Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_425/2025 vom 17. Dezember 2025

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Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_425/2025 vom 17. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst.

1. Einleitung Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und die damit zusammenhängende Beweiswürdigung.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen A._ wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. und 22. Dezember 2020 ihrem damaligen Ehemann B._ (Privatkläger) gedroht zu haben, ihm den gemeinsamen Sohn zu entziehen, falls er eine Strafanzeige gegen sie einreichen würde. B.__ reichte am 19. Januar 2021 dennoch eine Anzeige ein.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A._ am 23. Juni 2023 der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 3. Februar 2025 den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, sprach sie jedoch von der mehrfachen einfachen Körperverletzung frei und reduzierte die bedingte Geldstrafe. A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung.

3. Massgebende Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, den Grundsatz "in dubio pro reo" und die Unschuldsvermutung verletzt. Weiter rügte sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie, ohne nähere Ausführungen, eine Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" und Art. 34 Abs. 2 StGB sowie Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO.

4. Allgemeine rechtliche Grundlagen gemäss Bundesgericht Das Bundesgericht hielt an seinen ständigen Grundsätzen fest: * Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge von Grundrechten, einschliesslich Willkür, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (Art. 106 Abs. 2 BGG). * Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu. * Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden zur Begründung ihres Entscheids. Die Begründung muss die wesentlichen, entscheidtragenden Überlegungen nennen und muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es ist nicht erforderlich, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen.

5. Entscheidung des Bundesgerichts und dessen Begründung

5.1. Ablehnung der formalen Rügen Das Bundesgericht lehnte die Rügen betreffend Art. 113 StPO ("nemo tenetur"), Art. 34 Abs. 2 StGB sowie Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO mangels jeglicher weiterer Ausführungen in der Beschwerde ab. Auch die Rüge einer angeblichen Verletzung des Tatvorhalts anlässlich von Einvernahmen wurde als ungenügend begründet erachtet, da die Beschwerdeführerin weder die Unverwertbarkeit ihrer eigenen Aussagen noch eine Relevanz für das Beweisergebnis aufzeigte.

Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Die Vorinstanz habe durchaus klar gemacht, auf welche Aktenstücke (Aussagen der Parteien, KESB-Schreiben) sie sich stützte. Zudem sei die Vorinstanz auf das zentrale Vorbringen der Verteidigung (Bezug auf "Behörde" statt explizit "Strafanzeige") eingegangen. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, bei welchen Gelegenheiten die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zum Grund für ein Vorenthalten des Kindes gemacht habe, wurde nicht als Verletzung des Gehörsanspruchs gewertet, da der Beschwerdeführerin ein Weiterzug an die höhere Instanz in voller Kenntnis der Sache möglich war.

