Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_437/2024 vom 19. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_437/2024 vom 19. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_437/2024 vom 19. Dezember 2025) betrifft die Anfechtung einer Baubewilligung und Betriebsbewilligung für eine Kiesgrube in Botterens, Kanton Freiburg. Beschwerdeführer sind Anwohner der Gemeinde, Beschwerdegegnerin ist die D.__ S.A., die das Projekt realisieren möchte. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die Rechtmässigkeit der erteilten Bewilligungen, insbesondere im Hinblick auf das Raumplanungsrecht, den Schutz des rechtlichen Gehörs und die Sachverhaltsfeststellung.

2. Chronologischer Sachverhalt und Vorinstanzen

  • 24. August 2020: Die D._ S.A. reicht ein Gesuch für die Baubewilligung und Betriebserlaubnis der Kiesgrube U._ auf Parzellen in Botterens ein. Das Gebiet liegt hauptsächlich in einer Kiesgrubenzone gemäss dem 2019 genehmigten lokalen Zonenplan (Plan d'aménagement local, PAL).
  • 23. Dezember 2021: Der Präfekt des Greyerzbezirks lehnt das Gesuch ab, da er den PAL als nicht gesetzeskonform genehmigt ansieht.
  • 5. Juli 2022: Das Kantonsgericht Freiburg annulliert die Präfektenentscheidung und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es hält fest, dass die Voraussetzungen für eine präjudizielle Kontrolle des PAL nicht erfüllt sind.
  • 16. August 2023: Der Präfekt erteilt die Baubewilligung und Betriebserlaubnis. Er stützt sich dabei auf positive, wenn auch konditionierte, Stellungnahmen des kantonalen Bau- und Raumplanungsamtes (SeCA) vom 17. Mai 2023 und des kantonalen Umweltamtes (Sen) vom 11. Oktober 2021, eine Sonderbewilligung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (DIME) vom 5. März 2023 für ausserzonale Projektteile (Zufahrtsstrasse, Biotop) sowie eine Betriebsbewilligung der DIME vom 14. März 2023. Gleichzeitig weist der Präfekt die Einsprache der Beschwerdeführer zurück.
  • 3. Juni 2024: Die II. Verwaltungsrechtliche Kammer des Kantonsgerichts Freiburg weist die Beschwerde der Anwohner gegen die Präfektenentscheidung ab. Es hält fest, dass die präfektorale Entscheidung ausreichend begründet sei und die Frage der Planung der Kiesgrubenzone im Rückweisungsentscheid vom 5. Juli 2022 geklärt wurde. Die Bewilligung basiere auf dem PAL von 2019 und der Betriebsbewilligung von 2023, wobei die frühere Nicht-Inbetriebnahme irrelevant sei. Die DIME-Entscheidung habe die relevanten Elemente (Bedarfsnachweis, Abstände, Schutz von Agrarland) berücksichtigt. Auch die Sicherheit der Strassenbenutzer und der Wildtierkorridor seien unter den gegebenen Schutz- und Überwachungsmassnahmen gewährleistet. Das Umweltverträglichkeitsgutachten habe keine übermässigen Immissionen festgestellt, insbesondere dank einer Lärmschutzwand.

3. Entscheidungsgründe des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobenen Rügen, wobei es die Frage der Beschwerdelegitimation aufgrund des Ergebnisses in der Sache offenliess.

3.1. Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs (mangelnde Begründung der Präfektenentscheidung)

Die Beschwerdeführer machten geltend, die präfektorale Entscheidung vom 16. August 2023 sei unzureichend begründet, da sie lediglich auf kantonale Stellungnahmen verweise, ohne diese zu diskutieren.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnerte an die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht. Diese verlangt, dass die Behörde die für ihren Entscheid massgeblichen Gesichtspunkte so darlegt, dass der Adressat den Entscheid verstehen, gegebenenfalls sachgerecht anfechten und die Beschwerdeinstanz ihn überprüfen kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Behörde muss sich jedoch nicht mit allen Vorbringen detailliert auseinandersetzen, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Fragen konzentrieren. Eine implizite Begründung ist unter Umständen zulässig (BGE 150 III 1 E. 4.5).
  • Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht die des Präfekten, sondern das Urteil des Kantonsgerichts ist. Das Kantonsgericht hatte explizit festgehalten, dass der Präfekt die 28 Einwände der Beschwerdeführer im Wesentlichen beantwortet und seine Schlussfolgerungen auf die kantonalen Stellungnahmen gestützt habe. Selbst wenn die präfektorale Begründung anfänglich Mängel aufgewiesen hätte, wären diese im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens geheilt worden, da das Kantonsgericht eine umfassende Überprüfungsbefugnis besass (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Beschwerdeführer rügten zudem keine mangelnde Begründung des kantonalen Urteils selbst. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.

