Sachverhaltsversion präsentierte, ohne die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich oder rechtswidrig zu beanstanden. Appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung ist vor Bundesgericht unzulässig.

Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV). Eine Lösung gilt als willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, in einem offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe ergeht oder eine klare Rechtsnorm verletzt. Das Bundesgericht übt zudem Zurückhaltung in Bereichen, in denen die lokalen Behörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und lokale Gegebenheiten besser beurteilen können (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.3.2).

4. Analyse der rechtlichen Argumente und Begründung des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer rügte implizit eine willkürliche Anwendung von Art. 63 LAF/FR.

4.1. Gesetzliche Grundlagen (Art. 63 und 68 LAF/FR) Gemäss Art. 63 Abs. 1 LAF/FR beteiligen sich die Mitglieder des Syndikats, proportional zu den erzielten Vorteilen, an der Bezahlung der Ausführungskosten, abzüglich Subventionen und Beiträge Dritter. Der Verteilungsplan wird von der Klassifikationskommission erstellt (Art. 63 Abs. 2 LAF/FR). Für die Unterhaltskosten gilt sinngemäss dasselbe (Art. 68 Abs. 1 LAF/FR).

4.2. Retroaktive Anwendung des neuen Kostenverteilschlüssels Der Beschwerdeführer forderte die rückwirkende Anwendung des neuen Schlüssels auf den 21. November 2023. Die Vorinstanz lehnte dies ab, da das LAF/FR diese Frage nicht regele und somit das Prinzip der Nicht-Retroaktivität aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) gelte. Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer diese Argumentation nicht widerlegt hatte und seine Rüge mangels ausreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) unzulässig sei.

4.3. Kriterien des neuen Kostenverteilschlüssels Der neue Kostenverteilschlüssel berücksichtigt vier Kriterien: die Alp-Eignung, die Wald-Eignung, die Erschliessung und die Klassifikation nichtlandwirtschaftlicher Gebäude nach Typologie. Die Vorinstanz erachtete diese Kriterien als konform mit Art. 63 LAF/FR. Das Bundesgericht prüfte diese aufgrund des weiten Ermessensspielraums der kantonalen Behörden nur auf offensichtliche Unangemessenheit.

  • Alp-Eignung: Der Beschwerdeführer forderte, die Verteilung auf "Pâquiers Normaux" (PN) statt auf die "Surface Agricole Utile" (SAU) für Sömmerungsflächen zu stützen. Die Vorinstanz begründete die Wahl der SAU damit, dass diese durch einen Ertragsfaktor in Punkte umgerechnet werde und die Anzahl Schnitte oder Weiden direkt den "Vorteilen" nach Art. 63 Abs. 1 LAF/FR entspreche. Je mehr Nutzung, desto intensiver die Beanspruchung der Wege durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Argumentation des Beschwerdeführers (SAU ganzjährig, Alp nur 100 Tage) die vorinstanzliche Begründung nicht als manifest unhaltbar erscheinen liess.

  • Wald-Eignung: Der Beschwerdeführer kritisierte, dass zusätzlich zum Waldzuwachs auch die Waldfläche (mit einem Punkt pro m²) besteuert werde. Die Vorinstanz erachtete dies als konform mit Art. 67 LAF/FR. Auch hier reichte die Argumentation des Beschwerdeführers nicht aus, um die vorinstanzliche Lösung als unzumutbar darzustellen.

  • Erschliessung: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Abzugsfläche für den Wald sei bei seiner Parzelle 595, nicht aber bei Parzelle 576 berücksichtigt worden, wurde vom Bundesgericht als unzulässige neue Tatsache bzw. neues Argument (Art. 99 Abs. 1 BGG) zurückgewiesen, da sie eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung erfordert hätte.

  • Klassifikation nichtlandwirtschaftlicher Gebäude: Der Beschwerdeführer hielt dieses Kriterium für nicht stichhaltig und sah darin eine Bevorzugung des nichtlandwirtschaftlichen Bereichs. Die Vorinstanz hatte eine fünfstufige Differenzierung (öffentliche Gebäude, einfache Pavillons, bessere Pavillons, Zweitwohnsitze, Hauptwohnsitze) mit Volumen- und Nutzungsgewichtung vorgenommen. Sie argumentierte, dass ein Hauptwohnsitz eine häufigere und intensivere Wegnutzung impliziere als ein gelegentlich genutzter Pavillon. Das Volumen berücksichtige die Anzahl Bewohner und damit die potenzielle Wegnutzung. Auch wenn eine stärkere Gewichtung der nichtlandwirtschaftlichen Gebäude denkbar gewesen wäre, sei es nicht unhaltbar, davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Anteil mehr Unterhaltskosten trage, da landwirtschaftliche Fahrzeuge die Alpwege wesentlich intensiver nutzten als private PKWs. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Motivation nicht unhaltbar sei. Ähnliche Rügen des Beschwerdeführers bezüglich fehlender Besteuerung nichtlandwirtschaftlicher Flächen für den Strassenzugang, Besteuerung unproduktiver landwirtschaftlicher Flächen (aber nicht nichtlandwirtschaftlicher) und fehlender Anlehnung an Steuerwerte wurden ebenfalls als unzureichend begründet zurückgewiesen, da sie lediglich seine eigene Berechnungsmethode derjenigen der Klassifikationskommission entgegenstellten, ohne Willkür nachzuweisen.

