Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_66/2023 vom 29. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Dezember 2025 (7B_66/2023)

1. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin A._ (geb. 1976, chinesische Staatsangehörige) reichte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt vom 28. November 2022 ein. Dieser kantonale Entscheid hatte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Arrondissements Lausanne vom 29. August 2022 bestätigt, mit der ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner B._ (geb. 1963, Schweizer Staatsangehöriger) wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung.

2. Sachverhalt A._ und B._ heirateten 2018 und lebten mit A._s Sohn C._ (geb. 2004) in Bussigny. Das Paar geriet aufgrund finanzieller Probleme in Streit und trennte sich Anfang 2020. Nach polizeilichen Interventionen im Januar 2020, die auf Beschwerden von B._ wegen physischer Auseinandersetzungen zurückgingen, erstattete A._ am 10. Februar 2020 Anzeige wegen sexueller Gewalt durch B.__. Am 26. Februar 2020 legte sie eine Gegenklage ein, in der sie physische, psychische und sexuelle Gewalt vorwarf.

Die Vorwürfe der sexuellen Gewalt umfassten drei konkrete Episoden: * 27. Februar 2019, Mailand (Hotel): A._ behauptete, ihr Ehemann habe sie morgens, während C._ im selben Zimmer schlief, im engen Badezimmer gegen ihren Willen vaginal, digital und versuchshalber anal penetriert. Sie habe keine Ärzte oder die Polizei konsultiert, aber später bei der Einheit für Gewaltdelikte (UMV) darüber gesprochen. * 19. Oktober 2019, Dijon (Hotel): A._ gab an, ihr Ehemann sei abends nackt ins Ehebett gekommen, habe ihre Hand blockiert und sie vaginal, digital und versuchshalber anal penetriert, während C._ im selben Zimmer am Computer sass. Auch hier habe sie keine Ärzte oder die Polizei konsultiert, aber später bei der UMV darüber gesprochen. * 2. Januar 2020, ehelicher Wohnsitz: A.__ schilderte, ihr Ehemann habe sie abends, während sie auf dem Bett sass, nach dem Duschen gewaltsam zu sexuellen Handlungen genötigt, obwohl sie auf ihre Menstruation hingewiesen habe. Er habe ihr die Kleider vom Leib gerissen und sie vaginal und digital penetriert.

Zur Untermauerung ihrer Vorwürfe legte A.__ medizinische Berichte vor, darunter einen vom 4. Januar 2020 (keine Erwähnung sexueller Gewalt), einen vom 12. Januar 2020 (Erwähnung von "sexueller Gewalt, deren letzter Episode der 2. Januar 2020 war") und einen UMV-Bericht vom 21. Januar 2020 (Schilderung des Vorfalls vom 2. Januar 2020). Nachrichten an einen Nachbarn (Uber-Fahrer), in denen sie am 4. Januar 2020 um eine Fahrt ins Spital bat und von "finanziellen Problemen" sprach, sowie Fotos der Hotelzimmer wurden ebenfalls eingereicht.

B._ bestritt die Vorwürfe und legte Nachrichten mit A._ sowie für den 2. Januar 2020 Uber-Fahrtenhistorien und den Tachographen seines Fahrzeugs vor, die ihn zur Tatzeit ausser Haus verorteten.

Die Staatsanwaltschaft verfügte am 29. August 2022 die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Vergewaltigungsvorwürfe. Auf einen Rekurs von A.__ hin bestätigte die kantonale Strafkammer diese Einstellung.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Kurzfassung) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um eine Endentscheidung in Strafsachen handelte, die von der letzten kantonalen Instanz stammte. Die Beschwerdeführerin hatte als Privatklägerin, die Genugtuungsansprüche geltend machte (mind. 15'000 CHF), die notwendige Beschwerdebefugnis, da die mutmassliche Vergewaltigung eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität darstellt, die zivilrechtliche Ansprüche auslösen kann.

3.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz es abgelehnt habe, die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Einholung weiterer Beweise (Einvernahme von zwei Zeuginnen, des Lehrers ihres Sohnes und eines Berichts der DISA des CHUV) zurückzuweisen.

