Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2025, Aktenzeichen 7B_1031/2025, befasst sich mit dem Rekurs von A.__ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid des Cour de droit public des Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel vom 29. August 2025. Gegenstand des Verfahrens waren die Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme sowie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Vollzugsortes dieser Massnahme. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2018 vom Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und wurde internniert. Mit Entscheid vom 3. März 2022 wurde die Internierung in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB umgewandelt.
Seit dem 29. Juni 2020 ist der Beschwerdeführer im Établissement pénitentiaire de Bellevue (einer Justizvollzugsanstalt) untergebracht, wo seine therapeutische Behandlung durch den Service de médecine et de psychiatrie pénitentiaire des Centre neuchâtelois de psychiatrie sichergestellt wird. Die Rechtmässigkeit dieser Platzierung wurde bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_360/2023 vom 15. Mai 2023) bestätigt.
Am 30. Juli 2024 lehnte das Office d'exécution des sanctions et de probation die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab und ordnete die Fortsetzung der Massnahme an. Diese Ablehnung wurde nachfolgend vom Département de l'économie, de la sécurité et de la culture sowie vom Tribunal cantonal de Neuchâtel bestätigt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, ihm die bedingte Entlassung unter Bedingungen (insbesondere ambulanter Therapie) zu gewähren. Eventualiter verlangte er die Platzierung in einer geeigneten Anstalt innerhalb von vier Monaten oder andernfalls seine Entlassung. Zudem beantragte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Haft im Établissement pénitentiaire de Bellevue.
3. Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erhob im Wesentlichen drei Hauptkritikpunkte: 1. Willkürliche Beweiswürdigung: Die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie eine Ergänzung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt habe, obwohl die vorliegenden Gutachten widersprüchlich seien, insbesondere hinsichtlich der Diagnose "Psychopathie". 2. Unrechtmässige Verweigerung der bedingten Entlassung: Die Ablehnung basiere nicht auf objektiven Sicherheitsaspekten, sondern lediglich auf unzureichenden Therapiefortschritten, die auch ambulant fortgesetzt werden könnten. Im Zweifel sei seinem Grundrecht auf soziale Wiedereingliederung Vorrang vor der öffentlichen Sicherheit einzuräumen. 3. Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit des Vollzugsortes: Seine Unterbringung im Établissement pénitentiaire de Bellevue sei nicht rechtmässig, da er keine qualifizierte Flucht- oder Rückfallgefahr darstelle, die eine geschlossene Einrichtung rechtfertigen würde. Zudem sei die Anstalt für die therapeutische Massnahme nicht geeignet, da sie nicht den Anforderungen an eine stationäre Massnahmenanstalt entspreche, wie ein Schreiben der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) nahelege.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zur willkürlichen Beweiswürdigung (psychiatrische Gutachten)
Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür hin (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 LTF). Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie diskussionswürdig oder gar kritisierbar ist; sie muss offensichtlich unhaltbar sein, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis. Im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen daraus zieht.
Der Beschwerdeführer rügte die Diagnose "Psychopathie" von Dr. B._ als unerklärt abweichend von Dr. C._ und forderte eine ergänzende Expertise. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da der Beschwerdeführer die strengen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht erfüllt hatte (Art. 106 Abs. 2 LTF). Er verwies nicht auf spezifische Passagen der Gutachten und erläuterte nicht, inwiefern das neuere Gutachten den rechtlichen Anforderungen widerspreche. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Behauptung der Widersprüchlichkeit fehlerhaft sei, da beide Gutachter (Dr. C._ im Gutachten vom 26. April 2021 und Dr. B._ im Gutachten vom 5. April 2024) eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert hatten.
Demnach blieben die von der Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Dr. B.__ festgestellten Tatsachen, wonach eine hohe allgemeine und spezifische Rückfallgefahr für sexuelle Delikte bestehe und der Beschwerdeführer therapeutisch oder psychisch keine Fortschritte gemacht habe, verbindlich.
4.2. Zur Verweigerung der bedingten Entlassung
Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 StGB. Sie ist nicht an die Heilung des Täters gebunden, sondern an eine Entwicklung, die das Risiko weiterer Straftaten ausreichend reduziert. Es genügt, dass der Täter gelernt hat, mit seinen Defiziten zu leben, sodass eine günstige Prognose für sein zukünftiges Verhalten gestellt werden kann. Die Unschuldsvermutung findet bei dieser Prognose keine Anwendung. Die Entscheidung muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB) Rechnung tragen, indem eine Abwägung zwischen der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Täters und seiner Gefährlichkeit erfolgt. Eine Person gilt als gefährlich, wenn ihr psychischer Zustand so gravierend beeinträchtigt ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten zu befürchten sind. Bei der Beurteilung sind die Dringlichkeit und Schwere der Gefahr sowie die Art und Bedeutung des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen. Sind bedeutsame Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Integrität gefährdet, sind die Anforderungen an Dringlichkeit und Schwere der Gefahr geringer als bei geringwertigeren Gütern.
Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer sexueller Handlungen an einem vierjährigen Kind verurteilt. Gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat er kaum psychische und therapeutische Fortschritte gemacht, insbesondere bei der Kontrolle seiner sexuellen Triebe. Er weist eine hohe Rückfallgefahr, namentlich für Sexualdelikte, auf.
Das Bundesgericht wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, die Ablehnung der bedingten Entlassung basiere auf keinen objektiven Sicherheitselementen. Es bezeichnete dieses Argument angesichts der etablierten Fakten als kühn. Auch das Argument, im Zweifel sei sein Interesse an der Freiheit gegenüber der öffentlichen Sicherheit vorrangig, verfange nicht. Ein Verurteilter geniesse im Gegensatz zu einem Beschuldigten nicht die Unschuldsvermutung. Eine bedingte Entlassung eines derart gefährlichen Verurteilten, der eine erhebliche Gefahr für Leben oder körperliche, psychische und sexuelle Integrität Dritter darstellen könnte, könnte eine Verletzung der Art. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 2 BV darstellen. Der Staat sei verpflichtet, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um diese kardinalen Rechtsgüter vor realen, unmittelbaren und bekannten kriminellen Risiken durch Dritte zu schützen (vgl. EGMR, Urteil Vinter u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. Juli 2013, § 108; Osman gegen Vereinigtes Königreich vom 28. Oktober 1998, § 115 f.; Choreftakis und Choreftaki gegen Griechenland vom 17. Januar 2012, § 45; BGE 139 IV 121 E. 4.6).
Angesichts der erheblichen Gefahr, die der Beschwerdeführer für besonders wichtige Rechtsgüter darstellt, erachtete das Bundesgericht die Interessenabwägung der kantonalen Richter, die zu einer Fortsetzung der Massnahme führte, als nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als eine Freilassung Kinder, d.h. besonders schutzbedürftige Personen, gefährden würde.
4.3. Zur Rechtmässigkeit der Unterbringung im geschlossenen Justizvollzug
Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung psychischer Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugsanstalt. Art. 58 Abs. 2 StGB verlangt, dass Vollzugsorte für therapeutische Massnahmen von Orten des Strafvollzugs getrennt sein müssen. Art. 59 Abs. 3 StGB stellt jedoch eine Spezialnorm dar: Solange zu befürchten ist, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, kann eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt, respektive in der geschlossenen Abteilung einer offenen Justizvollzugsanstalt, vollzogen werden, sofern die notwendige therapeutische Behandlung durch qualifiziertes Personal gewährleistet ist. Die Rechtsprechung verlangt für die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt eine qualifizierte Rückfallgefahr, d.h. es muss hoch wahrscheinlich sein, dass der Verurteilte weitere Straftaten gegen wesentliche Rechtsgüter begeht, und die Prävention dieses Risikos muss die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erfordern (vgl. Urteile 7B_551/2025 vom 13. November 2025 E. 2.2.2; 7B_278/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.2).
Die Vorinstanz hatte aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der Art der Bedrohung (körperliche und sexuelle Integrität) festgestellt, dass eine offene Unterbringung nicht in Betracht komme. Die Experten hätten zudem ausdrücklich einen geschlossenen Behandlungsrahmen für wichtig erachtet und eine Öffnung des Regimes als verfrüht beurteilt.
Das Bundesgericht verwies auf die bereits unter Ziff. 4.1 dargelegten Ausführungen zur willkürlichen Beweiswürdigung. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der psychiatrischen Gutachten zur Rückfallgefahr genügten den Begründungsanforderungen nicht. Da die Vorinstanz rechtsgültig eine hohe Rückfallgefahr, insbesondere für sexuelle Delikte, sowie mangelnde Fortschritte bei der Kontrolle sexueller Triebe festgestellt hatte, war die Beurteilung, dass diese Gefahr einen offenen Vollzug ausschliesse, nicht zu beanstanden.
