Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_687/2025 vom 7. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im vorliegenden Urteil 7B_687/2025 vom 7. Januar 2026 hatte das Schweizerische Bundesgericht über die Rechtmässigkeit eines strafrechtlichen Séquestres (Arrest) zu entscheiden, der über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin A.__ verhängt wurde. Der zentrale Streitpunkt betraf die Frage, ob hinreichende Gründe für die Annahme einer späteren Einziehung oder einer Ersatzforderung des Staates vorlagen, obwohl die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe sich nicht bereichert.

I. Sachverhalt und Vorverfahren

Die Beschwerde beruht auf einer umfassenden Untersuchung des zentralen Waadtländer Staatsanwaltsamtes, Division für Spezialfälle, die seit dem 31. August 2022 wegen Betrugs, Falschbeurkundung und Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug von Covid-19-Erwerbsausfallentschädigungen (APG Covid) geführt wird. Die Beschwerdeführerin A._ ist die Intimfreundin von B._, einem der Hauptverdächtigen, der zusammen mit C._ ein System zur Erlangung unrechtmässiger APG Covid-Leistungen aufgebaut haben soll. Dabei wurden Dritte rückwirkend als Selbstständige bei der Caisse K._ angemeldet, ohne dass ein tatsächlicher Anspruch bestand. B._ und C._ sollen für ihre Intervention Provisionen von über 250'000 Franken erhalten haben.

Die Beschwerdeführerin A._ wurde am 1. Mai 2024 in die Untersuchung einbezogen. Ihr wird vorgeworfen, auf ihrem Bankkonto bei der Bank F._ Gelder illegaler Herkunft empfangen und anschliessend insbesondere an B._ weitergeleitet zu haben. Sie gab zwar an, nichts von den deliktischen Aktivitäten ihres Freundes gewusst zu haben, bestätigte jedoch, auf dessen Bitte hin Geld unbekannter Herkunft auf ihr Konto erhalten und ihm anschliessend Bargeld übergeben zu haben. B._ selbst räumte ein, einen Teil seiner Provisionen über das Konto seiner Freundin geleitet zu haben, um Spuren auf seinem eigenen Konto zu vermeiden.

Basierend auf MROS-Meldungen (Meldestelle für Geldwäscherei) der Bank F._, die auf unerklärliche Geldeingänge und verdächtige Bargeldbezüge auf A._'s Konto hinwiesen, erweiterte die Staatsanwaltschaft am 21. März 2025 die Untersuchung gegen A._ auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Zusammenfassend wird ihr vorgeworfen, zwischen Ende November 2020 und dem 1. Juni 2022 Beträge von mindestens 90'587.46 Franken von B._, C._ und weiteren in die Betrugsfälle involvierten Personen auf ihrem Konto erhalten und anschliessend mindestens 135'000 Franken an B._ (via Revolut, bar, Banküberweisungen) weitergeleitet zu haben. Ihr Konto diente somit als Durchlaufkonto.

Am 24. März 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft den Séquestre der gesamten Vermögenswerte auf A._'s Konto bei der Bank F._ bis zu einem Höchstbetrag von 135'000 Franken an, um eine mögliche Einziehung oder Ersatzforderung zu sichern. Das Waadtländer Kantonsgericht, Chambre des recours pénale, bestätigte diesen Séquestre am 26. Mai 2025, nachdem es ein Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin legte gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die sofortige Aufhebung des Séquestres.

1. Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügte zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf jedoch zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin (angeblicher Mangel an Bereicherung und Erklärungen zu einem Kredit der Bank G.__) ausdrücklich gewürdigt hatte, diese aber für den aktuellen Verfahrensstand als nicht entscheidend für den Ausschluss einer möglichen Einziehung oder Ersatzforderung erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, ihre Argumentation darzulegen und die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz zu widerlegen. Eine blosse abweichende Beurteilung der Sachlage durch die Behörde stellt keine Gehörsverletzung dar.

2. Materielle Prüfung des Séquestres (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70, 71 StGB)

Der Kern der Beschwerde betraf die materielle Rechtfertigung des Séquestres. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie habe sich nicht bereichert, da die von ihr weitergeleiteten Beträge (mindestens 135'000 Franken) die von ihr empfangenen Beträge (90'587.46 Franken) überstiegen, was einen Verlust von rund 44'412 Franken bedeute. Daher gäbe es keine einzuziehenden Vermögenswerte und keine Grundlage für eine Ersatzforderung.

