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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Chambre administrative des Kantonsgerichts Genf, welches die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen eine Rehwild-Abschussbewilligung verweigerte. Die Beschwerdeführenden – eine Tierschutzorganisation und mehrere Einzelpersonen – rügten im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bezüglich der aufschiebenden Wirkung sowie die Verletzung ihres Rechts auf Zugang zum Richter und ihrer Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz die Interessenabwägung und die Anwendung der relevanten Verfassungs- und Gesetzesnormen willkürfrei vorgenommen hat.
2. Sachverhalt2.1. Vorheriger Rechtsstreit (2C_540/2024) Bereits am 28. August 2024 hatte der Genfer Staatsrat (Conseil d'État) den Abschuss von Hirschen (Cerfs) in der Region Versoix und Collex-Bossy für die Periode vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 genehmigt. Der Beschwerdeführerin 1 (Association A._) und ihrem Präsidenten, dem Beschwerdeführer 2 (B._), rekurrierten am 30. September 2024 gegen diesen Beschluss beim Genfer Kantonsgericht (Cour de justice), beantragten dessen Aufhebung und die Einführung eines Pilotprojekts zur immunokontrazeptiven Impfung. Der Beschwerdeführer 2 fühlte sich in seinen grundlegenden Überzeugungen hinsichtlich des Jagdverbots verletzt.
Das Kantonsgericht entzog am 29. Oktober 2024 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Entzug erhoben die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses stellte zunächst die aufschiebende Wirkung superprovisorisch wieder her, wies die Beschwerde jedoch nach öffentlicher Beratung am 16. Januar 2025 (Urteil 2C_540/2024) ab und bestätigte somit den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zwischen der Urteilsfällung und dem Ende der genehmigten Abschussperiode am 31. Januar 2025 konnten zehn von ursprünglich geplanten vierzig Hirschen geschossen werden.
Das Kantonsgericht erklärte am 24. Juli 2025 (Urteil ATA/810/2025) den ursprünglichen Rekurs der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. August 2024 wegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig. Dagegen ist ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig (2C_532/2025).
2.2. Aktueller Rechtsstreit Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 genehmigte der Genfer Staatsrat erneut den Abschuss von Hirschen in derselben Region für die Periode vom 1. November 2025 bis 31. Januar 2026, unter denselben Bedingungen wie im Vorjahr, und erklärte den Beschluss sofort vollstreckbar. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 sowie 20 weitere Personen (Beschwerdeführende 3 bis 22) rekurrierten am 21. August 2025 beim Kantonsgericht gegen diesen Beschluss, beantragten dessen Aufhebung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses. Am 15. Oktober 2025 verweigerte das Kantonsgericht (Urteil ATA/1142/2025) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.
3. Rügen der BeschwerdeführendenDie Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe: 1. Willkürlich Art. 66 des Genfer Gesetzes über das Verwaltungsgericht und das Verwaltungsverfahren (LPA/GE) angewendet und damit Art. 9 BV verletzt, indem sie die aufschiebende Wirkung verweigerte. Sie bestritten insbesondere die vom Kantonsgericht festgestellte Überpopulation und die damit verbundenen Risiken für Verkehr, Landwirtschaft und Wald. 2. Ihr Recht auf Zugang zum Richter gemäss Art. 29a BV verletzt, da die sofortige Vollstreckung des Abschussbeschlusses die Tötung von Tieren ohne vorherige gerichtliche Kontrolle ermögliche, was der Tierwürde gemäss Art. 120 Abs. 2 BV widerspreche. 3. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV verletzt, da die sofortige Vollstreckung sie, insbesondere jene, die in der Nähe der Abschusszonen wohnen, einem Risiko durch "verirrte Kugeln" aussetze.
4. Erwägungen des Bundesgerichts 4.1. Zulässigkeit des Rekurses (Erwägung 1)Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses als Zwischenentscheid. Es bejahte das Vorliegen eines plausiblen, irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der verweigerte Entzug der aufschiebenden Wirkung die sofortige Tötung der Tiere ermögliche. Diese Frage sei auch für die materielle Prüfung relevant. Die übrigen Aspekte der Zulässigkeit, wie die Beschwerdebefugnis gegen den Entscheid über die aufschiebende Wirkung (unabhängig von der Beschwerdebefugnis in der Hauptsache), wurden bejaht, da die Beschwerdeführenden einen aktuellen praktischen und schutzwürdigen Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.
4.2. Prüfungsbefugnis und Sachverhaltsfeststellung (Erwägung 2)Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen (wie dem Entzug der aufschiebenden Wirkung) seine Prüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränke (Art. 98 BGG). Dies bedeutet, dass die Rügen der Beschwerdeführenden klar und detailliert begründet werden müssen (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltskorrektur erfolgt nur, wenn die Feststellungen willkürlich sind und die Korrektur den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.3. Willkürliche Anwendung von Art. 66 LPA/GE (Erwägung 3)4.3.1. Grundsätze der aufschiebenden Wirkung (Erwägung 3.2) Art. 66 Abs. 1 LPA/GE sieht die aufschiebende Wirkung eines Rekurses als Regelfall vor, es sei denn, die Behörde hat die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. Gemäss Art. 66 Abs. 3 LPA/GE kann das Rekursgericht die aufschiebende Wirkung entziehen oder wiederherstellen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Bei solchen Entscheiden muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der die Gründe für die sofortige Vollstreckung gegen jene abgewogen werden, die einen Aufschub rechtfertigen. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Das Gericht kann dabei auch die wahrscheinliche Erfolgsaussicht in der Hauptsache berücksichtigen (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.3.3.2). Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung soll das Hauptverfahren grundsätzlich nicht vorwegnehmen oder durch Schaffung einer irreversiblen Sachlage gegenstandslos machen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht absolut; ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollstreckung kann bestehen, wenn ein Aufrechterhalten der aufschiebenden Wirkung das Ziel des angefochtenen Entscheids vereiteln würde, obwohl dieser wichtige öffentliche oder private Interessen verfolgt (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2). Das Bundesgericht verwies hier auf sein früheres Urteil 2C_540/2024.
4.3.2. Begründung der Vorinstanz (Erwägung 3.3) Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid auf die Argumentation des vorhergehenden Rechtsstreits (Urteil 2C_540/2024). Es hielt ein wichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung des Abschussbeschlusses fest. Die anhaltende Überpopulation von Hirschen in den Wäldern von Versoix habe negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft und den Wald und erhöhe das Unfallrisiko im Strassenverkehr. Dieses öffentliche Interesse an einer sofortigen Regulation werde nicht durch andere Interessen aufgewogen. Die Massnahme gefährde den Hirschenbestand nicht, zumal der Kanton bereits Schutzmassnahmen ergriffen habe. Die Freiheit der Waldbenutzer sei nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Abschüsse nachts und mit speziellen Techniken von geschultem Personal durchgeführt würden. Das rein ideelle Interesse der Beschwerdeführenden am Tierschutz könne in diesem Verfahrensstadium nicht überwiegen, insbesondere da die Erfolgsaussichten ihres Rekurses in der Hauptsache prima facie nicht evident seien.
4.3.3. Würdigung des Bundesgerichts (Erwägung 3.4-3.6) Das Bundesgericht befand, dass das Kantonsgericht mit seinem Urteil die Art. 66 LPA/GE nicht willkürlich angewendet habe. Es verwies erneut auf sein Urteil 2C_540/2024, in dem es bereits festgehalten hatte, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einem solchen Abschussbeschluss nicht willkürlich ist, selbst wenn die Massnahme irreversible Folgen für die betroffenen Tiere hat. Es sei vertretbar, dass ein solcher Entzug einem überwiegenden öffentlichen Interesse diene, insbesondere dem Schutz von Wald und Kulturen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass sich die Sachlage seit dem Urteil 2C_540/2024 nicht wesentlich geändert habe; es seien lediglich zehn Hirsche geschossen worden, und die Populationsdichte sei nach wie vor hoch. Die Regulation sei weiterhin nur in einem begrenzten Zeitraum möglich (1. August bis 31. Januar). Die Beschwerdeführenden bestritten dies nicht. Es sei daher nicht willkürlich, ein wichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Regulation der Hirschpopulation anzunehmen, da die Massnahme sonst ihren Zweck verfehlen würde.