3.2. Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung

Die Beschwerdeführer brachten unter dem einzigen Rügegrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung verschiedene Vorbringen vor, die das Bundesgericht differenziert beurteilte.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig – d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV – oder unter Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 188 E. 2). Die beschwerdeführende Partei muss substanziiert darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Korrektur des Mangels den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung ist unzulässig (BGE 140 V 213 E. 2).
  • a) Kenntnis der DIME bezüglich der Nicht-Inbetriebnahme und präjudizielle Kontrolle des PAL: Die Beschwerdeführer argumentierten, die DIME hätte die Nicht-Inbetriebnahme der Kiesgrube ignorieren müssen, wenn sie den Präfekten zur präjudiziellen Kontrolle des PAL angewiesen hätte, was einen Revisionsgrund (Art. 105 lit. b CPJA FR) darstelle. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Frage den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2022 betreffe, der nicht direkt angefochten wurde. Die Beschwerdeführer hätten diesen ersten Entscheid im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten können, taten dies aber nicht mit entsprechenden Rechtsrügen. Ihre Sachverhaltskritik sei daher unbehelflich. Darüber hinaus hatte das Kantonsgericht im Entscheid von 2022 festgestellt, dass die DIME sehr wohl über die fehlende Inbetriebnahme der Kiesgrube informiert war, als sie den PAL 2019 genehmigte (Hinweise des SeCA und Bestätigungen der Gemeinde aus dem Jahr 2015). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt sei somit ausgeschlossen.
  • b) Weitere Rügen (PSEM/PDCant-Anforderungen, Sicherheit der Strassenbenutzer und Geländestabilität, Fauna, Immissionen): Die Beschwerdeführer brachten vor, die Anforderungen des Sektorplans für Materialabbau (PSEM) und des kantonalen Richtplans (PDCant) bezüglich Abständen und Mindestvolumen, die Sicherheit der Strassenbenutzer und die Geländestabilität (insbesondere Hangneigung und Schutzdammpositionierung), die Beeinträchtigung des Wildtierkorridors und übermässige Immissionen seien nicht gewährleistet. Das Bundesgericht qualifizierte diese Vorbringen als Rechtsfragen, die von den Beschwerdeführern fälschlicherweise unter dem Rügegrund der Sachverhaltsfeststellung vorgebracht wurden. Eine solche Vorgehensweise genügt den Anforderungen an eine qualifizierte Rüge von Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG für allgemeine Rechtsrügen, Art. 106 Abs. 2 BGG für Rügen kantonalen oder verfassungsrechtlichen Rechts) nicht. Es wurden keine präzisen Normen oder direkt anwendbaren Rechtsprinzipien geltend gemacht.
    • Betreffend Immissionen: Das Bundesgericht verwies ergänzend auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), das bestätigte, dass das Projekt die Luftreinhaltevorschriften einhält, insbesondere hinsichtlich des Staubmonitorings. Die in der Replik nachgeschobenen Argumente der Beschwerdeführer konnten die mangelnde Substanziierung der ursprünglichen Beschwerde nicht heilen. Daher wurden diese Rügen wegen unzureichender Begründung als ungenügend motiviert erachtet und nicht materiell geprüft.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem geringen Umfang, in dem sie überhaupt zulässig war, ab. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt, und die Beschwerdegegnerin erhält eine Parteientschädigung.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Baubewilligung und Betriebserlaubnis einer Kiesgrube in Botterens abgewiesen. Es bestätigte, dass das Recht auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanzen gewahrt wurde, da die präfektorale Entscheidung ausreichend begründet war und allfällige Mängel durch das Kantonsgericht geheilt worden wären. Die zentrale Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wurde abgewiesen, da die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Punkte entweder den falschen Entscheid betrafen (Rückweisungsentscheid von 2022) oder inhaltlich als Rechtsfragen zu qualifizieren waren, die jedoch nicht rechtsgenüglich begründet wurden (insbesondere zu Anforderungen des Raumplanungsrechts, Sicherheitsaspekten und Immissionen). Das Bundesgericht betonte die Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht bei Sachverhalts- und Rechtsrügen im Beschwerdeverfahren.