Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_498/2023 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_498/2023 vom 17. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf, betreffend die Kostenverteilung und Entschädigung nach einer Einstellungsverfügung im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Besonderheit des Falles liegt in einer komplexen Verfahrensgeschichte mit nicht weniger als drei vorgängigen Rückweisungen durch das Bundesgericht, welche die Vorinstanz jeweils zu spezifischen Abklärungen und Begründungen anhielten. Der Beschwerdeführer A._, ehemaliger Administrator der B._ SA und E.__ SA, wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten und die teilweise Abweisung seiner Entschädigungsansprüche für das Vorverfahren und das kantonale Beschwerdeverfahren.

2. Chronologie und Sachverhalt der Strafuntersuchung

Das Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Investors F._ vom 26. September 2014 eingeleitet. F._ warf A._ diverse Delikte vor, darunter ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung und unrechtmässige Aneignung im Zusammenhang mit der Führung der B._ SA (Reishandel) und deren Holding E.__ SA, die ab 2009 in finanziellen Schwierigkeiten steckten und 2016 in Konkurs ging. Die Hauptvorwürfe umfassten:

  • Veruntreuung von Geldern aus Darlehen der Offshore-Gesellschaft G.__: F._ behauptete, A._ habe ihn über die wahre Verwendung seiner Investitionsmittel getäuscht und diese Gelder, die als Darlehen an B._ SA und E._ SA gedacht waren, für persönliche Zwecke abgezweigt.
  • Vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens an die Bank H.__: Im Juni 2013, kurz vor der Überschuldungsanzeige der B._ SA, wurde ein nicht fälliges Darlehen der Bank H._ in Höhe von USD 1,88 Mio. vorzeitig zurückgezahlt. A._ hatte persönlich für dieses Darlehen gebürgt. F._ und ein weiterer Administrator (C.__) hatten sich gegen diese Zahlung ausgesprochen, da sie die Liquidität der Gesellschaft gefährdete.
  • Unberechtigte Honorare und Spesen: A._ soll zwischen September 2013 und Juli 2014, obwohl sein Arbeitsvertrag per Ende August 2013 gekündigt worden war und er vereinbarungsgemäss nur Spesen, aber keine Vergütung erhalten sollte, hohe Beträge (CHF 128'786 und USD 147'588) als Honorare und Spesen bezogen haben. Diese Zahlungen basierten auf einer angeblichen Kollaborationsvereinbarung mit B._ SA, die undetaillierte Rechnungen vorsah. Der gerichtlich eingesetzte Kurator J.__ kritisierte diese Zahlungen als unbegründet und forderte Rückerstattungen.

Am 19. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens und legte A.__ Kosten von CHF 4'384 auf, während seine Entschädigungsansprüche abgewiesen wurden.

3. Verfahrensgeschichte und Rückweisungen durch das Bundesgericht

Die Einstellungsverfügung führte zu einer Kette von Beschwerden und Rückweisungen:

  • 1. Rückweisung (BGer 6B_221/2020 vom 19. Mai 2020): Das Bundesgericht rügte, die Vorinstanz habe nicht präzise dargelegt, welche konkreten pflichtwidrigen und schuldhaften Handlungen A.__s die Kostenauflage für die definitiv eingestellten Verfahrensteile rechtfertigten. Es forderte eine detaillierte Begründung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO.
  • 2. Rückweisung (BGer 6B_804/2020 vom 24. November 2020): Die Vorinstanz hatte erneut fehlerhaft entschieden und insbesondere die Autorität des ersten Rückweisungsentscheids missachtet. Das Bundesgericht betonte, es sei separat über die Kosten und Entschädigungen für die definitiv eingestellten Verfahrensteile zu befinden und dabei das Verbot der reformatio in peius (keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer) zu beachten.
  • 3. Rückweisung (BGer 6B_853/2021 vom 16. November 2022): Das Bundesgericht bestätigte die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung für die Vorwürfe bezüglich der G._-Darlehen und der Ländereien in W._. Es hob jedoch den Entscheid betreffend die H._-Bank-Darlehensrückzahlung und die Honorare/Spesen auf. Die Vorinstanz hatte es versäumt, wie in der ersten Rückweisung gefordert, zu prüfen, ob F._ bei Einreichung seiner Strafanzeige stichhaltige Gründe hatte, A.__ zu den betreffenden Vorwürfen anzuzeigen. Ohne diese Prüfung sei kein kausaler Zusammenhang zwischen dem (vermuteten) pflichtwidrigen Verhalten und den entstandenen Verfahrenskosten nachweisbar. Das Verbot der reformatio in peius wurde erneut bekräftigt.

4. Die Begründung des Bundesgerichts im aktuellen Urteil (7B_498/2023)

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz in ihrem vierten Anlauf die Vorgaben der vorangegangenen Rückweisungsentscheide erfüllt und insbesondere die Frage der "stichhaltigen Gründe" F.__s korrekt beurteilt hat.

4.1 Einhaltung der Rückweisungsautorität (Art. 107 Abs. 2 BGG) und Gehörsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV)

  • Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Anweisungen des dritten Rückweisungsentscheids befolgt und eine detaillierte Sachverhaltsanalyse vorgenommen hat, um die "stichhaltigen Gründe" zu ermitteln.
  • Den Vorwurf der Gehörsverletzung, da kein erneuter Schriftenwechsel vor dem angefochtenen Entscheid durchgeführt wurde, wies das Bundesgericht ab. Der Beschwerdeführer habe in früheren Verfahrensphasen, in denen die rechtlichen Fragen bereits vom Bundesgericht festgelegt worden waren, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

4.2 Prüfung der "stichhaltigen Gründe" für die Strafanzeige

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz, wonach F._ bei der Anzeigenerstattung stichhaltige Gründe hatte, A._ der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu verdächtigen:

  • Zum vorzeitig zurückgezahlten H.__-Kredit:
    • Die Vorinstanz hob hervor, dass F._ (und C._) die frühzeitige Rückzahlung des Darlehens bei einem bereits angespannten Liquiditätszustand der B.__ SA kritisiert hatten.
    • Die persönliche Bürgschaft A.__s für dieses Darlehen schuf einen Interessenkonflikt.
    • Obwohl sich später herausstellte, dass eine Versicherung (N._) die Summe im November 2013 ohnehin direkt an die Bank H._ gezahlt hätte, wusste F.__ dies zum Zeitpunkt seiner Anzeige im September 2014 nicht oder konnte es nicht mit letzter Sicherheit wissen.
    • Diese Umstände reichten aus, um F.__ stichhaltige Gründe für den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB zuzubilligen.
  • Zu den Honoraren und Spesen:
    • Die Vorinstanz stellte fest, dass F.__ Kenntnis von der Kündigung von A.__s Arbeitsvertrag im Mai 2013 und der vereinbarten unentgeltlichen Mandatstätigkeit (nur Spesenersatz) hatte.
    • Die späteren hohen und undetaillierten Zahlungen an A._, die auf einer "geheimen" Kollaborationsvereinbarung basierten, sowie die Kritik des Kurators J._ an diesen Ausgaben, gaben F.__ Anlass, die Rechtmässigkeit dieser Zahlungen in Frage zu stellen.
    • Die Ausgaben erschienen im Kontext der Überschuldung der B.__ SA als inkohärent.
    • Auch hier bestätigte das Bundesgericht, dass diese Fakten F.__ stichhaltige Gründe für den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung lieferten.

4.3 Zur Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)

  • Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Verteidigungsargumente aus dem Vorverfahren und verwies auf die definitive Einstellung des Strafverfahrens sowie die Anerkennung seiner Forderungen im Kollokationsplan.
  • Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässig appellatorisch zurück. Es betonte, dass der Streitgegenstand nicht die strafrechtliche Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers sei, sondern einzig die Frage, ob der Anzeigenerstatter zum Zeitpunkt der Anzeige stichhaltige Gründe hatte. Spätere Entwicklungen (wie die definitive Einstellung oder die Anerkennung im Kollokationsplan) seien für diese spezifische Prüfung irrelevant.

