Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 6B_851/2024 vom 11. Dezember 2025
Parteien:
* Beschwerdeführer: A._, vertreten durch Anwälte.
* Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Genève, B._, C.__.
Gegenstand:
Mord (Art. 112 StGB), versuchte Anstiftung zu Raub (Art. 22 und 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StGB), Störung des Totenfriedens (Art. 262 Abs. 1 und 2 StGB), etc.; Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB); Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, etc.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
A. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen:
Der Beschwerdeführer A.__ wurde in einem komplexen Strafverfahren durch das Tribunal criminel des Kantons Genf am 4. Dezember 2023 wegen Mordes, qualifizierten Raubes, versuchter Nötigung, Entführung sowie Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt und seine Verwahrung angeordnet. Von versuchter Anstiftung zu Raub und Nötigung wurde er freigesprochen.
Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf (nachfolgend "Vorinstanz") hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut und wies diejenige des Beschwerdeführers ab. Sie sprach A.__ zusätzlich der versuchten Anstiftung zu Raub und der Nötigung schuldig, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 20 Jahre und bestätigte die Verwahrung.
B. Die der Verurteilung zugrunde gelegten Fakten (in Auswahl):
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Vorfälle vom 29. Dezember 2017 (gegen D.__): A._ drang mit einem russischsprachigen Komplizen und einem Revolver in die Wohnung der Prostituierten D._ ein. Er zwang sie, sich die Augen zu verbinden, fesselte sie und befragte sie unter Einsatz einer Flachzange, mit der er ihr die Fingernägel quetschte, nach Geld und Informationen über ein Prostitutionsnetzwerk. Die Männer entwendeten 4'000 bis 16'000 Franken sowie Schmuck und Pässe. Ziel war, das Netzwerk zu schwächen und D.__ zum Verlassen Genfs zu bewegen, was sie daraufhin auch tat.
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Vorfälle vom 6. September 2019 (versuchte Anstiftung, gegen E.__): Kurz nach seiner Entlassung aus Untersuchungshaft im August 2019 traf A._ die Prostituierte E._ im Rahmen seiner Maklertätigkeit. Er erfuhr von ihren Investitionsplänen, vermutete grosse Mengen Bargeld bei ihr und fasste den Plan eines Raubes. Er verabredete sich für den 6. September 2019 und suchte einen Handlanger, um E.__ zu überwältigen, bevor er selbst die Wohnung durchsuchen wollte. Er nutzte sein Telefon, um Schlüsselelemente seines Plans zu übersetzen und potentiellen Komplizen zu zeigen. Die Tat kam jedoch aus unbekannten Gründen nicht zustande.
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Vorfälle vom 9. bis 11. September 2019 (gegen E.__):
- Am 7. September 2019 kontaktierte A._ den 2001 geborenen Franzosen F._, sprach von einem "Geldplan" und forderte ihn auf, Pfefferspray mitzunehmen.
- Am 9. September 2019 trafen sich A._ und F._. A._ erläuterte seinen Plan: Eindringen, E._ mit Pfefferspray ausser Gefecht setzen, Geld nehmen, flüchten (erhoffte Beute: ca. 50'000 Franken).
- Die Überwachungskameras zeigten, dass sie um 20:56 Uhr den Bus nahmen und um 21:06 Uhr in der Nähe von E._'s Wohnung ankamen. Nach dem Eintreffen erhielten sie die Zugangscodes und irrten zunächst im Gebäude herum, gelangten aber schliesslich in den 5. Stock (E._'s Wohnung war im 4. Stock).
- F._ begab sich zu E._'s Wohnung und setzte Pfefferspray ein. Als A._ kurz darauf eintraf, wehrte sich E._. A._ beteiligte sich an der Überwältigung, indem sie E._ auf das Bett zerrten, ihre Atemwege mit einem Kissen und/oder Kissenbezug blockierten und ein Kabel um ihren Kopf oder Hals zogen.
- Nachdem sie E.__'s Tod festgestellt hatten, durchsuchten sie die Wohnung und fanden lediglich 2'000 Franken. Sie vertuschten die Spuren, indem sie die Leiche in einem Koffer und zahlreiche Gegenstände mitnahmen, um den Eindruck einer Abreise zu erwecken. Auch löschten sie Nachrichten auf Mobiltelefonen, einschliesslich des Telefons der Verstorbenen. Sie verliessen den Ort mit der Leiche und der Beute in einem schweren Gepäckstück und fuhren mit zwei Taxis zur französischen Grenze.
- Am 11. September 2019 fuhren A._ und F._ zum Chemin de U1._ in V1._ (Frankreich), wo sie die Leiche in einem Koffer in einem ausgehobenen Grab in einem Wald deponierten, mit Benzin übergossen und anzündeten. Beide handelten "im Konzert".
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Hintergrund und Expertise:
- A.__, geb. 1979, Schweizer, adoptiert, mehrfach vorbestraft wegen Gewalt- und Vermögensdelikten (Raub, Entführung, Geiselnahme, Betrug). Seine Delikthistorie ist durch chronische Kriminalität und psychosoziale Marginalisierung gekennzeichnet.
- Ein psychiatrisches Gutachten vom 2. März 2023 attestierte A.__ eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt. Das Gutachten stellte ein hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten fest und beurteilte ambulante oder therapeutische Massnahmen aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und seines Alters als aussichtslos. Die Experten empfahlen eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB. Das Gutachten wurde aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich persönlich untersuchen zu lassen, als Aktengutachten erstellt.
II. Rügen des Beschwerdeführers vor dem Bundesgericht
Der Beschwerdeführer focht die Verurteilungen wegen Mordes, versuchter Anstiftung zu Raub, Störung des Totenfriedens auf französischem Boden, qualifizierten Raubes und Nötigung an. Er forderte hauptsächlich Freisprüche für diese Taten, sofortige Freilassung, Entschädigung und das Unterlassen jeglicher Strafmassnahmen, eventualiter eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB. Seine Rügen konzentrierten sich auf:
* Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung bei allen Taten.
* Verletzung des Anklageprinzips.
* Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ablehnung von Beweisanträgen, mangelnde Befragung).
* Mängel bei der psychiatrischen Expertise und der Anordnung der Verwahrung.
* Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Taten vom 29. Dezember 2017 (gegen D.__)
- Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht erinnerte an seinen restriktiven Prüfungsstandard bei Willkür (Art. 9 BV) und betonte, dass die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot habe. Es bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Opfers D._ klar, präzise und authentisch waren, während die des Beschwerdeführers unglaubwürdig waren und nicht durch andere Beweismittel gestützt wurden. Die Rüge, der Beschwerdeführer habe D._ nicht berührt oder ihr nicht die Fingernägel gequetscht, wurde als appellatorisch abgewiesen.
- Qualifizierter Raub (Art. 140 Abs. 4 StGB - Grausamkeit): Die Grausamkeit nach Art. 140 Abs. 4 StGB liegt vor, wenn der Täter das zur Überwindung des Widerstands Notwendige übersteigt und dem Opfer besondere körperliche oder psychische Leiden zufügt, die über die eigentliche Tat hinausgehen (Verweis auf BGE 119 IV 49 E. 3c und d). Die Vorinstanz stellte fest, dass das Quetschen der Fingernägel einer gefesselten und augenverbundenen Person, selbst wenn nicht bis zur körperlichen Verletzung durchgeführt, einen Akt der Grausamkeit darstellt. Dies führte zu erheblichen psychischen Leiden (Weinen, Schluchzen, Terror). Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Quetschen der Finger diene nur der Einschüchterung und überschreite nicht die Grundtat der Nötigung, wies das Bundesgericht zurück, da der Vorfall Teil des gesamten Raubgeschehens war und das grausame Vorgehen nicht direkt mit der Tat an sich verbunden sein muss, um die Qualifikation zu begründen.