  • Heilung des Mangels: Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Gehörsrechtsmangel der Staatsanwaltschaft durch die kantonale Rekursinstanz geheilt werden kann, wenn diese über volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO) und die Partei dort die Möglichkeit hatte, sich zu äussern. Dies war hier der Fall.
  • Antizipierte Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO): Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin als appellatorisch zurück. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass die Einvernahmen der Zeuginnen H._ und I._ nicht zielführend gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hatte selbst angegeben, nur dem medizinischen Personal von sexueller Gewalt erzählt zu haben. Gegenüber den Zeuginnen habe sie lediglich "Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann" erwähnt, nicht aber die konkreten Vergewaltigungsvorwürfe. Zusätzliche Aussagen über psychischen Druck hätten die Bewertung der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse (Ablauf, Örtlichkeiten, Anwesenheit des Sohnes, Alibi des Beschwerdegegners) nicht ändern können.
  • Schlussfolgerung: Eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz konnte nicht festgestellt werden. Die Rüge wurde abgewiesen.

3.3. Sachverhaltsfeststellung und der Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 319 Abs. 1 StPO) Die Beschwerdeführerin beanstandete eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore".

  • Grundsatz "in dubio pro duriore": Dieser Grundsatz besagt, dass eine Einstellung des Verfahrens nur erfolgen darf, wenn klar erscheint, dass die Fakten nicht strafbar sind oder die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln an der Sach- oder Rechtslage ist nicht die Untersuchungsbehörde, sondern der materiell zuständige Richter zu entscheiden. Eine Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, oder wenn die Wahrscheinlichkeiten gleichwertig sind, insbesondere bei schweren Delikten. Bei "Vier-Augen-Delikten" ist eine Anklageerhebung in der Regel geboten, es sei denn, die Aussagen des Opfers sind widersprüchlich und unglaubwürdig, oder eine Verurteilung erscheint von vornherein aus anderen Gründen unwahrscheinlich (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.).

  • Anwendung auf den Vorwurf vom 2. Januar 2020 (ehelicher Wohnsitz):

    • Alibi des Beschwerdegegners: Der Beschwerdegegner konnte mittels Uber-Fahrtenhistorie und Tachograph belegen, dass er zur angeblichen Tatzeit (19:30 Uhr) als Uber-Fahrer ausser Haus tätig war und mehrere Fahrten unternahm. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ein 30-minütiger Zeitpuffer zwischen zwei Fahrten hätte für die Tat ausgereicht, wurde als appellatorisch und nicht überzeugend bewertet.
    • Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin: Ihre Schilderung des Ablaufs variierte. Besonders belastend waren die Nachrichten, die sie kurz nach der angeblichen Tat an ihren Ehemann schickte, in denen sie sich entschuldigte ("désolée pour ce qu'elle a fait de mal") und liebevolle Worte äusserte ("Mon chéri, on vivait ensemble, on s'aimait, Nous allons travailler ensemble. Je t'aime!"). Diese standen in keinem Verhältnis zu einem angeblichen Vergewaltigungsvorwurf, zumal spätere "vehement" verfasste Nachrichten, in denen sie finanzielle Probleme thematisierte, ebenfalls keine sexuelle Gewalt erwähnten.
    • Ärztliche Berichte: Der erste medizinische Bericht vom 4. Januar 2020 erwähnte lediglich verbale Gewalt und ein Stossen, jedoch keine sexuelle Gewalt. Erst spätere Berichte erwähnten den Vorfall vom 2. Januar 2020, aber die detaillierten Umstände, wie sie A.__ anfangs bei den Medizinern schilderte, waren widersprüchlich zu den späteren Vorwürfen.
    • Schlussfolgerung: Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Unschuld des Beschwerdegegners für diesen Vorfall und der massiven Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, erachtete die Vorinstanz eine Verurteilung als unwahrscheinlich. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Einstellung für diesen Vorfall den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt.
  • Anwendung auf den Vorwurf vom 27. Februar 2019 (Mailand) und 19. Oktober 2019 (Dijon):