4.4 Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO) und Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)

  • Da F.__ stichhaltige Gründe für die Anzeigen hatte, sah das Bundesgericht einen kausalen Zusammenhang zwischen dem (vermuteten) pflichtwidrigen oder schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der Eröffnung des Strafverfahrens.
  • Die Kostenauflage von 20% für das Vorverfahren (CHF 876.80) wurde als rechtmässig bestätigt.
  • Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für diese Verfahrensteile wurde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (wegen pflichtwidrigen oder schuldhaften Verhaltens) verneint.

4.5 Höhe der Entschädigung für das Vorverfahren

  • Der Beschwerdeführer beanstandete die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung für das Vorverfahren (CHF 77'400.85), die von der Vorinstanz durch Abzug von 41 Stunden und 20 Minuten für das Hinzuziehen eines zweiten Anwalts und weitere 17 Stunden und 40 Minuten für "übermässige" Tätigkeiten (spontane schriftliche Eingaben, Studium P.V., Belegvorbereitung, juristische Recherchen) reduziert worden war.
  • Das Bundesgericht bestätigte die Reduktion. Es betonte den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Behörden bei der Festsetzung von Anwaltskosten. Das Hinzuziehen zweier Anwälte sei in diesem Fall nicht als zwingend notwendig erachtet worden, da die Faktenlage zwar dicht, aber nicht von besonderer rechtlicher Komplexität war und das Verfahren schliesslich eingestellt wurde. Spontane schriftliche Eingaben waren nicht zwingend notwendig, da der Beschwerdeführer anderweitig sein Gehör wahrnehmen konnte. Das Bundesgericht sah keinen klaren Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.

4.6 Höhe der Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren

  • Der Beschwerdeführer beanstandete die ihm für die vierkantonalen Beschwerdeverfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 11'394.
  • Das Bundesgericht bestätigte die Berechnung der Vorinstanz. Es wies die Rüge der reformatio in peius zurück, da die neue Berechnung die Gesamtsumme der Entschädigungen für die Beschwerdeverfahren (CHF 11'394) im Vergleich zum früheren Entscheid (CHF 5'086 für das dritte Verfahren, sowie mindestens CHF 1'500 für das zweite Verfahren) sogar erhöhte und somit keine Verschlechterung eintrat.
  • Die Reduktion der Kosten für die Stellungnahmen zu den Beschwerden anderer Parteien um 40% wurde als zulässig erachtet, da diese in weiten Teilen bereits im Vorverfahren vorgebrachte Argumente wiederholten und der Beschwerdeführer keinen Ermessensmissbrauch aufzeigen konnte.

5. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen Punkten ab. Die gerichtlichen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 3'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Kostenauflage gerechtfertigt: Die Kostenauflage von 20% für das Vorverfahren zulasten des Beschwerdeführers ist gerechtfertigt, da der Anzeigenerstatter (F._) zum Zeitpunkt der Anzeige stichhaltige Gründe für den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung hatte, insbesondere bezüglich der vorzeitigen Darlehensrückzahlung an die Bank H._ und der umstrittenen Honorarzahlungen.
  2. Keine Entschädigung für diese Verfahrensteile: Aufgrund des pflichtwidrigen oder schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Einleitung des Verfahrens kausal mitverursachte, entfällt ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die betreffenden Teile des Vorverfahrens.
  3. Reduzierte Anwaltskostenentschädigung bestätigt: Die Reduktion der Anwaltskosten für das Vor- und kantonale Beschwerdeverfahren durch die Vorinstanz wird vom Bundesgericht bestätigt. Es wurde kein klarer Ermessensmissbrauch festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Ablehnung der Notwendigkeit von zwei Anwälten und der Reduzierung von als übermässig oder nicht zwingend notwendig erachteten Tätigkeiten (z.B. spontane schriftliche Eingaben).
  4. Einhaltung der Rückweisungsautorität und Reformatio in peius: Die Vorinstanz hat die komplexen Vorgaben der früheren Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts, einschliesslich der Prüfung der "stichhaltigen Gründe" und des Verbots der reformatio in peius, korrekt umgesetzt.