- Nötigung (Art. 181 StGB): Die Vorinstanz hatte eine Nötigung bejaht, weil die auf D._ ausgeübte Gewalt nicht vollständig im Raub aufgegangen sei, sondern auch das zusätzliche Ziel verfolgt habe, sie zum Verlassen des Prostitutionsnetzwerks oder der Schweiz zu zwingen. Der Beschwerdeführer rügte, er habe nie die Absicht gehabt, D._ zum Verlassen der Schweiz zu zwingen, sondern nur K.__ finden wollen. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge als unzulässig, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sachverhaltsversion der vorinstanzlichen Würdigung entgegenhielt, ohne Willkür darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2. Taten vom 6. September 2019 (versuchte Anstiftung zu Raub)
- Versuchte Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB): Anstiftung setzt voraus, dass der Anstifter den Tatentschluss bei einem anderen hervorruft. Ist der Angestiftete bereits zur Tat entschlossen (omnimodo facturus), scheidet Anstiftung aus. Eine versuchte Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB) ist jedoch strafbar, wenn der Anstifter den vorgefassten Tatentschluss des anderen nicht kennt. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A._ einen Raubplan gegen E._ konzipiert und versucht hatte, einen Handlanger zu rekrutieren, indem er diesem seinen Plan mittels Telefonübersetzung vorführte. Diese Handlungen gingen über blosse Vorbereitung hinaus und erreichten das Stadium des Versuchs. Das Bundesgericht verneinte die Rüge des Beschwerdeführers, die erste Instanz habe ihn wegen eines bereits bestehenden Tatentschlusses des Komplizen freigesprochen. Der Freispruch erster Instanz beruhte darauf, dass die Taten vom 6. September 2019 in den Taten vom 9. September 2019 aufgegangen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wusste, dass sein Komplize bereits zur Tat entschlossen war.
3. Taten vom 9./10. September 2019 (Tötung von E.__)
Der Beschwerdeführer bestritt seine Beteiligung am Tötungsdelikt und behauptete, er sei erst nach dem Tod des Opfers in die Wohnung gelangt. Die Vorinstanz ging von zwei Szenarien aus, in denen er während der Aggression eintraf und sich beteiligte.
- Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9, 325, 350 StPO): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt, indem sie annahm, er sei während der laufenden Aggression eingetreten, obwohl die Anklageschrift aussagte, er sei gleichzeitig mit dem Komplizen eingetreten, und er selbst stets behauptet hatte, erst nach dem Tod des Opfers eingetreten zu sein. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Entscheidend sei, dass die Anklageschrift die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Aggression beschrieb. Ob er gleichzeitig mit dem Komplizen oder wenige Minuten später zur Hilfeleistung eintrat, sei ein nachrangiger Umstand, der die rechtliche Qualifikation oder das Strafmass nicht ändere.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 341 Abs. 3, 344 StPO): Der Beschwerdeführer rügte, er sei in der Berufungsverhandlung nicht spezifisch zu den von der Vorinstanz angenommenen Szenarien seines Eintritts befragt worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass er im Berufungsverfahren umfassend zu den Vorwürfen befragt wurde und Gelegenheit hatte, seine Version der Ereignisse darzulegen. Eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO liege nicht vor. Art. 344 StPO betreffe die Abweichung von der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber von der Sachverhaltsfeststellung, und sei daher nicht anwendbar.
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Ablehnung weiterer Beweismittel (Art. 6, 139 Abs. 2, 389 Abs. 3 StPO):
- Erneute Einvernahme von F.__: Die Vorinstanz hatte die erneute Einvernahme des Komplizen F._ abgelehnt, da dieser bereits mehrfach befragt wurde, sich aber der weiteren Kooperation entzog und eine erneute Befragung als aussichtslos erachtet wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war. F._ hatte bereits die Gelegenheit, seine Aussagen nach der Auswertung seiner Telefondaten zu ändern. Angesichts seiner geringen Glaubwürdigkeit und seines Interesses, seine eigene Rolle zu minimieren und den Beschwerdeführer zu belasten, sei es nicht willkürlich, anzunehmen, dass eine neue Aussage das Ergebnis nicht beeinflusst hätte.
- Rekonstruktion: Die Vorinstanz lehnte eine Rekonstruktion ab, da diese zum jetzigen späten Zeitpunkt des Verfahrens keinen Erkenntnisgewinn mehr versprach. Der Beschwerdeführer hätte nur bereits gemachte Aussagen wiederholt, und die technische Analyse der Daten sei bereits erfolgt. Das Bundesgericht erachtete dies als willkürfrei. Angesichts des Zeitablaufs und der geringen Glaubwürdigkeit der Beteiligten wäre eine Rekonstruktion nicht zuverlässig genug gewesen, um den Sachverhalt massgeblich zu beeinflussen.
