Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im vorliegenden Urteil 9C_465/2025 vom 29. Dezember 2025 hatte das Bundesgericht zu prüfen, welche Vorsorgeeinrichtung für die Invalidenleistungen der 1967 geborenen Beschwerdeführerin A.__ zuständig ist. Die Kernfrage bildete die Beurteilung des "engen zeitlichen Zusammenhangs" zwischen einer initialen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität im Sinne des Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), namentlich ob dieser Konnex durch eine längere Periode erheblicher Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde.
I. Sachverhalt
A._ war von Mai 2009 bis Ende 2018 beim Kanton Zürich angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert. Ab Ende Juni 2017 wurde ihr eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Arbeitsverhältnis endete formell Ende 2018, gefolgt von einer befristeten Anstellungsverlängerung unter Freistellung bis Ende August 2019. Anschliessend bezog A._ von September 2019 bis April 2020 Arbeitslosenentschädigung.
Ab Mai 2020 war sie (zuerst 70%, ab Dezember 2020 75%) bei der Stadt Zürich angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich versichert. Im August 2021 trat eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ein. Das Arbeitsverhältnis endete Ende 2022, mit Lohnfortzahlung bis Ende August 2023.
Im November 2021 meldete sich A.__ bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Zürich sprach ihr mit unangefochtener Verfügung vom 13. März 2023 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2022 zu, wobei der Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 20. August 2021 datiert wurde. Die BVK lehnte ihre Leistungspflicht ab, mit der Begründung, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten und der zeitliche Konnex sei unterbrochen. Die Pensionskasse Stadt Zürich anerkannte ihre Vorleistungspflicht und richtete ab dem 1. September 2023 Invalidenpensionen aus.
II. Prozessuale Vorfragen
III. Rechtliche Grundlagen
IV. Vorinstanzliche Beurteilung und Rügen der Beschwerdeführerin
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneinte die Leistungspflicht der BVK. Es befand, die Beschwerdeführerin müsse sich die IV-rechtliche Betrachtungsweise der IV-Stelle entgegenhalten lassen, wonach die massgebende Arbeitsunfähigkeit erst am 20. August 2021 eingetreten sei. Die IV-Stelle hatte somit implizit eine (nahezu) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt angenommen. Diese Feststellung sei nicht offensichtlich unhaltbar, da: * Ein vertrauensärztliches Gutachten von 2018 eine vollständige Genesung prognostizierte. * Der Hausarzt im April 2019 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab September 2019 bescheinigte. * A.__ von September 2019 bis April 2020 als voll vermittlungsfähig Arbeitslosenentschädigung bezog. * Ab Mai 2020 eine Teilzeitanstellung (70%, später 75%) bei der Stadt Zürich erfolgte, ohne ersichtliche gesundheitliche Gründe für das reduzierte Pensum. * Eine Leistungsbeurteilung im März 2021 bestätigte, dass sie die an sie gestellten Anforderungen weitgehend erfüllen konnte. * Lediglich eine niederschwellige psychotherapeutische Behandlung alle zwei Monate stattfand, ohne Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für diese Periode.
Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, sie habe kein praktisches Interesse gehabt, die IV-Verfügung anzufechten (wegen Lohnfortzahlung), und auch kein rechtliches, da die IV-Stelle die relevante Phase von September 2019 bis April 2021 nicht prüfte. Zudem sei eine Berufs- und nicht zwingend eine Erwerbsinvalidität streitig, was den IV-Entscheid irrelevant mache. Die Festsetzung des Rentenbeginns durch die IV-Stelle sei offensichtlich unrichtig, angesichts ihrer Leiden (Asperger-Syndrom, ADHS, Persönlichkeitsstörung) sei eine plötzliche Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich, und sie sei weiterhin in Behandlung gewesen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und Beweise einseitig gewürdigt.
V. Erwägungen des Bundesgerichts
Bindungswirkung des IV-Entscheids (E. 4.1, 4.2): Das Bundesgericht bestätigte, dass A.__ sich die IV-rechtliche Betrachtungsweise grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Es verwarf die Argumente der Beschwerdeführerin:
Keine offensichtliche Unhaltbarkeit der IV-rechtlichen Betrachtungsweise (E. 4.3): Das Bundesgericht befand, dass die von der Vorinstanz als verbindlich festgestellten Tatsachen und die darauf basierende Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig sind.
Schlussfolgerung zur Leistungspflicht (E. 4.4): Die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ist, zumindest soweit sie die Arbeits(un)fähigkeit seit Mai 2021 betrifft, nicht offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin muss sich die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle entgegenhalten lassen. Die Annahme einer mehrmonatigen Arbeitsfähigkeit, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen der initialen Arbeitsunfähigkeit 2017 und der Invalidität ab 2021 unterbrochen hat, ist somit bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der BVK daher zu Recht verneint.
VI. Kosten (E. 5)
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten. Die obsiegende BVK hat im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Der Entscheid basiert auf der Annahme, dass der gemäss Art. 23 lit. a BVG erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der initialen Arbeitsunfähigkeit im Juni 2017 und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde. Dies wurde begründet durch eine mehrmonatige Phase (von Mai 2020 bis August 2021) erheblicher Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin muss sich die Feststellungen der Invalidenversicherung zum Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit (20. August 2021) entgegenhalten lassen, da diese nicht als offensichtlich unhaltbar erachtet wurden und die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung gehabt hätte. Die Argumente der Beschwerdeführerin, insbesondere zur fehlenden Bindungswirkung des IV-Entscheids und zur offensichtlichen Unrichtigkeit der Feststellungen, wurden zurückgewiesen. Die BVK ist somit nicht leistungspflichtig.