  • Paradoxe Situation: Das Bundesgericht bemerkte zudem, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung für ihn weniger vorteilhaft wäre als der angefochtene Schlüssel, da seine eigene Beteiligung von 192.540 o/oo auf 129.265 o/oo, also um etwa ein Drittel, gesenkt wurde. Dies schwächte seine Argumentation, wonach Landwirte benachteiligt würden.

4.4. Gleichbehandlung (Art. 8 BV) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da der nichtlandwirtschaftliche Sektor unter- und der landwirtschaftliche überbesteuert worden sei. Er argumentierte, die Punktzahl spiegele die Vorteile nicht wider.

  • Standard: Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Entscheidung rechtliche Unterscheidungen trifft, die angesichts der tatsächlichen Situation ohne vernünftigen Grund sind, oder wenn sie gebotene Unterscheidungen unterlässt, d.h. wenn Gleiches nicht gleich und Ungleiches nicht ungleich behandelt wird.
  • Argumentation des Beschwerdeführers: Er hob hervor, dass ein Hauptwohnsitz auf seiner Parzelle 535 mit 270'000 Punkten (900 m² x 300 Punkte) bewertet wurde, während seine rein landwirtschaftliche Alp (50 PN) mit über 20 Millionen Punkten (70-mal mehr) belastet werde, was er als unverhältnismässig empfand. Er forderte die Berücksichtigung eines Ertragsfaktors.
  • Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz führte aus, der Begriff der "Vorteile" in Art. 63 LAF/FR umfasse eine andere Realität als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, welche auf individuellen und zufälligen Entscheidungen (z.B. Vermietung) beruhe. Eine solche Begründung würde zu Rechtsunsicherheit führen und die Gleichbehandlung verletzen, da sie zwischen Eigennutzung und Vermietung unterscheiden müsste. Die Logik des Beschwerdeführers würde, extrem angewendet, die Kostenverteilung auf den Gesamteinkommen der Beteiligten basieren, was gerade nicht das Kriterium von Art. 63 LAF/FR sei.
  • Bundesgerichtsurteil: Obwohl die Kritik des Beschwerdeführers nicht völlig unbegründet sei, führte sie nicht zu einer manifesten Ungleichbehandlung. Angesichts des Ermessensspielraums der kantonalen Behörde sei die gewählte Lösung nicht mit Art. 8 BV unvereinbar.

5. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Landwirts gegen einen neuen Kostenverteilschlüssel für einen Alpweg abgewiesen. Die wesentlichen Punkte sind:

  1. Willkürprüfung: Das Bundesgericht prüft kantonales Recht nur auf Willkür hin und übt Zurückhaltung bei Ermessensentscheidungen lokaler Behörden mit Ortskenntnis.
  2. "Vorteile" als Verteilungskriterium: Der Kostenverteilschlüssel basiert auf den "erzielten Vorteilen" (Art. 63 LAF/FR). Die gewählten Kriterien (Alp-/Wald-Eignung, Erschliessung, Klassifikation nichtlandwirtschaftlicher Gebäude) und deren Anwendung durch die Freiburger Behörden wurden vom Bundesgericht als nicht willkürlich oder manifest unhaltbar beurteilt, auch wenn andere Lösungen denkbar wären.
  3. Ablehnung der Retroaktivität: Eine rückwirkende Anwendung des Schlüssels wurde mangels gesetzlicher Grundlage und unter Verweis auf das Prinzip der Nicht-Retroaktivität abgelehnt.
  4. Gleichbehandlung: Die Rüge einer Ungleichbehandlung zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Sektor wurde zurückgewiesen, da die Begründung der Vorinstanz, die Verteilung dürfe nicht von individuellen Nutzungsentscheidungen abhängen und sei keine Einkommensbesteuerung, als haltbar erachtet wurde.
  5. Entlastung des Beschwerdeführers: Die Tatsache, dass sich die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers durch den neuen Schlüssel sogar reduzierte, schwächte seine Argumentation.