4.4. Zur Angemessenheit des Établissement pénitentiaire de Bellevue
Gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 1 EMRK ist die Inhaftierung einer psychisch kranken Person nur rechtmässig, wenn sie in einem Spital, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (EGMR, Urteil Rooman gegen Belgien vom 31. Januar 2019, § 208 f.; Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, § 45). Eine prinzipiell ungeeignete Einrichtung wie eine Justizvollzugsanstalt kann jedoch ausreichend sein, wenn sie eine angemessene und individualisierte Behandlung bietet. Die blosse Tatsache, dass der Betroffene nicht sofort in eine ideale Einrichtung integriert wird, macht seine Haft nicht automatisch unrechtmässig; die Behördenbemühungen zur Suche nach einer geeigneten Einrichtung sind bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit zu berücksichtigen (EGMR, Urteil Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015, § 43). Art. 59 Abs. 3 StGB erlaubt den Vollzug in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt, sofern die therapeutische Behandlung durch qualifiziertes Personal gewährleistet ist, wobei keine permanente Präsenz erforderlich ist (Urteil 6B_360/2023 vom 15. Mai 2023, E. 3.2 – betreffend denselben Beschwerdeführer und dieselbe Anstalt).
Der Beschwerdeführer führte an, dass das Établissement pénitentiaire de Bellevue gemäss einem Schreiben der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) nicht für den Langzeitvollzug von Massnahmen geeignet sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz dieses Argument nicht explizit behandelt habe, was jedoch darauf zurückzuführen sein könnte, dass der Beschwerdeführer es in seinem kantonalen Rechtsmittel nur sehr oberflächlich vorgebracht hatte (Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenwegs). Das Bundesgericht könne diese generelle Frage nicht als einzige Instanz prüfen, insbesondere da sie weitere Abklärungen (z.B. Ortsbesichtigung) erfordern könnte.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers ergab sich aus dem Gutachten von Dr. B._ vom 5. April 2024 klar, dass die empfohlene psychotherapeutische Behandlung in einem Justizvollzugskontext umgesetzt werden kann. Der Experte äusserte sogar Zweifel, ob ein rein psychiatrisches geschlossenes Setting (wie die Einrichtung "D._") dem Beschwerdeführer auf Dauer entgegenkäme, und erachtete eine ambulante Massnahme als nicht geeignet. Die seit dem 21. Oktober 2024 mit einer qualifizierten Psychotherapeutin fortgeführte bimonatliche Einzelpsychotherapie wurde als adäquate medizinische Betreuung der psychischen Störungen des Beschwerdeführers erachtet. Die im Jahr 2024 erfolgte, knapp sechsmonatige Unterbrechung der psychotherapeutischen Betreuung aufgrund eines Therapeutenwechsels stellte, da die Störungen nicht als akut galten, für sich genommen keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK oder Art. 59 Abs. 3 StGB dar.
Schliesslich überzeugte auch das Argument des Beschwerdeführers, er fühle sich im Gefängnis aufgrund der Ablehnung durch andere Insassen gefährdet, nicht. Obwohl der Staat eine positive Schutzpflicht für Gesundheit und Leben von Personen unter seiner Verantwortung hat (EGMR, Urteil S.F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020, § 73; BGE 149 I 161 E. 3.3), könne dieses Recht nicht so weit gehen, einen Verurteilten mit hoher Rückfallgefahr für Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität Dritter freizulassen.
5. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es bestätigte sowohl die Ablehnung der bedingten Entlassung als auch die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Unterbringung des Beschwerdeführers im Établissement pénitentiaire de Bellevue für den Vollzug seiner stationären therapeutischen Massnahme. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde gewährt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers im Établissement pénitentiaire de Bellevue und lehnte seine bedingte Entlassung ab. Entscheidend waren die hohe und qualifizierte Rückfallgefahr für sexuelle Delikte, der mangelnde therapeutische Fortschritt des Beschwerdeführers und die positive Schutzpflicht des Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von schutzbedürftigen Personen (Art. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1/2 BV). Die Unterbringung in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt Établissement pénitentiaire de Bellevue wurde unter Verweis auf Art. 59 Abs. 3 StGB und frühere Urteile als rechtmässig und angemessen beurteilt, da die notwendige therapeutische Behandlung gewährleistet ist und der Beschwerdeführer eine qualifizierte Gefahr darstellt. Rügen bezüglich willkürlicher Beweiswürdigung und der generellen Angemessenheit der Anstalt wurden aufgrund mangelnder Substantiierung bzw. fehlender Ausschöpfung des Instanzenwegs zurückgewiesen.