    • Unglaubwürdigkeit aufgrund der Anwesenheit des Sohnes: Beide Vorfälle sollen in engen Hotelzimmern stattgefunden haben, während C.__ in unmittelbarer Nähe schlief oder am Computer sass. Die Vorinstanz erachtete es als höchst unwahrscheinlich, dass der Sohn angesichts der detailliert geschilderten körperlichen Handlungen und der angeblichen Gegenwehr der Beschwerdeführerin nichts bemerkt hätte. Die Argumente der Beschwerdeführerin, der Sohn hätte nichts gehört oder nicht verstanden, wurden als appellatorisch abgewiesen.
    • Verhalten der Beschwerdeführerin nach den Taten: Auch hier fielen liebevolle Nachrichten (Mailand) und Fotos (Dijon), die ein unbeschwertes Familienwochenende zeigten, negativ ins Gewicht. Solche Verhaltensweisen wurden als unvereinbar mit erlittener sexueller Gewalt eingestuft.
    • Fehlende Erwähnung in UMV-Berichten: Die Beschwerdeführerin hatte die Vorfälle in Mailand und Dijon bei ihren UMV-Konsultationen, wo sie detailliert über erlittene Gewalt sprach, nicht erwähnt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dies sei auf Sprachschwierigkeiten oder "Schwierigkeiten, über Sexualität zu sprechen", zurückzuführen, wurde als nicht überzeugend befunden, da sie den Vorfall vom 2. Januar 2020 detailliert schildern konnte.
    • Frage des Nötigungsmittels (Dijon): Die Vorinstanz hatte zudem befunden, dass das blosse Festhalten einer Hand, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, nicht ausreichend sei, um die behaupteten Penetrationen gegen ihren Willen zu erzwingen. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Frage nach der rechtlichen Bewertung des Nötigungsmittels nicht weiter geprüft werden müsse, da bereits die Glaubhaftigkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts als nicht gegeben erachtet wurde.
    • Schlussfolgerung: Die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorfalls vom 2. Januar 2020 und die widersprüchlichen Elemente bezüglich der Vorfälle in Mailand und Dijon führten dazu, dass eine Verurteilung auch für diese beiden Episoden als unwahrscheinlich erachtet wurde. Die Bestätigung der Einstellung des Verfahrens verletzte den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht.

4. Ergebnis Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse reduziert.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Einstellung Bestätigt: Das Bundesgericht bestätigt die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Vergewaltigungsvorwürfen durch die Beschwerdeführerin.
  2. Keine Gehörsrechtsverletzung: Die Ablehnung weiterer Beweisanträge durch die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör nicht, da die beantragten Beweise aufgrund einer nicht-willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung als nicht relevant erachtet wurden. Ein allfälliger Mangel der Staatsanwaltschaft konnte durch die Rekursinstanz geheilt werden.
  3. Unglaubwürdige Aussagen: Die Kernbegründung für die Einstellung liegt in der massiven Unglaubwürdigkeit der Vergewaltigungsvorwürfe der Beschwerdeführerin.
    • Alibi des Beschwerdegegners: Für den Vorfall vom 2. Januar 2020 konnte der Beschwerdegegner ein stichhaltiges Alibi vorlegen.
    • Widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin: Nach den angeblichen Taten gesendete Nachrichten (liebevolle Worte, Entschuldigungen) und ihr allgemeines Verhalten standen im Widerspruch zu den schweren Vorwürfen.
    • Abweichende Schilderungen: Die Beschreibungen der Vorfälle durch die Beschwerdeführerin waren widersprüchlich oder variierten im Laufe des Verfahrens.
    • Anwesenheit des Sohnes: Die Unglaubwürdigkeit der Vorfälle in den Hotels wurde durch die Anwesenheit des Sohnes in unmittelbarer Nähe verstärkt.
    • Fehlende Erwähnung in frühen medizinischen Berichten: Die Nicht-Erwähnung der schwerwiegenden Vergewaltigungsvorwürfe in früheren medizinischen Konsultationen, bei denen sie andere Gewalttaten ausführlich schilderte, trug ebenfalls zur Unglaubwürdigkeit bei.
  4. "In dubio pro duriore" nicht verletzt: Da die Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin dazu führte, dass eine Verurteilung als "unwahrscheinlich" (im Gegensatz zu "wahrscheinlich" oder "gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch") beurteilt wurde, war der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt und die Einstellung des Verfahrens war rechtmässig.