Die Kritik der Beschwerdeführenden, insbesondere die appellatorische Bestreitung der Überpopulation und der Risiken für Verkehr und Landwirtschaft, wurde als unzulässig erachtet (vgl. E. 2.2). Auch der Einwand, die sofortige Vollstreckung entziehe dem Rekurs in der Hauptsache den Gegenstand, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Tötung der Tiere zwar irreversibel sei, dies aber den Rekurs in der Hauptsache nicht gegenstandslos mache, sofern die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden gegeben sei.
4.4. Verletzung des Rechts auf Zugang zum Richter (Art. 29a BV) (Erwägung 4)4.4.1. Grundsätze (Erwägung 4.1) Art. 29a BV garantiert jeder Person das Recht auf gerichtliche Beurteilung ihrer Sache, sofern eine schutzwürdige individuelle Rechtsposition betroffen ist. Das Bundesgericht betonte, dass der Anspruch auf gerichtliche Kontrolle im Rahmen der geltenden Verfahrensregeln besteht. Allerdings kann die Notwendigkeit eines wirksamen Rechtsschutzes unter Umständen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfordern, um eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Dies ist jedoch kein absoluter Grundsatz; die sofortige Vollstreckung eines angefochtenen Entscheids kann sich bei nachgewiesenen öffentlichen Interessen aufdrängen.
4.4.2. Würdigung (Erwägung 4.2) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Einklang mit den kantonalen Verfahrensregeln erfolgte und durch ein wichtiges öffentliches Interesse am Schutz von Wald und Kulturen gerechtfertigt ist. Daher liege keine Verletzung von Art. 29a BV vor.
4.5. Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) (Erwägung 5)Die Beschwerdeführenden 3 bis 22 argumentierten, sie seien durch die sofortige Vollstreckung des Abschussbeschlusses einem Risiko durch "verirrte Kugeln" ausgesetzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe, dass die Abschussmassnahmen stets nachts, mit speziellen technischen Mitteln und von erfahrenen Staatsangestellten durchgeführt werden. Die Abschüsse fänden nie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden statt und seien niemals in deren Richtung gerichtet, es sei denn, es sei ein ausreichender Kugelfang vorhanden. Da die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, dass diese Feststellungen willkürlich getroffen worden seien, sah das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollstreckung ihre Bewegungsfreiheit oder körperliche Unversehrtheit verletze. Das Risiko von Schussfehlern wurde als sehr hypothetisch eingestuft. Die Pflicht des Staates, die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung zu respektieren, bedeute nicht, alle denkbaren Gefahren auszuschliessen und eine "Null-Risiko"-Situation zu gewährleisten; ein akzeptables Risikoniveau sei ausreichend, was hier gegeben sei, da die Jagd von erfahrenen Fachkräften nach präzisen Regeln ausgeführt werde.
5. ErgebnisDer Rekurs wird abgewiesen. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen eine Rehwild-Abschussbewilligung abgewiesen. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Regulation der Hirschpopulation (Schutz von Wald, Landwirtschaft, Verkehrssicherheit) besteht, welches die idealistischen Interessen der Beschwerdeführenden überwiegt. Die sofortige Vollstreckung wurde nicht als willkürlich erachtet, insbesondere unter Verweis auf ein früheres, gleichlautendes Bundesgerichtsurteil (2C_540/2024). Das Gericht verneinte zudem eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Richter (Art. 29a BV), da die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung im Einklang mit den Verfahrensregeln erfolgte und durch starke öffentliche Interessen gerechtfertigt war. Auch eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) durch angebliche "verirrte Kugeln" wurde aufgrund der professionellen und kontrollierten Durchführung der Abschüsse als nicht gegeben betrachtet.