Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_562/2024) detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2025 (6B_562/2024)

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh) * Beschwerdegegner: 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 2. B._ (vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti)

Gegenstand: Versuchte schwere Körperverletzung; (verminderte) Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit; Einholung eines Gutachtens.

Vorangegangene Instanz: Obergericht des Kantons Glarus, Urteil vom 7. Juni 2024 (OG.2024.00009).

Sachverhalt (massgebend für die Beschwerde): Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte A._ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (sowie weiterer Delikte) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, einer Busse von Fr. 250.-- und einer Landesverweisung von sechs Jahren. Dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. April 2019, kurz vor 17.30 Uhr, verübte A._ auf einem Bahnsteig zwei Faustschläge gegen den Kopf von B._, denen dieser ausweichen konnte. Anschliessend versetzte A._ B._ einen Fuss- oder Knieschlag in den Unterleib, woraufhin dieser zu Boden fiel und sich beim Abfedern des Sturzes den Unterarm brach. Der am Boden liegende B._ wurde sodann von A.__ mit Fusstritten traktiert und zog sich dabei mehrere Frakturen im Beckenbereich zu.

A.__ beantragte vor Bundesgericht, der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei aufzuheben und er sei stattdessen wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Zudem sei eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen und von einer Landesverweisung abzusehen.

Bundesgerichtliche Prüfung und Begründung:

1. Zur Berücksichtigung von Noven (E. 1): Das Bundesgericht hält fest, dass nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingaben und Dokumente, die eine Ergänzung der Beschwerdebegründung darstellen, grundsätzlich unzulässig und für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich sind (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Dies betrifft insbesondere ein vom Beschwerdeführer nach Fristablauf eingereichtes forensisch-psychiatrisches Gutachten aus einem anderen Strafverfahren. Ausnahmen (Art. 43 BGG) seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2. Zum Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (E. 2):

2.1. Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" festgestellt. Er bestreitet, eine schwere Körperverletzung des Beschwerdegegners in Kauf genommen zu haben. Selbst wenn der angeklagte Sachverhalt zuträfe, würden die erlittenen Verletzungen lediglich als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sein.

2.2. Feststellungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz befand die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft und erachtete es als ausgeschlossen, dass die Beckenfrakturen allein auf einen Sturz zurückzuführen seien. Diese seien vielmehr fraglos durch heftige Fusstritte des Beschwerdeführers gegen den wehrlos am Boden liegenden B.__ entstanden. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von Eventualvorsatz aus: Der Beschwerdeführer habe mit den Fäusten in Richtung Kopf geschlagen und in den Unterleib getreten. Er habe damit in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner unglücklich stürzen und sich verletzen könnte. Sowohl bei Schlägen auf den Kopf als auch beim Aufprall mit dem Kopf auf Asphalt sei nach allgemeiner Lebenserfahrung mit schweren Verletzungen (z.B. Schädelhirntrauma) zu rechnen. Ebenso seien bei heftigen Fusstritten gegen einen am Boden liegenden Menschen lebensgefährliche innere Blutungen sowie bleibende Schäden am Bewegungsapparat zu erwarten. Diese Risiken seien dem Beschwerdeführer bewusst gewesen und er habe sie in Kauf genommen.

2.3. Bundesgerichtliche Rechtsgrundlagen: * Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruht auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2). * Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB): Definiert als vorsätzliche lebensgefährliche Verletzung, Verstümmelung eines wichtigen Organs/Glieds, bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit, Geisteskrankheit oder arg bleibende Entstellung des Gesichts, oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. Die Revision vom 1. Juli 2023 hat keine materiellen Änderungen der Tatbestandsmerkmale gebracht (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1). * Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB): Schädigung des Körpers oder der Gesundheit in anderer Weise als schwer. * Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB): Der Täter hat mit der Ausführung begonnen, führt die Tat aber nicht zu Ende oder der Erfolg tritt nicht ein. Alle subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein. * Vorsatz und Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Ob Eventualvorsatz vorliegt, wird bei Fehlen eines Geständnisses aus den Umständen abgeleitet (Risikogrösse, Sorgfaltspflichtverletzung, Motive, Tathandlung). Wenn der Erfolgseintritt dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann, darf vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Eventualvorsatz kann aber auch bei bloss möglicher Tatbestandsverwirklichung vorliegen, wenn weitere Umstände hinzukommen (z.B. unkalkulierbares Risiko, keine Abwehrchancen des Opfers; BGE 133 IV 9 E. 4.1). * Tat- und Rechtsfrage: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage (Willkürprüfung). Ob daraus Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz folgt, ist Rechtsfrage. * Judikatur zu Körperverletzungen: Die Qualifikation hängt von konkreten Umständen ab, insbesondere von der Heftigkeit des Schlags und der Verfassung des Opfers. Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers sind nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeizuführen, und können den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen, auch ohne aggravierende Momente (BGE 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5).

2.4. Würdigung durch das Bundesgericht: * Faktische Feststellungen (E. 2.4.1): Das Bundesgericht weist die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat klar dargelegt, welche Handlungen zu welchen Verletzungen geführt haben (Unterarmbruch durch Sturz, Beckenfrakturen durch Fusstritte). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum äusseren Tatablauf sind daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). * Eventualvorsatz (E. 2.4.2): Da es sich um eine versuchte Tat handelt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die erlittenen Verletzungen seien keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, irrelevant. Entscheidend ist, welche Folgen der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat. * Kritik am Eventualvorsatz-Schluss der Vorinstanz (E. 2.4.3): Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Feststellungen – zwei ausweichbare Faustschläge gegen den Kopf, ein Fuss-/Knieschlag in den Unterleib, der zu einem Sturz mit Abstützversuch führte, sowie kräftige/heftige Fusstritte gegen das Becken des am Boden liegenden Beschwerdegegners durch einen kräftigen Täter – nicht ausreichen, um eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung zu bejahen. * Die Vorinstanz äusserte sich weder zur Heftigkeit der Faustschläge noch zur Verfassung des Opfers. Das Ausweichen des Opfers spricht eher gegen eine massive Beeinträchtigung. * Zum Fuss-/Knieschlag in den Unterleib fehlten weitere Informationen, und das Abstützen des Opfers deutet auf einen kontrollierteren Sturz hin. * Betreffend die Fusstritte gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner ist nur die Heftigkeit bekannt. Es fehlen Angaben zur Anzahl der Tritte, den genauen Zielen (keine Tritte gegen Kopf oder Bauch festgestellt) und zum Schuhwerk. * Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht offensichtlich oder allgemein bekannt sei, dass heftige Tritte gegen das Becken lebensgefährliche innere Verletzungen verursachen. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, weshalb eine schwere Körperverletzung derart wahrscheinlich war, dass vernünftigerweise nur von der Inkaufnahme auszugehen wäre. Bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt sind gemäss Rechtsprechung weitere belastende Umstände erforderlich, die hier nicht aufgezeigt wurden. * Entscheid zur versuchten schweren Körperverletzung: Das Bundesgericht erachtet den Schluss der Vorinstanz auf Eventualvorsatz als willkürlich und bundesrechtswidrig. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und erneuten Prüfung des subjektiven Tatbestands oder einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Zur Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit (E. 3):

3.1. Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 StGB, da die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgelehnt und die Fragen zu Schuldfähigkeit und Massnahmeanordnung selbst beantwortet habe.

3.2. Begründung der Vorinstanz: * Schuldfähigkeit: Die Vorinstanz sah keine Anhaltspunkte für bedeutenden Alkohol- und Drogeneinfluss am Tattag und daher keine Zweifel an der Schuldfähigkeit, womit ein Gutachten nach Art. 20 StGB nicht notwendig sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Gefahr von Aggressionshandlungen im Rauschzustand gerichtsnotorisch bekannt, sodass er sich nicht auf eingeschränkte Schuldfähigkeit berufen könne (Art. 19 Abs. 4 StGB). * Massnahmebedürftigkeit: Die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht auf seine Sucht, sondern auf eine "gewaltbereite Veranlagung" zurückzuführen, weshalb der Konnex zwischen Sucht und Straftat fehle. Ferner habe der Beschwerdeführer keine effektive Behandlungsbereitschaft gezeigt, seine Therapiewilligkeit sei nur auf das Vermeiden der Gefängnisstrafe gerichtet.

3.3. Bundesgerichtliche Rechtsgrundlagen: * Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB): Bestimmt die Voraussetzungen für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit. * Gutachtenpflicht bei Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB): Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln, ist ein Sachverständigengutachten anzuordnen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Dies gilt auch bei chronischer Abhängigkeit, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen kann (BGE 102 IV 74 E. 1b). * Massnahmen (Art. 56 Abs. 1 StGB): Sind anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ausreicht, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. * Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 1 StGB): Kann angeordnet werden, wenn ein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Abhängigkeit steht und die Behandlung der Gefahr weiterer Taten begegnen kann. * Gutachtenpflicht bei Massnahmen (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO): Das Gericht stützt sich bei der Anordnung einer Massnahme zwingend auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über Notwendigkeit, Erfolgsaussichten der Behandlung, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und Vollzugsmöglichkeiten äussert. Das Gutachten ist eine zwingende Entscheidgrundlage (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1).

3.4. Würdigung durch das Bundesgericht: * Massnahmebedürftigkeit (E. 3.4.1): Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die Fragen der Massnahmeanordnung ohne das zwingend vorgeschriebene Sachverständigengutachten beantwortete. Sie mass sich unzulässigerweise Fachkompetenz an, indem sie die Behandlungsbereitschaft verneinte und den Konnex zwischen Gewaltbereitschaft und Sucht bestritt. Die Frage der Behandlungsbereitschaft betrifft die Erfolgsaussichten einer Behandlung, worüber sich eine sachverständige Person äussern muss (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB). * Schuldfähigkeit (E. 3.4.2): Die Vorinstanz fokussierte bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers für die Tat vom 1. April 2019 ausschliesslich auf eine akute Intoxikation. Sie berücksichtigte jedoch nicht, dass eine seit mehreren Jahren bestehende chronische Alkohol- und Drogenabhängigkeit, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen kann, ebenfalls ernsthafte Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit begründen kann (BGE 102 IV 74 E. 1b). Zudem äusserte sich die Vorinstanz nicht zur allenfalls verminderten Schuldfähigkeit bei den weiteren Delikten. Die Feststellungen und Begründung der Vorinstanz sind diesbezüglich unvollständig. * Entscheid zur Schuldfähigkeit und Massnahme: Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Dieses hat sich sowohl zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich aller Delikte als auch zur Rückfallgefahr sowie zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung zu äussern.

4. Zur Landesverweisung (E. 4): Angesichts der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung, welcher das Anlassdelikt für die obligatorische Landesverweisung darstellt, erübrigt sich eine materielle Prüfung der Rüge gegen die Landesverweisung.

Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffern 1-3 und 10 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus in zwei zentralen Punkten aufgehoben:

  1. Versuchte schwere Körperverletzung (Eventualvorsatz): Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz, weil diese den Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung willkürlich bejahte. Die vorinstanzlichen Feststellungen – insbesondere zu den Fusstritten gegen das Becken des Opfers und den fehlenden Angaben zur Heftigkeit der Faustschläge oder spezifischen Angriffszielen (Kopf/Bauch bei Tritten) – reichten nicht aus, um auf eine Inkaufnahme schwerer Verletzungen zu schliessen. Für Eventualvorsatz bei bloss möglicher Tatbestandsverwirklichung sind weitere belastende Umstände erforderlich, die die Vorinstanz nicht dargelegt hat. Die Sache wird zur weiteren Klärung des subjektiven Tatbestands oder einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zurückgewiesen.
  2. Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit (Gutachtenpflicht): Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die Fragen der Schuldfähigkeit und der Anordnung einer Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) ohne Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens selbst beurteilte. Das Bundesgericht betonte die zwingende Gutachtenpflicht gemäss Art. 20 StGB und Art. 56 Abs. 3 StGB, insbesondere bei langjähriger Suchtproblematik und wenn die Therapiebereitschaft, der Konnex zwischen Sucht und Straftat oder die Gefahr von Persönlichkeitsveränderungen zu beurteilen sind. Die Vorinstanz hatte sich unzulässigerweise psychiatrische Fachkompetenz angemasst. Die Sache wird zur Einholung eines umfassenden Gutachtens zu Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Behandlungsaussichten zurückgewiesen.

Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung, welche das Anlassdelikt für die obligatorische Landesverweisung war, wird auch der Entscheid über die Landesverweisung hinfällig.