Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_465/2025 vom 29. Dezember 2025

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Im vorliegenden Urteil 9C_465/2025 vom 29. Dezember 2025 hatte das Bundesgericht zu prüfen, welche Vorsorgeeinrichtung für die Invalidenleistungen der 1967 geborenen Beschwerdeführerin A.__ zuständig ist. Die Kernfrage bildete die Beurteilung des "engen zeitlichen Zusammenhangs" zwischen einer initialen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität im Sinne des Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), namentlich ob dieser Konnex durch eine längere Periode erheblicher Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde.

I. Sachverhalt

A._ war von Mai 2009 bis Ende 2018 beim Kanton Zürich angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert. Ab Ende Juni 2017 wurde ihr eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Arbeitsverhältnis endete formell Ende 2018, gefolgt von einer befristeten Anstellungsverlängerung unter Freistellung bis Ende August 2019. Anschliessend bezog A._ von September 2019 bis April 2020 Arbeitslosenentschädigung.

Ab Mai 2020 war sie (zuerst 70%, ab Dezember 2020 75%) bei der Stadt Zürich angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich versichert. Im August 2021 trat eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ein. Das Arbeitsverhältnis endete Ende 2022, mit Lohnfortzahlung bis Ende August 2023.

Im November 2021 meldete sich A.__ bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Zürich sprach ihr mit unangefochtener Verfügung vom 13. März 2023 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2022 zu, wobei der Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 20. August 2021 datiert wurde. Die BVK lehnte ihre Leistungspflicht ab, mit der Begründung, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten und der zeitliche Konnex sei unterbrochen. Die Pensionskasse Stadt Zürich anerkannte ihre Vorleistungspflicht und richtete ab dem 1. September 2023 Invalidenpensionen aus.

II. Prozessuale Vorfragen

  1. Beiladung und Streitgegenstandserweiterung (E. 1.1): Die Pensionskasse Stadt Zürich wurde im bundesgerichtlichen Verfahren beigeladen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Beiladung primär der Erstreckung der Rechtskraft und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Eine Erweiterung des Streitgegenstands, wie sie die Pensionskasse Stadt Zürich mit dem Antrag auf Direktausrichtung von Nachzahlungen beanspruchte, ist durch die Beiladung nicht gegeben. Ihr diesbezüglicher Antrag wurde daher als unzulässig erachtet.
  2. Noven (E. 1.2): Die Beschwerdeführerin reichte im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel zur Frequenz ihrer psychotherapeutischen Behandlungen ein. Das Bundesgericht verwies auf Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur zugelassen sind, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Unabhängig von der Begründetheit der Zulässigkeit, verneinte das Bundesgericht eine Relevanz der neuen Angaben für den Verfahrensausgang.
  3. Sachverhaltsfeststellung (E. 1.3): Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG).

III. Rechtliche Grundlagen

  1. Reglementarische Bestimmungen der BVK (E. 2.1): Gemäss Art. 39 lit. a des BVK-Reglements besteht Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn versicherte Personen bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufs- oder Erwerbsinvalidität geführt hat, versichert waren. Das Reglement unterscheidet zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidenrente.
  2. Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG (E. 2.2):
    • Voraussetzungen (E. 2.2.1): Nach Art. 23 lit. a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Massgebend ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20% (BGE 144 V 58).
    • Zeitlicher und sachlicher Konnex (E. 2.2.2): Der Leistungsanspruch setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraus (BGE 134 V 20).
      • Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit führte, im Wesentlichen derselbe ist wie jener, der der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt.
      • Der zeitliche Konnex erfordert, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine Unterbrechung wird angenommen, wenn über mehr als drei Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit vorliegt, diese Tätigkeit die Erzielung eines den IV-Rentenanspruch ausschliessenden Einkommens erlaubt und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Auch der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist hierbei zu berücksichtigen (BGE 134 V 20, 144 V 58).
  3. Bindungswirkung von IV-Entscheiden (E. 2.3):
    • Grundsatz (E. 2.3.1): Ein IV-Entscheid ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich, sofern sie in das IV-Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs entscheidend war und die IV-Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, BGE 143 V 434). Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht einbezogen, muss sich die versicherte Person die IV-Betrachtungsweise unter denselben Vorbehalten entgegenhalten lassen.
    • Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2.3.2): Die Frage der Bindungswirkung, insbesondere ob eine Unhaltbarkeit offensichtlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei prüft. Die zugrundeliegenden Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit sind hingegen Tatfragen und als Ergebnis der Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar.