5.2. Ablehnung der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung

5.2.1. Würdigung der Aussagen des Privatklägers Das Bundesgericht bestätigte, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Privatklägers nicht willkürlich war: * Widerspruch "immer gesagt" vs. "nur einmal": Die Vorinstanz hat festgehalten, die Aussagen des Privatklägers seien wiederholt und konstant gewesen. Dass er in der Konfrontationseinvernahme präzisierte, die Drohung sei "nur einmal" vorgebracht worden, wurde vom Bundesgericht nicht als willkürlichen Widerspruch gewertet, da die Kernbotschaft seiner Aussage konsistent blieb. Vielmehr habe der Privatkläger seinen Vorwurf im Verfahrensverlauf eher relativiert als verstärkt. * Fehlende Realkriterien (Datum, Ort, Ereignis): Die Vorinstanz hatte festgehalten, die Aussage sei anlässlich eines Streits nach dem 1. Dezember 2020 erfolgt. Dies war für die Vorinstanz ausreichend, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten und nicht willkürlich. * Aktenwidrigkeit bei der Begründung des Zuwartens: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz aktenwidrig festgehalten hatte, der Privatkläger habe aus Angst vor einer Strafanzeige mit der Anzeige zugewartet. Tatsächlich hatte er ausgesagt, er habe Angst gehabt, den Sohn zu verlieren, wenn er die Strafanzeige einreiche. Diese Aktenwidrigkeit wurde vom Bundesgericht jedoch als nicht ausschlaggebend für die Gesamtbeurteilung der Willkür erachtet, da der Privatkläger auch hier den Kern seiner Angst (Verlust des Kindes) beibehalten hatte. * Sinnhaftigkeit der Drohung erst im Dezember 2020: Die Rüge, es leuchte nicht ein, weshalb erst im Dezember 2020 gedroht worden sei, obwohl die Gefahr einer Strafanzeige aufgrund früherer Vorfälle bereits früher bestanden habe, wurde als unbegründet abgewiesen. * Fehlende Erwähnung bei Aussagen zu eigenen Taten: Der Umstand, dass der Privatkläger den Vorwurf der Nötigung nicht ansprach, als er selbst zu vorgeworfenen Straftaten befragt wurde, macht die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen als glaubhaft nicht schlechterdings unhaltbar. * Unberücksichtigte Beweismittel: Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtberücksichtigung von Hausärztin-Einträgen und Aussagen aus der Eheschutzverhandlung wurden als appellatorische Kritik gewertet und daher nicht behandelt, da keine konkrete Willkür aufgezeigt wurde.

5.2.2. Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin Das Bundesgericht bestätigte auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht willkürlich: * "Schutzbehauptung" aufgrund unterschiedlicher Versionen: Die Vorinstanz hatte geschlossen, dass die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zum Grund des angedrohten Kindesentzugs (Suchtmittelkonsum, Verhalten gegenüber Frauen, allgemeines Verhalten) als Schutzbehauptung zu werten seien. Das Bundesgericht befand diese Schlussfolgerung als nicht unhaltbar. Es verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, "Verhalten gegenüber Frauen" und "Verhalten generell" erwähnt zu haben, und dass die Gerichtsanfragen spezifisch den Anklagesachverhalt betrafen. * Tatsächliches Vorenthalten des Kindes: Das Bundesgericht hielt fest, dass es offenbleiben kann, aus welchem Grund der Kontakt zwischen dem Privatkläger und dem Sohn in der Folge eingestellt wurde. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers und die als nicht glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt bereits ohne Berücksichtigung dieser späteren Kontakteinstellung als erstellt erachten, ohne dabei in Willkür zu verfallen.

5.3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Verurteilung wegen versuchter Nötigung bestätigt wurde, wurden die darauf basierenden Anträge der Beschwerdeführerin bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen ebenfalls abgewiesen.

6. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Bestätigung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung: Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung wurde abgelehnt. Das Bundesgericht befand die Glaubhaftigkeitseinschätzung der Aussagen des Privatklägers als nicht willkürlich, auch wenn er seine Drohung von "immer" auf "nur einmal" präzisierte, da die Kernaussage konsistent blieb und er den Vorwurf eher relativierte.
  • Aktenwidrigkeit nicht entscheidend: Eine im Urteil des Obergerichts festgestellte Aktenwidrigkeit bezüglich des genauen Grundes, warum der Privatkläger mit der Anzeige zugewartet hatte, wurde vom Bundesgericht als nicht erheblich genug erachtet, um Willkür in der Gesamtbeweiswürdigung zu begründen.
  • Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin: Die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für den angedrohten Kindesentzug wurden von der Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung gewertet, und diese Schlussfolgerung war nicht willkürlich.
  • Formale Rügen abgewiesen: Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes "nemo tenetur" und StPO-Bestimmungen wurden wegen ungenügender Begründung in der Beschwerde oder mangelnder Relevanz abgewiesen.
  • Spätere Ereignisse irrelevant: Die tatsächliche spätere Kontaktunterbrechung zum Sohn war für die Beurteilung der ursprünglichen versuchten Nötigung nicht ausschlaggebend, da der Sachverhalt bereits aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers als erstellt galt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ohne Willkür festgestellt und damit Bundesrecht nicht verletzt hatte.