Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: Comune di Serravalle (vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Gianola) * Beschwerdegegner: Gran Consiglio della Repubblica e Cantone Ticino (vertreten durch das Dipartimento del territorio)
Gegenstand: Das Verfahren betrifft den kantonalen Nutzungsplan der Landschaften mit geschützten Gebäuden und Anlagen (Piano di utilizzazione cantonale dei paesaggi con edifici e impianti protetti, PUC-PEIP). Der Beschwerdeführer focht einen Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 30. November 2023 an, der die Aufnahme weiterer Alpengebiete in den Perimeter des PUC-PEIP ablehnte.
Hintergrund und Verfahrensverlauf:
Entstehung des PUC-PEIP (Fatti A): Der Regierungsrat des Kantons Tessin (Consiglio di Stato) unterbreitete den PUC-PEIP im Jahr 2009 dem Grossen Rat zur Genehmigung. Ziel des Plans ist die Umsetzung der Koordinationskarte Nr. 8.5 des Kantonalen Richtplans von 1990 (PD '90), um die Bewirtschaftung und den Schutz des Gebiets ausserhalb der Bauzonen zu gewährleisten. Er soll den Erhalt und die Aufwertung schützenswerter Gebäude und Anlagen ermöglichen, die einen wesentlichen Bestandteil der traditionellen lokalen Landschaft darstellen. Der PUC-PEIP regelt insbesondere den Umgang mit historisch-kulturell wertvollen ländlichen Gebäuden (sog. Rustici) und deren zugehörigem Territorium und legt die Ausführungsbestimmungen (NAPUC) für Bautätigkeiten und zulässige Eingriffe fest. Der Grosse Rat genehmigte den Plan am 11. Mai 2010.
Kantonales Verfahren (Fatti B und C): Der damalige Comune di Malvaglia (heute Teil des Comune di Serravalle) reichte am 3. November 2010 beim Tessiner Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Genehmigung des PUC-PEIP ein. Er beantragte die Erweiterung des Planperimeters um bestimmte Alpen- und Maiensässgebiete (u.a. Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta, Pulgabi) in seiner Sektion Malvaglia, um die dortigen Rustici zu schützen und deren Umnutzung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es den Fall an den Regierungsrat zurückwies, um den Perimeter des PUC-PEIP für einige Gebiete neu festzulegen (Alpen von Prato, Ciou, Prato di Cüm, Sceru, Bolla und Caldözz). Für die vom jetzigen Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erneut verlangten Gebiete (Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta und Pulgabi) lehnte das Verwaltungsgericht eine Aufnahme in den PUC-PEIP ab.
Bundesgerichtliche Beschwerde (Fatti D): Der Comune di Serravalle focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Er beantragte im Hauptantrag die Aufhebung und Reformierung des Urteils dahingehend, dass auch die Gebiete der Alpen von Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta und Pulgabi in den PUC-PEIP-Perimeter aufgenommen werden, und die Rückweisung an den Regierungsrat zur Anpassung des Perimeters. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts:
Zulässigkeit und Legitimation (Diritto 1.1, 1.2):
Prüfungsmasstab (Diritto 1.3, 1.4):
Begründung des Kantonalen Verwaltungsgerichts (Diritto 2):
Rügen des Beschwerdeführers und Ablehnung durch das Bundesgericht:
Gleichbehandlung (3.1): Die pauschale Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV), die sich lediglich auf das Höhenkriterium stützte, wies das Bundesgericht mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig ab. Es wurden keine vergleichbaren Fälle dargelegt, die unterschiedlich behandelt worden wären.
Höhenbegrenzung (3.2, 3.3): Der Beschwerdeführer bestritt die Gültigkeit der Richtplan-Höhenbegrenzung von 2000 m ü.M. im kantonalen Verfahren nicht. Eine nachträgliche Rüge ist daher unzulässig. Die Behauptung, das Höhenlimit sei nur "indikativ" und nicht "absolut", konnte der Beschwerdeführer nicht belegen. Das Bundesgericht befand, das Verwaltungsgericht habe das Kriterium korrekt und nicht willkürlich in seine Gesamtbeurteilung einbezogen.
Ausschluss der Alpen Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta (4.1, 4.3):
Ausschluss der Alpe Pulgabi (4.5):
Verhältnismässigkeit (4.4): Die Rüge der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die angefochtenen Massnahmen ungeeignet, unnötig oder unverhältnismässig wären. Das Bundesgericht übt bei der Beurteilung lokaler Verhältnisse und reiner Ermessensfragen Zurückhaltung.
Anspruch auf rechtliches Gehör (4.2): Das Gericht räumte ein, dass die Begründung des kantonalen Urteils prägnant war, befand aber, sie habe sich mit allen entscheidenden und relevanten Punkten auseinandergesetzt und genüge damit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.
Fazit:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in den zulässigen Teilen ab. Es entstehen keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts, bestimmte Alpengebiete (Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta, Pulgabi) nicht in den kantonalen Nutzungsplan für geschützte Landschaften (PUC-PEIP) aufzunehmen. Die Ablehnung stützt sich hauptsächlich auf das Fehlen des entscheidenden Kriteriums der "Alternanz zwischen Wäldern und offenen Flächen", die Lage über der Waldgrenze und über 2000 m ü.M., das Vorhandensein zahlreicher verfallener Gebäude sowie auf als störend empfundene Aussenanlagen, die den ursprünglichen historisch-ländlichen Charakter der Gebiete beeinträchtigen. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Kriterien des PUC-PEIP nicht willkürlich angewandt oder die Sachverhalte willkürlich festgestellt hat, und wies die weiteren Rügen der Gemeinde (Gleichbehandlung, Verhältnismässigkeit, Begründungspflicht) mangels Substantiierung oder Begründetheit ab. Eine explizite Rüge der Gemeindeautonomie, die für die Legitimation relevant gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht vorgebracht.