IV. Vorinstanzliche Beurteilung und Rügen der Beschwerdeführerin

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneinte die Leistungspflicht der BVK. Es befand, die Beschwerdeführerin müsse sich die IV-rechtliche Betrachtungsweise der IV-Stelle entgegenhalten lassen, wonach die massgebende Arbeitsunfähigkeit erst am 20. August 2021 eingetreten sei. Die IV-Stelle hatte somit implizit eine (nahezu) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt angenommen. Diese Feststellung sei nicht offensichtlich unhaltbar, da: * Ein vertrauensärztliches Gutachten von 2018 eine vollständige Genesung prognostizierte. * Der Hausarzt im April 2019 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab September 2019 bescheinigte. * A.__ von September 2019 bis April 2020 als voll vermittlungsfähig Arbeitslosenentschädigung bezog. * Ab Mai 2020 eine Teilzeitanstellung (70%, später 75%) bei der Stadt Zürich erfolgte, ohne ersichtliche gesundheitliche Gründe für das reduzierte Pensum. * Eine Leistungsbeurteilung im März 2021 bestätigte, dass sie die an sie gestellten Anforderungen weitgehend erfüllen konnte. * Lediglich eine niederschwellige psychotherapeutische Behandlung alle zwei Monate stattfand, ohne Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für diese Periode.

Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, sie habe kein praktisches Interesse gehabt, die IV-Verfügung anzufechten (wegen Lohnfortzahlung), und auch kein rechtliches, da die IV-Stelle die relevante Phase von September 2019 bis April 2021 nicht prüfte. Zudem sei eine Berufs- und nicht zwingend eine Erwerbsinvalidität streitig, was den IV-Entscheid irrelevant mache. Die Festsetzung des Rentenbeginns durch die IV-Stelle sei offensichtlich unrichtig, angesichts ihrer Leiden (Asperger-Syndrom, ADHS, Persönlichkeitsstörung) sei eine plötzliche Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich, und sie sei weiterhin in Behandlung gewesen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und Beweise einseitig gewürdigt.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Bindungswirkung des IV-Entscheids (E. 4.1, 4.2): Das Bundesgericht bestätigte, dass A.__ sich die IV-rechtliche Betrachtungsweise grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Es verwarf die Argumente der Beschwerdeführerin:

    • Rechtsschutzinteresse: A.__ hätte bei früherem Beginn des Wartejahres einen früheren Rentenanspruch (ab Mai 2022 statt August 2022) gehabt. Ein solches rechtliches Interesse zur Anfechtung der IV-Verfügung bestand offenkundig, auch wenn allfällige Rentennachzahlungen mit Lohnfortzahlungen verrechnet worden wären.
    • Relevanz des IV-Entscheids für die Berufsinvalidität: Die Feststellungen der IV-Stelle zum Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beziehen sich auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Diese sind daher auch für die in Betracht kommende Berufsinvalidität relevant und nicht auf die Erwerbsinvalidität beschränkt.
    • Zeitliche Relevanz: Die IV-Stelle ging für die Zeit von spätestens Ende Mai bis zum 19. August 2021 implizit von einer (nahezu) uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Mangels Hinweisen auf eine Veränderung des Sachverhalts in der vorangehenden Phase (Mai 2020 bis Mai 2021) sind diese Feststellungen auch für die vorsorgerechtliche Frage nach der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs massgebend.
  2. Keine offensichtliche Unhaltbarkeit der IV-rechtlichen Betrachtungsweise (E. 4.3): Das Bundesgericht befand, dass die von der Vorinstanz als verbindlich festgestellten Tatsachen und die darauf basierende Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig sind.

    • Die langjährige Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin widerspricht der Annahme, ihre angeblich seit Kindheit bestehenden Leiden würden eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit plötzlich ausschliessen. Die Vorinstanz ging von einer stufenweisen Genesung aus.
    • Die Weiterführung einer psychotherapeutischen Behandlung, auch in höherer Frequenz als von der Vorinstanz angenommen, ist nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit. Die eingereichten Noven ändern daran nichts.
    • Die Stellenbewerbungen erlauben keinen direkten Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit.
    • Die Frage der Qualifikation als Teilerwerbstätige durch die IV-Stelle ist irrelevant für die hier entscheidende Frage der Arbeits(un)fähigkeit.
    • Die Rügen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik und eigenen Sachverhaltsdarstellungen.
  3. Schlussfolgerung zur Leistungspflicht (E. 4.4): Die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ist, zumindest soweit sie die Arbeits(un)fähigkeit seit Mai 2021 betrifft, nicht offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin muss sich die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle entgegenhalten lassen. Die Annahme einer mehrmonatigen Arbeitsfähigkeit, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen der initialen Arbeitsunfähigkeit 2017 und der Invalidität ab 2021 unterbrochen hat, ist somit bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der BVK daher zu Recht verneint.

VI. Kosten (E. 5)

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten. Die obsiegende BVK hat im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Der Entscheid basiert auf der Annahme, dass der gemäss Art. 23 lit. a BVG erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der initialen Arbeitsunfähigkeit im Juni 2017 und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde. Dies wurde begründet durch eine mehrmonatige Phase (von Mai 2020 bis August 2021) erheblicher Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin muss sich die Feststellungen der Invalidenversicherung zum Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit (20. August 2021) entgegenhalten lassen, da diese nicht als offensichtlich unhaltbar erachtet wurden und die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung gehabt hätte. Die Argumente der Beschwerdeführerin, insbesondere zur fehlenden Bindungswirkung des IV-Entscheids und zur offensichtlichen Unrichtigkeit der Feststellungen, wurden zurückgewiesen. Die BVK ist somit nicht leistungspflichtig.