Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_212/2025 vom 18. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_212/2025)

Datum des Urteils: 18. Dezember 2025 Gericht: Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ AG (Versicherungsgesellschaft, Rechtsnachfolgerin der Architektin C._ AG) * Beschwerdegegnerin: B.__ AG (Dachdeckergeschäft, Unternehmerin) Gegenstand: Regress des Architekten (bzw. dessen Versicherers) auf den Unternehmer; Verwirkung der Mängelrechte im Aussenverhältnis.

I. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheide

Die D.__ AG (Bauherrin) beauftragte die C.__ AG (Architektin) mit der Ausführungsplanung und Bauleitung sowie die B.__ AG (Unternehmerin) mit der Ausführung eines Focushallendachs, einschliesslich Dampfbremse, Wärmedämmung und Abdichtung. Die Werkabnahme erfolgte spätestens im März 2013.

Anfang 2015 wurde ein Wassereintritt festgestellt, der die unter dem Dach befestigte Akustikdecke beschädigte. Ein anderer Unternehmer, die E.__ AG, hatte Änderungen am Dach vorgenommen, die unbestrittenermassen erheblich zur Undichtigkeit beitrugen. Die Bauherrin liess das Dach zurückbauen und neu erstellen.

Die Bauherrin erhob im September 2017 Klage gegen die B._ AG und die C._ AG als Solidarschuldnerinnen auf Zahlung von rund CHF 2 Mio. Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied am 24. März 2021: 1. Die Klage gegen die B.__ AG wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht begründete dies mit der Verwirkung allfälliger Mängelansprüche der Bauherrin gegenüber der Unternehmerin. Es liess ausdrücklich offen, ob von der B._ AG zu verantwortende Mängel vorlagen. 2. Die Klage gegen die C.__ AG wurde im Umfang von CHF 117'632.25 nebst Zins gutgeheissen. Das Gericht befand, die C._ AG habe ihre Aufsichtspflicht bezüglich der Arbeiten der B._ AG unsorgfältig wahrgenommen. Die Schadenersatzpflicht wurde aufgrund eines Selbstverschuldens der Bauherrin um die Hälfte reduziert. 3. Im September 2021 leistete die A.__ AG (Beschwerdeführerin), als Versicherer der C._ AG, eine Zahlung von CHF 82'771.12 an die Bauherrin. Anschliessend trat die C._ AG ihren Regressanspruch gegen die B._ AG an die A.__ AG ab.

Die A._ AG klagte daraufhin im September 2022 vor dem Handelsgericht gegen die B._ AG auf Zahlung von CHF 110'197.30 als Regressanspruch. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da aufgrund der Verwirkung keine Mängelhaftung der B.__ AG gegenüber der Bauherrin und somit kein Solidarschuldverhältnis zwischen der C._ AG und der B._ AG bestanden habe.

II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (Versicherer der Architektin) trotz der Verwirkung der Mängelrechte der Bauherrin gegenüber der Beschwerdegegnerin (Unternehmerin) einen Regressanspruch geltend machen kann.

1. Zum Regressanspruch des Architekten bei verwirkten Mängelrechten des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (E. 5):

  • Ausgangspunkt: Im Aussenverhältnis zwischen der Bauherrin und der Beschwerdegegnerin (Unternehmerin) waren die Mängelrechte der Bauherrin aufgrund der (stillschweigenden) Genehmigung des Werks und der nicht fristgerechten Mängelrüge verwirkt. Dies bedeutet, dass die Bauherrin keine Ansprüche aus Sachgewährleistung mehr gegen die Unternehmerin hatte. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Architektin die Mängel bei ordnungsgemässer Aufsicht hätte erkennen und die Bauherrin fristgerecht rügen können. Die Genehmigung war mithin auf eine Unterlassung der Bauherrin (bzw. ihrer Hilfsperson) zurückzuführen.

  • Argument der Beschwerdeführerin (analoge Anwendung von Art. 147 Abs. 2 OR): Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege ein (analoger) Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 2 OR vor. Gemäss dieser Bestimmung wirkt die Befreiung eines Solidarschuldners ohne Befriedigung des Gläubigers zugunsten des anderen nur soweit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Grundsatz der Einzelbefreiung). Sie argumentierte, die Haftungsbefreiung der Unternehmerin sollte nicht zulasten der regressierenden Architektin gehen. Es wäre stossend, wenn die Architektin keinen Regress nehmen könnte, obschon die Unternehmerin die Hauptverantwortliche für die Mängel gewesen sei.

  • Rechtliche Würdigung und Lehrmeinungen:

    • BGE 130 III 362: Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 130 III 362), in der es einem Ingenieur den Regress gegen einen Architekten verneinte, dessen Mängelhaftung gegenüber dem Bauherrn bereits verwirkt war, bevor die Mitverantwortung des Architekten bekannt wurde. Dort wurde die "multiple Haftung" als Voraussetzung für den Regress betont.
    • Mehrheitslehre: Die überwiegende Lehre verneint in der vorliegenden Konstellation einen Regressanspruch des Architekten gegen den befreiten Unternehmer. Die Begründung liegt darin, dass der Unternehmer durch den Regress um seinen Haftungsvorteil im Aussenverhältnis gebracht würde. Die Verwirkung der Mängelrechte führt nicht nur zum Verlust des Klagerechts, sondern zum Untergang der Forderung selbst. Durch die (stillschweigende) Genehmigung wird fingiert, dass ein mängelfreies Werk abgeliefert wurde. Die Verwirkung im Verhältnis zum Besteller muss auch das Regressverhältnis erfassen, da ansonsten über den Regress eine Haftung eingeführt würde, die im Aussenverhältnis nicht mehr besteht.
    • Minderheitslehre (Krauskopf): Eine Minderheitsmeinung befürwortet den Regress, argumentierend, dass das Wahlrecht des Gläubigers gemäss Art. 144 Abs. 1 OR dazu führe, dass der nicht belangte Mitschuldner trotz Verwirkung seiner Pflicht im Aussenverhältnis weiterhin mit Regress rechnen müsse. Das Bundesgericht bemerkte jedoch, dass Krauskopf selbst auf die entgegenstehende Haltung des Bundesgerichts in BGE 130 III 362 verweise.
  • Abgrenzung zur Verjährung: Das Bundesgericht betonte die entscheidende Differenzierung zwischen Verwirkung und Verjährung. Im Gegensatz zur Verjährung, die lediglich die Lähmung des Klagerechts bewirkt (die Forderung besteht als Naturalobligation weiter, vgl. BGE 133 III 6), führt die Verwirkung zum vollumfänglichen Erlöschen des subjektiven Rechts. Aus diesem Grund kann aus Urteilen zur Verjährung nicht abgeleitet werden, dass die Verwirkung der Mängelrechte der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden könnte.

  • "Situations plus délicates" (BGE 130 III 362 E. 5.3): Das Gericht ging auf die Frage ein, ob eine andere Beurteilung angebracht sei, wenn die Bauherrin die Mängel – anders als in BGE 130 III 362 – hätte erkennen und fristgemäss rügen können. Es bekräftigte, dass auch in diesen "situations plus délicates" die Verwirkung der Mängelrechte der Bauherrin auf das Regressverhältnis durchschlägt, wenn keine tatsächliche, fristgerechte Rüge erfolgte. Die in der Lehre diskutierten Lösungsansätze (Reduktion der Ersatzpflicht des Architekten im Aussenverhältnis oder Schadenersatzanspruch des Architekten gegen die Bauherrin gestützt auf Art. 149 Abs. 2 OR) wurden vom Bundesgericht nicht beurteilt, da entsprechende Vorbringen im Erstprozess seitens der Architektin (bzw. ihrer Versicherin) unterblieben waren.

  • Fazit zu E. 5: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz mit der Verneinung des Regressanspruchs der Beschwerdeführerin für die aufgrund der eingetretenen Verwirkung genehmigten Mängel kein Bundesrecht verletzt hat.

2. Zum Mangelfolgeschaden an der Akustikdecke (E. 6):

  • Problem der Kausalität und Substantiierung: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von der Beschwerdegegnerin verursachten Mängel hätten zu Wassereinbrüchen und Schäden an der Akustikdecke geführt. Die Vorinstanz wies diesen Anspruch ab, weil die Beschwerdeführerin die Kausalität zwischen den behaupteten (und noch nicht genehmigten) Mängeln und dem Mangelfolgeschaden nicht hinreichend substanziiert habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Klage lediglich allgemein die Mangelhaftigkeit des Daches angeführt und in der Replik sogar primär die bereits genehmigten Mängel genannt.
  • Bundesgerichtliche Bestätigung: Das Bundesgericht stützte die Vorinstanz. Es befand, die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform eine Kausalität zwischen nicht genehmigten Mängeln (z.B. Leckagen in der Abdichtungsebene) und dem Schaden an der Akustikdecke behauptet hätte.

3. Zu Zinsen und Prozesskosten (E. 7):

  • Da der Hauptanspruch auf Regress verneint wurde, entfielen auch die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Zinsen und die Prozesskosten aus dem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung. Eine solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin für diese Kosten wurde ebenfalls mangels Sachgrundlage verneint.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Kein Regress bei Verwirkung der Mängelrechte: Ein Architekt (oder dessen Versicherer) hat keinen Regressanspruch gegen einen Unternehmer, wenn die Mängelhaftung des Unternehmers gegenüber der Bauherrin aufgrund der Verwirkung der Mängelrechte (mangels fristgerechter Rüge oder Genehmigung des Werks) im Aussenverhältnis erloschen ist.
  2. Verwirkung vs. Verjährung: Die Verwirkung führt zum vollumfänglichen Untergang des Rechts, während die Verjährung lediglich das Klagerecht lähmt (die Forderung bleibt als Naturalobligation bestehen). Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Frage der Regressfähigkeit.
  3. Wirkung auf Regressverhältnis: Die Verwirkung der Mängelrechte im Aussenverhältnis (zwischen Bauherrin und Unternehmer) schlägt grundsätzlich auf das Regressverhältnis durch und schliesst einen Regress des Architekten auf den Unternehmer aus. Der Unternehmer soll den Vorteil seiner Haftungsbefreiung nicht über den Umweg des Regresses verlieren.
  4. Substanziierungspflicht bei Mangelfolgeschäden: Auch bei Mangelfolgeschäden muss der Regresskläger die Kausalität zwischen den vom Unternehmer zu verantwortenden, nicht verwirkten Mängeln und dem Schaden schlüssig darlegen. Eine allgemeine Behauptung der Mangelhaftigkeit oder die Berufung auf bereits verwirkte Mängel genügt nicht.
  5. Folgeansprüche: Mit der Abweisung des Hauptanspruchs entfallen auch die darauf basierenden Ansprüche auf Zinsen und Prozesskosten.