a) Rechtsgrundlagen für Séquestre, Einziehung und Ersatzforderung

Das Bundesgericht legte zunächst die massgebenden Bestimmungen dar: * Art. 263 Abs. 1 StPO: Objekte und Vermögenswerte können sichergestellt (séquestriert) werden, wenn wahrscheinlich ist, dass sie eingezogen (lit. d) oder zur Deckung einer Ersatzforderung des Staates (lit. e) verwendet werden. * Art. 70 Abs. 1 StGB (Einziehung): Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erzeugt worden sind oder dazu bestimmt waren, ihren Urheber zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung seiner Rechte zurückzugeben sind. Ziel ist es, den Gewinn aus Straftaten zu vereiteln ("Verbrechen darf sich nicht lohnen"). Einziehung setzt eine Straftat, Vermögenswerte und einen direkten Kausalzusammenhang voraus. Sie kann sich auf das direkte Produkt der Straftat sowie auf mit diesem Produkt erworbene Gegenstände ("Papierspur") erstrecken. Bei Vermischung mit legalen Werten ist die Einziehung möglich, solange ein Konnex zwischen Konto und Straftat besteht. * Art. 71 Abs. 1 StGB (Ersatzforderung): Sind die einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so ordnet der Richter eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe an. Diese ist subsidiär zur Einziehung. Sie setzt die gleichen Bedingungen wie die Einziehung voraus, ABER es ist kein Konnex zwischen den sichergestellten Werten und der begangenen Straftat erforderlich. Eine Solidarhaftung mehrerer Täter ist ausgeschlossen; die Forderung wird pro Kopf aufgeteilt, wenn die Anteile nicht bestimmbar sind (Verweis auf BGE 150 IV 338 E. 2.2.1).

b) Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz und wies die Argumente der Beschwerdeführerin zurück:

  • Beschwerdeführerin als Täterin, nicht als unbereicherter Dritter: Das Bundesgericht betonte, dass die Beschwerdeführerin nicht als ein unbereicherter Dritter im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten sei, auf den die Einziehungsregeln restriktiver anzuwenden wären. Vielmehr sei sie selbst der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) verdächtig, da sie ihr Konto für verdächtige Transaktionen zur Verfügung gestellt habe.
  • Geldwäscherei als eigene Straftat zur Einziehung: Massgeblich ist hier die gefestigte Rechtsprechung, wonach Vermögenswerte, die gewaschen werden oder sich im Prozess der Geldwäscherei befinden, als Ergebnis der Geldwäschereistraftat selbst im Sinne von Art. 305bis StGB gelten (Verweis auf BGE 128 IV 145 E. 2d, S. 152). Die Möglichkeit, illegal erworbenes Geld zu nutzen oder es in die legale Wirtschaft zu integrieren, stellt einen offensichtlichen pekuniären Vorteil dar, der direkt aus der Geldwäscherei resultiert. Folglich sind gewaschene Gelder vollumfänglich einziehbar, unabhängig von den Vortaten, die sie generiert haben, da sie das Produkt der Geldwäscherei darstellen.
  • Haftung des Geldwäschers: Darüber hinaus erstreckt sich die Haftung des Geldwäschers auf den durch die Vortat verursachten Schaden, soweit die Einziehung der Vermögenswerte durch die Geldwäscherei erschwert wurde (Verweis auf BGE 146 IV 211 E. 4.2.2).
  • Keine abschliessende Beurteilung im Séquestreverfahren: Angesichts dieser Grundsätze sei es im aktuellen Stadium des Verfahrens keineswegs ausgeschlossen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdeführerin gegeben sind. Die komplexe Problematik der "Ketten- oder Kaskadeneinziehung" (wo Vermögenswerte nacheinander von verschiedenen Personen gehalten werden) erfordert umfangreiche Ermittlungsakte, wie die Analyse von Finanzströmen und individuellen Rollen. Solche detaillierten Prüfungen können nicht im Rahmen eines Séquestreverfahrens erfolgen, wo der Richter unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit schnell entscheiden muss (Art. 263 Abs. 2 StPO).
  • Unerklärte Differenz: Unabhängig von der Frage des Kredits der Bank G.__ hat die Beschwerdeführerin auch nicht erklärt, wie die von ihr ausgezahlten Beträge die erhaltenen Beträge um fast 45'000 Franken übersteigen konnten oder woher diese zusätzlichen Mittel stammten. Dies deutet auf weitere potentielle (Bar-)Leistungen hin, was den Séquestrebetrag von 135'000 Franken zusätzlich rechtfertigt.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Einziehung oder Ersatzforderung des Staates aufgrund des Verdachts der Geldwäscherei und der Transitierung von mindestens 135'000 Franken illegaler Herkunft über das Bankkonto der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen sind (Verweis auf BGE 140 IV 133 E. 4.2.1). Die fraglichen Gelder müssen daher der Justiz zur Verfügung stehen.

Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen schien.

Wesentliche Punkte der Zusammenfassung:

  • Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB): Die Beschwerdeführerin ist verdächtigt, ihr Konto als Durchlaufkonto für Gelder aus den Betrugstaten ihres Partners genutzt zu haben, um die Herkunft zu verschleiern.
  • Geldwäscherei als Einziehungsgrund: Gewaschene Gelder gelten als Ergebnis der Geldwäscherei-Straftat selbst und sind in vollem Umfang einziehbar (BGE 128 IV 145), auch wenn die Beschwerdeführerin im Saldo einen Verlust erlitten haben mag.
  • Keine abschliessende Sachverhaltsklärung im Séquestreverfahren: Im Séquestreverfahren genügt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung oder Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 2 StPO); eine detaillierte und abschliessende Klärung von Verantwortlichkeiten und Geldflüssen ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.
  • Zweck des Séquestres: Der Séquestre dient dazu, die Verfügbarkeit der Vermögenswerte für eine mögliche Einziehung (Art. 70 StGB) oder eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) zu gewährleisten, um das Prinzip "Verbrechen darf sich nicht lohnen" durchzusetzen.
  • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz hat die Argumente der Beschwerdeführerin gewürdigt, auch wenn sie diese nicht als entscheidend für die Aufhebung des Séquestres erachtete.