- Rechtshilfeersuchen (Telegram/WhatsApp): Der Beschwerdeführer beantragte Rechtshilfeersuchen zur Beschaffung von Anruf- und Nachrichteninhalten von Telegram und WhatsApp. Die Vorinstanz lehnte dies ab, da solche Daten aufgrund der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Messenger-Dienste und der mutmasslichen Serverstandorte (USA, VAE) nicht beizubringen wären. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Ablehnung nicht willkürlich war.
- Brief von L._ (Onkel von F._): Der Beschwerdeführer verlangte die Überprüfung der Existenz eines angeblichen Briefes von F._'s Onkel. Die Vorinstanz ging davon aus, dass ein solcher Brief nicht existiere und, selbst wenn, keinen relevanten Einfluss auf den Fall gehabt hätte, da F._ den Todesfall als "Unfall" bezeichnet habe. Das Bundesgericht sah auch hier keine Willkür.
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Willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) bezüglich der Tötung von E.__: Das Bundesgericht wies die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers wegen Willkür bei der Beweiswürdigung weitgehend als appellatorisch ab.
- Glaubwürdigkeit von F._ und A._: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach F._'s Glaubwürdigkeit allenfalls "geringfügig besser" als die "null" des Beschwerdeführers sei. Beide Aussagen seien nur mit grosser Vorsicht als Indizien zu werten und mit anderen Beweismitteln abzugleichen. F._'s anfängliche "Unfallversion" wurde als unwahr beurteilt.
- Zeugenaussagen der Nachbarn und B.__: Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Nachbarn und des Lebenspartners B._ im Kontext der technischen Daten und des Gesamtbildes. Das Bundesgericht sah keine Willkür, insbesondere bezüglich der Frage, wann E._ die Tür geöffnet hatte und ob sie den Beschwerdeführer kannte.
- Pfefferspray-Spuren: Die Vorinstanz hatte umfangreiche Pfefferspray-Spuren in der Wohnung und auf der Jacke des Beschwerdeführers festgestellt. Sie folgerte, dass F._ den Spray sofort beim Betreten der Wohnung einsetzte, um E._ zurückzudrängen. Das Bundesgericht erachtete diese Schlussfolgerung als nicht willkürlich.
- Durchtrennung des Lampenkabels mit A.__'s Messer: Dies war ein zentrales Indiz für die Vorinstanz. Sie sah es als erwiesen an, dass das Kabel, das zur Fesselung von E._ verwendet wurde und einen Kurzschluss verursachte, mit dem Messer des Beschwerdeführers durchtrennt wurde, was seine Anwesenheit während des Kampfes beweise. A._'s Behauptung, er habe sein Messer erst später verwendet, um Gegenstände zu verpacken, wurde als unglaubwürdig und widersprüchlich zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Indizienkette nicht willkürlich ist.
- Autopsieberichte: Die Autopsien konnten die genaue Todesursache nicht eindeutig bestimmen, schlossen aber den Pfefferspray aus und waren mit einer Erstickung vereinbar. Die Verletzungen am Halsknorpel und Zungenbein waren nicht frakturiert, eine schwere Verstauchung der Halswirbelsäule war post mortem erfolgt. Das Bundesgericht befand, die vorinstanzliche Würdigung dieser Befunde sei nicht willkürlich.
- Telefon- und Bewegungsdaten: Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die Auswertung der Telefon- und Bewegungsdaten beider Täter. Sie identifizierte zwei plausible Szenarien für das Eintreffen des Beschwerdeführers, die beide zu dem Schluss führten, dass er während der laufenden Aggression eintraf. Diese Szenarien widersprachen der Version des Beschwerdeführers, dass er erst nach dem Tod von E.__ eintrat. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser detaillierten Analyse und der Ablehnung der Verteidigungsversion.
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Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 6 Abs. 2 EMRK): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie ihn verurteilte, obwohl sie an den belastenden Sachverhalten zweifelte (zwei Szenarien) und von ihm einen absoluten Beweis seiner Unschuld verlangt habe. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Vorinstanz habe die Verteidigungsversion überzeugend als unvereinbar mit den objektiven Beweismitteln verworfen und damit ihre Zweifel ausgeräumt. Die beiden Szenarien waren nicht "diametral entgegengesetzt", sondern führten beide zur Beteiligung des Beschwerdeführers an der laufenden Aggression.
4. Taten vom 11. September 2019 (Störung des Totenfriedens in Frankreich)
Der Beschwerdeführer bestritt seine Beteiligung an der Beseitigung der Leiche in Frankreich. Die Vorinstanz stützte sich auf F.__'s Aussagen und insbesondere auf die Telefon- und Bewegungsdaten, die zeigten, dass beide Täter gemeinsam unterwegs waren und ihre Telefone ausschalteten, als sie die Leiche vergruben und verbrannten. Das Bundesgericht sah auch hier keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, da die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers nur seine eigene, unbewiesene Version darstellten.
5. Internierung
- Verletzung des rechtlichen Gehörs / Begründungspflicht bei der Expertise: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine Rügen bezüglich angeblicher Widersprüche und Fehler in der psychiatrischen Expertise ignoriert. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese spezifischen Rügen offenbar nicht vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, was die Rüge unzulässig mache (fehlende Ausschöpfung des Instanzenzuges). Im Übrigen habe die Vorinstanz die Expertise zumindest implizit geprüft und als überzeugend befunden.
- Durchführung der Expertise als Aktengutachten (Art. 182 ff. StPO): Der Beschwerdeführer rügte, die Expertise sei mangelhaft, weil sie ohne persönlichen Kontakt als Aktengutachten erstellt wurde und die Experten keinen Zugang zu seinen medizinischen Unterlagen hatten. Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Aktengutachten in Ausnahmefällen, insbesondere bei Verweigerung der Kooperation durch den Beschuldigten, zulässig ist (Verweis auf BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das Fehlen eines persönlichen Kontakts berufen, da er diesen selbst verweigert habe. Die Experten hätten zudem die Grenzen ihrer Analyse dargelegt und begründet, warum die Aktenlage zur Beantwortung des Mandats ausreichte.
- Willkürliche Beweiswürdigung der Expertise (Art. 9 BV, 189 StPO): Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz willkürfrei auf das Ergebnis der Expertise abstellen konnte. Es wies die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte an der Expertise zurück:
- Ein angeblich falscher Vorstrafeneintrag war nicht entscheidend, da der Gutachter A.__'s generelle Gewaltvorgeschichte als relevanten Faktor ansah.
- Das Fehlen medizinischer Unterlagen stand der Erstellung des Gutachtens nicht entgegen, wie die Experten selbst einschätzten.
- Die Kritik an der Persönlichkeitsbeschreibung oder der Bewertung des Rückfallrisikos durch die Experten war appellatorisch.
- Die Äusserungen des Beschwerdeführers zu angeblicher Reue (etwa "Ich frage mich jeden Tag, ob ich die Massage nicht selbst hätte machen sollen") wurden von den Experten als nicht empathisch oder aufrichtig, sondern als Versuch gewertet, die Handlungen des Komplizen abzuwerten. Das Bundesgericht sah darin keine willkürliche Würdigung.
- Anordnung der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB):
- Voraussetzungen: Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB setzt voraus, dass der Täter ein qualifiziertes Delikt begangen hat (hier Mord und qualifizierter Raub) und aufgrund seiner Persönlichkeit, der Umstände der Tat und seiner Lebensgeschichte ernsthaft zu befürchten ist, dass er weitere gleichartige schwere Straftaten begehen wird (qualifiziertes Rückfallrisiko). Die Verwahrung ist im Verhältnis zu anderen Massnahmen (Art. 59 StGB) subsidiär, wenn letztere aussichtslos erscheinen (Verweis auf BGE 140 IV 1 E. 3.2.4).
- Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz bestätigte das hohe Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewaltdelikte und Delikte gegen die körperliche Integrität. Sie stützte sich auf die Persönlichkeitsstörung, seine langjährige kriminelle Laufbahn (mit Delikteskalation bis zum Mord), seine fehlende Empathie und Einsichtsfähigkeit (Anosognosie) sowie seine psychosoziale Marginalisierung.
- "Strategische Therapie": Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine nach dem erstinstanzlichen Urteil aufgenommene Psychotherapie willkürlich als "strategische" Massnahme abgetan und damit eine ambulante Massnahme verwehrt. Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Einschätzung. Die Therapie sei erst nach der Verurteilung aufgenommen worden, fokussierte auf Emotionsmanagement und Prozessbegleitung, nicht aber auf die eigentliche Persönlichkeitsstörung, und der Beschwerdeführer habe den Experten keinen Zugang zum Gutachten gegeben. Daher sei es nicht willkürlich, die Therapie als nicht aufrichtig zu beurteilen und ambulante Massnahmen als aussichtslos zu erachten.
- Subsidiarität der Internierung: Die vorliegende Verwahrung wurde nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet, die keine schwere psychische Störung voraussetzt. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) oder eine institutionelle Behandlung (Art. 59 StGB) setzen jedoch das Vorhandensein einer schweren psychischen Störung voraus, die hier nicht gegeben war. Da die Experten keine Behandlung empfahlen und angesichts des hohen Rückfallrisikos, wäre eine ambulante Massnahme ohnehin ungenügend gewesen, das Risiko einzudämmen. Die Rüge der Subsidiaritätsverletzung wurde zurückgewiesen.
- Recht auf Aussageverweigerung (Art. 6 EMRK, 113, 185 StPO): Der Beschwerdeführer rügte, sein Schweigen sei zu seinen Ungunsten ausgelegt worden und habe zur Verwahrung beigetragen. Das Bundesgericht erklärte die Rüge als unzulässig, da sie nicht vor der Vorinstanz erhoben wurde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Materiell sei sie ohnehin unbegründet, da das Aktengutachten auf rechtmässig erhobenen Beweismitteln beruhte und nicht auf einer belastenden Interpretation seines Schweigens. Die Verweigerung der Kooperation war lediglich ein Faktor unter vielen, die zur Einschätzung der Unbehandelbarkeit führten.
IV. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der zulässigen Weise ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Anordnung der Verwahrung. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und die Anwälte des Beschwerdeführers als amtliche Verteidiger eingesetzt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers A.__ wegen Mordes und weiterer Delikte sowie die Anordnung der Verwahrung bestätigt. Die zentralen Punkte der Entscheidung sind:
- Glaubwürdigkeit und Beweiswürdigung: Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auf der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der vorsichtigen Bewertung der Komplizen-Aussagen im Lichte objektiver Beweise (technische Daten, Spurenbilder, Autopsie) beruhte. Appellatorische Kritik des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.
- Qualifikation der Taten: Die Anwendung der Qualifikationsmerkmale "Grausamkeit" beim qualifizierten Raub (Quetschen der Fingernägel) und "Nötigung" (mit weiterem Ziel als der Raub) wurde bestätigt. Die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu Raub basierte auf den konkreten Vorbereitungshandlungen des Beschwerdeführers, ohne dass der Tatentschluss des potentiellen Komplizen bekannt sein musste.
- Beteiligung an der Tötung von E.__: Das Gericht bekräftigte, dass der Beschwerdeführer am Tötungsdelikt beteiligt war, indem er sich an der Überwältigung des Opfers beteiligte, nachdem dieses mit Pfefferspray attackiert wurde. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Messer ein Kabel schnitt, das zur Fesselung des Opfers diente und einen Kurzschluss verursachte, war ein entscheidendes Indiz für seine Anwesenheit und Beteiligung am Tatgeschehen.
- Ablehnung von Beweisanträgen: Die Ablehnung weiterer Beweismittel wie erneute Einvernahmen von Komplizen, eine Rekonstruktion oder Rechtshilfeersuchen wurde als willkürfrei erachtet, basierend auf der antizipierten Beweiswürdigung (mangelnde Kooperationsbereitschaft, zu später Zeitpunkt, technische Unmöglichkeit).
- Internierung: Die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB wurde bestätigt. Das Gericht stützte sich auf die diagnostizierte mittelgradige Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen, das hohe Rückfallrisiko für Gewalttaten und die Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers (fehlende Kooperation, Anosognosie). Die nachträglich aufgenommene Psychotherapie wurde als strategisch und nicht auf eine echte Auseinandersetzung mit der Störung ausgerichtet bewertet, sodass die Subsidiarität der Verwahrung nicht verletzt wurde. Die Durchführung der Expertise als Aktengutachten war aufgrund der Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers zulässig.
Insgesamt hat das Bundesgericht die umfassende Würdigung der Vorinstanz in allen wesentlichen Punkten geschützt und die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere jene der Willkür und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, abgewiesen.