Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_649/2025 vom 18. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_649/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2025 I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau zu befinden. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen und die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung reduziert zu werden.

Die Anklagepunkte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln bezogen sich auf zwei Hauptaspekte: 1. Das Führen eines Lastwagenanhängers mit 15'842 Litern Heizöl, dessen rechter Hinterreifen auf der Innenseite mehrere tiefe, auseinanderklaffende Risse aufwies, sodass teilweise die Karkasse sichtbar war. 2. Eine massive Bremskraftdifferenz auf der Vorderachse des Anhängers (14 kN links, 28 kN rechts), welche die Betriebssicherheit aufgrund eines zu klein eingebauten Bremszylinders erheblich beeinträchtigte.

Die Hinderung einer Amtshandlung betraf das Widerstandleisten gegen die Anweisungen der Verkehrsexperten nach der Feststellung der Mängel sowie gegen die Identitätskontrolle und die Sicherstellung des beschädigten Reifens durch die Polizei.

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers hauptsächlich bezüglich des Schuldspruchs der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gelten vor Bundesgericht erhöhte Anforderungen: Willkür wird nur angenommen, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Die blosse Möglichkeit einer anderen vertretbaren Lösung genügt nicht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt dabei keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.

II. Rechtlicher Rahmen der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln

Das Bundesgericht legte den massgebenden rechtlichen Rahmen dar:

1. Objektiver Tatbestand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV): * Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren und müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass weder Verkehrsteilnehmer noch Strassen gefährdet werden. * Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) verpflichtet den Fahrzeugführer, sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Diese Pflicht gilt auch für Anhänger (Art. 1 Abs. 1 SVG). * Art. 70 Abs. 1 VRV präzisiert, dass der Führer vor dem Wegfahren die einwandfreie Wirkung von Bremsen und Beleuchtung sowie die zuverlässige Ankupplung von Anhängern prüfen muss. * Art. 90 Abs. 2 SVG setzt voraus, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet wird und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Hierfür genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Entscheidend ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr; die blosse allgemeine Möglichkeit genügt nur, wenn der Eintritt einer konkreten Gefährdung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1).

2. Subjektiver Tatbestand (Fahrlässigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG): * Obwohl Art. 90 Abs. 2 SVG primär auf vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten abzielt ("hervorruft oder in Kauf nimmt"), ist der Tatbestand gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c). * Subjektiv erfordert der Tatbestand ein schweres Verschulden, bei Fahrlässigkeit mindestens grobe Fahrlässigkeit. * Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist (bewusste Fahrlässigkeit) oder wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit), letzteres aber auf Rücksichtslosigkeit beruht. * Rücksichtslosigkeit wird als bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern definiert, das auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2). * Grundsätzlich wird von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten geschlossen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1).

III. Prüfung der Reifenmängel

1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz (Obergericht) kam zum Schluss, dass die tiefen Risse am rechten Hinterreifen des Anhängers bereits vor der Fahrt zum Strassenverkehrsamt bestanden. Sie stützte sich dabei auf folgende Argumente: * Die Reifen waren mit acht bis neun Jahren am Ende ihrer empfohlenen Lebensdauer, und der Anhänger wurde betrieblich, d.h. intensiv, genutzt. * Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Risse seien erst bei der Fahrzeugprüfung durch erhöhte Belastung entstanden, wurde als höchst unwahrscheinlich zurückgewiesen. Die Vorinstanz argumentierte, dass bei einer standardmässigen, maschinellen Prüfung ohne Hinweise auf Fehler nicht davon ausgegangen werden kann, dass solche Schäden entstehen, andernfalls wäre dies bei einer Vielzahl gebrauchter Reifen zu erwarten. Eine allgemeine Bestätigung des Departements über jährliche Schadensmeldungen reiche nicht aus, um den konkreten Fall zu stützen. * Das Fehlen von Schmutz in den Rissen wurde damit erklärt, dass das Fahrzeug wöchentlich und auch unmittelbar vor der Prüfung gereinigt worden war. * Aufgrund der Polizeirapporte sei die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und die erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dokumentiert und unbestritten. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt.

2. Subjektives Verschulden (Grobe Fahrlässigkeit) gemäss Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass an der Aussenseite des Reifens leichte Risse erkennbar gewesen seien. Dies hätte den Beschwerdeführer zu einer sorgfältigeren Prüfung der Reifen veranlassen müssen, bei der er auch die Risse an der Innenseite entdeckt hätte. Indem er den Reifen trotz dieser Hinweise nicht geprüft habe, habe er rücksichtslos gehandelt und die Sicherheit von Drittpersonen ignoriert, insbesondere angesichts der schweren Beladung des Anhängers mit gefährlichen Gütern. Dies erfülle den subjektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.

3. Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung der Vorinstanz als unzulässige appellatorische Kritik zurück. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen, sondern stellte ihnen lediglich seine eigene Beweiswürdigung entgegen. Die Argumentation, ein gepflegter, älterer Reifen könne in besserem Zustand sein als ein vernachlässigter, jüngerer Reifen oder das Fehlen einer gesetzlichen Haltbarkeitsdauer für Reifen, vermöge die Willkür der vorinstanzlichen Würdigung nicht aufzuzeigen.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestätigte das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass offensichtliche Mängel, wie z.B. abgefahrene Reifen, vom Führer zu erkennen sind. Die von der Vorinstanz festgestellten leichten Risse an der Aussenseite des Reifens stellten somit einen solchen Anhaltspunkt dar, der eine sorgfältige Prüfung und damit die Entdeckung der gravierenden Mängel an der Innenseite erfordert hätte. Die Verurteilung wegen der Reifenmängel wurde somit bestätigt.

IV. Prüfung der Bremsmängel

1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass die massive Bremskraftdifferenz auf der Vorderachse des Anhängers aufgrund eines zu klein eingebauten Bremszylinders unbestritten war. Diese Differenz habe das Fahr- und Bremsverhalten des Anhängers stark beeinträchtigt und die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet. Die Bremskraftvorschriften seien wichtige Verkehrsvorschriften, deren Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstelle. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV sei somit erfüllt.

2. Subjektives Verschulden (Grobe Fahrlässigkeit) gemäss Vorinstanz: Die Vorinstanz räumte ein, dass Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV den Führer nicht zu täglichen Detailprüfungen verpflichten. Jedoch dränge sich nach der Reparatur von Bremsen eine Kontrolle zwingend auf. Im vorliegenden Fall sei dies umso wichtiger gewesen, da bei einer Fahrzeugkombination mit acht Bremszylindern eine Minderung der Bremskraft nicht allein durch das Fahrgefühl wahrgenommen werden könne. Die Vorinstanz stützte sich auf die erstinstanzliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Bremszylinder gemeinsam mit seinem Vater gewechselt hatte und eine Bremsprüfung danach höchstens oberflächlich vorgenommen worden war. Seine spätere Bestreitung dieser Beteiligung wurde als Schutzbehauptung gewertet.

Das Obergericht bejahte grobe Fahrlässigkeit, da der Beschwerdeführer um den Wechsel des Bremszylinders wusste (weil er beteiligt war), es aber während zwei bis drei Monaten unterliess, die Bremsen prüfen zu lassen, obwohl ihm bewusst war, dass das Fahrgefühl hierzu nicht ausreichte. Dieses Verhalten sei angesichts der erheblichen Bremskraftdifferenz als rücksichtslos zu werten. Eine sorgfältige Bremsprüfung nach der Reparatur eines 16'716 kg schweren Anhängers sei nicht unverhältnismässig, sondern von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit.

3. Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte auch die Verurteilung im Zusammenhang mit den Bremsmängeln. Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit wurde als nicht willkürlich befunden, da er die vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere die Gefahr durch die Lenkachse und den Transport gefährlicher Flüssigkeiten) nicht substanziiert widerlegte.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands verwies das Bundesgericht auf eine frühere Rechtsprechung (Urteil 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022), die auch vom Beschwerdeführer angeführt wurde. Dort wurde festgehalten, dass eine regelmässige Prüfung der Bremsscheiben durch die Radfelgenlöcher ohne besondere Anhaltspunkte überspannt wäre. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass im vorliegenden Fall eben solche besondere Anhaltspunkte durch den selbst vorgenommenen Wechsel des Bremszylinders gegeben waren. Gemäss der im Urteil 6B_225/2022 zitierten Lehrmeinung sind Bremsen namentlich nach Reparaturen zu prüfen (vgl. Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 29 SVG). Das Bundesgericht befand, dass das vorinstanzliche Urteil damit in Einklang stehe, und bestätigte die grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers.

V. Strafzumessung

Da die Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln bestätigt wurde, entfiel die vom Beschwerdeführer beantragte Strafreduktion, die er mit einem Freispruch von diesem Vorwurf begründet hatte. Das Bundesgericht fand keine substanziellen Rügen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und bestätigte diese ebenfalls.

VI. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

VII. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Bestätigung der groben Fahrlässigkeit bei Reifenmängeln: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte, indem er einen Anhänger mit tiefen, betriebsunsicher machenden Rissen am Reifen führte. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die Risse bereits vor der Fahrt bestanden und die von aussen sichtbaren leichten Risse eine sorgfältige Prüfungspflicht ausgelöst hätten, der der Beschwerdeführer nicht nachkam.
  2. Bestätigung der groben Fahrlässigkeit bei Bremsmängeln: Ebenso wurde die Verurteilung wegen der massiven Bremskraftdifferenz am Anhänger bestätigt. Die Pflicht zur Prüfung von Bremsen nach einer Reparatur ist evident und wurde durch die Beteiligung des Beschwerdeführers am Zylinderwechsel sowie die Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Mangels durch das Fahrgefühl verstärkt. Das Bundesgericht bekräftigte die Notwendigkeit einer Kontrolle nach Reparaturen, auch im Lichte früherer Rechtsprechung.
  3. Anforderungen an die Beweiswürdigung: Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurden als unzulässige appellatorische Kritik zurückgewiesen, da sie keine Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG aufzeigten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
  4. Bedeutung der Sorgfaltspflicht: Der Entscheid unterstreicht die umfassende und erhöhte Sorgfaltspflicht von Fahrzeugführern von Schwerfahrzeugen, insbesondere bei Gefahrguttransporten, sowohl hinsichtlich des Zustands der Reifen als auch der Funktionsfähigkeit der Bremsen, insbesondere nach vorgenommenen Reparaturen. Die Verletzung dieser Pflichten, die zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung führt, begründet den Tatbestand der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln.