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Datum des Urteils: 18. Dezember 2025 Gericht: Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ AG (Versicherungsgesellschaft, Rechtsnachfolgerin der Architektin C._ AG) * Beschwerdegegnerin: B.__ AG (Dachdeckergeschäft, Unternehmerin) Gegenstand: Regress des Architekten (bzw. dessen Versicherers) auf den Unternehmer; Verwirkung der Mängelrechte im Aussenverhältnis.
I. Sachverhalt und Vorinstanzliche EntscheideDie D.__ AG (Bauherrin) beauftragte die C.__ AG (Architektin) mit der Ausführungsplanung und Bauleitung sowie die B.__ AG (Unternehmerin) mit der Ausführung eines Focushallendachs, einschliesslich Dampfbremse, Wärmedämmung und Abdichtung. Die Werkabnahme erfolgte spätestens im März 2013.
Anfang 2015 wurde ein Wassereintritt festgestellt, der die unter dem Dach befestigte Akustikdecke beschädigte. Ein anderer Unternehmer, die E.__ AG, hatte Änderungen am Dach vorgenommen, die unbestrittenermassen erheblich zur Undichtigkeit beitrugen. Die Bauherrin liess das Dach zurückbauen und neu erstellen.
Die Bauherrin erhob im September 2017 Klage gegen die B._ AG und die C._ AG als Solidarschuldnerinnen auf Zahlung von rund CHF 2 Mio. Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied am 24. März 2021: 1. Die Klage gegen die B.__ AG wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht begründete dies mit der Verwirkung allfälliger Mängelansprüche der Bauherrin gegenüber der Unternehmerin. Es liess ausdrücklich offen, ob von der B._ AG zu verantwortende Mängel vorlagen. 2. Die Klage gegen die C.__ AG wurde im Umfang von CHF 117'632.25 nebst Zins gutgeheissen. Das Gericht befand, die C._ AG habe ihre Aufsichtspflicht bezüglich der Arbeiten der B._ AG unsorgfältig wahrgenommen. Die Schadenersatzpflicht wurde aufgrund eines Selbstverschuldens der Bauherrin um die Hälfte reduziert. 3. Im September 2021 leistete die A.__ AG (Beschwerdeführerin), als Versicherer der C._ AG, eine Zahlung von CHF 82'771.12 an die Bauherrin. Anschliessend trat die C._ AG ihren Regressanspruch gegen die B._ AG an die A.__ AG ab.
Die A._ AG klagte daraufhin im September 2022 vor dem Handelsgericht gegen die B._ AG auf Zahlung von CHF 110'197.30 als Regressanspruch. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da aufgrund der Verwirkung keine Mängelhaftung der B.__ AG gegenüber der Bauherrin und somit kein Solidarschuldverhältnis zwischen der C._ AG und der B._ AG bestanden habe.
II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des BundesgerichtsDas Bundesgericht hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (Versicherer der Architektin) trotz der Verwirkung der Mängelrechte der Bauherrin gegenüber der Beschwerdegegnerin (Unternehmerin) einen Regressanspruch geltend machen kann.
1. Zum Regressanspruch des Architekten bei verwirkten Mängelrechten des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (E. 5):
Ausgangspunkt: Im Aussenverhältnis zwischen der Bauherrin und der Beschwerdegegnerin (Unternehmerin) waren die Mängelrechte der Bauherrin aufgrund der (stillschweigenden) Genehmigung des Werks und der nicht fristgerechten Mängelrüge verwirkt. Dies bedeutet, dass die Bauherrin keine Ansprüche aus Sachgewährleistung mehr gegen die Unternehmerin hatte. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Architektin die Mängel bei ordnungsgemässer Aufsicht hätte erkennen und die Bauherrin fristgerecht rügen können. Die Genehmigung war mithin auf eine Unterlassung der Bauherrin (bzw. ihrer Hilfsperson) zurückzuführen.
Argument der Beschwerdeführerin (analoge Anwendung von Art. 147 Abs. 2 OR): Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege ein (analoger) Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 2 OR vor. Gemäss dieser Bestimmung wirkt die Befreiung eines Solidarschuldners ohne Befriedigung des Gläubigers zugunsten des anderen nur soweit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Grundsatz der Einzelbefreiung). Sie argumentierte, die Haftungsbefreiung der Unternehmerin sollte nicht zulasten der regressierenden Architektin gehen. Es wäre stossend, wenn die Architektin keinen Regress nehmen könnte, obschon die Unternehmerin die Hauptverantwortliche für die Mängel gewesen sei.
Rechtliche Würdigung und Lehrmeinungen:
Abgrenzung zur Verjährung: Das Bundesgericht betonte die entscheidende Differenzierung zwischen Verwirkung und Verjährung. Im Gegensatz zur Verjährung, die lediglich die Lähmung des Klagerechts bewirkt (die Forderung besteht als Naturalobligation weiter, vgl. BGE 133 III 6), führt die Verwirkung zum vollumfänglichen Erlöschen des subjektiven Rechts. Aus diesem Grund kann aus Urteilen zur Verjährung nicht abgeleitet werden, dass die Verwirkung der Mängelrechte der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden könnte.
"Situations plus délicates" (BGE 130 III 362 E. 5.3): Das Gericht ging auf die Frage ein, ob eine andere Beurteilung angebracht sei, wenn die Bauherrin die Mängel – anders als in BGE 130 III 362 – hätte erkennen und fristgemäss rügen können. Es bekräftigte, dass auch in diesen "situations plus délicates" die Verwirkung der Mängelrechte der Bauherrin auf das Regressverhältnis durchschlägt, wenn keine tatsächliche, fristgerechte Rüge erfolgte. Die in der Lehre diskutierten Lösungsansätze (Reduktion der Ersatzpflicht des Architekten im Aussenverhältnis oder Schadenersatzanspruch des Architekten gegen die Bauherrin gestützt auf Art. 149 Abs. 2 OR) wurden vom Bundesgericht nicht beurteilt, da entsprechende Vorbringen im Erstprozess seitens der Architektin (bzw. ihrer Versicherin) unterblieben waren.
Fazit zu E. 5: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz mit der Verneinung des Regressanspruchs der Beschwerdeführerin für die aufgrund der eingetretenen Verwirkung genehmigten Mängel kein Bundesrecht verletzt hat.
2. Zum Mangelfolgeschaden an der Akustikdecke (E. 6):
3. Zu Zinsen und Prozesskosten (E. 7):
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte