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Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 über eine Beschwerde der A.__ AG gegen eine Nachforderung von VOC-Lenkungsabgaben für die Abgabeperiode 2016 zu entscheiden. Die Nachforderung umfasste ursprünglich VOC-Abgaben, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 54'964'623.70. Nach einem Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches einen Teil der Nachforderungen (Fr. 12'687'780.- für das Jahr 2018) aufgrund von Vertrauensschutz aufhob, beschränkte sich das Verfahren vor Bundesgericht auf die Nachforderung von VOC-Abgaben in der Höhe von Fr. 35'081'848.75 für zwölf Einfuhrvorgänge im Jahr 2016. Die Beschwerdeführerin bestritt die Nachforderung der Mehrwertsteuern explizit nicht mehr.
1. Sachverhalt und Verfahrenshistorie
Die A.__ AG, eine Gesellschaft, die Rohmaterialien und Zwischenprodukte für eine Raffinerie beschafft und Endprodukte vertreibt, verfügte seit 2014 über eine Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; ehemals EZV) für das sogenannte Verpflichtungsverfahren. Dieses Verfahren ermöglicht den vorläufig abgabebefreiten Bezug flüchtiger organischer Verbindungen (VOC).
Eine im Oktober 2020 durchgeführte Unternehmenskontrolle des BAZG deckte auf, dass die A.__ AG zwischen 2015 und 2020 abgabepflichtige VOC-haltige Produkte bei der Einfuhr in die Schweiz teilweise zu Unrecht nicht als solche angemeldet und/oder nicht in die erforderlichen VOC-Bilanzen ihrer Betriebsstandorte eingebucht hatte. Bei einigen dieser Vorgänge war zudem die auf den VOC-Abgaben lastende Mehrwertsteuer nicht erhoben worden.
Infolgedessen verpflichtete das BAZG die A._ AG mit Verfügung vom 9. November 2022 zur Nachzahlung der Abgaben. Zwölf der beanstandeten Vorfälle betrafen Einfuhren im Jahr 2016, bei denen die VOC-haltigen Waren weder bei der Einfuhr deklariert noch in die VOC-Bilanzen der Gesellschaft aufgenommen wurden. Nach Einreichung von Rückerstattungsgesuchen bei kantonalen Behörden erhob die A._ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob am 21. März 2025 die Nachforderungen im Umfang von Fr. 12'687'780.- (für vier Fälle aus dem Jahr 2018, bei denen Vertrauensschutz angenommen wurde) auf, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab. Gegen diesen Teilentscheid führte die A.__ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
2. Rechtlicher Rahmen der VOC-Lenkungsabgabe und des Verpflichtungsverfahrens
Das Bundesgericht beleuchtete zunächst den rechtlichen Rahmen der VOC-Lenkungsabgabe, die auf Art. 35a ff. des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) basiert und den Lenkungszweck verfolgt, den Ausstoss flüchtiger organischer Verbindungen in die Umwelt zu reduzieren. Von der Abgabe befreit sind VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet, durch- oder ausgeführt werden oder so verwendet/behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Art. 35a Abs. 3 USG).
Art. 35c Abs. 3 USG delegiert die Regelung des Verfahrens für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben an den Bundesrat und bestimmt, dass für Ein- oder Ausfuhren die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung gelten. Gestützt darauf erliess der Bundesrat die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018).
Das in Art. 21-22b VOCV geregelte Verpflichtungsverfahren ermöglicht den vorläufig abgabebefreiten Bezug von VOC, um Kapitalbindungen und Zinsverluste zu vermeiden, die bei einer sofortigen Abgabeentrichtung mit nachträglicher Rückerstattung entstünden. Die Bewilligung zur Teilnahme am Verpflichtungsverfahren ist jedoch an klare Voraussetzungen geknüpft:
Das Bundesgericht stellte fest, dass die A.__ AG diese Voraussetzungen hinsichtlich der streitigen Einfuhren des Jahres 2016 unbestrittenermassen nicht eingehalten hatte: Weder wurden die Einfuhren deklariert noch die eingeführten Waren in die VOC-Buchhaltung aufgenommen.
3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
3.1 Anwendbarkeit der Nachentrichtungspflicht nach Art. 12 VStrR
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Nachentrichtungspflicht gemäss Art. 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Dies, weil die A.__ AG durch die Nichtdeklaration der VOC-haltigen Waren und deren Nichtaufnahme in die VOC-Bilanzen in objektiver Hinsicht VOC-Abgaben hinterzogen und damit das Verpflichtungsverfahren zu Unrecht in Anspruch genommen hatte. Die Abgaben wären ohne die Kontrolle des BAZG nicht erhoben worden.
3.2 Ablehnung der "Lex specialis"-Argumentation der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin argumentierte, Art. 22 Abs. 2 VOCV (Nachzahlung bei nicht abgabebefreiter Verwendung gemäss Bilanz) sei als lex specialis gegenüber Art. 12 VStrR vorrangig. Das Bundesgericht wies dies zurück. Art. 22 Abs. 2 VOCV setze ein regelkonformes Verhalten im Verpflichtungsverfahren voraus, d.h. eine korrekte Deklaration und fristgerechte Einreichung einer korrekten VOC-Bilanz, aus der sich die nicht abgabebefreite Verwendung ergibt. Die Bestimmung betreffe nicht Fälle, in denen die Deklarationspflichten von Anfang an missachtet und die Waren nicht in die Bilanzen aufgenommen wurden, wie hier für die 2016er-Vorfälle geschehen. In solchen Fällen einer Hinterziehung sei Art. 12 VStrR die massgebende Grundlage. Die nachträgliche Einreichung berichtigter Bilanzen, Jahre nach den Vorgängen und nach der Kontrolle durch das BAZG, konnte die ursprüngliche Pflichtverletzung nicht heilen.
3.3 Spezifischer Fall Propan-Einfuhr 2016
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der BAZG im Fall der Propan-Einfuhr vom 23. September 2016 nachträglich die Mehrwertsteuer erhoben, aber keine VOC-Abgabe gefordert habe. Dies zeige, dass der Sachverhalt bereits abschliessend beurteilt worden sei. Das Bundesgericht verneinte dies. Da die A.__ AG über eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren verfügte, sei die Zollverwaltung nicht berechtigt gewesen, die VOC-Abgabe direkt zu erheben, sondern habe angenommen, die vorläufige Abgabebefreiung bleibe bestehen. Es oblag der Beschwerdeführerin, die nun korrekt angemeldeten VOC in ihre Bilanz einzubuchen. Da sie dies unterlassen hatte, bestand auch hier eine Hinterziehung der VOC-Abgabe.
3.4 Bedeutung der Formstrenge des Zollrechts
Das Bundesgericht betonte, dass die Berufung auf Art. 3 VOCV ("Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung") zur Relativierung der Formstrenge des Zollrechts nicht greife. Art. 35c Abs. 3 USG verweise für Ein- und Ausfuhren explizit darauf, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung "gelten", und nicht nur "sinngemäss" Anwendung finden. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass nicht nur zollrechtliche Vorschriften verletzt, sondern die fraglichen VOC auch nicht in die VOC-Bilanz aufgenommen wurden.
3.5 Ablehnung der Ermessensveranlagung nach Art. 22b Abs. 4 VOCV
Die Beschwerdeführerin forderte eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 22b Abs. 4 VOCV. Das Bundesgericht stellte klar, dass diese Bestimmung für den Fall gilt, dass eine VOC-Bilanz nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wird und eine Nachfrist unbenutzt verstreicht. Die Bestimmung ist nicht auf Fälle zugeschnitten, in denen fehlerhafte oder unvollständige Bilanzen rechtzeitig eingereicht wurden, die Fehler aber erst Jahre später im Rahmen einer Kontrolle entdeckt werden, weil die relevanten Vorgänge von vornherein verschwiegen wurden. In solchen Fällen ist keine Ermessenseinschätzung, sondern die Nachentrichtung der hinterzogenen Abgabe geschuldet.
3.6 Einschränkung der Beweismöglichkeiten für abgabebefreite Verwendung
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Grundrechts und des Verhältnismässigkeitsprinzips, da ihr die unbeschränkte Möglichkeit verwehrt werde, die abgabebefreite Verwendung gemäss Art. 35a Abs. 3 lit. c USG nachträglich nachzuweisen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Delegationsnorm von Art. 35c Abs. 2 USG dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, Anforderungen an den Nachweis festzulegen und die Rückerstattung bei unverhältnismässigem Aufwand auszuschliessen. Die in der VOCV verankerten Fristen und Verfahrensregeln sind angesichts der Schwierigkeit eines zuverlässigen Nachweises Jahre später sachlich gerechtfertigt und dienen der Praktikabilität sowie der Durchsetzung des Lenkungszwecks. Eine willkürliche Behandlung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint (Querverweis auf BGE 9C_423/2024 E. 5.2.1).
3.7 Verwirkung eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs
Selbst wenn ein Rückerstattungsanspruch theoretisch bestünde, wäre dieser nach Ansicht des Bundesgerichts verwirkt. Art. 19 Abs. 1 VOCV sieht eine Verwirkungsfrist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen vor. Diese Frist war für die 2016er-Vorgänge unstrittig längst abgelaufen. Der Bundesrat hat mit dieser Fristsetzung seinen Delegationsrahmen nicht überschritten, da eine gewisse Formstrenge im Abgaberecht und insbesondere bei der VOC-Abgabe aufgrund der spezifischen Materie geboten ist.
3.8 Verhältnismässigkeit der Nachforderung
Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips zurück. Es sei keine abgabebefreite Verwendung der VOC-haltigen Stoffe frist- und formgerecht nachgewiesen worden und ein solcher Nachweis sei auch nicht mehr möglich. Die objektive Hinterziehung der Abgaben stehe fest. Die Nachforderung der Abgabe sei daher konsequent und verletze keineswegs die Ratio Legis des USG. Der hohe Betrag der Nachforderung führe nicht per se zur Unverhältnismässigkeit, wenn die Forderung rechtmässig begründet ist.
4. Fazit und kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG vollumfänglich ab. Die Nachforderung der VOC-Abgaben in Höhe von Fr. 35'081'848.75 für die Einfuhrvorgänge im Jahr 2016 wurde bestätigt.
Wesentliche Punkte der Entscheidung: